Urteil
12 A 2830/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0903.12A2830.10.00
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Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2010 wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2010 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt als zuständige örtliche Trägerin der Sozialhilfe von dem Beklagten, dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge, die Erstattung des für die Heimbewohnerinnen N. H. und F. G. aufgewendeten Pflegewohngeldes in Höhe von insgesamt 19.204,52 €. Die Heimbewohnerin N. H. ist am 1920 geboren. Ihr erster Ehemann war zuletzt an der Ostfront vermisster Angehöriger der Deutschen Wehrmacht und wurde durch Beschluss des Amtsgerichts N1. vom 4. Juli 1953 für tot erklärt. Ihr zweiter Ehemann verstarb am 1976. Sie lebt seit dem 1. Juni 2004 in dem Altenheim G1. in N1. . Die Klägerin leistete in dem Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 30. November 2008 Pflegewohngeld in Höhe von insgesamt 18.353,37 €. Die Heimbewohnerin F. G. ist am 1915 geboren. Ihr erster Ehemann, ebenfalls zuletzt Angehöriger der Deutschen Wehrmacht, verstarb am 1942 in Russland an den Folgen einer Verletzung. Ihr zweiter Ehemann verstarb am 1988. Sie lebt seit dem 16. Oktober 2008 in dem Wohnstift E. in N1. . Die Klägerin leistete in dem Zeitraum vom 16. Oktober 2008 bis zum 30. November 2008 Pflegewohngeld in Höhe von 851,15 €. Im Dezember 2008 beantragten die Heimbewohnerinnen jeweils beim Beklagten eine Witwenrente im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes nach ihrem ersten Ehemann. Die Witwenrenten wurden ihnen mit Bescheiden des Beklagten vom 9. Januar 2009 bzw. 15. Januar 2009 jeweils ab dem 1. Dezember 2008 dem Grunde nach als Grund- und Ausgleichsrente bewilligt. Aufgrund der Anrechnung von Witwenrenten nach ihren zweiten Ehemännern kommt es jeweils nicht zu einer Auszahlung der Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Seit dem 1. Dezember 2008 gewährt der Beklagte in beiden Fällen das Pflegewohngeld in eigener Zuständigkeit. Die Klägerin meldete beim Beklagten im Dezember 2008 bzw. Januar 2009 Erstattungsansprüche hinsichtlich des für die o.g. Heimbewohnerinnen geleisteten Pflegewohngeldes an. Der Beklagte lehnte die Erstattung mit Schreiben vom 20. April 2009 ab. Die Klägerin hat am 18. April 2010 Klage erhoben. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 PflFEinrVO begründe die pflegewohngeldrechtliche Zuständigkeit der Beklagten für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz. Aufgrund der Anknüpfung an dieses Merkmal komme es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Leistungen nach diesem Gesetz gestellt worden sei oder ob tatsächlich Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen würden; maßgeblich sei vielmehr allein, ob die im Gesetz genannten materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei jedoch bei den Heimbewohnerinnen H. und G. schon seit dem Tod der jeweils zweiten Ehemänner der Fall gewesen. Da es vorliegend allein um die Zuständigkeit des Beklagten gehe, komme es nicht darauf an, dass unstreitig ein Antrag auf Versorgungsleistungen gestellt werden müsse, um tatsächlich eine Versorgung zu erlangen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.204,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin für die Heimbewohnerinnen aufgebrachten Pflegewohngeldleistungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Klägerin sei als örtliche Trägerin der Sozialhilfe für die Erbringung der Leistung zuständig gewesen. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistungen seien Ansprüche gegen den Beklagten als überörtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge noch nicht entstanden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW hätten zugelassene vollstationäre Dauerpflegeinrichtungen einen Anspruch gegen den über- örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendung für die Heimplätze nur solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhielten oder erhalten würden. Nach § 25 BVG ist Grundlage des Anspruchs der Hinterbliebenen gegen den Träger der Kriegsopferfürsorge ein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies setze die versorgungsrechtliche Feststellung nach § 1 Abs. 5 BVG voraus. Für Frau G. sei erstmals unter dem 5. Dezember 2008, Eingang am 8. Dezember 2008, und für Frau H. erstmals unter dem 10. Dezember 2008, Eingang am 12. Dezember 2008, ein Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz gestellt worden. Entsprechend sei die Witwenrente jeweils ab dem 1. Dezember 2008 dem Grunde nach gewährt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Beklagte für die Gewährung des Pflegewohngeldes zuständig geworden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. November 2010 stattgegeben. Die Klägerin habe in Anwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einen gewohnheitsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin sei zur Erbringung des Pflegewohngeldes auch in dem Zeitraum bis zum 1. Dezember 2008 nicht zuständig gewesen, sondern der Beklagte. Die Heimbewohnerinnen G. und H. gehörten zum Personenkreis der nach dem Bundesversorgungsgesetz Berechtigten. Der Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung mit dem Hinweis, er sei erst ab dem 1. Dezember 2008 als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für die Leistung des Pflegewohngeldes zuständig geworden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der - eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Versorgungsanspruchs darstellende - Antrag der Heimbewohnerinnen auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgelegen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 3. September 2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des in den Fällen der Heimbewohnerinnen H. und G. bis zum 30. November 2008 aufgewendeten Pflegewohngeldes in Höhe von insgesamt 19.204,52 €. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des - hier gewohnheitsrechtlichen - öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in der Gestalt des Abwälzungsanspruchs und in der speziellen Ausformung durch § 105 Abs. 1 SGB X sind nicht erfüllt. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, NWVBl 2008, 109, juris. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Leistungen des Pflegewohngeldes zu Recht erbracht. Sie war bis zum 30. November 2008 als zuständige örtliche Trägerin der Sozialhilfe zur Gewährung des Pflegewohngeldes verpflichtet. Der Beklagte als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist erst ab dem 1. Dezember 2008 zuständig geworden. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI - sog. Pflegewohngeld - für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PflFEinrVO. Örtlich zuständig ist jeweils der Träger, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO. Berechtigter nach dem Bundesversorgungsgesetz im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 PflFEinrVO ist der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin im Sinne des § 12 Abs. 2 PfG NRW, der bzw. die Leistungen nach §§ 25, 25a und 25c BVG erhält oder erhalten würde. Dies folgt zwingend aus dem untrennbaren sachlichen Zusammenhang zwischen der Anspruchsgrundlage des § 12 Abs. 2 PfG NRW und der (nur) zuständigkeitsbestimmenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 PflFEinrVO. Dieser Vorschrift kommt als formeller Verfahrensregelung gegenüber der materiellen Anspruchsgrundlage eine nur dienende Funktion zu. Der Personenkreis der Berechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz nach § 6 Abs. 1 PflFEinrVO kann - anders als die Klägerin wohl meint - vor diesem Hintergrund nicht größer sein, als der anspruchsbegründende Personenkreis des § 12 Abs. 2 PfG NRW, sondern muss mit diesem identisch sein. Maßgeblich für die Frage, ab wann der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zur Leistung des Pflegewohngeldes verpflichtet ist, ist nach alledem ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin Leistungen nach §§ 25, 25 und 25c BVG erhalten hat oder erhalten würde. Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVG Beschädigte, die Grundrente nach § 31 BVG beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 BVG haben sowie Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente, Witwen- oder Waisenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen. Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden auch gewährt, wenn der Anspruch auf Versorgung nach § 65 BVG ruht, der Anspruch auf Zahlung der Grundrente wegen Abfindung erloschen oder übertragen ist oder Witwenversorgung auf Grund der Anrechnung nach § 44 Abs. 5 BVG entfällt, vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 BVG. Dies zugrunde gelegt gehören die Heimbewohnerinnen H. und G. , die jeweils Hinterbliebene eines Beschädigten im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG sind, erst ab dem 1. Dezember 2008 zu dem Personenkreis der zu Leistungen der Kriegsopferfürsorge Berechtigten. Sie beziehen zwar keine Hinterbliebenenrente nach §§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 38ff. BVG - hier in Form der Witwenrente -, eine solche Hinterbliebenenrente steht ihnen ausweislich der Bescheide des Beklagten vom 9. Januar 2009 und vom 15. Dezember 2008 jedoch dem Grunde nach ab dem 1. Dezember 2008 zu. Die Auszahlung diese Rente entfällt hier - für die Berechtigung zu Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 BVG unschädlich - jeweils auf Grund der Anrechnung von Versorgungs- bzw. Rentenbezügen nach den zweiten Ehemännern, § 44 Abs. 5 BVG. Darauf, dass der gesetzliche Tatbestand des § 44 Abs. 2 BVG (Wiederaufleben der Witwenversorgung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich nach dem Tod der zweiten Ehemänner in den Jahren 1976 und 1988, vorgelegen hat, kommt es schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 3 BVG nicht an. Satz 1 dieser Vorschrift setzt für die Berechtigung zu Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht nur das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes einer der benannten Versorgungsleistungen, sondern deren tatsächlichen Bezug und damit inzident deren vorhergehende Gewährung voraus. Satz 2 erweitert dies bei der Witwenversorgung auf den Fall, dass ein grundsätzlich möglicher Bezug der Witwenversorgung aufgrund einer Anrechnung von Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsleistungen aus der neuen Ehe entfällt. Die Anrechnung nach § 44 Abs. 5 BVG betrifft der Sache nach nur die Höhe der wieder aufgelebten Witwenversorgung nach § 44 Abs. 2 BVG und setzt daher eine zumindest logisch vorhergehende Gewährung der Witwenversorgung dem Grunde nach voraus. Anders als die Klägerin meint, lagen ungeachtet dessen, dass die Witwenrente jeweils erst ab dem 1. Dezember 2008 gewährt wurde, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente vor dem 1. Dezember 2008 auch noch nicht vor. Das Wiederaufleben des früheren Anspruchs auf Witwenversorgung nach § 44 Abs. 2 BVG infolge des Todes der zweiten Ehemänner der Heimbewohnerinnen als solches reicht hierfür nicht aus. Ein Anspruch auf die Gewährung der Witwenrente war vielmehr jeweils erst aufgrund der Antragstellung im Dezember 2008 gegeben. Das Bundesversorgungsgesetz macht in § 1 Abs. 1 für Beschädigte und in § 1 Abs. 5 für Hinterbliebene des Beschädigten die Gewährung von Leistungen zwingend von einem Antrag abhängig. Diesem Antrag kommt auch materiell-rechtliche Bedeutung zu, d.h. der Anspruch auf Versorgung entsteht nicht schon mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes - hier des § 44 Abs. 2 BVG -, zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen muss der Antrag des Berechtigten als weiterer rechtsbegründender Faktor hinzukommen. § 1 Abs. 1 BVG und § 1 Abs. 5 BVG erwähnen den Antrag als gleichwertig mit den übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs. Vgl. hierzu schon BSG, Urteil vom 23. März 1956 - 10 RV 385/55 -, BSGE 2, 289, juris; LSG NRW, Urteil vom 24. Juni 2002 - L 6 V 15/00 -, juris; vgl. auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BVG, wonach die Abfindung im Falle der Wiederverheiratung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft auch dann zu zahlen ist, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung oder der Begründung der neuen Lebenspartnerschaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente bestand. Es besteht kein Anlass, hiervon gerade im Bereich des Pflegewohngeldrechts - bezogen auf die Versorgungsleistungen systemwidrig - abzuweichen. Dies gilt umso weniger als sowohl § 12 Abs. 2 PfG NRW als auch § 6 Abs. 1 PflFEinrVO ohne Einschränkung oder Modifizierung auf die maßgeblichen Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.