Beschluss
13 A 1703/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0827.13A1703.12A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. S. , E. , ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind vom Rechtsmittelführer in Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2012 13 A 1560/12.A -, juris. Derartige grundsätzlich bedeutsame und in einem etwaigen Berufungsverfahren klärungsbedürftige Fragen werden im Zulassungsantrag mit dem Vorbringen "Vorliegend ist für alle Konvertiten aus dem Iran festzustellen, dass diese im Zielstaat gegenwärtig allein aufgrund des durch die Taufe formell vollzogenen Glaubensübertritts i. S. d. § 60 Abs. 2, 7 AufenthG konkret und individuell gefährdet sind." weder ausdrücklich noch der Sache nach nicht formuliert. Die Kläger geben keine konkreten Anhaltspunkte dafür an, dass ihnen allein aufgrund der in Deutschland im Oktober 2011 erfolgten Taufe der Kläger zu 1. und 2 eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran drohen kann. Da aufgrund der rechtlich nicht zu beanstandenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen des Fehlens eines ernsthaften Glaubenswechsels der Kläger allein der formale Übertritt der Kläger zum Christentum innerhalb der O. M. Church e.V. in Rede steht, liegt keine klärungsfähige Frage vor. Die von dem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Ausschnitte des Berichts von Amnesty International aus Februar 2012 belegen die Behauptung, alle Konvertiten seien im Iran gegenwärtig allein aufgrund des durch die Taufe formell vollzogenen Glaubensübertritts gefährdet, nicht. Im Übrigen ist nicht die Annahme gerechtfertigt, die iranischen Behörden würden gegen Konvertiten insgesamt mit asylrechtlich- und/oder abschiebungsrelevanter Intensität vorgehen. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Kläger allein wegen ihrer bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland - sollte diese bekannt geworden sein oder noch bekannt werden - durch die iranischen Behörden belangt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris. 2. Die von den Klägern erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist nicht begründet. Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A - besteht nicht. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen abstrakten Rechts- oder einer Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat. Das ist hier - abgesehen davon, dass der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Maßstab, die Gefahr der Verfolgung eines in den Iran zurückkehrenden Konvertiten hänge davon ab, ob er in exponierter Weise religiöse Aktivitäten entfaltet habe, auch in der vom Verwaltungsgericht zitierten späteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, a. a. O.) in Ansatz gebracht wurde - nicht der Fall. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, Konvertiten im Iran hätten wegen des Glaubensübertritts nur bei religiösen Aktivitäten in exponierter Weise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch iranische Behörden zu erwarten, ist erfolgt im Rahmen der - auch im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A - relevanten - Frage, ob die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und eine entsprechende hinreichende Prägung des Betreffenden festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Würdigung der von den Klägern zu 1. und 2. geltend gemachten Umstände eine auf sie bezogene Einzelfallentscheidung getroffen. Diese beruht gerade nicht auf einer bewussten Abweichung von Rechts- und Tatsachengrundsätzen in der in Bezug genommenen Entscheidung. Dies unterfällt dem Kernbereich der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Divergenzrüge kann aber grundsätzlich nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 302, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 13 A 379/12.A -, vom 8. August 2011 - 13 A 1816/11.A -, und vom 4. August 2010 - 13 A 2191/09.A -. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob der von den Klägern genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, deshalb nicht mehr relevant ist, weil er durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13/09 -, juris) aufgehoben wurde. Verneinend: VGH Kassel, Beschluss vom 12. März 1998 - 13 UZ 3003/97.A -, juris. 3. Die von den Klägern geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01 , NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 2 BvR 2162/07 u. a. , WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 13 A 829/09.A , juris. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben der Kläger zu dem behaupteten Übertritt zum Christentum zur Kenntnis genommen und in dem Urteil gewürdigt. Die nach Auffassung der Kläger unzutreffende Wertung des Verwaltungsgerichts, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei, ist mit der Gehörsrüge nicht angreifbar. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertung der Ausführungen der Kläger durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft sie in prozessual unzulässiger Weise überrascht habe. Eine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90 , NJW 1991, 2823, und vom 4. September 2008 2 BvR 2162/07 u. a. , a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 9 C 147.86 , InfAuslR 1988, 55. Die Beteiligten können nicht voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht sie vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 9 B 1076.98 , juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 3 A 3928/06.A . Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Da die Bewertung des Tatsachenvortrags erst im Rahmen der Urteilsfindung erfolgt, ist das Gericht auch nicht verpflichtet, dem Asylbewerber eventuelle Widersprüche bereits in der mündlichen Verhandlung vorzuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Asylbewerber - wie hier die Kläger - in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten ist. Danach musste das Verwaltungsgericht seiner Einschätzung, es liege kein ernsthafter Glaubenswechsel vor, keinen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vorausschicken, um einer Überraschungsentscheidung vorzubeugen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO, die Entscheidung sei hinsichtlich der Kläger zu 3. und 4. nicht mit Gründen versehen, geht bereits deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht einen ernsthaften Glaubenswechsel dieser Kläger mit Rücksicht auf die Erwägungen zu den Klägern zu 1. und 2. unter weiterer Berücksichtigung einer fehlenden Taufe ausdrücklich verneint hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).