Beschluss
16 A 1453/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0917.16A1453.12.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Kläger ist unbegründet. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger aus § 8 NÄG auf Feststellung ihres Familiennamens als "von Q. " verneint. Es sei nicht zweifelhaft, dass "Q. " der richtige Familienname sei. Die ehemalige Adelsbezeichnung "von" gelte seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung mit der Abschaffung des Adels (nur noch) als Namensbestandteil. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorfahren des Klägers 1919 noch den Familiennamen "von Q. " getragen hätten. Entsprechende Personenstandsurkunden existierten nicht. Die von den Klägern erstellte Ahnentafel reiche nicht aus. Überdies sei selbst danach festzustellen, dass in direkter Linie zuletzt der 1858 gestorbene Ur-Urgroßvater des Klägers den Namen "von Q. " getragen habe. In einem solchen Fall bestehe keine sachliche Rechtfertigung, den Namenszusatz "von" weiter als Bestandteil des Namens anzusehen. Die Kläger könnten ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg daraus herleiten, dass sie zeitweilig (1999 bis 2011) über einen Personalausweis bzw. Pass mit dem begehrten Namen verfügt hätten und sich dieser infolgedessen eingebürgert habe. Selbst eine langjährige Namensführung bona fide führe nicht zum Namenserwerb. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn vor allem Standes-, Melde- und Passbehörden über Generationen mit dem Gebrauch eines "falschen" Namens immer wieder den Anschein erweckt hätten, es sei der "richtige". Ein derart langer Zeitraum liege aber nicht vor. Außerdem hätte es auch für die Kläger ersichtlich sein müssen, dass mit der Ausstellung des Reisepasses bzw. des Personalausweises des Klägers 1999 bzw. 2001 offenbar schlicht der Familienname und der Künstlername verwechselt worden seien. Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger zu Recht angenommen, dass ein Zeitraum von ungefähr zwölf Jahren vorliegend nicht genügt, um den Erwerb des Namens "von Q. " zu begründen. Zwar kann eine langjährige Namensführung unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsfunktion des Namens im Einzelfall zur Folge haben, dass der ursprüngliche Name durch einen anderen rechtlich verdrängt und jener dadurch im Ergebnis zum richtigen Namen wird. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Schon weil die Zeitspanne, in der die Kläger unter dem Namen "von Q. " am Privat- und Behördenverkehr teilgenommen haben, lediglich etwa ein Sechstel ihres bisherigen Lebens umfasst, erscheint ausgeschlossen, dass der Name "Q. " inzwischen gleichsam in Vergessenheit geraten und deswegen als Mittel zur Unterscheidung und Individualisierung seiner Träger nicht mehr geeignet sein könnte. Daran vermag auch der Umstand, dass die Kläger während dieser Zeit aufgrund ihres politischen Engagements "in einem besonderen Fokus des öffentlichen Interesses" gestanden haben wollen, nichts zu ändern, zumal sich beide Namen lediglich in dem Namensteil "von" unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Kläger im Melderegister soweit ersichtlich durchgängig unter dem Namen "Q. " erfasst waren und auch die Personalpapiere der Klägerin immer nur auf diesen Namen lauteten, was einer (vollständigen) rechtlichen Verdrängung ebenfalls entgegensteht. Bereits im Ansatz unerheblich ist im Übrigen, ob die Kläger sich als Eheleute "von Q. " gefühlt haben. Bei der Feststellung des richtigen Namens finden die Gutgläubigkeit des Betroffenen und sonstige persönliche Umstände anders als in einem Namensänderungsverfahren nach den §§ 1, 3 NÄG keine Berücksichtigung, da sich die Feststellung, welches der richtige Name ist, der Beurteilung nach Billigkeitsaspekten entzieht. Vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1980 7 C 38.75 , NJW 1982, 299, 300. Abgesehen davon ist eine Schutzwürdigkeit der Kläger unter dem letztgenannten Gesichtspunkt nicht erkennbar. Die Zulassungsbegründung ist der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, die Ausstellung des Reisepasses 1999 bzw. des Personalausweises 2001 auf den Namen "von Q. " beruhe offensichtlich auf einer Verwechslung des Familiennamens des Klägers mit dessen damaligem Künstlernamen. Dies zugrundegelegt weist alles darauf hin, dass sich die Kläger lediglich ein Versehen der Passbehörde zunutze gemacht haben, um die vor Generationen verlorengegangene frühere Adelsbezeichnung "von" wiederaufleben zu lassen. Dass sie insoweit auf eigenes Risiko gehandelt haben, drängt sich auf. Auch der weitere Vorhalt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich zwar mit der Herkunft des 1940 in E. geborenen Klägers befasst, dabei allerdings übersehen, dass im Rahmen der Feststellung des tatsächlich zutreffenden Familiennamens insbesondere die Regelung des § 94 Abs. 1 BVFG zu beachten gewesen wäre, dringt nicht durch. Für das Verwaltungsgericht bestand keinerlei Veranlassung, auf diese Bestimmung einzugehen. Zum einen liegt eine (in die Zukunft gerichtete) etwaige Namensänderung nach § 94 Abs. 1 BVFG außerhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Feststellungsverfahrens. Zum anderen würde es worauf bereits das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 13. August 2012 zutreffend hingewiesen hat ganz offenkundig keine der dortigen Regelungen den Klägern ermöglichen, den Namen "von Q. " anzunehmen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt schließlich, dass für die von den Klägern im Zulassungsverfahren im Hinblick auf die Abgabe einer Erklärung nach § 94 Abs. 1 BVFG angeregte Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) kein Raum war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).