Beschluss
6 A 3015/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0806.6A3015.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag in einem Verfahren, in dem der Kläger Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht mangels einer Belehrung über den Inhalt der für ihn maßgeblichen Beihilfevorschriften begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.313,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag in einem Verfahren, in dem der Kläger Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht mangels einer Belehrung über den Inhalt der für ihn maßgeblichen Beihilfevorschriften begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.313,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) an der fehlenden Pflichtverletzung des Dienstherrn scheitert. Es hat zu Recht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass sich aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden bzw. für ihn maßgeblichen Vorschriften ergibt, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann. Der Dienstherr kann vielmehr erwarten, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht. Besondere Fallgestaltungen können eine Belehrungspflicht auslösen, so etwa, wenn der Dienstherr erkennt oder erkennen kann, dass sich der Beamte in einem bedeutsamen Punkt im Irrtum befindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, ZBR 1993, 182; Beschlüsse vom 27. September 2001 - 2 B 8.01 -, juris, und vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, juris; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 45 BeamtStG Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend davon hat das beklagte Land im Streitfall seine Fürsorgepflicht nicht durch unterlassene Beratung des Klägers über den Inhalt der Beihilfebestimmungen und die für ihn günstigen Krankenversicherungsbedingungen verletzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung trägt zwar - insoweit allerdings auch in Übereinstimmung mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts - zutreffend vor, das beklagte Land habe erkannt, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand weiterhin mit einer Versicherungsquote von 50 % krankenversichert war. Unabhängig davon, dass sich dies aus der allgemein zugänglichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 lit. b BVO NRW ergab, war indessen bei aufmerksamer Kenntnisnahme den dem Kläger übersandten Beihilfebescheiden auch ohne Weiteres zu entnehmen, dass mit dem Ruhestandseintritt für ihn relevante Änderungen eingetreten waren. Aus den Bescheiden war - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - zu ersehen, dass der Beihilfebemessungssatz nunmehr 70 % betrug, jedoch nicht der sich danach ergebende Betrag ausgezahlt wurde, sondern lediglich ein 50 % entsprechender Betrag. Wenn mit dem - schwer verständlichen - Zulassungsvorbringen, das beklagte Land habe einen "Schein" oder "Vertrauen" des Klägers dahin geschaffen, dass "die ausgewiesenen 70 % Beihilfeleistungen tatsächlich Inhalt der Abrechnung dieser Höhe nach sind und nicht lediglich 50 %", geltend gemacht werden soll, nach den Bescheiden habe der Kläger annehmen müssen, sein Beihilfebemessungssatz betrage weiterhin 50 %, wäre das angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags hätte deshalb für den Kläger Anlass bestanden, dem nachzugehen und daraus Konsequenzen zu ziehen; hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge weitgehend frei ist und er selbst darüber entscheidet, zu welchen Bedingungen er Vorsorge treffen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308. Es kann auch nicht daran gezweifelt werden, dass dem Kläger - bei entsprechendem Bemühen - die Regelungen der BVO NRW zugänglich gewesen sind. Dieser führt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung selbst - zutreffend - aus, er wäre "in der Lage gewesen, sich durch Recherchemaßnahmen, etwa dann auch durch die Einsichtnahme in amtliche Verkündungsblätter, die entsprechenden (...) Kenntnisse zu beschaffen". Daher ist es ohne Belang, ob - was allerdings anzunehmen sein dürfte - zusätzlich bereits im Jahre 2000 dazu im Internet recherchiert werden konnte. Von alldem abgesehen stand dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit zur Verfügung, sich bei dem Dienstherrn zu erkundigen und dadurch über den Inhalt der für ihn maßgeblichen Beihilfevorschriften zu vergewissern. Vor diesem Hintergrund kann eine Verpflichtung des beklagten Landes dahin, den Kläger über die Bescheide hinaus gesondert darauf hinzuweisen, dass eine Umstellung seiner Krankenversicherungsbedingungen angezeigt sein könnte, nicht angenommen werden. Soweit der Kläger mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob es zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Pensionsalter möglich gewesen wäre, zu § 12 Abs. 7 BVO NRW im Internet zu recherchieren, einen Verfahrensmangel im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, greift das nicht durch. Insoweit würden bereits die Darlegungsanforderungen verfehlt, denn der Kläger hätte einerseits unter anderem darzulegen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Überdies kann das Urteil nicht auf dem behaupteten Mangel beruhen, weil es nach dem oben Ausgeführten auf die Frage nicht ankommt. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, "ab wann ein Land als Dienstherr gegenüber dem Beamten eine beihilferechtliche Mitteilung in welcher Form zu tätigen hat", "ab wann sich eine Hinweispflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ergibt, weil bestimmte Umstände vorliegen", bzw. "was vom Beamten gefordert werden kann und ab wann sich eine konkrete Hinweispflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ergibt", lassen sich - jedenfalls über die oben wiedergegebenen und nicht weiter klärungsbedürftigen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinaus - ersichtlich nicht fallübergreifend, sondern nur abhängig von den Umständen des Einzelfalls beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).