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Beschluss

20 A 698/11.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0817.20A698.11PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Unter dem 13. Mai 2009 schrieb der Beteiligte die Stelle eines Medizinisch-technischen Assistenten/eines Biologisch-technischen Assistenten (MTA/BTA) - Entgeltgruppe 9 TV-L - in der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie aus. Es handelte sich um eine im Rahmen eines Forschungsprojekts aus Drittmitteln finanzierte und bis zum 31. Dezember 2010 befristete Stelle. Als Inhalt der auf der Stelle zu leistenden Tätigkeiten war angegeben: " Mitarbeit bei klinischen Studien Datenbank der Patienten und Daten-Analyse: Erstellung und Pflege der Datenbank. Auswertung und grafische Darstellung der erhobenen Daten mittels geeigneter Software (MS, Excel, Irigin). Vaskuläre Funktionsdiagnostik mittels Laser Doppler: Detektion des Blutflusses der Mikrostrombahn; in vivo Messung; Auswertung. Blutproben, Analyse rheologischer Parameter des Blutes. Mitarbeit bei experimentellen Studien Durchführung von Versuchsreihen: Gewinnung von Blutzellen; Behandlung ggf. Versuchsprotokoll; Messung mittels Durchflusszytometrie, Mikroskopie, Westernblot: Auswertung. Analyse der Proteinexpression in Blutzellen: Blutzellyse, Protein Bestimmung, Immunopräcipitazion mittels Magnetic Beads, Gel Elektrophorese (SDS-PAGE), Transfer auf PVDF Membrane, Antikörperfärbung, Chemiluminescenz, Auswertung mittels Luminometer." Von den Bewerbern wurden unter anderem Kenntnisse über die Methoden der Zellbiologie und Molekularbiologie erwartet. Von den sechs Bewerbern auf diese Stelle wählte der Beteiligte Frau T. T1. aus, die zu jener Zeit noch als Technische Assistentin beim Universitätsklinikum B. beschäftigt war. Für den zu besetzenden Dienstposten erstellte der Beteiligte unter dem 18. Dezember 2009 eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 beantragte der Beteiligte beim Antragsteller die Zustimmung zu der auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 befristeten Einstellung von Frau T2. als Technische Assistentin in der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgesellschaft befristet geförderten Forschungsprojekts zum Thema "Einfluss von Flavanolen auf die Gefäßfunktion bei Probanden und tierexperimentell an der Maus" unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TV-L. Nachdem der Antragsteller unter dem 23. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen, wurde die Angelegenheit zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller am 21. Januar 2010 erörtert. In seiner Sitzung am 28. Januar 2010 beschloss der Antragsteller, der Maßnahme endgültig nicht zuzustimmen, und teilte dies dem Beteiligten mit Schreiben vom 1. Februar 2010 unter Angabe der Gründe mit. Schon zuvor entschloss sich der Beteiligte, für Frau T2. in Anbetracht ihres Bachelorabschlusses des Studiums der Biomedizinischen Technik eine Einstellung als Wissenschaftliche Mitarbeiterin anzustreben. Dazu erstellte er unter dem 29. Januar 2010 eine Tätigkeitsdarstellung und –bewertung für die Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin im Kardiologischen Labor der Medizinischen Klinik B im Rahmen des Projekts "Die Bedeutung der hämatogenen NO-Synthese für die vaskuläre Homöostase". Unter dem 1. Februar 2010 schloss Frau T2. mit der I. -I1. Universität E. einen auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2010 befristeten Arbeitsvertrag als Beschäftigte mit den Aufgaben einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin im Sinne von § 44 HG mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden (= 90,91 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 2 TV-L. Am 1. Februar 2010 trat Frau T2. ihren Dienst beim Beteiligten an. Eine Beteiligung des Antragstellers erfolgte nicht. Am 22. März 2010 nahm der Beteiligte seine unter dem 21. Dezember 2009 an den Antragsteller gerichtete Zustimmungsvorlage zurück. Am 26. März 2010 wies der Antragsteller den Beteiligten darauf hin, dass Frau T2. trotz der fehlenden Zustimmung in der Dienststelle tätig sei. Dieser Hinweis bliebt ebenso unbeantwortet wie ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 24. Juni 2010. Unter dem 3. Mai 2010 beantragte Frau T2. die Beteiligung des für die wissenschaftlichen Beschäftigten bestehenden Personalrats bei ihrer Einstellung und/oder in den sie betreffenden Personalangelegenheiten. Am 24. Juli 2010 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Beschlussverfahrens hat der Beteiligte den Antragsteller (erstmals) darauf hingewiesen, dass Frau T2. aufgrund ihres Bachelorabschlusses als Wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt worden sei und deshalb keine Zuständigkeit des Antragstellers als den für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten zuständigen Personalrat gegeben sei. Unter dem 10. November 2010 nach vorheriger Zustimmung des für die wissenschaftlichen Beschäftigten bestehenden Personalrats haben die I. -I1. Universität E. und Frau T2. einen weiteren Arbeitsvertrag geschlossen, mit dem eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2011 unter unveränderten Bedingungen vereinbart worden ist. Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller unter Angabe näherer Einzelheiten die Auffassung vertreten, die Beschäftigung von Frau T2. unterläge seinem Mitbestimmungsrecht, weil es sich bei ihr nicht um eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin handele, da sie eine Tätigkeit als MTA/BTA ausübe. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Beschäftigung von Frau T2. in der Klinik für Kardiologie, Pneumo-logie und Angiologie seiner Mitbestimmung un-terliegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, Frau T2. sei als Wissenschaftliche Mitarbeiterin anzusehen, weil sie dem wissenschaftlichen Bereich organisatorisch zugeordnet sei und auch wissenschaftliche Leistungen erbringe. Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung angeführt, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bestehe nicht, weil Frau T2. als Wissenschaftliche Mitarbeiterin nicht zu dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis zähle. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Unter dem 1. April 2011 haben die I. -I1. Universität E. und Frau T2. einen auf die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 befristeten Arbeitsvertrag als Beschäftigte mit den Aufgaben einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin im Sinne von § 44 HG mit einer Wochenarbeitszeit vom 38,5 Stunden (= 100 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 2 TV-L geschlossen. Mit dem Wirksamwerden dieses Arbeitsvertrages ist Frau T2. in ein anderes Forschungsprojekt umgesetzt worden. Sie wird nunmehr als Wissenschaftliche Angestellte im Rahmen des Projektes "Die Rolle der endothelialen Stickstoffmonoxyd-Synthese in der Blutdruckregulation" beschäftigt. Bei diesem Projekt handelte es sich nach Angaben des Beteiligten um eine Weiterführung des Forschungsvorhabens, im Rahmen dessen Frau T2. zuvor beschäftigt gewesen ist. Die Tätigkeiten von Frau T2. stellen sich seit dem 1. Mai 2011 nach der Tätigkeitsbeschreibung des Beteiligten wie folgt dar: " - Konzepterstellung, 15 % der Tätigkeit: o Erstellung projektbezogener, wissenschaftlicher Hypothesen und Konzepte inklusive detaillierter und wissenschaftlich begründeter Auswahl der anzuwendenden Methoden und Erstellung von Zeitplänen. - Literaturrecherche, 15 % der Tätigkeit: o Regelmäßige Literaturrecherche zu projektrelevanten Themen, insbesondere auf dem Gebiet der Stickstoffmonoxid Forschung in Blutdruckregulation und koronarer Herzerkrankung. - Forschung, 60 % der Tätigkeit: o Eigenständige Organisation, Durchführung des wissenschaftlichen Projekts und Publikation wissenschaftlicher Ergebnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Stickstoffmonoxid Forschung. o Auswahl, Etablierung, Durchführung und Optimierung biochemischer, molekular- und zellbiologischer Techniken zur Klärung von bestimmten projektbedingten Fragestellungen/Konzepten. Die anzuwendenden Basistechniken (gelistet in den Punkten a) - g)) werden nicht nur appliziert, sondern wissenschaftlich evaluiert, und adaptiert (etabliert) an die von den Fragestellungen des Projektes diktierten Bedingungen. a) Spektrophotometrie-/Fluorimetrie-/Lumineszenz-Messungen für Enzymaktivitätsbestimmung, Messung von freien Radikalen mittels Fluoreszenz und Lumineszenz, b) Proteinexpressionsanalyse, posttranskriptionale und posttranslationale Modifikation von Proteinen, Phosphorylierung, z. B. mittels (Westernblot, ELISA, Immunohistochemie, RNA Interferenz), c) Genexpressionanalyse mittels Real Time RT-PCR, Northernblot und ähnlichen Verfahren, d) Gewinnung und Kultivierung von Stammzellkulturen u. a. aus humanem Nabelschnurblut und Mausmuskel, e) Live-Cell Fluoreszenz-Mikroskopie u. a. für Messungen von Oberflächenmarkern, f) Durchflusszytometrie für Zellpopulationsdiskriminierung (Färbung mit Oberflächenmarkern) und für die Messung freier Radikale mittels Fluoreszenz-konjugierter Antikörper, g) Ex Vivo Versuche mit Blut aus eNOS Knock-Out Mäusen. o Eigene wissenschaftliche Weiterbildung, hochschuldidaktische Qualifizierung. - Organisatorische Aufgaben, 4% der Tätigkeit: o Organisation von Verbrauchsmaterialien, die für eigene Versuche benötigt werden. Zuständigkeit für definierte Gebiete des Labors, Einhaltung der Sicherheitsregeln, Kontrolle regelmäßiger Reinigung, Einteilung der Laborplätze, etc. nach GLP. - Statistische Auswertungen, 2% der Tätigkeit: o Berechnung der Verteilung von Stichproben, explorative statistische Testverfahren wie Student's t-Test oder auch multi-variate Varianzanalysen. - Immunhistologische Färbungen, 2% der Tätigkeit: o Präparation von Mausgewebe, Entwässern und Einbetten der Proben in Paraffin und Färben mit histologischen und fluoreszenten Farbstoffen und Antikörpern zur Analyse von Signaltransduktion, OberFlächenmarkern, Gewebestatus, Apoptose, Proliferation, Kapillarisierung und Arteriogenese. - Beteiligung an klinischen Studien, 2% der Tätigkeit: o Entgegennahme von Proben von Patienten oder Probanden, weitere Vorbereitung/Verarbeitung der Proben, Auswahl und Durchführung verschiedener (entsprechend der Studie) biochemischer oder moleku!arbiologischer Analysen." Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller an: Es sei nicht davon auszugehen, dass Frau T2. wissenschaftliche Tätigkeiten verrichte. Diese nehme vielmehr die Tätigkeiten einer MTA/BTA wahr, wie sie in der Stellenausschreibung vom 13. Mai 2009 beschrieben worden seien. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Beschäftigung von Frau T2. in der Klinik für Kardiologie, Pneumo-logie und Angiologie seiner Mitbestimmung unterliegt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Frau T2. nehme auf ihrem jetzigen Arbeitsplatz nicht nur organisatorische, vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten wahr, die nicht als wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des LPVG NRW anzusehen seien. Vielmehr sei ihre Tätigkeit durch selbständige, schöpferische Forschung einschließlich der zugehörigen Vorbereitungsarbeiten geprägt. Durch ihre Entscheidungen habe sie eine eigene unmittelbare Einflussmöglichkeit auf das Forschungsergebnis. Eine wissenschaftliche Tätigkeit stelle zunächst das Tätigkeitsfeld "Konzepterstellung" dar, die einen Umfang von etwa 15 % ihrer Arbeitszeit umfasse. Dabei sei sie für die Definition des wissenschaftlichen Problems sowie die eigenständige Auswahl der anzuwendenden Methoden und das Projektmanagement zum Tätigkeitsbereich zuständig. Dazu müsse sie die aktuelle wissenschaftliche Literatur erfassen und interpretieren. Als wissenschaftlich seien auch deren Tätigkeiten im Tätigkeitsfeld "Literaturrecherche" zu charakterisieren, die ebenfalls einen Umfang von etwa 15 % ihrer Arbeitszeit ausmachten. Die Ergebnisse der Literaturrecherchen flössen in den Bereich der Konzepterstellung ein und dienten der Überprüfung der Notwendigkeit von Projektänderungen oder Konzeptanpassungen. Das Tätigkeitsfeld "Forschung", auf das 60 % ihrer Arbeitszeit entfalle, sei ebenfalls als wissenschaftliche Tätigkeit zu bewerten. Die dabei für sie bestehende eigenständige wissenschaftliche Entscheidungsfreiheit zeige sie daran, dass sie für die Organisation und Durchführung des Projekts zuständig sei. Ihr obliege die Auswahl, Etablierung, Durchführung und Optimierung biomechanischer, molekular- und zellbiologischer Techniken. Insofern führe sie nicht nur die Konzepte von Dritten bloß technisch aus. Vielmehr entscheide sie im Hinblick auf das Projektziel und unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Stickstoffmonoxid-Forschung eigenständig darüber ob, welche und wie die genannten Forschungstechniken angewandt werden sollten. Zudem präsentiere und publiziere sie Ergebnisse und Zwischenergebnisse des Forschungsprojekts. Zur Erbringung der Forschungsleistungen bilde sie sich im Bereich der Stickstoffmonoxid-Forschung auch regelmäßig durch Teilnahme an Seminaren weiter. Dass es sich bei den von Frau T2. wahrgenommenen Tätigkeiten um solche wissenschaftlicher Art handele, sei auch von der zuständigen Beschäftigten des Personaldezernats mit Schreiben vom 4. Mai 2012 bestätigt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte ein Schreiben von Dr. L. , Univ.-Prof. Dr. N. und Univ.-Prof. Dr. L1. aus der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie vom 4. Mai 2012 vorgelegt, in dem es im Wesentlichen heißt: Frau T2. sei im Rahmen des Projektes "Die Rolle der endothelialen Stickstoffmonoxyd-Synthese in der Blutdruckregulation" verantwortlich für die biochemische Charakterisierung der Funktion und Aktivität sowie der biologischen Relevanz des diese Substanz bildenden Proteins (eNOS). Darüber hinaus habe sie wesentlich an der Etablierung und Durchführung eines neuen wissenschaftlichen Verfahrens zur Aufreinigung sowie biochemischen und biologischen Charakterisierung der eNOS aus humanen und murinen Erythrozyten mitgewirkt. Ihre wissenschaftliche Tätigkeit habe sie auch als Co-Autorin in zahlreichen Abstracts, die im Web of Science gelistet und publiziert seien, eingebracht. Zu den Aufgaben von Frau T2. zähle nicht nur die auch von nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern durchführbare Auswertung, sondern auch die kritische Evaluierung der wissenschaftlichen Ergebnisse mittels statischer Verfahren sowie die Präsentation, die wissenschaftliche Diskussion und Interpretation der eigenen Ergebnisse bei den regelmäßig stattfindenden wissenschaftlichen Treffen des kardiologischen Kolloquiums. Ebenso gehörten die organisatorischen Maßnahmen (wie Bestellung und Planung des Materials) zu den Aufgaben von Frau T2. . Sie habe sich auch ständig im Bereich der Stickstoffmonoxid-Forschung mittels wissenschaftlicher Literatur und durch die Teilnahme an Fachseminaren weitergebildet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der auch in seiner konkreten Form zulässige Antrag ist unbegründet. Die Beschäftigung von Frau T2. in der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Für die Frage des Bestehens des vom Antragsteller geltend gemachten Mitbestimmungsrechts ist auf das Landespersonalvertretungsgesetz NRW vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1515) in der Fassung der Änderung durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224 [249]) im Folgenden: LPVG NRW a. F. abzustellen. Diese Gesetzesfassung findet angesichts des konkreten Antrags des Antragstellers Anwendung, weil der Arbeitsvertrag, auf den die nunmehrige Beschäftigung von Frau T2. in der Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie beruht, unter dem 1. April 2011 abgeschlossen und zum 1. Mai 2011 wirksam geworden ist. Die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) ist demgegenüber erst am 16. Juli 2011 und damit später in Kraft getreten. Als Rechtsgrundlage für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers kommt allein § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW a. F. in Betracht. Danach hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei Einstellungen mitzubestimmen. Als Einstellung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes ist auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses wie hier anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1979 6 P 48.78 , BVerwGE 57, 280, und vom 1. Februar 1989 6 P 2.86 , PersR 1989, 198 = PersV 1989, 354 = RiA 1989, 240 = ZfPR 1989, 105; BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1986 1 ABR 16/85 , DB 1987, 847. Ein Mitbestimmungsrecht gerade des Antragstellers besteht aber nur dann, wenn Frau T2. zu dem von ihm vertretenen Personenkreis zählt. Daran fehlt es jedoch. Frau T2. gehört zu den in § 104 Satz 1 LPVG NRW a. F. genannten Beschäftigten, für die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW a. F. eine besondere Personalvertretung (als Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten) gebildet wird und die deshalb nicht vom Antragsteller (als dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten) vertreten werden. In § 104 Satz 1 LPVG NRW a. F. genannt ist unter anderem der Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Diesem Personenkreis ist Frau T2. zuzurechnen. Wer wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW a. F. ist, richtet sich nicht danach, ob im Einzelfall eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im personalvertretungsrechtlichen Sinne knüpft vielmehr an die Legaldefinition des § 44 HG an. Soweit nämlich das LPVG NRW fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 44 Absatz 1 Satz 1 der vorgenannten Vorschrift sind wissenschaftliche Mitarbeiter die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Angestellten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Danach sind für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Voraussetzungen notwendig, zum einen die Zuordnung des Mitarbeiters zu bestimmten Organisationseinheiten, nämlich den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Letzteres setzt, wie sich aus § 44 Abs. 4 HG, der die besonderen Einstellungsvoraussetzungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter regelt, ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern voraus. Der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistungen erfasst im eigentlichen Sinne zunächst das typische Zuarbeiten in Forschung und Lehre zu der Tätigkeit der Professoren. Zur eigenverantwortlichen Lehre und Forschung sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht befugt. Der Begriff der Dienstleistung wird jedoch durch die Sätze 3 und 4 des § 44 Abs. 1 HG erweitert. Dabei ist der Begriff "Dienstleistung" in den genannten Vorschriften im Sinne von wissenschaftlichen Dienstleistungen zu verstehen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 HG gehört zu den (wissenschaftlichen) Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. In § 44 Abs. 1 Satz 4 HG werden den wissenschaftlichen Mitarbeitern über das Zuarbeiten zu der Tätigkeit der Professoren hinaus als Dienstleistung subsidiär Unterrichtsaufgaben zugewiesen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. § 44 Abs. 1 Satz 3 HG erweitert somit den Dienstleistungsbegriff in Satz 1 dieser Vorschrift um Tätigkeiten, die im weitesten Sinne zum Umfeld von Forschung und Lehre gehören. Zweck dieser Regelung ist, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die früher erforderliche Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen. Dieses Ziel wird am besten erreicht, wenn im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 3 HG der durch die Einbeziehung der anderen Aufgaben praktisch alle denkbaren Dienstleistungen im höheren Dienst erfasst generell auf die organisatorische Zuordnung abgestellt wird. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob in der jeweiligen Organisationseinheit, soweit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG erfüllt sind, konkret wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht werden. Die in § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG aufgeführten Tätigkeiten sind vielmehr, um die Notwendigkeit einer Prüfung des Einzelfalls, und zwar sowohl in Bezug auf den einzelnen Mitarbeiter als auch in Bezug auf die Organisationseinheit als Ganzes, zu vermeiden, kraft Gesetzes wissenschaftliche Dienstleistungen. § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 HG enthält danach zumindest teilweise eine Fiktion. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 1 A 1038/01.PVL , NWVBl. 2004, 30 = PersR 2004, 66 = PersV 2004, 107 = ZTR 2003, 636, und vom 14. Februar 1990 CL 10/88 , PersV 1991, 181 = RiA 1991, 147, jeweils m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist Frau T2. als wissenschaftliche Mitarbeiterin einzustufen. Zum einen ist Frau T2. einer der in § 44 Abs. 1 Satz 1 HG genannten Organisationseinheiten zugeordnet. Aufgrund ihres Beschäftigungsvertrages ist sie dem Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität und damit dem Fachbereich einer Hochschule zugeordnet, dessen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen die Dienststelle als Universitätsklinikum nach § 31 a HG dient. Neben der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung sind hier im Besonderen auch Dienstleistungen in Forschung und Lehre eingeschlossen. Dies hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt. Von den Beteiligten ist dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht in Frage gestellt worden. Zum anderen obliegt Frau T2. nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Die dafür erforderlichen Einstellungsvoraussetzung hat sie aufgrund des mit einem Bachelorgrad abgeschlossenen, eine Mindeststudienzeit von sechs Semester erfordernden (Fach-)Hochschulstudium in der Fachrichtung Biomedizinische Technik erfüllt. Auch dies hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt. Dagegen ist ebenfalls mit dem Beschwerdevorbringen nichts eingewandt worden. Nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses obliegt Frau T2. auch die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen, da sie ausweislich des mit der I. -I1. Universität E. abgeschlossenen Arbeitsvertrags, durch den ihr zum Beteiligten bestehendes Dienstverhältnis bestimmt wird, ausdrücklich als Beschäftigte mit den Aufgaben einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin im Sinne von § 44 HG eingestellt worden ist. Ob Frau T2. tatsächlich wissenschaftliche Dienstleistungen auf ihrem Arbeitsplatz erbringt, ist unerheblich. Die für die Zuordnung zum Personenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne von § 104 Satz 1 LPVG NRW a. F. maßgebliche Legaldefinition des § 44 HG stellt wie bereits dargestellt gerade nicht darauf ab, welche Tätigkeiten der einzelne Beschäftigte auf seinem Arbeitsplatz zu erbringen hat. Vielmehr ist sie von dem Gedanken getragen, eine praktikable Abgrenzung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern zu ermöglichen und so die Prüfung des konkreten Aufgabenbereichs im Einzelfall entbehrlich zu machen, und sieht deshalb generell die organisatorische Zuordnung als maßgebliches Abgrenzungskriterium an. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt das hier zugrunde gelegte Begriffsverständnis des wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht dazu, dass alle Beschäftigten in der Dienststelle, die die besonderen Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 44 Abs. 4 HG erfüllen, also über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern verfügen, schon allein aufgrund dieses Umstandes als wissenschaftliche Mitarbeiter anzusehen wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem einzelnen Beschäftigten gerade nach Maßgabe seines Dienstverhältnisses auch die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen obliegt. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter tatsächlich beabsichtigt ist. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand des das Dienstverhältnis bestimmenden Arbeitsvertrags zu ermitteln. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.