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Beschluss

9 A 2573/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0927.9A2573.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von insgesamt 51,75 Euro festgesetzt sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51,75 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von insgesamt 51,75 Euro festgesetzt sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51,75 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist seit 1999 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks P. H. 2 in B. , G. , G1. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 (P. H. ) aus dem Jahr 1970. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das im Osten von der etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße P. H. erschlossen wird und im Nord-Westen bis zur Straßenparzelle der U. -T. -T1. reicht, die in diesem Bereich in westlicher Richtung Gefälle aufweist. Zwischen der Grenze des klägerischen Grundstücks und dem Gehweg der U. -T. -T1. befindet sich in einer Ausdehnung von 5,65 m x 51,75 m ein dicht mit Buschwerk und einigen Bäumen bewachsener, wegen des Gefälles zur T1. abgeböschter Grünstreifen. Die Böschung ist als solche im Bebauungsplan dargestellt. In dem noch relativ ebenen Teil der Grünfläche, die im Bereich der Schnittkanten der U. -T. -T1. und der P. H. gelegen ist, befindet sich ein Rasenstück mit einem steinernen Kreuz, das nach aktuellen, erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Erkenntnissen der Beklagten auf Initiative eines bereits im Jahr 1954 verstorbenen Bürgers dort aufgestellt wurde; es soll sich um den Grabstein der Ehefrau dieses Bürgers handeln. Das Kreuz ist in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan verzeichnet. Der das Kreuz umgebende Rasenbereich wird - ebenso wie die Grünfläche im Übrigen - von der Beklagten gepflegt. Nach einem von der Klägerin im Jahr 2001 erfolgreich betriebenen Widerspruchsverfahren sah die Beklagte in den Folgejahren davon ab, die Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren im Hinblick auf die U. -T. -T1. heranzuziehen. Durch Bescheid vom 29. Januar 2010 setzte die Beklagte in Bezug auf die angrenzende U. -T. -T1. Gebühren für Straßenreinigung (30,50 Euro) und Winterdienst (21,25 Euro) für das Jahr 2010 fest. Dagegen hat die Klägerin am 8. Februar 2010 Klage erhoben. Zugleich hat sie die Feststellung beantragt, dass sie hinsichtlich der U. -T. -T1. nicht zur Fahrbahn- und Gehwegreinigung verpflichtet sei. Dieses Klagebegehren war Gegenstand des durch (Anschluss-) Vergleich erledigten Verfahrens 6 K 1703/10 VG Aachen. In dem ferner eingeleiteten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 43/10 VG Aachen) hat die Beklagte nach Durchführung eines gerichtlichen Ortstermins erklärt, bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Winterwartung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiter durchzuführen. Zur Begründung ihrer gegen die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren gerichteten Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr Grundstück werde von der U. -T. -T1. nicht erschlossen. Bei natürlicher Betrachtung komme es nicht darauf an, dass ihr Grundstück nach dem Katasterplan an die U. -T. -T1. angrenze. Tatsächlich handele es sich sowohl bei dem Grundstücksteil mit der Kreuzanlage als auch bei der Steilböschung mit dem alten, teils von der Baumschutzsatzung erfassten Baumbestand um selbständige Grundstücke. Ihr Grundstück sei auch von der T1. nicht zugänglich. Die Errichtung einer Treppe im Böschungsbereich stoße auf bautechnische und baurechtliche Hindernisse. Der vorhandene unbefestigte Untergrund mache erhebliche Eingriffe in den Boden bei der Ausschachtung und Betonierung einer Treppe erforderlich. Die Klägerin hat beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 aufzuheben und ohne die Gebührenpositionen Straßenreinigung und Winterdienst neu zu erstellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Grünstreifen sei Teil der Straßenparzelle und von der - vor 1962 erfolgten - "historischen" Widmung der T1. als sogenanntes Straßenbegleitgrün erfasst. Es bestehe jederzeit - auch ohne eine ausdrückliche Zusage der Beklagten - die Möglichkeit, einen Zugang zum Grundstück der Klägerin mittels einer Treppe zu schaffen. Auf eine diesbezügliche Erlaubnis habe die Klägerin ohnehin einen Anspruch. Das Wegekreuz rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. September 2010 hat die Beklagte erklärt: Es bestehe die Möglichkeit, Zugang zu nehmen. Es werde den jeweiligen Grundstückseigentümern die Erlaubnis erteilt, eine Treppe oder eine Zufahrt über den im städtischen Eigentum befindlichen Grünstreifen, der bislang mit einem Wegekreuz, einer Wiese und Baum- und Strauchbewuchs bewachsen sei, anzulegen. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass die Bewilligung der Anlegung eines Weges oder einer Zufahrt unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung baurechtlicher Vorgaben stehe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Grundstück werde auch durch die U. -T. -T1. erschlossen. Dafür reiche aus, dass es tatsächlich und rechtlich eine Zugangsmöglichkeit habe. Dabei könne offenbleiben, ob im hinteren Grundstücksteil, also dort, wo die Böschung dicht bewachsen sei und zunehmend steil werde, eine Zuwegung angelegt werden könne. Jedenfalls über den Rasenbereich rechts des Wegekreuzes könnte eine Zuwegung ohne Entfernung älterer, von der Baumschutzsatzung erfasster Bäume oder Beschädigung ihres Wurzelwerks erfolgen. Der dort lediglich vorhandene Strauchbewuchs stelle kein Zugangshindernis dar. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestünden sowohl rechtliche als auch tatsächliche Hindernisse für einen Zugang zu ihrem Grundstück von der U. -T. -T1. . Diese folgten aus Denkmal-, Baumschutz- und Baurecht. Zudem begegne die Anlegung einer Zuwegung auch bautechnischen Problemen. Zu einer Versetzung des Kreuzes, das jedenfalls nicht in ihrem, möglicherweise im Eigentum der Kirche stehe, die dort im Rahmen der Karfreitungsliturgien Andachten abhalte, sei die Klägerin nicht befugt. Im hinteren Grundstücksbereich würden die erforderlichen Ausschachtungs- und Fundamentarbeiten den vorhandenen Bewuchs, zu dem auch satzungsrechtlich geschützte Bäume zählten, erheblich beeinträchtigen. Wenn es - wie hier - zur Einrichtung einer Zuwegung baulicher Veränderungen bedürfte, die von der Widmung des Grundstücks nicht umfasst seien, liege im Rechtssinne keine Erschließung vor. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 aufzuheben und ohne die Gebührenpositionen "Straßenreinigung" und "Winterdienst" neu zu erstellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Das Kreuz stehe nicht unter Denkmalschutz; eine Unterschutzstellung werde gegenwärtig vom M. S. ausweislich dessen Stellungnahme vom 18. April 2012 auch nicht betrieben. Die Grünfläche im Bereich des Kreuzes diene bei natürlicher Betrachtungsweise nicht religiösen Zwecken, sondern dem Straßenverkehr; sie sei als Straßenbegleitgrün einzuordnen. Das Kreuz könne, wenn eine ebenerdige Zuwegung entstehen solle, versetzt werden. Sie - die Beklagte - versichere, dass das Kreuz "in Kürze" (so die Formulierung im Schriftsatz vom 4. September 2012) entfernt und an anderer Stelle in der U. -T. -T1. neu aufgestellt werde. Im Übrigen sei eine Zuwegung von - entsprechend der Senatsrechtsprechung - 1,20 m Breite entlang der gesamten Tiefe des klägerischen Grundstücks möglich. Wie ein auf Anforderung des Senats vorgelegter Plan (Gerichtsakte Blatt 177 ff.) verdeutliche, könne eine Zuwegung von ausreichender Breite angelegt werden, ohne dass Bäume entfernt werden müssten. Es reiche aus, Sträucher zu entfernen. Der geringfügige Höhenunterschied könne "problemlos, unter Umständen mittels einer kleineren Treppenanlage" überwunden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens nebst Beiakten sowie die Gerichtsakten 6 K 1703/10 VG Aachen und 6 L 43/10 VG Aachen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung - auch in Ansehung der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. September 2012 - nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid vom 29. Januar 2010 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Straßenreinigung, wozu nach § 1 Abs. 2 StrReinG NRW auch die Winterwartung zählt, ist § 3 Abs. 1 StrReinG NRW i.V.m. § 5 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten vom 7. Dezember 2009 (StrGebS). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Von dieser Befugnis hat die Beklagte in § 5 StrGebS Gebrauch gemacht; Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten T1. , durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern; § 6 Abs. 1 StrGebS). Zwischen den Beteiligten steht weder die Wirksamkeit der Satzung in Streit, noch zieht die Klägerin in Zweifel, dass sie als Eigentümerin grundsätzlich gebührenpflichtig ist und dass die Ermittlung der zugrunde gelegten Frontmeter (zur Aufrundung auf volle Meter vgl. § 6 Abs. 3 Satz 5 StrGebS) rechnerisch richtig ist. Ihr Einwand, dass ihr Grundstück nicht von der U. -T. -T1. erschlossen werde, greift jedoch durch. Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinn von einer T1. bereits dann erschlossen, wenn von der T1. rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet ist. Der Begriff ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht aus, wenn die mögliche Zuwegung eine Mindestbreite von 1,20 m oder bei zu erwartendem Begegnungsverkehr 1,50 m aufweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 - 9 A 2929/08 -, NWVBl. 2011, 403, und vom 15. Dezember 2009 - 9 A 162/09 -, Urteile vom 18. November 1996 - 9 A 5984/94 -, GemHH 2000, 136, vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257, und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508. 2. Dies zugrunde gelegt wurde das Grundstück der Klägerin von der U. -T. -T1. im hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Das folgt nicht schon daraus, dass im Jahr 2010 kein Zugang bestand, sondern daraus, dass auch der Anlegung eines Fußwegs durch den 5,65 m breiten Grünstreifen - auf die Möglichkeit einer Zufahrt beruft sich auch die Beklagte nicht - rechtliche und tatsächliche Hindernisse entgegenstanden. Das gilt sowohl für den an der Einmündung der P. H. gelegenen höhenniveaugleichen Bereich, in dem sich das Kreuz befand und wohl auch gegenwärtig noch befindet (a), als auch für den anschließenden Böschungsbereich (b). a) Die Anlegung eines fußläufigen Zugangs von der U. -T. -T1. zum Grundstück der Klägerin über die an der Einmündung der P. H. gelegene Rasenfläche stellt, jedenfalls solange sich dort das Kreuz befindet, keine Zugangsmöglichkeit im oben beschriebenen Sinne dar. aa) Der Annahme einer Erschließung über diesen Bereich steht bereits entgegen, dass es sich bei diesem im Eigentum der Beklagten stehenden Teilstück der Grünfläche nicht um einen Teil der Erschließungsstraße handelt. Liegt zwischen einem Grundstück und einer T1. ein Grünstreifen, ist zu prüfen, ob es sich um eine eigenständige, nicht der Erschließung dienende Anlage oder um bloßes Straßenbegleitgrün handelt. Auf die kataster- und widmungsgemäße Zugehörigkeit des Streifens zur T1. kommt es dabei nicht entscheidend an. Bei der Abgrenzung ist vielmehr eine "natürliche Betrachtungsweise" zugrundezulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1983 - 2 A 882/82 -, ZKF 1983, 155 (Stützmauer); Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 6 Rn. 448. Die von der Beklagten vorgelegte, hinreichend aussagekräftige Fotodokumentation lässt nach Einschätzung des Senats erkennen, dass das Kreuz mit der umgebenden Rasenfläche und dem daran unmittelbar anschließenden Bewuchs, der die Gedenkstätte von der Wohnbebauung abgrenzt, nach dem Gesamteindruck der Örtlichkeit in diesem Bereich einen eigenständigen Charakter der Grünanlage begründet, der diese aus der Umgebung hervorhebt und bei natürlicher Betrachtungsweise von der im weiteren Verlauf der katastermäßigen Straßenparzelle anschließenden Grünfläche, die sich tatsächlich als Straßenbegleitgrün darstellt, abgrenzt. Der Rasenbereich mit dem Kreuz dient ersichtlich nicht Zwecken des Straßenverkehrs, sondern religiösen Zwecken. Dabei handelt es sich nach der Gestaltung des Kreuzes und - vor allem - nach der Gestaltung der dieses umgebenden Grünfläche nicht um ein schlichtes Wegekreuz, wie es häufig auf Straßenflächen vorzufinden ist, sondern um eine eigenständige, einem religiösen Zweck dienende Anlage, die mit dem Widmungszweck der Parzelle im Übrigen in keinem Zusammenhang steht. Darauf, ob und in welchem Umfang das Kreuz - was die Beklagte bestreitet - für religiöse Zeremonien genutzt wird, kommt es ebenso wenig an wie auf das Fehlen einer Gedenkinschrift. Der religiöse Bezug der Anlage erklärt sich dem Betrachter ohne weiteres daraus, dass es sich um ein Kreuz mit Christus-Darstellung handelt. Der gegenüber dem Straßenbegleitgrün eigenständige Charakter folgt aus der durch die andersartige gärtnerische Gestaltung bewirkten optischen Abgrenzung. bb) Unabhängig davon steht der Anlegung eines Fußwegs über die Rasenfläche ein tatsächliches Hindernis entgegen. Die Beklagte stellt auch in ihrer Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben vom 21. August 2012 weiterhin den Vortrag der Klägerin nicht in Frage, dass unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen an die Wegebreite eine Versetzung des Kreuzes erforderlich wäre. Dies zugrunde gelegt steht das Kreuz der Zuwegung im Wege, solange es tatsächlich nicht versetzt worden ist. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, ein solches tatsächliches Hindernis durch eine bauliche Maßnahme - ein Kreuz dieser Größe benötigt zur Gewährleistung der Standsicherheit ein stabiles Betonfundament - zu beseitigen. Bei dem dort nach Erkenntnissen der Beklagten vor 1954 errichteten Kreuz handelt es sich - ungeachtet der Frage, wem das Kreuz gehört - jedenfalls nicht um ein von der Klägerin geschaffenes Zugangshindernis. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Versetzung des Kreuzes durch die Klägerin auch ein rechtliches Hindernis entgegensteht, insbesondere ob die Beklagte als Eigentümerin oder sonstwie Berechtigte über die Versetzung des Kreuzes zu entscheiden hat und ob die ohnehin erst am 24. September 2010 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung auch eine etwaige Versetzung des Kreuzes umfasste. b) Auch die Anlegung eines Wegs über die Grünfläche im Bereich der Böschung ist im Hinblick auf den zu überwindenden Höhenunterschied und den vorhandenen Bewuchs tatsächlichen und rechtlichen Hindernissen ausgesetzt. Allerdings fehlt es an einer Erschließung nicht schon immer dann, wenn aus tatsächlichen, insbesondere topographischen Gründen wie Hanglage, Vorhandensein von Böschungen, Stützmauern, Gräben etc. ein Zugangshindernis besteht. Entscheidend ist, ob es sich um ein im Grundstück oder in der Erschließungsanlage angelegtes Hindernis handelt. Bei einem Niveauunterschied zwischen Grundstück und T1. , der den Zugang erschwert, ist zu differenzieren, ob es sich um einen im Grundstück aufgrund von Eingriffen in das vorgefundene natürliche Geländeprofil angelegten Höhenunterschied handelt oder ob der Niveauunterschied der T1. zuzurechnen ist. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 A 2340/83 -, NVwZ 1984, 657 (zum Erschließungsbeitragsrecht); vgl. auch Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 6 Rn. 447. Sowohl bei dem hier vorhandenen Niveauunterschied als auch bei dem Bewuchs handelt es sich um nicht dem klägerischen Grundstück zuzurechnende Umstände. Die U. -T. -T1. mit ihrem topographisch bedingten Gefälle einschließlich der Böschung war schon vor Erlass des maßgeblichen Bebauungsplans und der Bebauung des Grundstücks vorhanden; der inzwischen sehr dichte Bewuchs mit Büschen und Bäumen ist als Straßenbegleitgrün anzusehen und jedenfalls nicht von der Klägerin angepflanzt worden. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, die Klägerin dürfe über den Grünstreifen einen Weg anlegen und auch im Berufungsverfahren bekräftigt hat, in der gesamten Länge des Grundstücks sei die Anlegung eines Wegs möglich, hat sie sowohl mit der zu Protokoll des Verwaltungsgerichts abgegebenen ergänzenden Erklärung als auch mit der auf Aufforderung des Senats vorgelegten Skizze deutlich gemacht, dass diese Erklärung unter dem Vorbehalt rechtlicher Hinderungsgründe steht. Ausweislich dieser Skizze geht auch die Beklagte - ebenso wie die Klägerin - zu Recht davon aus, dass eine Beseitigung eines (geschützten) Baumes oder auch nur eine Wegeführung, die den zu schützenden Baumwurzelbereich beeinträchtigen könnte, nicht in Betracht kommt. Wie die Beklagte auch auf das Anhörungsschreiben vom 21. August 2012 nicht in Frage gestellt hat, kommt danach eine Zuwegung nicht schon in dem flacheren Bereich nahe der Einmündung P. H. , sondern erst in einem tiefer liegenden Bereich in Betracht, in dem der vorhandenen Höhenniveauunterschied schon die Anlegung einer Treppe erforderlich macht. Die Klägerin kann indessen nicht auf eine Erschließungsmöglichkeit verwiesen werden, die erst dann besteht, wenn von ihr nicht selbst geschaffene Höhenunterschiede durch eine bauliche Anlage überwunden werden - vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - 8 C 58.85 -, NVwZ 1987, 56; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Januar 1992 - 1 A 12073/90 -, juris Rn. 17 ff. (zu einer unbefestigten Böschung, deren Überwindung besondere technische Vorkehrungen erfordert) - und - wie hier - dichtes, ersichtlich altes Buschwerk beseitigt wird. Unabhängig von den tatsächlichen - hier nicht dem klägerischen Grundstück zuzurechnenden - Zugangshindernissen aufgrund des Höhenprofils, der mangelnden Befestigung und des dichten Bewuchses muss sich die Klägerin auch deshalb nicht darauf verweisen lassen, dass sie den Bewuchs beseitigen und einen Weg nebst Treppenanlage errichten könnte, weil beiden Maßnahmen rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin nicht aufgrund ihrer Anliegerstellung nach § 14a StrWG ein Recht auf Bau einer Zuwegung über die im städtischen Eigentum stehende Straßenparzelle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, da das Grundstück der Klägerin von der T1. P. H. bereits ausreichend erschlossen ist. Die Anlegung eines Wegs über den 5,65 m breiten Böschungsstreifen ist ersichtlich nicht von der - hier lediglich historischen, nicht schriftlichen - Widmung erfasst. Wie aus ihrer Lage in der Örtlichkeit und ihrer seit jeher vorhandenen Bepflanzung folgt, dient die Böschung - anders als Fahrbahn und Gehweg der U. -T. -T1. - nicht Verkehrszwecken, sondern dem Ausgleich des Höhenunterschieds zwischen der T1. und den angrenzenden Grundstücken sowie der Befestigung der Erdoberfläche als Schutz gegen die Gefahr eines Abrutschens (Erosion). Mit dem ohne weiteres erkennbaren Widmungszweck der bepflanzten Böschung wäre ein ohne jede Erschließungsnotwendigkeit erfolgender baulicher Eingriff in deren Substanz nicht zu vereinbaren. Nichts anderes folgt aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll des Gerichts abgegebenen Erklärung. Die Erklärung ist sowohl in Bezug auf den Verlauf und die Ausdehnung der erlaubten Zuwegung als auch in Bezug auf deren bauliche Gestaltung völlig unbestimmt, weshalb es sich bei sachgerechter Auslegung allenfalls um die Zusage einer wohlwollenden Prüfung handelt. Dass der Klägerin nicht verbindlich etwas - was auch immer - erlaubt worden ist, belegt auch der protokollierte Vorbehalt der baurechtlichen Zulässigkeit. Wie bereits erwähnt belegt der im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegte Plan, dass die mögliche Wegeführung nach ihren Vorstellungen nicht nur anhand baurechtlicher Vorgaben, sondern auch anhand der Vorgaben der Baumschutzsatzung geprüft werden müsste, wozu insbesondere ein ausreichender Abstand von geschützten Bäumen gehört (vgl. zum Schutz des Kronen- und Wurzelbereichs § 4 Abs. 3 der Baumschutzsatzung der Beklagten vom 24. Oktober 1986 in der Fassung der 1. Änderung vom 17. Dezember 1993). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.