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Beschluss

12 B 822/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0827.12B822.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die mit der Beschwerde angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe glaubhaft zu machen vermocht, dass er seinen ständigen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 BAföG im Bundesgebiet habe und ihm daher für sein Studium an der T. University ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zustehe, im Ergebnis nicht in Frage. Nach § 5 Abs. 1 BAföG ist der ständige Wohnsitz an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Diese für das gesamte Ausbildungsförderungsrecht maßgebende gesetzliche Definition knüpft mit der Einbeziehung subjektiver Elemente an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an und stellt gegenüber § 30 Abs. 3 SGB I, der einen rein objektiv bestimmten Wohnsitzbegriff enthält, eine Spezialregelung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 1992 - 16 A 1402/91 -, FamRZ 1993, 495, juris; VGH Bad. Württ., Urteil vom 24. September 2001 - 7 S 2592/99 -, juris; Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 5, Rn. 6. Aufgrund seiner subjektiven Ausrichtung bestimmt § 5 Abs. 1 BAföG einen gewillkürten Wohnsitz und lehnt sich damit jedenfalls an die Regelungen der §§ 7 und 8 BGB zum zivilrechtlichen, gewillkürten Wohnsitz an. Der Heranziehung dieser Vorschriften und der hierzu in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze als Auslegungshilfen für § 5 Abs. 1 BAföG stehen daher keine Bedenken entgegen. Dies gilt jedoch nur mit der gesetzlichen Maßgabe, dass es (anders als in § 7 BGB) auf einen Willen zur ständigen Niederlassung nicht ankommt. Der ausbildungsförderungsrechtliche Wohnsitz steht mit dieser Einschränkung auch in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt, vgl. § 30 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 SGB I. Dies wird dadurch bestätigt, dass das Ausbildungsförderungsrecht früher die Begriffe "gewöhnlicher Aufenthalt" und "ständiger Wohnsitz" nebeneinander verwendet hat, ohne dass damit eine sachliche Unterscheidung beabsichtigt war. Diese Doppelung wurde mit dem 2. BAföGÄndG zugunsten der einheitlichen Verwendung des Begriffs des ständigen Wohnsitzes aufgegeben. Vgl. Begründung zum Entwurf eines 2 BAföGÄndG, BT-Drucks. 7/2098, S. 17 (Zu Nr. 4). Mithin sind auch die zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts entwickelten Grundsätze bei der Auslegung des Begriffs des ständigen Wohnsitzes mit in Betracht zu ziehen. Der ständige Wohnsitz nach § 5 Abs. 1 BAföG wird - gemessen daran - begründet, indem der Auszubildende sich tatsächlich an einem Ort aufhält mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 7, Rn. 6. Die Begründung des ständigen Wohnsitzes geschieht für minderjährige Auszubildende durch den oder die gesetzlichen Vertreter, vgl. § 8 Abs. 1 BGB. Bei der Frage, ob ein tatsächlicher Aufenthalt "nicht nur vorübergehend" ist, kommt es nicht auf eine bestimmte Zeitdauer des Aufenthalts an, sondern auf eine Prognose, die von der Absicht des Auszubildenden getragen sein muss, an dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts bis auf weiteres, also zukunftsoffen, zu verbleiben. Vgl. zum Kriterium der Zukunftsoffenheit bei gewöhnlichen Aufenthalt: BSG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 5 RJ 16/93 -, SozR 3-2600 § 56 Nr. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 56 C 11/98 -, FEVS 49, 434, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 -, juris; Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 30, Rn. 23, 29. Die Aufgabe des ständigen Wohnsitzes setzt in Anlehnung an § 7 Abs. 3 BGB voraus, dass der bisherige, nicht nur vorübergehende Aufenthalt tatsächlich mit dem Willen aufgegeben wird, den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen ständigen Wohnsitz zu belassen. Erforderlich ist daher neben einer tatsächlichen Ortsveränderung der Aufgabewille des Auszubildenden oder seiner gesetzlichen Vertreter. Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 7, Rn. 12. Dies zugrundegelegt hatte der damals noch minderjährige Antragsteller - mit Willen seiner Eltern - bis zum dienstlich veranlassten Umzug der Familie nach T1. in O. (wohl) im Jahr 2006 seinen ständigen Wohnsitz unstreitig im Inland. Es drängt sich - wie bereits vom Verwaltungsgericht angedeutet - nicht auf, dass er diesen ständigen Wohnsitz im Inland aufgegeben hat. Mit Blick darauf, dass die Versetzung des Vaters des Antragstellers, eines Berufssoldaten, nach T1. in O. von Anfang an befristet gewesen sein dürfte und nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers von vorneherein nach Ablauf der Auslandsdienstzeit eine Rückkehr der Familie nach Deutschland in das Familienheim beabsichtigt war, spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass der tatsächliche Ortswechsel nach O. und die damit verbundene Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse der Familie nach dem maßgeblichen Willen der Eltern des Antragstellers zwar objektiv von längerer Dauer war, aber subjektiv nur vorübergehend sein sollte. Die objektive Befristung des Auslandseinsatzes des Vaters des Antragstellers enthielt bei dieser Sachlage zugleich eine auch subjektiv mit vollzogene Entscheidung über das konkrete Ende des Aufenthalts; es fehlte damit an der Zukunftsoffenheit des Aufenthalts. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Eltern des Antragstellers später von ihrer Absicht, nach Ablauf der Dienstzeit mit der Familie nach Deutschland zurückzukehren, abgerückt wären. Sie haben dies im Gegenteil - wie geplant - Mitte August 2012 getan. Ebenso wenig ist zu Tage getreten, dass der Antragsteller nach Eintritt der Volljährigkeit im Jahr 2009 für sich den abweichenden Willen begründet hätte, fortan nicht mehr nur bis zum Abschluss der Auslandsdienstzeit seines Vaters und damit vorübergehend in O. zu bleiben, sondern den Mittelpunkt seiner eigenen Lebensverhältnisse bis auf weiteres dort zu belassen. Da sein tatsächlicher Aufenthalt in H. ab dem Jahr 2011 allein zum Zweck der Ausbildung begründet wurde, hat er dort nach § 5 Abs. 1 2. Halbsatz BAföG nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - im Rahmen des § 5 Abs. 1 BAföG mit demselben Ergebnis auch die Vorschrift des § 9 BGB, der anders als § 5 Abs. 1 BAföG für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gerade einen vom Willen des Betroffenen unabhängigen gesetzlichen Wohnsitz festlegt, anwendbar ist, kann ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob dies für § 11 BGB - gesetzlicher Wohnsitz des Kindes - gilt. Der gesetzliche Wohnsitz nach § 9 BGB ist nicht in dem Sinne zwingend, dass daneben ein gewillkürter Wohnsitz ausgeschlossen wäre. Auch neben oder anstelle des gesetzlichen Wohnsitzes kann für das Kind ein gewillkürter Wohnsitz nach §§ 7, 8 BGB begründet werden. Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 9, Rn. 1 und § 11, Rn. 1. Der vorliegende Sachverhalt bietet dem Senat daher keinen Anlass, zu entscheiden, ob er an der Rechtsprechung des früher für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen Senats festhält, dass § 11 BGB im Bereich des § 5 Abs. 1 BAföG anwendbar sei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 1992 - 16 A 1402/91 -, FamRZ 1993, 495, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.