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Beschluss

15 A 965/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0904.15A965.10.00
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Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gewährt. G r ü n d e : Dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei der Klägerin ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre. Vorliegend war der Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Monatsfrist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 VwGO), welche am 20. Juli 2012 endete, einzuhalten. Nach seinem glaubhaften Vortrag mit – im Übrigen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 VwGO wahrenden – Schriftsatz vom 27. Juli 2012 hatte er seine Sekretärin nach Eingang des Zulassungsbeschlusses des Senats am 20. Juni 2012 u.a. angewiesen, zuerst und sofort die Monatsfrist als Endfrist in den elektronischen Fristenkalender des Büros einzutragen – was für die Fristenkontrolle ausreichend gewesen wäre –, danach das Empfangsbekenntnis zurückzusenden und ihm schließlich die Akte erneut vorzulegen. Letzteres sollte v.a. deshalb erfolgen, weil er die von der Sekretärin eingetragene Frist habe nochmals berechnen, mit der im elektronischen Fristenkalender eingetragenen zur Kontrolle vergleichen und zusätzlich eigenhändig in seinen eigenen handschriftlichen Fristenkalender eintragen wollen, den er parallel zum elektronischen Fristenkalender führe. Die seit 22 Jahren in der Kanzlei als ausgebildete Fachkraft beschäftigte Sekretärin, die nach seinen unwiderleglichen Angaben als äußerst zuverlässig, sorgfältig und gewissenhaft gilt und der bislang noch nie ein vergleichbares Versehen unterlaufen ist, hat aus nicht mehr aufklärbaren Gründen weder die Frist wie angewiesen eingetragen noch dem Prozessbevollmächtigten die Akte anschließend wiedervorgelegt. Darin kann kein Anwaltsverschulden gesehen werden. Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt auch nicht deshalb vor, weil die unterbliebene Wiedervorlage nicht bemerkt worden ist. Konnte sich der Anwalt – wie hier – auf die Ausführung seiner Anweisungen verlassen, dann stellte sich die Anweisung, ihm die Akte nach Ausführung der aufgetragenen Schritte sogleich wiedervorzulegen, als zusätzliche, das gebotene Maß an Sorgfalt übersteigende weitere Sicherungsmaßnahme für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist dar. Derartige, nach Sachlage an sich nicht gebotene Maßnahmen führen aber nicht zur Verschärfung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Ein etwaiger Pflichtverstoß im Bereich dieser zusätzlichen Kontrollebene kann dem Rechtsanwalt daher nicht vorgehalten werden. Denn der Anwalt, der ein System einer doppelten Fristenkontrolle vorgesehen hat, darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn er neben der ausreichenden Fristenkontrolle überhaupt keine zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen vorgesehen hätte. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 -, NJW 2007, 1455 (1456) = juris Rn. 8, vom 30. April 1998 - NJW 1998, 2676 (2677) = juris Rn. 17 ff., und vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 -, NJW 1995, 1682 = juris Rn. 7 f., sowie Urteil vom 19. Dezember 1991 - NJW 1992, 1047 = juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - X R 112/92 -, juris Rn. 20. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 60 Abs. 5 VwGO.