Beschluss
12 A 1623/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0828.12A1623.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die Feststellung verlangen, die Beklagte sei für die streitgegenständlichen Zeiträume verpflichtet, die Höhe der Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten der Heimunterbringung zu berechnen, nicht in Frage. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht, worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2012 - 5 B 21.12, - 5 B 19.12 - und - 5 B 20.12 -. Der Senat hat auch im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen Anlass von dieser ausdrücklich in Auslegung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und nunmehr höchstgerichtlich bestätigten Rechtsprechung abzuweichen. Dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht von den der oben angeführten Rechtsprechung zugrundeliegenden Sachverhalten abweichen würde, ist weder dem Zulassungsvortrag zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Internatsvergütung sich vorliegend auf die aus Investitionsbeitrag, Maßnahmepauschale und Grundpauschale zusammengesetzte Mindestvergütung im Sinne der §§ 75, 76 Abs. 2 SGB XII beschränkt. Bei der Mindestvergütung handelt es sich - wie der Senat in den oben angeführten Urteilen in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt und das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben hat - in ihrer Gesamtheit grundsätzlich um behinderungsbedingte Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen - die also ausbildungsgeprägt sind - und die zum Bedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV (pädagogische Betreuung, Verpflegung und Unterkunft) gehören. Der Senat hat ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht nur die hier schon nach dem Sachverhalt nicht relevante Frage offen gelassen, wie solche Aufwendungen zu behandeln sind, die n e b e n der Mindestvergütung als weiterer, gesonderter Bestandteil der Heimkosten, vgl. § 7 Abs. 1 HärteV, abgerechnet werden, die jedoch, obwohl ausbildungsgeprägt, als sogenannte spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen nicht zum Bedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV gehören. Nur in diesem - hier nicht gegebenen - Fall ergibt sich der vom Senat angeführte Wertungswiderspruch zwischen diesen Vorschriften. Der von der Beklagten noch geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz angemahnten weiteren Ermittlungen zu der Zusammensetzung der Heimkosten bedurfte es - wie oben ausgeführt - hier nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der Ge-richtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).