Beschluss
12 A 1678/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0814.12A1678.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Sache weist nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die hier allein entscheidungsrelevante Frage zu der ausbildungsförderungsrechtlichen Behandlung der Mindestvergütung nach §§ 75, 76 Abs. 2 SGB XII ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 -, juris. Der Senat hat hier ausgeführt: "Die ...im Zusammenhang mit dem Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte als Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen in Form der Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in der Einrichtung waren zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig und standen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung. Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 2.Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris. entwickelten Grundsätze erlangt, die sich der Senat auch in ihrer Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, uneingeschränkt zu eigen macht. Dass die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für die Auszubildende im Zusammenhang mit dem auswärtigen Schulbesuch - hier handelte es sich um die Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in dem Internat - zur Erreichung des Ausbildungsziels (hier Erwerb der Fachoberschulreife) notwendig waren, folgt ohne weiteres aus dem offenkundigen Umstand, dass ... aus eine...zumutbare, d.h. eine (der) Behinderung gerechte Ausbildungsstätte nicht erreichbar war. Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Diese Aufwendungen der Eingliederungshilfe standen auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Ein solcher für die Gewährung des zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen besteht schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar war und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. mit anderen Worten, jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich auch dann um von dem Anwendungsbereich des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfasste ausbildungsgeprägte besondere Aufwendungen, wenn sie im Übrigen durch die Behinderung bedingt sind. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen entfällt nicht allein deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte maßgebend war und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte hätte besucht werden können. Wären die behinderungsbedingten Aufwendungen dagegen auch erforderlich, wenn der Auszubildende eine Schule am Wohnort der Eltern besucht hätte, fehlt es schon an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Solche lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang zur Ausbildung stehende behinderungsbedingte Aufwendungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu den ausbildungsgeprägten behinderungsbedingten Aufwendungen als besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen zu qualifizieren. Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen. Gemessen hieran ist der vom Gesetz in § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG geforderte unmittelbare Zusammenhang der Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Ausbildung der Auszubildenden ....gegeben. Die Auszubildende... hat nach den vorliegenden Erkenntnissen vor und nach dem Besuch der ..Schule keine stationären Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen müssten. Leistungen dieser Art waren vielmehr nur in der Zeit des auswärtigen Schulbesuchs erforderlich. Dies erkennt der Beklagte in dem Bewilligungsbescheid ...dem Grunde nach auch an. Hätte es aus seiner Sicht nämlich bereits an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen der Eingliederungshilfe und der Ausbildung gefehlt, wäre die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung über die Pauschale des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinaus nicht in Betracht gekommen. Die Auszubildende kann - neben dem Bedarf für die Ferienzeit in Höhe von pauschal 41,- € monatlich - ... auch einen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf in Höhe der tatsächlich entrichteten Heimkosten... geltend machen. Geht es um die Sicherung einer der Behinderung entsprechenden förderungsfähigen Ausbildung, ist der ausbildungsgeprägte Bedarf der Höhe nach grundsätzlich in dem Umfang von der Ausbildungsförderung abzudecken, in dem das Ausbildungsförderungsrecht seine Deckung zulässt. Soweit das Ausbildungsförderungsrecht daher Raum für eine Auslegung lässt, bei der durch die Gewährung von Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung auch besondere Aufwendungen gedeckt werden können, die einem Menschen mit Behinderung als notwendige Folge der zufälligen - von der Behinderung unabhängigen - örtlichen Lage der behinderungsgerechten Ausbildungsstätten entstehen, ist dieser Bedarf auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen. Das Ausbildungsförderungsrecht gibt in § 6 Abs. 1 HärteV Raum für die bedarfsmäßige Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung eines Auszubildenden in einem Internat oder in einer gleichartigen Einrichtung. Unter Zugrundelegung der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 HärteV setzt sich der Unterbringungsbedarf in einem Internat im Sinne des § 6 Abs. 1 HärteV zusammen aus dem Bedarf der pädagogischen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten, dem Bedarf an Verpflegung und dem Bedarf an der Gewährung der Unterkunft, die insgesamt zu einem einheitlichen Bedarf verschmelzen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV bestimmt, dass die Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld, nämlich die Heimkosten, sind. Der Gesetzgeber geht insoweit erkennbar von der Vorstellung aus, dass die tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten dem Unterbringungsbedarf des § 6 Abs. 2 HärteV entsprechen und ihre Zahlung für die Bedarfsdeckung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist. Außerhalb von Heimkosten abgerechnete Bedarfe können daher den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf grundsätzlich nicht erhöhen, diese bilden insoweit die Obergrenze. Über den Unterbringungsbedarf in diesem Sinne hinaus bietet das Ausbildungsförderungsrecht dagegen keinen Raum, im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe zu decken. Ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe, für deren Deckung das Ausbildungsförderungsrecht selbst bei einer weiten Auslegung keinen Raum lässt, bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht als spezifisch behinderungsbedingte Bedarfe. Das Bundesverwaltungsgericht nennt insoweit beispielhaft etwa einen zusätzlichen Bedarf an besonderen Unterstützungspersonen wie Integrationshelfern, vgl. auch § 20 EinglHV, oder einen Bedarf an besonderen Lernmitteln. Diese Bedarfe sind offenkundig kein Unterbringungsbedarf. Dasselbe gilt etwa auch für einen Bedarf an Beförderungskosten (Taxikosten) für den Besuch der Schule oder ein Bedarf an begleiteten Heimfahrten, vgl. auch § 54 Abs. 2 SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, wie Fälle zu beurteilen wären, in denen die vom Auszubildenden tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten - wie dies etwa §§ 12 Abs. 7 und 16 des Rahmenvertrages NRW und § 76 Abs. 1 SGB XII mit dem Wort "mindestens" ohne weiteres ermöglichen - gesonderte, d.h. über die von Heimbewohnern nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII mindestens zu entrichtende Vergütung hinausgehende, Kostenbestandteile enthält, die auf einen zwar ausbildungsgeprägten, aber im oben genannten Sinne spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen. Diese Fälle bedürfen einer besonderen Beurteilung und Aufmerksamkeit, weil die Einbeziehung solcher Bedarfe in die Heimkosten zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch zwischen der Beschreibung des tatsächlichen Bedarfs für die Internatsunterbringung in § 6 Abs. 2 HärteV und der diesen tatsächlichen Bedarf kostenmäßig konkretisierenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV führt. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen wird daher, ob § 7 Abs. 1 BAföG nur eine betragsmäßige Obergrenze für die Bedarfsberechnung bestimmt oder ob die Vorschrift - etwa aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - auch eine Bestimmung derart trifft, dass Kosten ungeachtet der Art des abgedeckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifizierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche Bedarfsberechnung eingestellt werden müssen. Diese Problematik stellt sich von vorneherein nicht, wenn Aufwendungen für einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten abgerechnet, sondern neben diesen als Zusatzkosten von der Einrichtung in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall scheidet die ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung ohne weiteres nach § 7 Abs. 1 HärteV aus, weil es sich schon nicht um Heimkosten handelt. Der Senat kann die oben dargestellte Frage ebenfalls offen lassen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Die vorliegend entrichteten Heimkosten enthalten keine gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind. Die allgemeinen Internatskosten setzen sich vielmehr, ebenso wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, juris, zugrundelag, aus den in § 76 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Mindestbestandteilen einer Vergütung für Einrichtungen im Sinne des § 75 SGB XII, nämlich aus der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, der Maßnahmepauschale und dem Investitionsbetrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung, zusammen. Diese Vergütung ist von allen Heimbewohnern entsprechend ihrer Zuordnung zu einem Leistungstyp und einer Hilfebedarfsgruppe, ungeachtet ihrer konkreten Bedarfssituation zu zahlen. Ein über den mit der Mindestvergütung pauschal abgedeckten Bedarf hinausgehender - und damit gesonderter - Bedarf der Auszubildenden ist nicht zu erkennen. Er ist von der Einrichtung auch weder in die Heimkosten eingestellt worden noch daneben abgerechnet worden. Der Senat hat ebenso wenig wie das Bundesverwaltungsgericht in dem oben angeführten Urteil Anlass, die Pauschalen und/oder den Investitionsbetrag, aus denen sich die Vergütung zusammensetzt, hinsichtlich der jeweils in die Kalkulation eingeflossenen Postionen weiter aufzuschlüsseln. Anlass für eine derartige Aufschlüsselung bietet insbesondere nicht der Umstand, dass jedenfalls die Maßnahmepauschale und möglicherweise auch der Investitionsbetrag sächliche und personelle Aufwendungen für Leistungen der Förderung und Pflege als Kalkulationsposten, vgl. §§ 6 und 14 des Rahmenvertrags NRW, enthält, die bei einer isolierten Betrachtung nicht mehr der Deckung des Unterbringungsbedarfs im Sinne des § 6 Abs. 2 HärteV dienen und demnach als spezifisch behinderungsbedingt zu qualifizieren wären. Eine isolierte Betrachtung dieser Bedarfspositionen ist nicht angezeigt. Es handelt sich insoweit nämlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Aufwendungen, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen. Eine Einrichtung muss, um eine den Behinderungen ihrer Bewohner angemessene pädagogische Betreuung leisten zu können, zwingend auch den bei einer vollstationären Unterbringung typischerweise entstehenden behinderungsbedingten Pflege- oder Therapiebedarf der Heimbewohner abdecken. Böte eine vollstationäre Einrichtung für Behinderte ausschließlich Leistungen der pädagogischen Betreuung an, schiede die Unterbringung von Behinderten schon im Ansatz mangels Eignung der Einrichtung aus. Auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über den Mindestinhalt der Vergütung für solche Einrichtungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die aufgrund der Behinderungen der Heimbewohner typischerweise notwendigen Leistungen der Einrichtung in einem untrennbaren, inneren Zusammenhang stehen und in jedem Fall unverzichtbar sind. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen der pädagogischen Betreuung und den in der Pauschale mit abgegoltenen "reinen" Pflegeleistungen sind derartige behinderungsbedingte Mehrkosten nicht als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf, sondern als notwendiger Bestandteil des Unterbringungsbedarfs zu werten. Für dieses Ergebnis streitet im Übrigen auch der Umstand, das gerade wegen der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine, bei behinderten Auszubildenden in vollstationärer Unterbringung ohnehin nur theoretisch denkbare, isolierte Deckung nur des Bedarfs der pädagogischen Betreuung rechtlich und tatsächlich nur gegen die Entrichtung der - seinem Leistungstyp und seiner Hilfebedarfsgruppe entsprechenden - Mindestvergütung erreicht werden kann. Dass nur ein Teil der von der Einrichtung angebotenen Leistungen gegen Zahlung eines Betrages unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung erbracht wird, scheidet nach der gesetzlichen Konstruktion aus und wird dementsprechend von den Einrichtungen auch nicht angeboten. Eine isolierte Bedarfsdeckung für einen Preis unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung kann daher vom Auszubildenden nicht "eingekauft" werden. Die Mindestvergütung ist vielmehr nicht nur der einzig mögliche, sondern auch der günstigste "Preis", der für die Deckung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterbringungsbedarfs des Behinderten gezahlt werden kann und muss. Dass der Behinderte im Einzelfall gegebenenfalls Leistungen mit bezahlt, derer er konkret nicht in dem angebotenen Umfang bedarf, liegt dabei in der Natur der Vergütung als Mindestvergütung. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Unterbringung in einer anderen, erheblich preisgünstigeren Einrichtung, nämlich einer Einrichtung mit einer betragsmäßig niedrigeren Mindestvergütung, möglich und zumutbar gewesen wäre. ...Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vergütungsvereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Leistungen nicht ausreichend, nicht zweckmäßig oder nicht wirtschaftlich gewesen wären oder dass sie das Maß des Notwendigen überschritten hätten, vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII." Der Senat hat auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen Anlass von dieser ausdrücklich in Auslegung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsprechung abzuweichen. Dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht von den der oben angeführten Rechtsprechung zugrundeliegenden Sachverhalten abweichen würde, ist weder dem Zulassungsvortrag zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Internatsvergütung sich vorliegend auf die aus Investitionsbeitrag, Maßnahmepauschale und Grundpauschale zusammengesetzte Mindestvergütung im Sinne der §§ 75, 76 Abs. 2 SGB XII beschränkt. Bei der Mindestvergütung handelt es sich - wie der Senat in den oben angeführten Urteilen in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt und das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben hat - in ihrer Gesamtheit grundsätzlich um behinderungsbedingte Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen - die also ausbildungsgeprägt sind - und die zum Bedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV (pädagogische Betreuung, Verpflegung und Unterkunft) gehören. Der Senat hat ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht nur die hier schon nach dem Sachverhalt nicht relevante Frage offen gelassen, wie solche Aufwendungen zu behandeln sind, die n e b e n der Mindestvergütung als weiterer, gesonderter Bestandteil der Heimkosten, vgl. § 7 Abs. 1 HärteV, abgerechnet werden, die jedoch, obwohl ausbildungsgeprägt, als sogenannte spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen nicht zum Bedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV gehören. Nur in diesem - hier nicht gegebenen - Fall ergibt sich der vom Senat angeführte Wertungswiderspruch zwischen diesen Vorschriften. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vergleich der Höhe der in dem (Leit)Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 in der Sache 5 C 33/08 streitgegenständlichen Unterbringungskosten von etwa 70,- € mit den hier angefallenen - höheren - Kosten diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen vermag. Die konkrete Höhe der Unterbringungskosten war für die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar ohne Belang. Dies folgt ohne weiteres schon daraus, dass in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag in den Sachen 5 C 21/08 und 5 C 31/08 jeweils tatsächliche Unterbringungskosten in Höhe von etwa 90,- € betroffen waren, ohne dass dieser Unterschied in der Höhe in den wortgleichen Gründen auch nur im Ansatz thematisiert worden wäre. Das die Sachverhalte verbindende Moment war daher nicht die konkrete Höhe der Unterbringungskosten, sondern allein der Umstand, dass es sich jeweils um die aus Investitionsbeitrag, Maßnahmepauschale und Grundpauschale zusammengesetzte Mindestvergütung gehandelt hat. Da die Rechtsprechung des Senats - wie oben dargestellt - auf den höchstrichterlichen Vorgaben beruht, bedarf es eines Zuwartens der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die in den oben genannten Sachen anhängigen Revisionszulassungsbeschwerden - etwa durch ein Ruhen des Verfahrens - aus der Sicht des Senats nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).