Beschluss
16 A 2346/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0910.16A2346.11.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah¬rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah¬rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah¬ren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger ist unbegründet. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 1 BvR 2228/02 , juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1). Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel in diesem Sinne. a) Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe (wie zuvor die Beklagte) durch Versagung der begehrten Namensänderung ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens missachtet. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass Art. 8 EMRK keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Namensgebung enthält, der Name als Mittel zur persönlichen Identifizierung und Verbindung zur Familie allerdings zum Privat- und Familienleben gehört. Zugleich verpflichtet Art. 8 EMRK den Staat danach nicht nur dazu, willkürliche Eingriffe zu unterlassen, sondern kann auch Grundlage für positive Verpflichtungen sein, die sich aus einer wirksamen Achtung des Privat- und Familienlebens ableiten, wobei sich die Grenze zwischen den positiven und negativen Pflichten des Staates nicht genau definieren lässt. Davon ausgehend hat der Gerichtshof im Weiteren festgestellt, dass zwar einerseits in einer Verpflichtung zur Namensänderung ein Eingriff liegt, andererseits aber die Ablehnung, einer Person die Annahme eines neuen Namens zu gestatten, nicht zwangsläufig als Eingriff betrachtet werden kann. Gleichwohl sollen in beiden Fällen die anwendbaren Grundsätze vergleichbar sein, sodass jeweils ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen herbeizuführen sei. Da in den Konventionsstaaten in dem hier fraglichen Bereich wenig Übereinstimmung besteht, verfügt der Staat nach Auffassung des Gerichtshofs schließlich über einen großen Ermessensspielraum. Innerhalb dieses Ermessensspielraums könne es gerechtfertigt sein, Namensänderungen im öffentlichen Interesse zu beschränken, um beispielsweise die Genauigkeit des Einwohnermeldewesens sicherzustellen oder das Mittel zur persönlichen Identifizierung zu schützen. Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 6. Mai 2008 31745/02 , juris, Rdnr. 55 bis 60 (= FamRZ 2008, 1507), und 33572/02 , juris, Rdnr. 48 bis 53 (= StAZ 2008, 375). Aus den Darlegungen der Kläger folgt nichts, was nach diesen Grundsätzen auf eine Konventionsverletzung führen könnte. Die Kläger tragen insoweit vor, das vom Gerichtshof grundsätzlich anerkannte öffentliche Interesse sei vorliegend nicht einschlägig. Zudem schließe das Verwaltungsgericht, indem es nach einem wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG frage, gleichsam aus, dass auch ein den öffentlichen Interessen gleichwertiger Grund ausreichen könne. Ein allgemeiner Vorrang öffentlicher Interessen sei konventionsrechtlich aber nicht herzuleiten. Diese Einwände greifen nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens, da der Familienname ein wichtiges Identifikationsmerkmal sei, hält sich offensichtlich im Rahmen der Vorgaben des Gerichtshofs. Ob gleichgewichtige private Interessen es konventionsrechtlich gebieten, dem Betroffenen die Namensänderung zu ermöglichen, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht ist nach eingehender Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Gründe davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand des Familiennamens der Kläger deren schutzwürdige Belange überwiegt. Dass die damit vorgenommene Gewichtung unter den hier gegebenen Umständen gegen das Gebot eines fairen Ausgleichs der widerstreitenden Interessen verstößt, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Dies ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger zu 1. den Namen "T. " bereits seit Anfang 1993 führt und unter ihm seitdem an Berufsleben und Rechtsverkehr teilgenommen hat, während umgekehrt eine Namensidentität zwischen dem Kläger zu 1. und seinem Bruder, die Ersterer mit der Namensänderung (allerdings unter einem anderen als dem ursprünglichen Namen) wiederherstellen will, schon seit Ende 1992 nicht mehr gegeben war. Es hat in seine Überlegungen darüber hinaus zu Recht einbezogen, dass der Kläger zu 1. den Namen "T. " nach seiner Einbürgerung aus freiem Entschluss angenommen und daran über viele Jahre festgehalten hat. Allein dass diese Entscheidung nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. vor dem Hintergrund einer "Interessenkollision" getroffen wurde, weil zunächst seine erste Ehefrau den (vermeintlich) jüdisch klingenden Namen "T1. " abgelehnt habe und später nach der Scheidung im Fall der Namensänderung mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für seine Zahnarztpraxis rechnen gewesen sei, lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn nunmehr hieran zu binden. b) Anders als die Kläger meinen, verkennt das angefochtene Urteil auch nicht Bedeutung und Auswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Namensführungsrecht in der Europäischen Union. Das Recht zur Regelung der Familiennamen fällt beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese müssen allerdings bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht beachten, sofern es sich nicht um einen internen Sachverhalt handelt, der keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweist. Vgl. EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2003 C-148/02 (Garcia Avello) , juris, Rdnr. 25 f. (= FamRZ 2004, 173), vom 14. Oktober 2008 C-353/06 (Grunkin und Paul) , juris, Rdnr. 16 (= NJW 2009, 135), und vom 22. Dezember 2010 C-208/09 (Sayn-Wittgenstein) , juris, Rdnr. 38 (= FamRZ 2011, 1486). Ein solcher notwendiger Bezug zum Unionsrecht ist hier nicht erkennbar, geschweige denn mit der Zulassungsbegründung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der Hinweis auf den "Migrationshintergrund" des Klägers zu 1. gibt ebenso wenig wie der Verweis auf die "Wanderungsströme innerhalb der Union" oder das Namensänderungsverfahren des Bruders des Klägers zu 1. irgendetwas dafür her, dass die Situation der Kläger oder jedenfalls des Klägers zu 1. in den sachlichen Anwendungsbereichs des Unionrechts fallen könnte. Die Ablehnung einer (erneuten) Namensänderung stellt im konkreten Fall insbesondere weder eine nach Art. 18 AEUV verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar noch werden die Kläger dadurch in ihrem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV behindert. 2. Aus den oben stehenden Ausführungen folgt, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 127 mit weiteren Nachweisen. Keine der von den Klägern in der Zulassungsbegründung genannten Fragen erfüllt diese Voraussetzungen. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören. Vgl. aus jüngster Zeit BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 6 B 65.10 , juris, Rdnr. 5 (= StAZ 2011, 285), mit weiteren Nachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesichtspunkt der Namenseinheit in der Familie durch gesetzgeberische Entscheidungen an Gewicht verloren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 6 C 6.94 , juris, Rdnr. 24 (= BVerwGE 100, 148), und Beschluss vom 17. Mai 2001 6 B 23.01 , juris, Rdnr. 5 (= StAZ 2001, 336). Die Kläger legen allein mit der pauschalen Behauptung eines "anderen gesellschaftspolitischen" und "zivilrechtlichen Namensverständnis" nicht dar, dass ein Berufungsverfahren zu anderen oder weitergehenden Erkenntnissen führen könnte. Ausgehend davon verleiht die von ihnen aufgeworfene Frage Ist ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG auch die Familienzusammengehörigkeit leiblicher Geschwister? der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, lässt sich über die vorstehenden Grundsätze hinaus nicht verallgemeinernd und entsprechend fallübergreifend beantworten. Die hier gegebene Konstellation, dass einer von zwei Brüdern, die nach ihrer Einbürgerung jeweils ihren Familiennamen in unterschiedlicher Weise geändert haben, seine Entscheidung knapp zwei Jahrzehnte später zugunsten der Namenswahl des anderen Bruders "korrigieren" will, entzieht sich der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Ob insoweit der Wunsch, die Familienzusammengehörigkeit namensmäßig zu dokumentieren, die wiederholte Namensänderung rechtfertigen kann, hängt vielmehr ausschlaggebend von einer Würdigung des Einzelfalls ab. Die weitere Frage Muss ein "wichtiger Grund" zwingend das öffentliche Interesse überwiegen oder ist nicht vielmehr im Sinne einer europarechtlichen Auslegung auch bei gleichwertigen öffentlichen und individuellen Interessen ein Änderungsgrund anzunehmen? ist nicht entscheidungserheblich, weil wie bereits eingangs ausgeführt die widerstreitenden Interessen nicht gleichwertig sind, sondern das öffentliche Interesse die Belange der Kläger überwiegt. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die beiden letzten Fragen Ist es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH stets geboten bei Antragstellern mit Migrationshintergrund das Recht des Herkunftsstaates zu berücksichtigen? und Führen die "Wanderungsströme innerhalb der Union" (EuGH) zu einer Stärkung des individuellen Rechts auf Namensänderung auch zum Zwecke einer familiären und beruflichen Selbstdarstellung?, da sich diese aus den obigen Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).