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Beschluss

12 A 1857/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0920.12A1857.12.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten geht hervor, dass die Bestimmung des nach § 89a SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers hier besondere rechtliche Schwierigkeiten bereitet, deren Handhabung in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung noch nicht geklärt ist. Allerdings vermag die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Kostenerstattungs-pflichtigkeit nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimme sich im vorliegenden Fall nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Die Beklagte verkennt schon im Ansatz die Reichweite des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Wenn nach dieser Vorschrift Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre, wird nämlich Änderungen der zuständigkeitsbestimmenden Umstände im zeitlichen Verlauf der Leistungen durch den nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nicht nur im Falle des § 89a Abs. 3 SGB VIII – also bei einer Veränderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 – 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthaltes – Rechnung getragen, sondern auch, wenn dieser gewöhnliche Aufenthalt durch den gewöhnlichen Aufenthalt einer anderen Person oder einen völlig anderen Anknüpfungspunkt für die fiktive Zuständigkeit ersetzt wird. Denn der kostenerstattungspflichtige örtliche Jugendhilfeträger soll durch § 89a SGB VIII nicht schlechter gestellt werden, als er ohne die Anwendung der Spezialregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII stünde. Insbesondere soll er nicht länger kostenerstattungspflichtig bleiben, als er – ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII – aufgrund einer Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt zuständig und deshalb mit den Kosten belastet bliebe. Deshalb sieht § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht etwa mit ausschließender Wirkung, sondern lediglich beispielhaft für die Wanderung der Zuständigkeit auch im Rahmen der Kostenerstattungspflicht vor, dass die Kostenerstattungspflicht auf den örtlichen Träger übergeht, der ohne die Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII wegen einer Änderung des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig und mit den Kosten belastet würde. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 89a Rn. 13; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 89a Rn. 10; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 89a Rn. 10; Schindler, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2010, § 89a Rn. 4. In jedem Fall einer Änderung der für die Erstattungspflichtigkeit ausschlaggebenden fiktiven Zuständigkeit nach Maßgabe von § 86 Abs. 1 – 5 SGB VIII erlischt die Kostenerstattungspflicht des bisher nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Pflichtigen und geht auf den neuen fiktiv zuständigen Träger der Jugendhilfe über. Die vorstehend genannten Kommentatoren folgen insoweit bezeichnenderweise nicht mehr der gegenteiligen Ansicht des VG Würzburg, Urteil vom 24. März 2005 – W 6 K 05.173 –, juris, wonach eine Änderung in der Pflicht zur Kostenerstattung nach § 89a Abs. 3 SGB VIII nur dann eintritt, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach § 86 Abs. 1 SGB VIII der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 – 5 SGB VIII maßgebliche "gewöhnliche Aufenthalt" ändert. Auch das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 –, DVBl. 2011, 236, juris, konnte die Entscheidung zwischen den unterschiedlichen Positionen zwar offen lassen, spricht aber bei dem am Wortlaut des § 89a Abs. 3 SGB VIII orientierten Normverständnis des VG Würzburg von einer "engen Auslegung" und konstatiert, dass es der generellen Zielsetzung der Kostenerstattungsregelungen, eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, entsprechen würde, die Verweisung auf § 86 Abs. 1 – 5 SGB VIII als allgemeine und umfassende Verweisung in diese Zuständigkeitsregelungen zu verstehen und demzufolge jede Änderung der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 – 5 SGB VIII maßgeblichen Umstände im Rahmen des § 89a Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigen. Vgl. auch das vorausgegangene Berufungsurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13. August 2009 – 7 A 10443/09 –, juris. Die Beklagte wirft dem Verwaltungsgericht zudem grundlos vor, bei der Entwicklung der fiktiven Zuständigkeitskette ohne jede Berücksichtigung des § 86 Abs. 5 SGB VIII unmittelbar auf § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII abgestellt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass der Aufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht mehr feststellbar gewesen ist, aber vielmehr – weil die Elternteile nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten – unter § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII subsumiert, der die positive Anordnung trifft, dass § 86 Abs. 4 SGB VIII entsprechend geltend soll, und damit notwendiges Verbindungsglied ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten war vor dem Abtauchen der seinerzeit noch allein sorgeberechtigten Kindesmutter Mitte November 2006 auch sehr wohl eine Ausgangssituation eingetreten, deren Zuständigkeitsfolgen sich nach eben § 86 Abs. 5 SGB VIII richteten. Die Beklagtenseite selbst weist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 5 C 17.09 –, a.a.O., nach der der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und ggfs. im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Beibehaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern. Vielmehr soll die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch eingreifen, wenn die Eltern bereits vor oder bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten. Danach ist hier nicht erkennbar, warum der Weg zur Anwendung des § 85 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII verschlossen gewesen sein soll. Endet eine Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils denknotwendig, weil sich ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr feststellen lässt, ordnet § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit an, sondern soll nach § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII der vierte Absatz des § 86 SGB VIII Platz greifen. Eine Regelung, nach der es – wie die Beklagte meint – bei Nichtfeststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts des personensorgeberechtigten Elternteils bei der bisherigen Zuständigkeit bleibt, ist demgegenüber nicht erkennbar und lässt sich auch nicht als ungeschriebenes Gesetz aus dem Prinzip der wandernden Zuständigkeit ableiten. Allein der Umstand, dass sich Wanderbewegungen des bisher maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthaltes nur nicht mehr feststellen lassen, führt nicht zwingend zur Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit, sondern lässt auch den Austausch des Anknüpfungspunktes für die Zuständigkeit zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OVG NRW vom 16. September 2011 – 12 A 1010/10 –, wonach der Senat den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 und vom 9. Dezember 2010 nichts dafür hat entnehmen können, dass im Fall einer originären Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII das Prinzip der wandernden oder dynamischen Zuständigkeit Anwendung finde. Diese Senatsentscheidung betrifft nicht nur eine völlig andere Konstellation, in der Ausgangspunkt der § 86 Abs. 3 SGB VIII ist, sondern es lässt sich ihr auch entnehmen, dass die Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit keine automatische Folge dessen ist, dass das Prinzip der wandernden Zuständigkeit nicht zur Anwendung kommt, sondern die Konsequenz aus der Anwendung bestimmter Rechtsnormen. Ebenso wenig vermag es einzuleuchten, dass § 86 Abs. 4 SGB VIII hier über § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII deshalb nicht zur Anwendung kommen soll, weil § 86 Abs. 4 SGB VIII nur die Fälle regele, in denen es bereits vor bzw. bei Beginn der Leistung an einem gewöhnlichen Aufenthalt fehle bzw. dieser nicht feststellbar sei. Die Beklagte ignoriert insoweit schlichtweg die Bindefunktion des § 86 Abs. 5 SGB VIII als einer Auffangvorschrift für die Fälle, in denen die Konstellationen des § 86 Abs. 2 – 4 SGB VIII erst später eintreten. Recht könnte die Beklagte dagegen mit der Annahme haben, die Kostenlast dürfe angesichts inzwischen weitergewanderter fiktiver Zuständigkeit nicht auf sie als anfänglich zuständig gewesenen Leistungsträger zurückfallen. Nach Auffassung des Senates, die jedoch noch der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auf die mit Beschluss vom 13. August 2012 – 5 B 33.12 – zugelassene Revision unterliegt, führt die von § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 nämlich zu einer Verschiebung der tatbestandlichen Merkmale auf die zeitliche Ebene des Abs. 5 mit der Folge, dass sich der örtlich zuständige Träger in allen Fällen, in denen die Eltern ihren bzw. der zuvor maßgebliche Elternteil nach Leistungsbeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben haben, dieser nicht feststellbar ist oder sie versterben, anhand des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Zeitpunkt dieser Veränderung bestimmt. Hatte das Kind in dem Zeitraum von sechs Monaten vor dieser Veränderung nie einen gewöhnlichen Aufenthalt, wird der Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind im Zeitpunkt der Veränderung tatsächlich aufhält. Nur eine solchermaßen entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII wird dem Zweck gerecht, bei dem Wegfall der anderen Anknüpfungspunkte wie dem gewöhnlichen Aufenthalt der Elternteile und dem Personensorgerecht, auf den sachlich und örtlich naheliegenden Träger zuzugreifen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2012 – 12 A 2478/11 – mit Hinweis auf: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86, Rn. 47ff., ebenso für § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Wiesner, in: Wies-ner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 32, a.A. für § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Danach wäre vorliegend die Klägerin fiktiv zuständig geworden, weil das fortwährend Leistungen erhaltende Kind vor dem Untertauchen der Mutter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der in O. niedergelassenen Pflegefamilie hatte. Ein Erstat-tungsverhältnis wäre wegen Identität von Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und fiktiver Zuständigkeit i.S.v. § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII nicht entstanden. Dies dürfte sich auch nicht geändert haben, soweit Amanda ab dem 20. März 2009 nicht mehr in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII untergebracht gewesen ist, sondern in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) i. S. v. § 34 SGB VIII, so dass sich die Zuständigkeit der Klägerin zur Leistungserbringung nicht mehr aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergeben konnte. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dann an sich wieder unmittelbar aus den Abs. 1 bis 5 und 7 des § 86 SGB VIII. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 63 m.w.N. Damit fände im hier vorliegenden Fall des Entzugs des der Kindesmutter allein zustehenden Sorgerechtes im Januar 2007 auch die Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Anwendung mit der Folge, dass die Zuständigkeit am Pflegeort erhalten bliebe. Ob dieses Ergebnis mit Blick auf den Zweck des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII einer teleologischen Auslegung zugeführt werden kann oder muss, vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 63 m.w.N.; Wiesner, SGB VIII,a.a.O., § 86 Rn. 39, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten und muss dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.