Beschluss
12 E 764/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0906.12E764.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, und das Verfahren an das Landgericht N. verwiesen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Letzteres ist hier der Fall. Nach Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 173 VwGO, §§ 17a Abs. 2, 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sind die Landgerichte als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen berufen. Der Kläger hat eine Amtshaftungsklage erhoben. Die von ihm zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 4. Juli 2012 erhobene Klage enthält in der Sache den Antrag, "die Beklagten zu verpflichten, [ihm] Schäden und Kosten im Wege der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund unterlassener Heimaufsicht zu ersetzen." Auch aus der Begründung seines Klageantrags ist zu entnehmen, dass er aus den im Einzelnen dargelegten Gründen gegen die Beklagten Amtshaftungsansprüche geltend macht. Soweit sich der Kläger in seiner Klagebegründung auf die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde bezieht und auf die Begründung des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2012 (1 BvR 3023/11) verweist, nach der er zunächst Rechtsschutz durch die Instanzgerichte suchen müsse, hatte die Verfassungsbeschwerde ebenfalls die Gewährung finanzieller Entschädigungsleistungen zum Inhalt. Hieran vermag auch die Erklärung des Klägers vom 10. Juli 2012 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nichts zu ändern. Der Kläger hat erklärt: "Hiermit stelle ich klar, dass ich eine Feststellungsklage erhebe, mit dem Ziel festzustellen, welches Amt den Rechtsbruch begangen hat. Zur Begründung verweise ich auf die überreichten Unterlagen [...] und auf das Urteil des BVerwG vom 12. Januar 2012, Az.: 7 C 5.11" Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hierin nicht die Umstellung auf eine bloße Feststellungsklage zu sehen. Die Erklärung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40, und vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302, jeweils juris, m.w.N. Zwar könnte der erste Teil der Erklärung ("Hiermit stelle ich klar, dass ich eine Feststellungsklage erhebe,...") isoliert betrachtet dahingehend verstanden werden, dass nunmehr keine Amtshaftungsansprüche (mehr) geltend gemacht werden sollten. Die Angabe des Feststellungsbegehrens, so wie der Kläger dies zu Protokoll erklärt und durch seine Unterschrift bestätigt hat, nämlich festzustellen, welches Amt den Rechtsbruch begangen habe, kann aber in der Gesamtschau mit der Klageerhebung nur so verstanden werden, dass der Kläger zusätzlich zu der Geltendmachung der Amtshaftungsansprüche auch ausdrücklich festgestellt haben wollte, welcher der drei Beklagten für das erlittene Unrecht verantwortlich sei. Soweit in der Beschwerdeschrift auf die isolierte Feststellung von Rechtsverletzungen als Klageziel abgestellt wird, findet dies in den Erklärungen des Klägers vom 10. sowie 4. Juli 2012 keinerlei Stütze. Auch aus dem pauschalen Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 12. Ja-nuar 2012 - 7 C 5.11 - lässt sich im Hinblick auf das Klagebegehren nichts anderes herleiten. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage, die u.a. Gegenstand der vorgenannten Entscheidung des BVerwG ist, kann dem zu Protokoll Erklärten nicht entnommen werden. Für die Feststellung von Vorfragen für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen fehlt es im übrigen regelmäßig am Feststellungsinteresse. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. August 2012 geltend macht, dass Rechtsgrundlage für ein Zahlungsbegehren aufgrund des öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhangs auch ein Folgenbeseitigungsanspruch sein könne, führt dies nicht zu einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Für die Frage, welcher Rechtsweg eröffnet ist, ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses entscheidend, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger und Beschwerdeführer. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.Juli 1984 - 2 BvE 11/83 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100; GSOGB, Beschlüsse vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 -, BGHZ 102, 280, und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 -, BGHZ 108, 284, jeweils juris; BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1965 - II C 108/62 -, BVerwGE 20, 199, und vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -, BVerwGE 96, 71, jeweils juris; BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87 -, BGHZ 103, 255, juris; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 40 Rn 284; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2011, § 40 Rn 34; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 40 Rn 6. In der Sache macht der Kläger ausweislich seiner Erklärung zu Protokoll vom 4.Juli 2012 Ansprüche wegen rechtsfehlerhaft ausgeübter Aufsicht über Kinderheime durch die Beklagten geltend. Hierin ist allein die – auch vom Kläger genannte – Berufung auf Amtspflichtverletzungen i.S.d. Art. 34 GG zu sehen, über die ausschließlich die ordentlichen Gerichte entscheiden. Der Folgenbeseitigungsanspruch hingegen ist auf die Wiederherstellung des unmittelbar durch Verwaltungshandeln entstandenen tatsächlichen Zustandes gerichtet, nicht auf einen Ausgleich materieller und immaterieller Schäden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 -, vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, BVerwGE 94, 100, juris, und vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39/99 - Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3 (insoweit in BVerwGE 112, 308 ff. nicht abgedruckt); Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn 216; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage 1998, S. 301 f. Da der Kläger in seinen Anträgen vom 4. und 10. Juli 2012 den Ersatz von Schäden und Kosten im Sinne einer Kompensation verlangt, nicht aber eine – im übrigen nach dem Vortrag des Klägers bei körperlichen und seelischen Misshandlungen auch nicht denkbare – Restitution (Wiederherstellung des früheren Zustandes), begehrt er der Sache nach Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Insofern kommt es weder darauf an, ob ein Folgenbeseitigungsanspruch überhaupt durch ein Unterlassen aus-gelöst werden kann, vgl. hierzu kritisch: BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, BVerwGE 94, 100, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn 214, noch ob Geldleistungspflichten überhaupt (von Sonderfällen abgesehen) Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs sein können. Ablehnend etwa: OVG N. , Urteil vom 30. November 1992 - 23 A 1471/90 -, NVwZ 1994, 795, juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn 89; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn 217; a.A. etwa Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 113 Rn 31; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 34/88 -, BVerwGE 82, 24, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, BVerwGE 94, 100, juris. Soweit in der Beschwerdeschrift die Klage für den Fall, dass das Gericht das dargelegte Verständnis der Erklärungen des Klägers vom 10. sowie 4. Juli 2012 nicht teile, hilfsweise geändert wird, erweist sich eine solche hilfsweise Klageänderung als nicht zulässig. Die Erklärung einer Klageänderung ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Eine bedingte Klageänderung würde dazu führen, dass dem Gericht im Falle des klägerischen Misserfolges der ursprüngliche Streitgegenstand entzogen würde, so dass ein negativer Ausspruch im Urteil umgangen würde. Es stünde somit im Belieben des Klägers, für den Fall eines ungünstigen Urteils dieses durch hilfsweise Klageänderungen zu vermeiden und damit sein Prozessrisiko zu umgehen, gleichzeitig aber im Falle eines Obsiegens die Prozessfrüchte zu erlangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1980 - 3 B 1/80 -, NJW 1980, 1911; Rennert, in: Eyermann, VwGO, § 91 Rn 26; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 91 Rn 17. Mithin kommt es auf die Frage, ob für die im Rahmen der hilfsweisen Änderung der Klage gestellten Feststellungsanträge der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit gegeben wäre, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 188 Satz 2, 1. Halbsatz, 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.