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Beschluss

20 A 1903/11.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0905.20A1903.11PVB.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Dem Antragsteller gehörten unter anderem als nicht freigestellte Mitglieder die Beschäftigten S. T. , E. T1. und H. W. an. Da diese im Dezember 2010 Aufgaben nach dem SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durchführten, zählten sie zu dem Personenkreis, dem durch die gesetzliche Regelung in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen werden sollten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, die Zuweisung seiner Mitglieder zur gemeinsamen Einrichtung (auch als "Jobcenter" bezeichnet) gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG zur Zustimmung vorzulegen. Gleichzeitig kündigte er an, sämtliche bisherigen Mitglieder auch weiterhin zu den Personalratssitzungen einzuladen. Unter dem 23. Dezember 2010 und dem 12. Januar 2011 vertrat der Beteiligte den Standpunkt, die Zuweisung der Personalratsmitglieder zu der neu errichteten gemeinsamen Einrichtung unterliege nicht der Zustimmung des Antragstellers und die bisherigen Mitglieder des Antragstellers verlören mit der Zuweisung ihr Amt im Personalrat. Ab dem 1. Januar 2011 nahmen die Beschäftigten T. , T1. und W. Aufgaben nach dem SGB II in der gemeinsamen Einrichtung in Münster wahr. Am 2. Februar 2011 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er ursprünglich seine gegenüber dem Beteiligten geltend gemachten Begehren uneingeschränkt weiter verfolgt hatte. Durch Verfügung vom 30. März 2011 ist die Beschäftigte T. mit Wirkung zum 31. März 2011 zur Wahrnehmung der Tätigkeit "Beraterin Führungsaufgaben SGB II" wieder in die Dienststelle umgesetzt worden. Nach dem Inhalt der Umsetzungsverfügung endete für sie die Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung in Münster mit Ablauf des 30. März 2011. Der Beschäftigte W. ist mit Wirkung vom 13. Mai 2011 zur Stadt N. versetzt worden. Insoweit haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller angeführt: Die gesetzliche Zuweisung von Personalratsmitglieder an das neu errichtete Jobcenter stelle eine zeitlich befristete Versetzung dar, die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG seiner Zustimmung unterliege. Die Zuweisung sei dem Beteiligten als eigene Maßnahme zuzurechnen. Mangels Zustimmung sei die Maßnahme gegenüber den betroffenen Personalratsmitgliedern unwirksam, weshalb deren Mitgliedschaft im Personalrat fortbestehe und die ihnen danach obliegenden Aufgaben weiterhin durchzuführen seien. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nach § 44 g SGB II an die Personalratsmitglieder S. T. und E. T1. dem Zustimmungserfordernis nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG unterliegt, festzustellen, dass die im Antrag zu 1. genannten Personalratsmitglieder berechtigt sind, an den Personalratssitzungen teilzunehmen und Aufgaben nach dem BPersVG für ihn durchzuführen. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Es fehle an einer Maßnahme durch ihn, weil die gesetzlich vorgesehene Zuweisung bestimmter Beschäftigter nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II selbst vollziehend sei. Für die kraft Gesetzes zugewiesenen Personalratsmitglieder erlösche deren Mitgliedschaft mit Beginn der Zuweisung. Ihr bisheriges aktives und passives Wahlrecht in der alten Dienststelle "Arbeitsagentur" ginge verloren und sie erhielten ein Wahlrecht in der neuen Dienststelle "gemeinsame Einrichtung". Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das Verfahren für den für erledigt erklärten Teil eingestellt. Im Weiteren hat die Fachkammer festgestellt, dass die Beschäftigte T. berechtigt ist, an den Sitzungen des Antragstellers teilzunehmen und Aufgaben nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz durchzuführen; die Anträge im Übrigen hat die Fachkammer abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag zu 1. habe keinen Erfolg, weil keine Maßnahme des Beteiligten nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG gegeben sei, die der Zustimmung des Antragstellers unterliege. Eine vom Beteiligten ausgesprochene Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG liege nicht vor, weil die Zuweisung an die gemeinsame Einrichtung kraft Gesetzes erfolgt sei. Eine entsprechende Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf den Fall einer gesetzlichen Zuweisung scheide aus. Die Zuweisung werde auch nicht deswegen zu einer Maßnahme des Beteiligten, weil dieser durch eigene Entscheidungen im Vorfeld des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen Einfluss darauf genommen habe, welche Personen dem Tatbestand des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Stichtag unterfielen. Der Antrag zu 2. habe keinen Erfolg, soweit er den Beschäftigten T1. betreffe, weil dessen Personalratsmitgliedschaft infolge des Verlustes der Wählbarkeit erloschen sei. Die fehlende Wählbarkeit dieses Beschäftigten beruhe auf den Verlust des Wahlrechts infolge der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG. Zwar seien dort nur Zuweisungen nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erwähnt. Eine jedenfalls entsprechende Anwendung auf Zuweisungen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II sei aber wegen der vergleichbaren Interessenlage sachgerecht. Die Zuweisung von Tätigkeiten an den Beschäftigten T1. bei der gemeinsamen Einrichtung sei mit Wirkung zum 1. Januar 2011 erfolgt und habe seit dem 1. April 2011 mehr als drei Monate angedauert. Es stehe auch nicht fest, dass er binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren werde. Hinsichtlich der Beschäftigten T. habe der Antrag zu 2. hingegen Erfolg, da deren Personalratsmitgliedschaft nicht erloschen sei. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung an sie sei zwar auch mit Wirkung zum 1. Januar 2011 erfolgt, habe aber nicht mehr als drei Monate angedauert, da die Zuweisung durch Verfügung vom 30. März 2011 mit Ablauf dieses Tages beendet worden sei. Ein Verlust der Personalratsmitgliedschaft sei auch nicht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG durch ein Ausscheiden aus der Dienststelle eingetreten. Ihre Zugehörigkeit zur Dienststelle sei insbesondere nicht durch die zum 1. Januar 2011 erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung verloren gegangen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen habe die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II zu Unrecht nicht als eine Versetzung im Sinne des § 47 Abs. 2 BPersVG angesehen. Dass nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a BPersVG die Zuweisung nach § 123 a BRRG der Mitbestimmung unterliege, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die Zuweisung nach § 123 a BRRG nichts mit der Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tun habe. Ebenso habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zu Unrecht bei den Zuweisungen nach § 44 g SGB II eine Maßnahme des Beteiligten verneint. Zur Identifizierung der in § 44 g SGB II genannten Personenauswahl müssten Entscheidungen des Beteiligten vorgehen. In diesen Fällen bestimme der Beteiligte, welche im Arbeitgeberservice beschäftigten Personen am 31. Dezember 2010 von einer Zuweisung nach § 44 g SGB II erfasst würden. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen habe im Weiteren verkannt, dass nicht nur die Personalratsmitgliedschaft der Beschäftigten T. , sondern auch diejenige des Beschäftigten T1. nicht erloschen sei. Die herangezogene Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG könne nicht analog angewandt werden, da der Verlust der Wählbarkeit immer ausdrücklich geregelt sein müsse, um keinen Raum für die Beeinflussung von Wahlergebnissen zu geben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass § 44 h Abs. 5 SGB II eine vorgreifliche Spezialvorschrift darstelle. Nach dieser Bestimmung blieben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Arbeitgeber unberührt. Die Vorschrift schaffe ein dem deutschen Recht nicht fremdes Modell der Doppelvertretung. Interessengerecht könne § 44 h Abs. 5 SGB II nur in der Weise ausgelegt werden, dass er auch für die vorliegend betroffenen Personalratsmitglieder gelte. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung nach § 44 g SGB II an die Personalratsmitglieder S. T. und E. T1. dem Zustimmungserfordernis nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG unterliegt, festzustellen, dass die im Antrag zu 1. genannten Mitglieder berechtigt sind, an den Personalratssitzungen teilzunehmen und Aufgaben nach dem BPersVG durchzuführen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an: Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen ihre Entscheidung darauf gestützt habe, dass die gesetzliche Zuweisung keine Versetzung sei. Maßgeblich sei vielmehr die Auffassung gewesen, dass die gesetzliche Zuweisung keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne des Personalvertretungsrechts darstelle und daher von dem Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht erfasst werde. In den von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II erfassten Fällen würden den Beschäftigten kraft Gesetzes Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen. Angesichts dessen gehe auch die Auffassung des Antragstellers fehl, zur Identifizierung der in § 44 g SGB II genannten Personen müssten Auswahlentscheidungen vorhergehen. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen habe auch zu Recht die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG bejaht. Der Überprüfung bedürfe allerdings noch die Auffassung, dass für die ersten drei Monate nach der Zuweisung ein Wahlrecht sowohl bei der bisherigen als auch bei der nunmehrigen Dienststelle bestehe. Mit der gesetzlichen Zuweisung gehe ein Ausscheiden aus der bisherigen Dienststelle einher, das dort zu einem Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts führe. Da die Problematik des Wahlrechts bei Zuweisungen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu außerhalb des Dienstherrn liegenden Betrieben schon bekannt gewesen sei und in den die Neuordnungen regelnden Gesetzen zum Teil ein Doppelwahlrecht ausdrücklich normiert sei, müsse aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung geschlossen werden, dass der Gesetzgeber kein Doppelwahlrecht habe begründen wollen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten kann über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entschieden werden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist, soweit er die Beschäftigte T. betrifft, unzulässig (geworden). Für den die Beschäftigte T. betreffenden Teil des Antrags zu 1. fehlt es am Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, weil der konkrete Streit durch die zum 31. März 2011 wirksam gewordene Umsetzung der Beschäftigten von der gemeinsamen Einrichtung zurück in die Dienststelle des Beteiligten seine Erledigung gefunden hat. Seit diesem Zeitpunkt liegt bei der Beschäftigten keine Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II mehr vor. Angesichts dessen ist auch kein Raum mehr für das vom Antragsteller mit dem Antrag zu 1. verfolgte Begehren der Feststellung des Bestehens eines Zustimmungserfordernisses nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, da die Nachholung eines Zustimmungsverfahrens nach Beendigung der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht mehr in Betracht kommt. Hinsichtlich des Beschäftigten T1. ist der Antrag zu 1. zwar nach wie vor zulässig, aber unbegründet. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II an den Beschäftigten T1. unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG. Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG bedarf die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats der Zustimmung des Personalrats. Nach Satz 2 Halbs. 1 des § 47 Abs. 2 BPersVG steht einer Versetzung die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gleich. Von seinem insofern eindeutigen Wortlaut her erfasst demnach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG lediglich die Versetzung und die Abordnung sowie über § 47 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BPersVG zusätzlich auch die den dort genannten Anforderungen entsprechende Umsetzung eines Personalratsmitgliedes. Von einer derartigen Personalmaßnahme ist das vom Antragsteller benannte Personalratsmitglied T1. aber nicht betroffen. Diesem sind auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II ab dem 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei einer zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gebildeten gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II zugewiesen. Eine Zuweisung von Tätigkeiten stellt aber unzweifelhaft weder eine Versetzung noch eine Abordnung noch eine Umsetzung dar. Dieses schon unmittelbar aus dem Wortlaut abzuleitende Ergebnis findet seine Bestätigung in einem Vergleich mit den Bestimmungen über die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten. So unterscheidet die die Mitbestimmungspflicht in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer regelnde Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausdrücklich zwischen den Personalmaßnahmen der Versetzung und der Umsetzung (geregelt in Nr. 3), der Abordnung (geregelt in Nr. 4) und der Zuweisung (geregelt in Nr. 4 a). Gleiches gilt für die die Mitbestimmungspflicht in Personalangelegenheiten der Beamten regelnde Vorschrift des § 76 Abs. 1 BPersVG. Dort wird ebenfalls ausdrücklich unterschieden zwischen den Personalmaßnahmen der Versetzung und der Umsetzung (geregelt in Nr. 4), der Abordnung (geregelt in Nr. 5) und der Zuweisung (geregelt in Nr. 5 a). Angesichts dieses Befundes und in Anbetracht des Umstandes, dass der Wortlaut einer Vorschrift deren äußerste Auslegungsgrenze darstellt, kann § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese Bestimmung in ihrer unmittelbaren Anwendung auch bei einer Personalmaßnahme in Gestalt einer Zuweisung ein Zustimmungserfordernis des Personalrats begründet. Ob eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG allgemein auf Zuweisungen im Sinne von § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in Betracht kommt, kann dahinstehen. Jedenfalls scheidet eine analoge Anwendung auf Zuweisungen auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II aus. Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang aber nicht ausgegangen werden. Das erhellt ein Vergleich der von der unmittelbaren Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Maßnahmen mit der hier in Rede stehenden Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung. Den von der unmittelbaren Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Personalmaßnahmen der Versetzung, der Abordnung und der Umsetzung ist gemeinsam, dass sie auf einer Entschließung des Leiters der Dienststelle beruhen. Erst die Absicht des Dienststellenleiters, ein Personalratsmitglied zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, löst die Rechtsfolge der Notwendigkeit einer Zustimmung des Personalrats aus. Demgegenüber beruht die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II an den vorliegend in Rede stehenden Beschäftigten auf § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Bestimmung werden Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt haben, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Ausgehend davon kann nicht angenommen werden, das BPersVG weise eine planwidrige Regelungslücke auf, wenn die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II, wie sie vorliegend gegenüber dem vom Antragsteller benannten Personalratsmitglied erfolgt ist, nicht einem Zustimmungserfordernis des Personalrats unterliegt. Denn die von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Personalmaßnahmen unterscheiden sich in einem wesentlichen, eine unterschiedliche Behandlung offensichtlich rechtfertigenden Punkt von derjenigen, von der das vom Antragsteller benannte Personalratsmitglied betroffen ist. Die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt nämlich unmittelbar durch das Gesetz. Sie bedarf für ihr Wirksamwerden keiner Maßnahme des Dienststellenleiters mehr. Insbesondere ist kein Vollzugsakt des Dienststellenleiters erforderlich. Anders als bei einer Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 2 SGB II und allgemein bei der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erfordert das Wirksamwerden der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgrund der unmittelbaren Wirkung der gesetzlichen Regelung weder eine gesonderte Zuweisungsentscheidung des Dienststellenleiters noch einen anderen Umsetzungsakt. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für ein Zustimmungserfordernis des Personalrats, wie dies die Entscheidung des Dienststellenleiters, ein Personalratsmitglied zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, in den von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Fallgestaltungen darstellt. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 17. November 2011 OVG 62 PV 1.11 , juris. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein Anknüpfungspunkt für ein Zustimmungserfordernis sei jedenfalls darin zu sehen, dass der Beteiligte durch die in seiner Hand liegenden Personalentscheidungen bestimmt habe, welche Beschäftigten zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt hätten und deshalb von einer Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst worden seien. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller, dass derartige Personalentscheidungen einen anderen Sachverhalt als den vorliegend streitgegenständlichen betreffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass solche Personalentscheidungen, soweit sie Personalratsmitglieder betroffen haben, unmittelbar ein Zustimmungserfordernis nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ausgelöst haben, so dass ein Verlust des durch diese Bestimmung begründeten Schutzes der Personalratsmitglieder nicht eingetreten ist. Gegen eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht im Übrigen auch, dass das BPersVG auch ansonsten keine Beteiligungsrechte des Personalrats begründet, wenn der Rechtsstand der Beschäftigten unmittelbar durch eine gesetzliche Regelung verändert wird, für deren Umsetzung es keines Vollzugsaktes des Leiters der Dienststelle mehr bedarf. Ob eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf eine auf der Grundlage von § 44 g Abs. 2 SGB II erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an Mitglieder des Personalrats ebenfalls ausscheidet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach dieser Bestimmung erfolgen spätere Zuweisungen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen. Eine derartige Zuweisung steht aber vorliegend nicht in Rede. Die Zuweisung der Tätigkeiten an das vom Antragsteller benannte Personalratsmitglied ist zum 1. Januar 2011 wirksam geworden und geht auf die in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffene gesetzliche Regelung zurück. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag zu 2. bedarf der Auslegung. Seinem Wortlaut nach ist er auf eine "die im Antrag zu 1. genannten Mitglieder" betreffende Feststellung gerichtet. Danach würde der Antragsteller eine Feststellung sowohl betreffend die Beschäftigte T. als auch betreffend den Beschäftigten T1. begehren. Dies entspricht aber offensichtlich nicht dem tatsächlichen Willen des Antragstellers, da die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hinsichtlich der Beschäftigten T. bereits die vom Antragsteller begehrte Feststellung ausgesprochen hat und der Beschluss insoweit rechtskräftig geworden ist. Angesichts dessen kann das im Beschwerdeverfahren verfolgte Begehren des Antragstellers sachgerecht nur dahingehend verstanden werden, dass er allein noch eine den Beschäftigten T1. betreffende Feststellung anstrebt. Der so verstandene Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Beschäftigte T1. ist nicht (mehr) berechtigt, an den Personalratssitzungen teilzunehmen und Aufgaben nach dem BPersVG für den Antragsteller durchzuführen. Zur Teilnahme an den Personalratssitzungen und zur Durchführung von Personalratsaufgaben für den Antragsteller berechtigt ist der Beschäftigte T1. nur dann, wenn er Mitglied des Antragstellers ist. Dies ist für ihn jedoch zu verneinen. Die Beschäftigte T1. ist zwar zum Mitglied des Antragstellers gewählt worden. Diese Mitgliedschaft besteht aber nicht mehr. Es kann dahinstehen, ob die Personalratsmitgliedschaft des Beschäftigten T1. schon auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erloschen ist. Vgl. insoweit Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2011 17 MP 1/11 , DÖD 2011, 190 = PersR 2011, 208 = PersV 2011, 258 = RiA 2011, 138. Ob ein Verlust der Personalratsmitgliedschaft nach dieser Vorschrift eingetreten ist, ist zweifelhaft. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Ein Ausscheiden aus der Dienststelle im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG liegt vor, wenn der Beschäftigte die Dienststellenzugehörigkeit verloren hat. Ein Verlust der Dienststellenzugehörigkeit tritt ein, wenn das rechtliche Band zur Dienststelle nicht mehr besteht. Ob davon bei dem Beschäftigten T1. ausgegangen werden kann, begegnet Bedenken. Namentlich erscheint es fraglich, ob die Zugehörigkeit zur Dienststelle durch die zum 1. Januar 2011 erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II an den Beschäftigten verloren gegangen ist. Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II dürfte entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht zur Folge gehabt haben, dass die Zugehörigkeit des Beschäftigten zu seiner bisherigen Dienststelle untergegangen ist. Denn das rechtliche Band zwischen dem Beschäftigten und seiner bisherigen Dienststelle dürfte trotz der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung fortbestanden haben. Durch die in § 44 g Abs. 3 und 4 SGB II enthaltenen Regelungen ist klargestellt, dass durch eine Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht berührt werden. Durch die Zuweisung findet kein Dienstherrn- oder Arbeitgeberwechsel statt. So ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 226/10 S. 42. Insofern gilt nichts anderes als bei einer Abordnung oder bei einer Zuweisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Auch bei diesen tritt kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienststelle ein, weil das rechtliche Band zur Dienststelle bestehen bleibt und keine endgültige Lösung von der Dienststelle wie etwa bei einer Versetzung vollzogen wird. Vgl. Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD Bd. V, § 4 Rn. 20 und § 29 Rn. 16; Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 29 Rn. 16b; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 29 Rn. 32; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 29 Rn. 23; a. A. allerdings ohne nähere Begründung Lorenzen u. a., BPersVG, § 29 Rn. 27. Die Frage des Eingreifens von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Die Personalratsmitgliedschaft des Beschäftigten T1. ist jedenfalls nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erloschen, weil er sein Wahlrecht und damit seine Wählbarkeit verloren hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbarkeit. Die Wählbarkeit eines Beschäftigten setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dessen Wahlberechtigung voraus. Wahlberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG grundsätzlich alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen in § 13 Abs. 2 BPersVG modifiziert. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in dieser wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Nach Satz 3 des § 13 Abs. 2 BPersVG gilt dies nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten nach Satz 4 des § 13 Abs. 2 BPersVG in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die Sätze 1 und 3 entsprechend. § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG findet auf gesetzliche Zuweisungen von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend Anwendung. Zwar erwähnt § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG nur Zuweisungen nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Eine jedenfalls entsprechende Anwendung auf Zuweisungen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II, der erst durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) in das SGB II aufgenommen worden ist, ist aber wegen der vergleichbaren Interessenlage sachgerecht. Sowohl bei Zuweisungen nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen als auch bei Zuweisungen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II geht es für die Beschäftigten um die Wahrnehmung von Aufgaben in einer anderen Dienststelle unter Fortbestand des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu ihrem bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber. Hinsichtlich der Frage des Fortbestands eines Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle besteht kein Unterschied in der Betroffenheit der jeweiligen Beschäftigten. Angesichts dessen ist es interessengerecht, die Fallgestaltungen gleich zu behandeln. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass mit der gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II angesichts der Regelung des § 44 h Abs. 2 SGB II schon unmittelbar zum 1. Januar 2011 der Erwerb des aktiven und passiven Wahlrechts zu der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalvertretung verbunden war. Insofern unterscheidet sich die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht von der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Auch bei letzteren besteht angesichts des Umstandes, dass § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG für Zuweisungen allein eine Regelung zum Verlust des Wahlrechts trifft, die Möglichkeit, dass vorübergehend, nämlich für die ersten drei Monate nach der Zuweisung, ein Wahlrecht sowohl bei der bisherigen als auch bei der nunmehrigen Dienststelle besteht. Gegen eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf gesetzliche Zuweisungen von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht auch nicht, dass damit für diejenigen Beschäftigten, denen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, teilweise eine Vertretung durch einen Personalrat erfolgt, der ohne deren Beteiligung gewählt wurde. Dieser Umstand stellt aber keine Besonderheit dar, die die gesetzliche Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II kennzeichnet. Die gleiche Rechtsfolge tritt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 und 4 BPersVG für diejenigen Beschäftigten ein, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet oder von einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen betroffen sind. Auch diese verlieren das Wahlrecht bei der alten Dienststelle, obwohl eine Zuständigkeit des dort angesiedelten Personalrats in sie betreffende Angelegenheiten teilweise fortbesteht. Ein Verstoß gegen aus dem Grundgesetz abzuleitende Rechtsprinzipien ist darin nicht zu sehen. Es stellt eine auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Anforderungen nicht zu beanstandende gesetzgeberische Entscheidung dar, das Wahlrecht eines Beschäftigten für die Wahl des Personalrats auf die Dienststelle zu beschränken, in der dieser unmittelbar tätig ist. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 17. November 2011 OVG 62 PV 1.11 , a. a. O. Auch die Regelung in § 44 h Abs. 5 SGB II spricht nicht gegen eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf gesetzliche Zuweisungen von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Bestimmung bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Wie die Anknüpfung an die Entscheidungsbefugnisse der Träger zeigt, zielt die Vorschrift allein auf die inhaltliche Tätigkeit der jeweiligen Personalvertretungen ab. Von dem Begriff "Rechte der Personalvertretungen" werden deshalb ausschließlich die Beteiligungsrechte im weiteren Sinne (wie etwa die Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte aus §§ 75 ff. BPersVG sowie die Rechte zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben aus § 68 BPersVG) erfasst. Nicht darunter fallen aber die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Personalratsmandats stehenden Rechte. Diese sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende Auslegung findet ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien, in denen ausdrücklich die bei den Personalvertretungen der Leistungsträger verbleibenden "Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte" in Bezug genommen worden sind. Vgl. BT-Drucks. 17/1555, S. 28. Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Beschäftigte T1. sein Wahlrecht (und damit auch seine Wählbarkeit) in der Dienststelle, bei der der Antragsteller gebildet ist, verloren. Der Verlust des Wahlrechts ist infolge der gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II eingetreten. Da der Beschäftigte T1. bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt hat, sind ihm kraft der gesetzlichen Regelung des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II zugewiesen. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG hat dies zur Folge, dass das Wahlrecht in der alten Dienststelle verloren geht, wenn die Zuweisung mehr als drei Monate gedauert hat und feststeht, dass der Beschäftigte nicht binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Beschäftigten T1. erfüllt. Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2011 und dauerte mehr als drei Monate an. Es stand auch fest, dass die Zuweisung weitere sechs Monate Bestand haben wird, da sie nach der Regelung in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren erfolgt war und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Zuweisung aus den in § 44 g Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Gründen vorzeitig beendet werden könnte. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.