Beschluss
6 B 863/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0822.6B863.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Konrektorin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Konrektorin, die sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Vergeblich beanstandet die Beschwerde zunächst, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genüge nicht dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, besteht der Zweck der Begründungspflicht vor allem darin, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2011 – 6 B 1448/10 - und vom 29. Mai 2007 - 6 B 602/07 -, jeweils juris. Die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 23. April 2012 werden diesen Anforderungen gerecht. Der Antragsgegner hat dargelegt, er sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr und des öffentlichen Interesses an der Unterrichtsversorgung an einer zeitnahen Nachbesetzung der Stelle der Konrektorin interessiert, da die Schulleitung und das Lehrerkollegium der betroffenen Schule enorm belastet würden, nachdem die Antragstellerin bereits seit dem 14. Juli 2011 dienstunfähig erkrankt und die Stelle der Konrektorin daher seit dem 15. August 2011 unbesetzt sei. Dem ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehbarkeit ausnahmsweise für geboten hält. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die vom Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des - von der Beschwerde so bezeichneten - "Integritätsinteresses" der Antragstellerin daran, weiterhin als Lehrerin einer Schule nach außen auftreten zu können, verkennt der Senat nicht, dass die Ausübung des erlernten Berufs für den Einzelnen einen hohen Wert darstellen und ihn auch der nur vorübergehende Ausschluss von der Berufsausübung wesentlich belasten kann. Dieses Interesse - und erst recht ein auf die Außendarstellung des Betreffenden beschränktes Interesse - überwiegt aber nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass der von der Antragstellerin mittlerweile seit rund einem Jahr besetzte, tatsächlich aber niemals wahrgenommene Dienstposten als Konrektorin wieder ausgefüllt wird und die aus der Vakanz folgenden Belastungen für den Schulbetrieb und damit auch für Kollegen und Schüler beseitigt werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits im Februar nächsten Jahres - und damit zeitnah - amtsärztlich nachuntersucht werden soll und sie gemäß § 35 LBG NRW beantragen kann, erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, wenn ihre Dienstfähigkeit bis dahin wiederhergestellt sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren beanstandungsfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG angenommen. Mit Rücksicht auf den zeitlichen Horizont gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW sowie die Möglichkeit der Reaktivierung geht die Beschwerde zunächst fehl, wenn sie ausführt, das Fortbestehen der Dienstfähigkeit ergebe sich daraus, dass im amtsärztlichen Gutachten eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen werde. Erfolglos macht die Beschwerde ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe "die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin ohne jeden sachlichen Anhaltspunkt bewusst abweichend vom Attest der behandelnden Fachärztin derart ausgelegt, dass aus einer zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehenden kurzzeitigen Dienstunfähigkeit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit herausgelesen" worden sei, die tatsächlich nicht bestanden habe. Das ist unverständlich. In der amtsärztlichen Bescheinigung vom 1. Februar 2012 ist ausgeführt (und näher erläutert), aufgrund der medizinischen Befundkonstellation und des klinischen Bildes, welches die Antragstellerin während der Untersuchung gezeigt habe, bestehe Dienstunfähigkeit; mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten sei aus fachpsychiatrischer Sicht nicht zu rechnen. Zudem sei die Antragstellerin zur anderweitigen Verwendung nicht geeignet. Es ist nicht zweifelhaft, dass damit eine dauerhafte Dienstunfähigkeit im maßgeblichen Sinne festgestellt ist. Eine rechtsfehlerhafte "Auslegung" dieser gutachtlichen Stellungnahme durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu erkennen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt, das amtsärztliche Gutachten habe gegenüber der Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin überwiegenden Aussagewert für die Frage der Dienstunfähigkeit. Das Gericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, das Gesundheitsamt sei eine Behörde, die ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz zu erfüllen habe. Die dort tätigen Amtsärzte unterlägen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Zudem könne bei ihnen hinsichtlich der Beurteilung dienstrechtlicher Fragen aus medizinischer Sicht ein besonderer Sachverstand unterstellt werden, der einerseits auf der Kenntnis der dienstlichen Belange, andererseits auf der Erfahrung einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruhe. Neben dem speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen verleihe die Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Die lediglich pauschale Feststellung der behandelnden Ärztin zur Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründe keine überzeugenden Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen. Hierzu bedürfte es substantiierter privatärztlicher Ausführungen, woran es fehle. All das stellt die Beschwerde auch mit dem Vorbringen, die Beurteilung der Dienstfähigkeit sei eine sekundäre Beurteilung der Krankheitslage, die von der behandelnden Fachärztin "immer" besser zu beurteilen sei als von der "Amtsärztin" (gemeint wohl: den Amtsärzten), nicht durchgreifend in Frage. Die privatärztliche Stellungnahme der Frau E. vom 22. März 2012, die sich im einem Satz erschöpft und die Wiederherstellung der "Arbeitsfähigkeit" der Antragstellerin bis Ende April 2012 prognostiziert, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert worden. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -, juris. Zudem hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet, dass ihre Dienstfähigkeit inzwischen tatsächlich wiederhergestellt wäre. Die Kritik der Beschwerde an der Ermessensausübung des Antragsgegners geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat richtig festgestellt, dass bei Annahme der dauerhaften und unbegrenzten Dienstunfähigkeit § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW der Behörde Ermessen nicht eröffnet. Eine Auseinandersetzung mit anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten ist unter diesen Voraussetzungen gleichfalls nicht (nochmals) erforderlich. Die Frage der hinreichenden Begründung des Bescheides, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, ist mit der Beschwerde nicht angesprochen und insofern gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen; abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Heilungsmöglichkeit eines etwaigen Mangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW hingewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.