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Beschluss

12 A 1586/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0928.12A1586.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 mit dem Aktenzeichen 19 K 584/11 hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag scheitert bereits daran, dass die zum Verfahren 12 A 1586/12 noch rechtzeitig eingereichte Zulassungsbegründung vom 30. Juli 2012 entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichender Weise die Gründe darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Zwar mag die Begründungsschrift wohlwollend dahin ausgelegt werden können, dass mit der Formulierung "die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind fehlerhaft und halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand" der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – geltend gemacht werden sollen. Über die Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus hat der Rechtsmittelführer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jedoch darzulegen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. "Darlegen" bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich "erläutern", "näher auf etwas eingehen" oder " etwas substantiieren". Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. zu Vorstehendem: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 194, m. w. N. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Zulassungsbegründung geht nicht auf das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 19 K 584/11 mit seinen beiden Kernbegründungen, für die Übernahme der Kosten hätten weder die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII noch die des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII vorgelegen, ein, sondern setzt sich ausschließlich mit der Hauptargumentation des vom gleichen Tage stammenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 19 K 9204/10 (OVG NRW 12 A 1585/12) auseinander, auf die das angefochtene Urteil mit der das Entscheidungsergebnis zudem selbständig tragenden Feststellung, es habe auch kein Anspruch auf die Hilfe bestanden, nur am Rande eingeht. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war seitens des Senates noch mit Schreiben vom 23. Juli 2012 erläutert worden, welches der den Kläger betreffenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jeweils welchem Aktenzeichen des OVG NRW im Berufungszulassungsverfahren zugeordnet ist. Von einer zielgerichteten Aufbereitung des Streitstoffes kann bei der zum vorliegenden Verfahren eingereichten Zulassungsbegründung danach nicht die Rede sein. Eine günstigere Beurteilung ist auch nicht geboten, wenn man es für unschädlich halten wollte, dass die Klägerseite die das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 19 K 584/11 betreffende Zulassungsbegründung versehentlich zu dem beim OVG NRW ebenfalls anhängig gewordenen Zulassungsverfahren 12 A 1585/12 betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 19 K 9204/10 eingereicht hat, und dem vorliegenden Zulassungsverfahren im Austausch diese Zulassungsbegründung zurechnet. Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss nämlich im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –, Beschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/12 –. Die im Verfahren 12 A 1585/12 unter dem 30. Juli 2012 eingereichte Begründungsschrift verhält sich indes ausschließlich zu der vom Verwaltungsgericht zur Inkennt-nissetzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII getroffenen Feststellung, der Leistungsberechtigte habe hier vor der Selbstbeschaffung nicht eindeutig seinen Willen gegenüber dem Jugendamt zum Ausdruck gebracht, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Die das Entscheidungsergebnis zu 19 K 584/11 selbständig tragenden Argumente, es sei nicht ersichtlich, dass die Installierung der Hilfe am 11. Juni 2010 unaufschiebbar gewesen sei (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), und letztlich habe auch kein Anspruch auf die Hilfe bestanden (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), werden nicht bedient. Ungeachtet dessen ist die Würdigung, die die Klägerseite den Schreiben der Mutter des Klägers – namentlich der E-Mail vom 11. Juni 2010 – aus ihrer eigenen Sicht zukommen lässt, nicht geeignet, die sorgfältige und umfassende Wertung durch das Verwaltungsgericht aus der objektiven Sicht des Jugendhilfeträgers ernstlich in Frage zu stellen. Die Würdigung der Erkenntnismittel fällt unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126/09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N., Zu derartigen Mängeln in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts verhält sich die Zulassungsbegründung aber nicht. Eine weitere Nachfrage des Jugendamtes, was mit der E-Mail vom 11. Juni 2010 erreicht werden sollte, ist eben nicht erfolgt und war nach Ansicht des Senates den Umständen nach auch nicht geboten. Wenn man das anders sehen wollte, könnten dem Kläger zur Durchsetzung seiner Rechte auch allenfalls Amtshaftungsansprüche zustehen, die hier jedoch nicht Streitgegenstand sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).