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Beschluss

11 A 1952/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0910.11A1952.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Er bezieht sich nur auf die in erster Instanz gestellten Klageanträge zu 3. bis 7. Die Klageanträge zu 1. und 2. hat die Klägerin ausdrücklich fallengelassen. Zu den Klageanträgen 8. und 9. findet sich in der Zulassungsbegründung kein Vortrag, so dass es insoweit schon an hinreichenden Darlegungen im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. 1. Für die Klageanträge zu 4. bis 7. führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Klageanträge zu 4. bis 7. darauf abzielen, die Erschließung des mit Planfeststellungsbeschluss vom 6. Dezember 2004 festgestellten Vorhabens der Klägerin für die Herstellung eines oberirdischen Gewässers zur Gewinnung von Quarzsand im Tagebau C. auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur 100, Flurstücke 120, 211 (teilweise) und 257 (teilweise) zu sichern. Dieses Ziel kann die Klägerin aus Rechtsgründen nicht erreichen, weil sie keinen unbedingten Anspruch gegen die Beklagte hat, in deren Eigentum stehende Wirtschaftswege zum Zwecke der Erschließung ihres Vorhabens zu nutzen. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Beklagte verpflichtet sein kann, im Außenbereich ein zumutbares Angebot eines Vorhabenträgers anzunehmen, sein Grundstück selbst zu erschließen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 4 C 48.81 , NVwZ 1986, 38 (39), sowie der daran anschließenden Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an ein Erschließungsangebot des Vorhabenträgers zu stellen sind, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1993 4 B 65.93 , NVwZ 1993, 1101, scheitert ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Sicherung der Erschließung daran, dass diese Frage im Planfeststellungsbeschluss abschließend hätte geregelt werden müssen. Die Erschließung durfte nicht wie geschehen unter einen Vorbehalt gestellt werden. Ein solcher Vorbehalt ist im Planfeststellungsrecht wegen des dort geltenden Grundsatzes umfassender Problembewältigung nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 11 C 2.00 , BVerwGE 112, 221 (224). Zwar lässt es diese Vorschrift ausdrücklich zu, dass bei der Planfeststellung Einzelfragen einer nachträglichen Regelung vorbehalten bleiben können, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, weil etwa bestimmte, dafür erforderliche Unterlagen noch fehlen. Ein solcher Vorbehalt darf jedoch nicht auf Kosten anderer einschlägiger öffentlicher oder privater Belange gehen, sondern ist nur zulässig, wenn er seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird. Im Einzelnen bedeutet das: Die Planfeststellungsbehörde muss ohne Abwägungsfehler ausschließen, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Festlegungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 11 A 25.95 , BVerwGE 104, 123 (138). Die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen aber kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung als "unabgewogener Torso" erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1994 4 B 105.94 , NuR 1995, 139 (140). Das bedeutet, dass sich ein Vorbehalt nur auf Randprobleme beziehen kann, deren Bewältigung die planerische Abwägung im Grundsatz nicht berührt. Vgl. Dürr, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 74 Rdnr. 20. Nach diesen Maßstäben durfte die Frage der Erschließung des Tagebaus nicht im Sinne des § 74 Abs. 3 VwVfG NRW vorbehalten werden. Es ist schon nicht ersichtlich, warum im Planfeststellungsbeschluss nicht abschließend über die Frage der Erschließung entschieden werden konnte. Der Planfeststellungsbeschluss leistet in der vorliegenden Form keine umfassende Problembewältigung, indem er die Erschließung ausklammert. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung VG Augsburg, Urteil vom 19. November 2007 Au 7 K 07.361 , juris, Rdnr. 49. Die Erschließung hat im vorliegenden Fall ein solches Gewicht, dass die Planungsentscheidung ohne sie als "unabgewogener Torso" erscheint, zumal es im Planfeststellungsverfahren gerade im Hinblick auf die Erschließung zahlreiche Einwendungen gegeben und die Beklagte eine Nutzung ihrer Wirtschaftswege ausdrücklich abgelehnt hatte. Für das Vorhaben der Gewinnung von Quarzsand im Tagebau ist die Möglichkeit des Abtransports von zentraler Bedeutung. Denn es ist keinerlei Interesse der Klägerin ersichtlich, den Quarzsand zu gewinnen und an Ort und Stelle zu lagern oder zu verwenden. Die Klägerin geht in ihrem Erschließungsvorschlag von 30 beladenen Lkw zu 40 Tonnen und 30 unbeladenen Lkw zu 15 Tonnen pro Tag für die Dauer von 9 Jahren aus. Sie kann damit ihr Vorhaben ohne ausreichende Erschließung in keiner Weise umsetzen, so dass der Planfeststellungsbeschluss in der vorliegenden Form unvollständig und für sie wertlos ist. Die Vorgehensweise der Klägerin läuft darauf hinaus, dass sie einen (gebundenen) Anspruch auf Erschließung unter Berufung auf einen Planfeststellungsbeschluss geltend macht, obwohl der Planfeststellungsbeschluss die im Planfeststellungsverfahren umstrittene Frage der Erschließung rechtswidrig vorbehält. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Frage der Erschließung einerseits rechtswidrig aus dem Abwägungsvorgang ausgeklammert, andererseits aber gerade unter Berufung darauf als Anspruch eingefordert wird mit der Folge, dass die Beklagte keine öffentlichen oder privaten Belange im Hinblick auf ihre Wirtschaftswege geltend machen könnte. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss nicht ohne Weiteres zur Duldung der Erschließung über die in ihrem Eigentum stehenden Wege verpflichtet werden kann. Es ist Sache der Klägerin, im Planfeststellungsverfahren eine ausreichende Erschließung vorzuschlagen; ob sie umgesetzt werden kann, hat die Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung entgegenstehender Belange abzuwägen. Ist eine ausreichende Erschließung nicht möglich, so liegt ein "schlechterdings nicht ausräumbares Hindernis" vor, das der Verwirklichung der privatnützigen Planfeststellung entgegensteht. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 12. August 1993 7 B 123.93 , NWVBl. 1994, 131. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2009 1 A 10481/09 lag insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als die dortige Klägerin, die einen Sand- und Kiesabbau betrieb, sich darauf berufen konnte, dass bereits seit Jahrzehnten Wegenutzungsverträge für die An- und Abfuhr bestanden hatten. Da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Sicherstellung der Erschließung durch Nutzung der Wirtschaftswege für ihr Vorhaben hat, besteht für eine mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO von vornherein keine Grundlage. 2. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch die noch geltend gemachten, aber nicht näher dargelegten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hinsichtlich der Klageanträge zu 3. bis 7. nicht bestehen. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 1 BvR 1764/09 , NVwZ-RR 2011, 963 (964). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von der Klägerin formulierte Frage, "ob die Verpflichtungen der Gemeinde, die Erschließung über die in ihrem Eigentum stehenden Wege zu dulden, Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens sein kann", ist in dieser Allgemeinheit ohne Weiteres zu bejahen, weil die Planfeststellungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen mitzuregeln. Darunter sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens zu verstehen, die für eine angemessene Entscheidung über die aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage 2009, Rdnr. 4326 m. w. N. Ob es im konkreten Fall nach Abwägung aller einzustellenden Belange zu einer solchen Verpflichtung der Gemeinde gegen ihren Willen kommen kann, ist Frage des Einzelfalles und daher nicht fallübergreifend klärungsfähig. Die weitere Frage, "ob ein gesondertes Verpflichtungs- bzw. Feststellungsbegehren in einem unmittelbar gegen die Gemeinde gerichteten Verfahren ausgeschlossen und eine isolierte Klärung der Verpflichtungen der Gemeinde nicht möglich ist", lässt sich ebenfalls nur einzelfallbezogen beantworten und würde sich hier zudem im Berufungsverfahren nicht stellen, weil die Erschließung nach den Ausführungen unter 1. im Planfeststellungsbeschluss hätte geregelt werden müssen. 4. Die weiter geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor, weil das angefochtene Urteil jedenfalls nicht auf einer Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1985 4 C 48.81 beruht. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen (S. 10 des Urteilsabdrucks), jedoch die Auffassung vertreten, die Erschließung wäre im Planfeststellungsverfahren oder im Verfahren zum Erlass eines Hauptbetriebsplans zu prüfen gewesen, während es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall um die Erschließung eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gegangen sei. 5. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht konnte die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ablehnen, weil die Klägerin aus den unter 1. dargelegten Gründen im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Sicherung der Erschließung gegen die Beklagte hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).