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Beschluss

6 B 720/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0816.6B720.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreit-verfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreit-verfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, angenommen, die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei rechtmäßig. Der Antragsgegner habe die Auswahl unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9 BeamtStG, 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW vorgenommen. Die aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vom 12. bzw. 2. September 2011 endeten jeweils mit dem Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße (5 Punkte)". Die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen seien ebenfalls mit der Spitzennote bewertet worden, so dass auch eine Ausschärfung der Beurteilungen nicht weiter führe. Der Beigeladene habe in seiner Vorbeurteilung vom 30. Oktober 2008 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 sowohl im Gesamturteil als auch in allen Hauptmerkmalen die Spitzennote erhalten, während der Antragsteller für diesen Zeitraum in seiner Vorbeurteilung vom 5. Dezember 2008 nur in zwei Hauptmerkmalen die Spitzennote erreicht habe und das Hauptmerkmal "Sozialverhalten" lediglich mit 4 Punkten bewertet worden sei. Die bessere Vorbeurteilung des Beigeladenen habe den Polizeipräsidenten veranlasst, den Beigeladenen dem Antragsteller vorzuziehen. Diese in den Verwaltungsvorgängen niedergelegte Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Polizeipräsidium B. habe den Beigeladenen aufgrund seiner besseren Vorbeurteilung ausgewählt, nicht durchgreifend in Frage. Diese Annahme wird durch die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Auswahlerwägungen, insbesondere durch den Vermerk des Polizeipräsidenten vom 16. März 2012 gestützt. Dort heißt es u.a., der Beigeladene weise eine bessere Vorbeurteilung auf, und schließlich, dieser sei eben "nicht ‚absolut gleich‘, sondern besser" als der Antragsteller. Allein der Umstand, dass die Konkurrentenmitteilung vom 23. April 2012 die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht korrekt wiedergibt, vermag die vorstehende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen richten sich die Angriffe der Beschwerde auch nicht gegen den Inhalt dieser Mitteilung. Insbesondere bezweifelt der Antragsteller nicht, dass sie den Anforderungen genügt, die an sie zu stellen sind. Stattdessen beschränkt er sich im Kern auf den Einwand, den herangezogenen Vorbeurteilungen bzw. den dortigen Bewertungen des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" fehle "in Bezug auf die gegenwärtige Eignung für die zu besetzende Stelle" die erforderliche Aussagekraft. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel bei Rückschlüssen und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt berücksichtigt werden. Das gilt namentlich für in früheren Beurteilungen enthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn - wie hier - eine Stichentscheidung unter zwei oder mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dabei kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die Entscheidung im Grundsatz nur dann zu beanstanden ist, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Entscheidung des Polizeipräsidiums B. , bei gleichlautendem Gesamturteil der - aktuellen bzw. vorhergehenden - Beurteilungen einen für die Auswahlentscheidung ausschlaggebenden Qualifikationsvorsprung aus der um einen Punktwert besseren Beurteilung in einem Hauptmerkmal herzuleiten, hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums und entspricht im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen weit verbreiteter, vom Senat gebilligter Praxis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 A 2141/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Danach hat das Polizeipräsidium B. ausgehend von den aktuellen Regelbeurteilungen in nicht zu beanstandender Weise einen Leistungsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen angenommen, die im Gesamturteil und in den einzelnen Merkmalen aktuell jeweils gleich beurteilt sind. Es hat sodann die vorhergehenden Beurteilungen in den Blick genommen und festgestellt, dass der Beigeladene im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" um einen Punktwert besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass diesem Hauptmerkmal Bedeutung für jedes Beförderungsamt zukommt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - 6 A 2141/07 -, juris, und vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 -, juris, liegt in der besseren Beurteilung des Beigeladenen ein Unterschied vor, der genügt, ihn dem Antragsteller vorzuziehen. Soweit der Antragsteller den Ausführungen des Verwaltungsgerichts das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 - 2 A 2.09 -, NVwZ 2011, 1528, entgegenhält, ist dies unverständlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die dort in Rede stehende Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil sie auf einer unzureichenden Grundlage getroffen worden sei. Der Leistungsvergleich der Bewerber beruhe nicht auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Vielmehr lägen die herangezogenen (Regel-)Beurteilungen bis zu vier Jahre zurück. Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend gerade nicht gegeben. Der Antragsgegner hat den Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen anhand ihrer Regelbeurteilungen vom 12. bzw. 2. September 2011 vorgenommen, die hinreichend aktuell sind. Dass die vorhergehenden Beurteilungen nicht geeignet sind, den gegenwärtigen Leistungsstand des Antragstellers bzw. des Beigeladenen zu belegen, versteht sich von selbst. Dennoch können sie, wie dargestellt, neben den aktuellen Regelbeurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel bei Rückschlüssen und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt berücksichtigt werden. Verfehlt ist auch die Annahme des Antragstellers, seine - den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 betreffende - Vorbeurteilung vom 5. Dezember 2008 entbehre im Hinblick auf die in Rede stehende Stelle jedweder Aussagekraft, weil sie sich nicht zu seinen Tätigkeiten als Ansprechpartner im Rahmen des Konzepts zum Umgang mit rückfallgefährdeten Straftätern (KURS) verhalte, das "nach der Stellenausschreibung einen erheblichen Anteil der erfolgskritischen Aufgaben" ausmache. Er hat diese Tätigkeit erst im Jahr 2010 aufgenommen, so dass die Vorbeurteilung sich hierzu nicht verhalten kann. Im Übrigen führt der Umstand, dass er im genannten Beurteilungszeitraum anderweitige Aufgaben ausgeübt hat, nicht dazu, dass seine Vorbeurteilung als zusätzliches Erkenntnismittel im vorstehenden Sinne ungeeignet ist. Nach alldem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die aktuellen Beurteilungen sowie die Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als vorrangige Erkenntnisquelle zu berücksichtigen waren und es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beigeladene aufgrund seiner besseren Vorbeurteilung ausgewählt worden ist. Die Annahme der Beschwerde, der Antragsgegner hätte sonstige Erkenntnisquellen berücksichtigen müssen, geht somit fehl. Soweit der Antragsteller im Weiteren einwendet, die körperliche Eignung des Beigeladenen sei nicht überprüft worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beigeladenen die erforderliche körperliche Eignung fehlt, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Unverständlich ist schließlich die Rüge des Antragstellers, der Schriftsatz des Polizeipräsidiums B. an das Verwaltungsgericht Aachen vom 4. Mai 2012 sei ihm bzw. seinen Prozessbevollmächtigten nicht zur Kenntnis gelangt. Seine Prozessbevollmächtigten haben unter dem 14. Mai 2012 zu diesem Schriftsatz eine Stellungnahme abgegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil er sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).