Leitsatz: Teilweise erfolgreiche Berufung einer Gemeindeamtfrau a.D. gegen ein Urteil, mit dem ihre auf Verpflichtung der Beklagten zur Abgeltung des Jahresurlaubs, den sie infolge ihrer Erkrankung und ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht hat in Anspruch nehmen können, gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhe-bung des Bescheides vom 27. April 2009 ver-pflichtet, der Klägerin für 14 Urlaubstage aus dem Jahre 2008 und für 6,67 Urlaubstage aus dem Jahre 2009 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldne-rin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, die zuletzt als Gemeindeamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten stand, wurde mit Ablauf des 30. April 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 15. September 2008 fortdauernd dienstunfähig erkrankt gewesen war. Sie hatte im Jahr 2008 sechs Tage und im Jahr 2009 keinen Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 20. April 2009 beantragte die Klägerin, ihr den nicht genommenen Erholungsurlaub zu vergüten und berief sich dazu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Der Bürgermeister der Beklagten lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. April 2009 ab und führte zur Begründung aus, das Beamtenrecht sehe keine Rechtsgrundlage für einen Abgeltungsanspruch vor. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sei im Bereich des Arbeitsrechts ergangen und finde auf Beamte keine Anwendung. Die Klägerin hat am 20. Mai 2009 Klage erhoben. Sie hat ihre Klage auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) und die zu dieser Regelung ergangene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 -) gestützt. Der Ausgleichsanspruch stehe ihr unabhängig davon zu, ob das nationale Beamtenrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsehe. Die zu Arbeitnehmern ergangene Rechtsprechung des EuGH sei auf Beamte zu übertragen, da Beamte Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Bürgermeisters vom 27. April 2009 zu verurteilen, ihr für den Jahresurlaub aus den Jahren 2008 (24 Tage) und 2009 (10 Tage) die ihr zustehende Bruttovergütung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist dem Vortrag der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen getreten. Das Beamtenrecht sehe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch vor. Ferner könne ein Abgeltungsanspruch wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weder aus einer analogen Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften noch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Beamtenrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH hergeleitet werden. Dem deutschen Beamtenrecht sei ein Austauschverhältnis zwischen Dienstleistung und Vergütung grundsätzlich fremd. Ein Beamter werde nicht für seine Dienstleistung entlohnt, sondern seinem Amt entsprechend alimentiert. Mit Urteil vom 4. Juni 2010, auf das für die Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Zu ihrer Begründung wird ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen geltend gemacht, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu. Diese Richtlinie gelte auch für Beamte. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei als besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anerkannt. Insoweit bestehe die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung. Vor dem Hintergrund des gemeinschaftlichen Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz falle es dem Arbeitgeber zu, dem in der Richtlinie statuierten Urlaubsanspruch praktische Wirksamkeit zu verleihen. Werde ein Abgeltungsanspruch nicht anerkannt, werde gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Klägerin verweist auf eine Reihe von Entscheidungen, so des VG Berlin vom 27. Mai 2010 - 5 K 175/09 - und des BAG vom 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 -. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Beklagten vom 27. April 2009 die Beklagte zu verpflichten, ihr für 24 Tage aus dem Jahr 2008 und für zehn Urlaubstage aus dem Jahr 2009 die ihr zustehende Bruttovergütung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der von der Klägerin und vom EuGH in der Entscheidung vom 3. Mai 2010 - C-337/10 - vertretenen Rechtsauffassung sei nicht zu folgen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Klägerin, die auch während ihrer Erkrankung ihre volle Alimentation erhalten habe, zusätzlich noch eine Vergütung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs gewährt werden solle. § 7 Abs. 4 BUrlG sei im Streitfall nicht analog anwendbar. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. In der Versetzung in den Ruhestand liege schon keine Beendigung des Beamtenverhältnisses. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei in einem Beamtenverhältnis auch nicht erforderlich, weil im Krankheitsfalle die Bezüge der Beamten in voller Höhe weiter bezahlt würden. Beamte und Beschäftigte hätten unterschiedliche Statusverhältnisse; für Beamte sei das Alimentationsprinzip prägend. Weiter gelte in Beamtenverhältnissen, dass der Urlaub spätestens bis zum 31. Dezember des nächsten Urlaubsjahres vollständig genommen und nicht nur angetreten worden sein müsse. Eine Urlaubsabgeltung würde zudem gegen den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 2 BBesG verstoßen. Ferner seien die Vorschriften des deutschen Beamtenrechts günstiger als die Regelungen für Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus, da Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand unabhängig von Krankheit oder Urlaub ihre vollen Dienstbezüge und bei Anwendung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zudem noch für höchstens 20 Tage nicht genommenen Urlaubs eine finanzielle Entschädigung erhielten. Schließlich sei es Beamten auch bei längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht verwehrt, Urlaub zu nehmen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als sie sich auf die Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs bezieht (I.); im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg (II.). I. Im Hinblick auf die Abgeltung von 14 Urlaubstagen aus dem Jahre 2008 sowie 6,67 Urlaubstagen aus dem Jahre 2009 ist die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Verpflichtungsklage begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Bei diesen insgesamt 20,67 Urlaubstagen handelt es sich um Urlaub im Rahmen des Mindestjahresurlaubs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (RL) 2003/88/EG vom 4. November 2003, Abl. L 299/9 vom 18. November 2003, nämlich von 14 Tagen für das Jahr 2008, in dem die Klägerin sechs Tage Urlaub genommen hat, und von anteilig 6,67 Tagen für das Jahr 2009, in dem die Klägerin mit Ablauf des 30. April 2009 zur Ruhe gesetzt worden ist. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs in diesem Rahmen ist Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Danach darf der bezahlte Mindesturlaub, wie er durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 in der ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffenden Rechtssache C-337/10 festgestellt, dass Art. 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich auch für Beamte gilt und Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Mindestjahresurlaub im Rahmen von vier Wochen hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt. Ausgehend davon steht der Klägerin unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1; Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, 690. Auf die von der Beklagten in Bezug auf die Auslegung der RL 2003/88/EG durch den EuGH vorgebrachten Einwände einzugehen, erübrigt sich. Der EuGH legt Europarecht verbindlich aus. Vgl. Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, Kommentar, 2. Auflage 2012, Art. 267 AEUV Rn. 69 mit weiteren Nachweisen; auch EuGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - C-66/80 -, juris. Dem Gerichtshof waren die zahlreichen Argumente bekannt, die in der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte und namentlich des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 -, ZBR 2010, 320, gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte angeführt worden waren; das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hatte die Erwägungen in seinem in das Verfahren vor dem EuGH C-337/10 mündenden Vorlagebeschluss im Einzelnen dargestellt. Vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10.F -, ZBR 2011, 66. Auf diese Gegenargumente ist der EuGH nicht näher eingegangen und ihnen damit nicht gefolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass im Hinblick auf die ohne jede Einschränkung gehaltene Formulierung der Ergebnissätze 1. und 2. im Urteil vom 3. Mai 2012 zumindest ein entsprechender Vorbehalt in den Urteilsausführungen gemacht worden wäre. Der Abgeltungsanspruch besteht allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem jeweiligen Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub in Anspruch genommen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Urlaub in Abrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr genommen wurde. Da sich der (gemeinschaftsrechtliche) Mindesturlaub von vier Wochen auf das Urlaubsjahr bezieht, ist er bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit der Berechnung des Abgeltungsanspruchs anteilig zu Grunde zu legen. Eine Auf- oder Abrundung von Bruchteilen eines Urlaubstages kommt in Ermangelung einer dies im vorliegenden Zusammenhang anordnenden Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris. Daraus ergibt sich im Fall der Klägerin ein Abgeltungsanspruch in Bezug auf 14 Tage aus dem Jahr 2008, in dem sie sechs Tage Urlaub genommen hat, und von anteilig 6,67 Tagen für das Jahr 2009, in dem sie keinen Urlaub in Anspruch genommen hat und mit Ablauf des 30. April 2009 zur Ruhe gesetzt worden ist, insgesamt also von 20,67 Tagen. II. Bezogen auf die Abgeltung über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehender Urlaubansprüche hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist insoweit gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet. Dies betrifft nach dem soeben Ausgeführten die Abgeltung von 13,33 der insgesamt in Rede stehenden 34 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009. Ein Anspruch auf Abgeltung über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs steht der Klägerin nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Anspruch nicht aus den Vorschriften des nationalen Beamtenrechts hergeleitet werden kann. Aber auch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - entschieden, dass Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte. Soweit in den Mitgliedstaaten über den Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehende Urlaubsansprüche bestehen, gilt für sie demnach Art. 7 RL 2003/88/EG nicht. Der Umfang des Abgeltungsanspruchs ist unionsrechtlich auf den Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt und schließt solche Urlaubstage nicht ein, auf die ein zusätzlicher Anspruch auf der Grundlage einzelstaatlicher Regelungen besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 6 A 193/11 -, juris, sowie Urteil vom 22. August 2012 - 1 A 2122/10 -, juris; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1; Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, 690. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.