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Beschluss

17 E 738/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0807.17E738.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf den Hauptantrag abgelehnt.

Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Kläger mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Die Ungültig-Stempelung soll lediglich dokumentieren, dass der Aufenthaltstitel nach Auffassung der Behörde von Gesetzes wegen erloschen ist, vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2011 – 20 K 29.10 –, juris Rdn. 22.

Der pauschale Hinweis der Beschwerde auf „die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg“ verfängt nicht. Soweit damit der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. Juni 1987 – 11 S 1148/87 , InfAuslR 1988, 72 ff., gemeint sein sollte, betraf diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz eine besondere Sachlage, aufgrund derer der VGH Baden-Württemberg die Möglichkeit in Betracht zog, dass der Eintrag „nebenstehende Aufenthalts-erlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG erloschen“ im Zusammenhang mit der Ungültig-Stempelung der im Pass eingetragenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als nach außen verbindliche Regelung des Inhalts anzusehen sei, hiermit werde von Seiten der zuständigen Ausländerbehörde das gesetzliche Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt. Entgegen dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1988 – 11 S 2531/87 – hat das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Revisionsverfahren mit Urteil vom 20. November 1990 – 1 C 8.89 –, juris Rdn. 18, ausgeführt, dass mit dem Eintrag „Ungültig“ im Pass nicht etwa ein schriftlicher Verwaltungsakt erlassen worden sei. In seinem Beschluss vom 27. Januar 1992 – 1 S 2993/91 – geht der VGH Baden-Württemberg sodann nicht von einer Verwaltungsaktqualität der Ungültigstempelung einer Regelauflage aus.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Kosten werden nicht erstattet, §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf den Hauptantrag abgelehnt. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Kläger mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Die Ungültig-Stempelung soll lediglich dokumentieren, dass der Aufenthaltstitel nach Auffassung der Behörde von Gesetzes wegen erloschen ist, vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2011 – 20 K 29.10 –, juris Rdn. 22. Der pauschale Hinweis der Beschwerde auf „die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg“ verfängt nicht. Soweit damit der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. Juni 1987 – 11 S 1148/87 , InfAuslR 1988, 72 ff., gemeint sein sollte, betraf diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz eine besondere Sachlage, aufgrund derer der VGH Baden-Württemberg die Möglichkeit in Betracht zog, dass der Eintrag „nebenstehende Aufenthalts-erlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 AuslG erloschen“ im Zusammenhang mit der Ungültig-Stempelung der im Pass eingetragenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als nach außen verbindliche Regelung des Inhalts anzusehen sei, hiermit werde von Seiten der zuständigen Ausländerbehörde das gesetzliche Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt. Entgegen dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1988 – 11 S 2531/87 – hat das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Revisionsverfahren mit Urteil vom 20. November 1990 – 1 C 8.89 –, juris Rdn. 18, ausgeführt, dass mit dem Eintrag „Ungültig“ im Pass nicht etwa ein schriftlicher Verwaltungsakt erlassen worden sei. In seinem Beschluss vom 27. Januar 1992 – 1 S 2993/91 – geht der VGH Baden-Württemberg sodann nicht von einer Verwaltungsaktqualität der Ungültigstempelung einer Regelauflage aus. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden nicht erstattet, §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.