Beschluss
6 B 898/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0813.6B898.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben seines Eintritts in Ruhestand erreichen will. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, 1. den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 30. August 2012 hinaus mindestens bis zum 30. August 2013 hinauszuschieben, 2. hilfsweise, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze gemäß § 32 LBG NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 3. hilfsweise, vorläufige, in das Ermessen des Gerichts zu stellende Sicherungsmaßnahmen zu erlassen, zumindest bis das Gericht über den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2012 - 6 A 1579/12 - entschieden hat, bleibt ohne Erfolg. Über ihn entscheidet gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Zwar ordnet § 123 Abs. 2 VwGO die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache nur für den Fall an, dass die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, und vorliegend ist bislang nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2012 - 2 K 5068/11 - gestellt. § 123 Abs. 2 VwGO ist jedoch dahin zu verstehen, dass die Zuständigkeit des Berufungsgerichts bereits für diesen Fall begründet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, juris. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt dies bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze - wie hier bei Polizeivollzugsbeamten gemäß § 115 LBG NRW - entsprechend. Durch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW wird dem Beamten ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, juris. Im Streitfall sind jedoch dem Anspruch entgegenstehende dienstliche Gründe gegeben. Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und - organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Besondere Anforderungen an das Gewicht der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Als entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift kommen allerdings nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestandeintritts stets oder regelmäßig verbunden sind. Andernfalls liefe die Vorschrift weitgehend leer; das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts auch nach der Vorstellung der Beamten würde unterlaufen. Ohne Darlegung von konkreten Problemen im Hinblick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung genügt für die Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe daher nicht der Umstand, dass durch das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands des Antragstellers eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert wird, die Verzögerung der beruflichen Weiterentwicklung eines potentiell Nachrückenden, die mit der Zurruhesetzung bewirkte Verbesserung der Altersstruktur der Behörde oder die Verringerung einer "Nachersatzquote". Das negative Tatbestandsmerkmal der dienstlichen Gründe hindert gegebenenfalls das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt zudem von Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und (bei einem non liquet) Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsgegner nachvollziehbar konkrete Gegebenheiten in der Behörde dargetan, aus denen sich die ablehnende Entscheidung tragende dienstliche Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG ergeben. Der Antragsgegner hat sich unter anderem darauf berufen, dass eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Antragstellers dem Personalkonzept widerspräche, das durch die Funktionszuordnungen im Bereich der Polizei eingeführt worden ist. Denn der Antragsteller ist Inhaber eines Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, jedoch derzeit auf einer Funktionsstelle eingesetzt, die nach der Funktionszuordnung ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet ist. Eine Umsetzung auf einen nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Dienstposten kommt - worauf noch einzugehen ist - nach der Darstellung des Antragsgegners nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner beanstandungsfrei angenommen, das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers widerspräche der Funktionszuordnung für den gehobenen Dienst der Polizei, auf deren kontinuierliche Umsetzung hinzuwirken er gemäß dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 (Az. 45.226.04.09, 43.258.25.20) gehalten ist. Der Dienstherr hat durch die Funktionszuordnungen von seiner Gestaltungsfreiheit bei Organisation und Personal Gebrauch gemacht und trägt damit auch dem in § 18 BBesG geregelten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Rechnung. Das Interesse des Dienstherrn daran, Beamte auf Dienstposten einzusetzen, die ihrem Statusamt entsprechen, ist nachvollziehbar. Die Einwendungen des Antragstellers erschüttern die Grundlagen und die Berechtigung dieser Zielsetzung des Dienstherrn nicht. Entgegen seiner Auffassung kann dem Dienstherrn zunächst nicht deshalb Inkonsequenz in der Verfolgung des Ziels, die Funktionszuordnung umzusetzen, vorgeworfen werden, weil dem Antragsteller für den Fall der Bewilligung seines Antrages im Kommissariat 13 nicht nur die Stelle des Stellvertreters angeboten worden ist, sondern auch eine Sachbearbeiterstelle ohne Übernahme der Stellvertretung. Der Antragsteller behauptet dazu, es handele um eine nach A 12 BBesO bewertete Stelle. Das ist indessen nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um eine nach A 13 BBesO bewertete Stelle handelt, die damit seinem Amt als Erster Kriminalhauptkommissar entspricht. Die entsprechende Darstellung des Antragsgegners wird bestätigt durch den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2008 - 43.2 - 58.25.20 -, in dessen Anlage 2 dem Polizeipräsidium P. eine nach A 13 BBesO bewertete Sachbearbeiterstelle aus dem "Verteilpotential Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter mit besonders hoher Verantwortung bei der Bekämpfung der Schwerstkriminalität (Tötungsdelikte, OK, WiKri, FE, Sachverst. KTU/ED)" zugeordnet wird. Demgegenüber ist die Behauptung des Antragstellers, die ihm angebotene Stelle eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat 13 sei nach der Besoldungsstufe A 12 BBesO funktionsbewertet, ohne Erläuterung und ohne Beleg geblieben. Am Vorliegen eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ändert es auch nichts, dass der Antragsteller seine Bereitschaft zu einer Umsetzung auf einen nach A 13 BBesO bewerteten Dienstposten erklärt hat. Denn diese Bereitschaft beschränkt sich auf die Funktion des Stellvertreters des Leiters des Kriminalkommissariats 13. Dagegen wäre der Antragsteller nicht - wie es ihm angeboten worden ist - bereit, auf der soeben angesprochenen nach A 13 BBesO bewerteten Sachbearbeiterstelle im Kriminalkommissariat 13 eingesetzt zu werden. Er stellt nicht in Abrede, dass er in Gesprächen vom 7. und vom 28. Juni 2011 vielmehr zum Ausdruck gebracht hat, dies - als derzeitiger Kommissariatsleiter - als "Bestrafung" oder Degradierung zu empfinden. Eine Umsetzung auf den Dienstposten eines stellvertretenden Leiters des Kommissariats 13 kommt nicht in Betracht, weil dem Antragsteller insoweit die erforderliche Fachkompetenz fehlt; die entsprechende, detailliert begründete und ohne Weiteres nachvollziehbare Einschätzung des Antragsgegners zieht er ebenfalls nicht in Zweifel. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob - wofür allerdings manches spricht - auch die Ungewissheit, wie lange der Antragsteller konkret über die gesetzliche Altersgrenze hinaus tätig sein will, der Übertragung der Stellvertreterstelle entgegen steht. Es ist zweifelhaft, ob im Hinblick auf die bei solchen Stellen anzustrebenden Führungskontinuität die Übertragung einer solchen neuen Stelle für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum sachgemäß ist. Das gilt, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, insbesondere im Hinblick auf die in § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LBG NRW enthaltene Regelung, wonach der Antragsteller auf seinen Antrag hin während des Verlängerungszeitraums jederzeit in den Ruhestand zu versetzen ist und diese Versetzung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LBG NRW nur aus zwingenden dienstlichen Gründen um längstens bis zu drei Monaten hinausgeschoben werden kann. Erfolglos beruft sich der Antragsteller ferner darauf, die Funktionszuordnung sei rechtswidrig. Ob das Gegebensein eines dienstlichen Interesses am zügigen Abbau von Fehlbesetzungen im Rahmen eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts überhaupt mit diesem Argument in Frage gestellt werden kann, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die Rechtswidrigkeit der Funktionsbewertung bezogen auf die konkret in Rede stehende Stelle des Antragstellers nicht damit dargetan und glaubhaft gemacht, die Funktionszuordnung sei "haushaltspolitisch konzipiert"; es sei "fast schon der Regelfall, dass im Kriminaldienst sachlich gleichwertige Dienstposten nach unterschiedlichen Besoldungsgruppen funktionsbewertet" würden, und gerade die Bewertung der Stellen als Leiter eines Kriminalkommissariats sei in Nordrhein-Westfalen oftmals willkürlich. Schließlich führt es an der Annahme des Vorliegens eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht vorbei, wenn der Antragsteller geltend macht, das OVG NRW habe in seinem Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 1630/10 - auch das Anliegen, so genannte "kw-Vermerke" zu "erwirtschaften", nur unter der Voraussetzung als entgegenstehenden Grund anerkannt, dass dargelegt wird, warum "die Auflösung der Stelle bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich gewesen sei". Der Senat hat in der genannten Entscheidung dem Bedürfnis, "kw-Stellen" zu "realisieren", nicht generell die Eignung eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes abgesprochen, sondern im konkreten Fall eine plausible Darlegung der Behörde vermisst, dass und warum die Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Rechtsmittelführers die in einem größeren Zeitrahmen mögliche Realisierung der kw-Stellen gefährdete. Anders als in jener Konstellation ist der Antragsgegner durch den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2010 jedoch gehalten, sobald wie jeweils möglich auf die Umsetzung der Funktionszuordnung hinzuwirken. Ein Zeitrahmen, der über den Zeitraum hinausgeht, für den der Antragsteller das Hinausschieben des Ruhestandseintritts beansprucht, ist dabei im Unterschied zu den Gegebenheiten, die dem Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 1630/10 - zugrunde lagen, nicht eröffnet. Ob der Antragsgegner weitere entgegenstehende dienstliche Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dargetan hat - was Zweifeln unterliegen mag -, kann damit auf sich beruhen. Da nach dem Vorstehenden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind, sind auch die Hilfsanträge abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG nach dem 6,5fachen Monatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Von einer Reduzierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen, weil mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweggenommen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.