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Beschluss

20 B 1097/12.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1002.20B1097.12AK.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil er inhaltlich die Regelung der Vollziehung eines den Antragsteller belastenden Verwaltungsakts, nämlich des von der Bezirksregierung B. erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 2011, betrifft und dementsprechend vorläufiger Rechtsschutz über §§ 80, 80a VwGO zu erlangen ist. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Antragsteller geforderten Rückgängigmachung etwaig bereits angeordneter verkehrsbeschränkender Maßnahmen, weil insoweit gegebenenfalls § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Anwendung kommen würde. Für die Unstatthaftigkeit des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist es unerheblich, ob - wie der Antragsteller meint - der Planfeststellungsbeschluss - auch ihm gegenüber - mangels wirksamer öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 29 Abs. 5 Halbs. 2 PBefG, § 74 Abs. 5 VwVfG NRW nicht wirksam oder existent geworden ist. Denn jedenfalls ist der Planfeststellungsbeschluss unter anderem der Beigeladenen als Vorhabenträger (individuell) zugestellt worden und damit ihr gegenüber wirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Existiert der Planfeststellungsbeschluss aufgrund dessen, kann ein Dritter vorläufigen Rechtsschutz nur nach Maßgabe der §§ 80, 80a VwGO erlangen, selbst wenn ihm gegenüber der Planfeststellungsbeschluss nicht wirksam geworden sein sollte. Der Hilfsantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Der vom Antragsteller im Verfahren 20 D 84/12.AK hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist auch fristgemäß gestellt. Es gilt nicht die Monatsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG, sondern jedenfalls entsprechend dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist. Dementsprechend bedarf es keiner Entscheidung über den vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag. Zunächst ist allerdings davon auszugehen, dass die in § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG normierte Frist (auch) gegenüber dem Antragsteller durch Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses, die durch dessen öffentliche Bekanntmachung gemäß § 29 Abs. 5 Halbs. 2 PBefG, § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW ersetzt wurde, ausgelöst worden ist. Die vom Antragsteller gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachungen geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Dass die öffentliche Bekanntmachungen auf Veranlassung der Bezirksregierung B. als Planfeststellungsbehörde erfolgten und von dieser gewollt waren, ergibt sich zunächst aus der Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt, nämlich dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk B. . Der Wille der Bezirksregierung zur öffentlichen Bekanntmachung folgt zudem daraus, dass in den Übersendungsschreiben an die Kommunen, die eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW ausgelegt haben, zugleich ein Muster des Veröffentlichungstextes gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG NRW beigefügt war. Von daher ist unerheblich, dass in dem an die Kommunen gerichteten Übersendungsschreiben selbst lediglich auf § 74 Abs. 4 VwVfG NRW hingewiesen oder Bezug genommen worden ist. Fehlerfrei ist, dass nicht die Bezirksregierung B. , sondern die Städte C. und X. in den örtlichen Tageszeitungen als bekanntmachende Stellen genannt werden oder erscheinen. Das entspricht dem - durch die Bezirksregierung veranlassten - Umstand, dass es sich um Bekanntmachungen eben dieser Städte handelt. Inhaltlich genügen die Bekanntmachungen den Anforderungen. Insbesondere enthalten sie die Angabe, dass die Bezirksregierung den Planfeststellungsbeschluss erlassen hat. Schließlich ist die Bekanntmachung, soweit sie von der Stadt C. vorgenommen wurde, nicht deshalb unwirksam, weil in den abgedruckten Bekanntmachungen am Ende bei dem Hinweis auf den Veranlasser der Bekanntmachung "Die Oberbürgermeisterin: Dr. L. " offensichtlich ein Vertretungszusatz fehlt. Der genannte (Herr) "Dr. L. " ist nicht die Oberbürgermeisterin von C. , sondern (technischer) Beigeordneter der Stadt C. . Auf § 37 VwVfG NRW, insbesondere dessen Abs. 3 Satz 1, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Gleichwohl gilt für den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine Monatsfrist, sondern in jedenfalls entsprechender Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass erteilte Belehrungen, selbst wenn sie nur fakultativ sind, richtig sein müssen, insbesondere nicht irreführend sein dürfen. Der im Planfeststellungsbeschluss selbst unter Gliederungspunkt E. - in den öffentlichen Bekanntmachungen fehlen diese Gliederungspunkte - enthaltene "Hinweis zur sofortigen Vollziehung", welcher der Sache nach eine Belehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO darstellt, ist jedoch jedenfalls bei einer Gesamtschau der Ausführungen unter den Gliederungspunkten D. und E. im Planfeststellungsbeschluss selbst, die den Anschein erwecken und erzeugen, umfassend über die Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren, potenziell irreführend und damit unrichtig. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Ausführungen zu den vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen entsprechen nicht § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung. Denn ein Teil der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht genannt. Dies stellt zwar zunächst einmal nur eine Unvollständigkeit eines fakultativen, d. h. durch § 58 Abs. 1 VwGO nicht vorgeschriebenen Bestandteils der Belehrung dar. Diese führt jedoch zur Unrichtigkeit, weil - wie bereits erwähnt - auch die Rechtsbehelfsbelehrung den Anschein erweckt, umfassend über die Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren, was bei den Adressaten die Fehlvorstellung auslösen kann, die vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Personen beschränkten sich auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung Genannten. Eine solche Fehlvorstellung ist zudem abstrakt geeignet, die Rechtsverfolgung zu erschweren oder zu vereiteln, und zwar etwa dergestalt, dass ein Adressat ein Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss erwägt und bereits eine bestimmte Person als Bevollmächtigte im Auge hat, diese jedoch nicht zu den in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Personenkreisen gehört, obwohl sie gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigt ist. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf die von der Beigeladenen angesprochene und umstrittene Frage, ob § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit den dort genannten anderen Rechtsbehelfen unmittelbar oder in entsprechender Anwendung auch Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfasst, insbesondere wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung außerhalb der Verwaltungsgerichtsordnung fristgebunden sind und in dem entsprechenden Gesetz - wie hier § 29 Abs. 6 PBefG als, soweit ersichtlich, einziges Fachplanungsgesetz - weder eine Hinweis- oder Belehrungspflicht normiert noch die Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO angeordnet wurde, siehe zum Streitstand etwa Czybulka in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 58 Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 29, Meissner in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, § 58 Rn. 17a, sowie Schoch, ebenda, § 80 Rn. 477, jeweils m. w. N., ebenso keiner Entscheidung wie die Frage, ob der "Hinweis zur sofortigen Vollziehung" auch noch aus anderen Gründen unrichtig ist. Schließlich kann ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den vorstehenden Ausführungen nicht deshalb verneint werden, weil die Anfechtungsklage wegen Versäumung der Klagefrist offensichtlich unzulässig ist. Es gilt in unmittelbarer Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Jahresfrist. Der Hilfsantrag ist indes unbegründet. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht. Die anzustellende Interessenabwägung, die sich vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache orientiert, führt nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, weil nicht davon auszugehen ist, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in dem anhängigen Hauptsacheverfahren aufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen sein wird. Die Ankündigung des Antragstellers, sowohl die Klage als auch den einstweiligen Rechtsschutzantrag "unter voller Fristenausschöpfung" noch weiter begründen zu wollen, hindert nicht an der Entscheidung über den Eilantrag vor Eingang der Begründung, auch wenn die Entscheidung nicht zugunsten des Antragstellers ausfällt, da dieser unter Hinweis auf den absehbaren Beginn der Bauarbeiten eine Entscheidung bis "spätestens Anfang Oktober" erbeten hat. Darüber hinaus geben die nach Auffassung des Antragstellers fortbestehenden Begründungsmöglichkeiten auch mit Blick auf die von ihm insoweit zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung - BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 9 VR 10.08 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 78 - keine Veranlassung, allein deswegen von einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers auszugehen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, dürfte im Hauptsacheverfahren keine Klärung einer Vielzahl schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen anstehen, deren Beantwortung sich mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend prognostizieren ließe. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Antragsteller unabhängig von noch laufenden Begründungsfristen - wie ebenfalls nachfolgend ausgeführt - mit seinem Vorbringen teilweise bereits materiell-rechtlich präkludiert sein dürfte, was die Möglichkeiten weiteren durchgreifenden Vorbringens deutlich reduziert. Die danach gebotene und angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit allein mögliche summarische Prüfung, die sich vornehmlich an den vom Antragsteller in diesem Verfahren und in dem Hauptsacheverfahren 20 D 84/12.AK geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses orientiert, ergibt, dass der Planfeststellungsbeschluss aller Voraussicht nach nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, deren Verletzung der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Unabhängig davon, ob die das Verfahren betreffenden Einwände des Antragstellers mit Blick auf § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG überhaupt zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können, sind sie unberechtigt. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller eine faire Verfahrensgestaltung aufgrund der Identität zwischen Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde als nicht gegeben ansieht und Belege für die zuvor genannte Identität anführt. Der Antragsteller verkennt dabei die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben. Das Anhörungsverfahren nach § 29 Abs. 1a PBefG, § 73 VwVfG NRW ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Unabhängig davon, dass das Anhörungsverfahren vor allem dazu bestimmt ist, den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, dienen die der Anhörungsbehörde zugewiesenen Aufgaben allein dazu, die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde vorzubereiten. Angesichts dessen bestehen vom Grundsatz her keine Interessengegensätze zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die eine Aufteilung auf zwei verschiedenen Behörden erforderlich machen könnten. Dementsprechend ist weitgehend anerkannt, dass eine Identität von Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde rechtlich unproblematisch, teilweise sogar gesetzlich angeordnet ist. Vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 73 Rn. 4; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 73 Rn. 13 f.; Dürr in Knack/Hennecke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2010, § 73 Rn. 13, jeweils m. w. N. Dass eine solche gesetzliche Anordnung hier nicht vorliegt und auch ansonsten in Nordrhein-Westfalen - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich bestimmt ist, welche Behörde in Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz die Aufgaben der Anhörungsbehörde wahrnimmt, ist rechtlich irrelevant. Da das Anhörungsverfahren, wie ausgeführt, lediglich ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens ist, hat die Planfeststellungsbehörde zugleich die Aufgaben der Anhörungsbehörde zu übernehmen, soweit eine solche nicht ausdrücklich bestimmt ist. Planfeststellungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PBefG ist in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NRW. S. 247) die Bezirksregierung B. . Unabhängig davon gelangt man auch über § 8 Abs. 3 LOG dazu, dass die Bezirksregierung zu Recht auch die Aufgaben der Anhörungsbehörde wahrgenommen hat. Soweit sich der Antragsteller zum Beleg seiner gegenteiligen Ansicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung - BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 - beruft, übersieht er, dass es in der dortigen Konstellation um die Identität von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde ging. Das daraus in der zitierten Entscheidung abgeleitete Erfordernis einer organisatorischen und personellen Trennung innerhalb der Behörde soll eine (verfahrensrechtliche) Distanz zwischen Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger sicherstellen, um eine neutrale Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten und dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zuwider laufende Einflussnahmen seitens des Vorhabenträgers auf die Planfeststellungsbehörde auszuschließen. Letztlich geht es um die Vermeidung von Interessenkonflikten. Solche bestehen jedoch - wie ausgeführt - bei einer Identität von Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde vom Grundsatz her nicht, soweit ein von der Planfeststellungs-/Anhörungsbehörde verschiedener Vorhabenträger - hier die Beigeladene - existiert. Der vom Antragsteller im Zusammenhang mit seinem zuvor dargestellten Vorbringen ferner erhobene Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde habe bestimmte Äußerungen der Beigeladenen unkritisch und ungeprüft übernommen, beinhaltet in der Sache materiell-rechtliche Einwendungen, und zwar sinngemäß dergestalt, dass die Planfeststellungsbehörde unter anderem die Planrechtfertigung aufgrund unzutreffender Annahmen bejaht habe und die vorgenommene Abwägung aus dem gleichen Grund fehlerhaft sei. Beides trifft indes nicht zu. Soweit das Antrags- und Klagevorbringen dahingehend zu verstehen ist, es fehle an der Planrechtfertigung, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller mit diesem Vorbringen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG präkludiert ist. Die in der zuvor genannten Vorschrift angeordnete Präklusion gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. November 1998 - 11 A 28.97 - (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 WaStrG a. F.), juris, m. w. N. Auf die Präklusion ist zudem gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 PBefG bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Pläne hingewiesen worden. Die Präklusion ergibt sich daraus, dass der Antragsteller mit seinem Einwendungsschreiben vom 9. Juni 2009 nichts vorgetragen hat, was dahingehend verstanden werden kann, er stelle die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit des Vorhabens insgesamt in Frage. Will ein Einwendender verhindern, dass er im gerichtlichen Verfahren mit materiell-rechtlichen Einwendungen präkludiert ist, muss seine im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 9 B 3.06 -, DVBl. 2006, 1298, m. w. N. In seinem Einwendungsschreiben geht der Antragsteller ganz überwiegend darauf ein, in welcher Weise er sich, sein Grundstück und seinen Apothekenbetrieb durch das Vorhaben, insbesondere bereits und gerade während der Bauphase, als betroffen ansieht, und nimmt dabei vor allem die Verkehrsverhältnisse auf der Unterstraße in den Blick. Dies gab der Planfeststellungsbehörde angesichts des im Erläuterungsbericht formulierten Planungsziels keine Veranlassung, näher auf die Frage der Planrechtfertigung ein- oder dieser weiter nachzugehen. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kritisch mit dem Begriff "Erweiterung" auseinandergesetzt und auf die Haushaltslage der Stadt C. hingewiesen hat. Unabhängig davon greift das Vorbringen des Antragstellers in der Antrags- und Klagebegründung, soweit es als gegen die Planrechtfertigung gerichtet zu verstehen ist, nicht durch. In diesem Zusammenhang hat bereits der Antragsgegner in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter Zitierung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Planrechtfertigung lediglich eine Schranke darstellt, die groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen bei der Planung entgegenwirken soll. Korrespondierend damit ist eine Planrechtfertigung nicht erst dann zu bejahen, wenn ein Vorhaben unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil das Vorhaben den Zielen entspricht, die das für das Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 28, 29 maßgebliche Personenbeförderungsgesetz festlegt. Danach dient der öffentliche Personennahverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes dazu, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Die Genehmigungsbehörde hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Auf dieser Grundlage der Zielbestimmung des öffentlichen Personennahverkehrs durch das Personenbeförderungsgesetz sind darin die in § 2 ÖPNVG NRW normierten Grundsätze einzubeziehen. Zu diesen Grundsätzen gehört insbesondere die Bevorzugung des schienengebundenen Verkehrs sowie die Berücksichtigung der Erfordernisses des Umweltschutzes (vgl. § 2 Abs. 1 ÖPNVG NRW). Angesichts dessen kann am Vorliegen einer Planrechtfertigung kein Zweifel bestehen. Denn das Vorhaben ist bereits Bestandteil unter anderem der geltenden Nahverkehrspläne der Stadt C. und des F. -S. -Kreises und steht dementsprechend mit diesen in Einklang. Mit dem Vorhaben wird der Vorrang des schienengebundenen Verkehrs realisiert, der durch darauf abgestimmte Busverbindungen ergänzt werden soll. Das Vorhaben trägt unter Umweltschutzgesichtspunkten dazu bei, die Luftschadstoff- und Feinstaubbelastung bebauter Bereiche zu reduzieren. Es bezweckt eine bessere Anbindung des C1. Stadtteils M. an die Innenstädte von C. und X. . Hinsichtlich dieser die Planrechtfertigung begründenden Aspekte trägt der Antragsteller nichts vor, was die Rechtfertigung in Frage stellen würde. Sein Vorbringen beschränkt sich auf eher kleinteilige Kritik, welche im Wesentlichen Planungsdetails, insbesondere was den zukünftig beabsichtigten Verkehr betrifft, zum Gegenstand hat, und beschäftigt sich im Übrigen vor allem mit den Vorzügen der bestehenden Verkehrsverbindungen (mit Bussen), was weniger auf die Planrechtfertigung, sondern auf die Alternativenprüfung abzielt. Das Vorstehende gilt insbesondere hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zu zukünftigen Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren Auswirkungen, zu Fragen des Verkehrskomforts von Bussen und Straßenbahnen, zu den Erwartungen der Verkehrskunden, zur (Nicht-)Berücksichtigung bestehender Verkehrsverbindungen, zum Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie zur eintretenden Verschlechterung einzelner Verkehrsverbindungen. Selbst wenn man im Übrigen mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass der bisher angedachte zukünftige Straßenbahnverkehr auf der geänderten Linie 310 sowohl hinsichtlich der Taktzeiten als auch hinsichtlich der Fahrtzeiten gegenüber den derzeit bestehenden Busverbindungen keine Verbesserung bringt, würde das die aufgrund der zuvor genannten Aspekte gegebene Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. Denn dazu, mit welchen Fahrzeugen und in welchem Takt zukünftig auf der geänderten Linie 310 Straßenbahnverkehr abgewickelt werden wird, enthält der Planfeststellungsbeschluss keine bindenden Vorgaben oder Feststellungen. Anhaltspunkte dafür, dass mit der geänderten Linienführung und dem durchgängig zweigleisigen Ausbau das im Erläuterungsbericht dargestellte Planungsziel, das mit den gesetzlichen Zielvorgaben in Einklang steht, nicht erreicht werden kann, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden. Dies gilt auch für sein sinngemäßes Vorbringen, das Vorhaben sei angesichts der bereits bestehenden Bus- und Straßenbahnverbindungen nicht erforderlich. Die vom Antragsteller angesprochenen Kosten- und Finanzierungsgesichtspunkte stellen die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Zwar fehlt es an der Planrechtfertigung, wenn ein Planvorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, DVBl. 1999, 1514, m. w. N. Die vom Antragsteller geltend gemachten Kostensteigerungen (nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) sowie ein möglicherweise in einer Projektstudie im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung unzutreffend ermittelter Kosten-Nutzen-Faktor geben jedoch nichts dafür her, dass es hier an der Finanzierbarkeit des Vorhabens fehlte und/oder fehlt. Dass der Beigeladenen nach dem Vorbringen des Antragstellers noch keine Förderbescheide vorliegen, reicht nicht aus, um das Vorhaben als nicht förderfähig und damit als nicht finanzierbar anzusehen. Für die Finanzierbarkeit spricht im Übrigen der unmittelbar bevorstehende Beginn der Bauarbeiten. Soweit der Antragsteller sinngemäß in der Antrags-/Klagebegründung auf die Vorzüge der bestehenden Verkehrsverbindungen verweist, zielt das in der Sache auf die vom Antragsgegner vorgenommene Variantenprüfung ab, die Teil der fachplanerischen Abwägung ist und auch die Prüfung der sog. Nullvariante, also das Absehen von dem Planvorhaben, umfasst. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72. Indes sprechen auch insoweit gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller mit seinem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert ist. Das gilt auch, soweit er erstmals mit Schriftsatz vom 27. September 2012 zu Planungsvarianten konkret im Bereich seines Grundstücks vorgetragen hat. Denn sein bereits erwähntes Einwendungsschreiben vom 9. Juni 2009 enthält nichts, was die Planfeststellungsbehörde hätte veranlassen können oder müssen, der geltend gemachten Grundstücksbetroffenheit des Antragstellers gerade dadurch Rechnung zu tragen, dass insbesondere die sog. Nullvariante wegen quantitativer und/oder qualitativer Vorzüge der bestehenden Verkehrsverbindungen in den Blick genommen wird. Auch enthält das Einwendungsschreiben weder einen Hinweis noch auch nur eine Andeutung einer vom Antragsteller gesehenen Möglichkeit, durch Planänderungen im Bereich seines Grundstücks dessen Inanspruchnahme zu vermeiden. Unabhängig davon ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen fehlerhafter Variantenprüfung mit einem Abwägungsmangel behaftet ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1, m. w. N. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, und zwar weder in Bezug auf die sog. Nullvariante noch auf die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. September 2012 angesprochenen Planungsvarianten im Bereich seines Grundstücks. Hinsichtlich der sog. Nullvariante hat bereits der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss zutreffend sinngemäß darauf hingewiesen, dass mit dieser Variante das mit dem Vorhaben unter anderem verfolgte und in Einklang mit § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 ÖPNVG NRW stehende Ziel, dem schienengebundenen Personennahverkehr Vorrang zu verschaffen, nicht erreicht werden kann. Auch die übrigen Ausführungen unter Gliederungspunkt C.6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses stehen der Annahme entgegen, die sog. Nullvariante sei eindeutig vorzugswürdig. Was die nunmehr geltend gemachten Planungsvarianten im Bereich des Grundstücks des Antragstellers anbelangt, äußert er selbst Bedenken, ob die vorgeschlagene Anordnung seitlicher Straßenbahnhaltestellen im Bereich seines Grundstücks verkehrstechnisch überhaupt möglich ist. Was den weiteren Vorschlag anbelangt, statt dessen seitliche Straßenbahnhaltestellen hinter der Einmündung der Straße "In der I. " anzulegen, kann unterstellt werden, dass dieser Vorschlag verkehrstechnisch realisierbar ist und eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers vermeidet. Dies reicht jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht aus, um diese Variante als eindeutig vorzugswürdig zu qualifizieren. Auch über die Variantenprüfung hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss an Abwägungsmängeln leidet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die übrigen vom Antragsteller mit seinem zuvor erwähnten Einwendungsschreiben geltend gemachten Belange. Das sich aus § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG ergebende Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 -, juris, Rn. 38, m. w. N. Hiervon ausgehend hat sich der Antragsgegner ausführlich unter Gliederungspunkt C.7.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses mit den Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt, teilweise auch durch Bezugnahme auf die Ausführungen unter C.7.1.7.2 des Planfeststellungsbeschlusses. Anhaltspunkte dafür, dass damit den Belangen des Antragstellers nicht in dem zuvor genannten Sinne hinreichend Rechnung getragen wurde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Antrags- und Klagevorbringen des Antragstellers beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf eine bloße Wiederholung seines Vorbringens aus dem Einwendungsschreiben - durch Bauarbeiten bedingte schlechtere Erreichbarkeit seines Betriebs und dadurch bedingte "mindestens zur Existenzgefährdung reichende Umsatzeinbußen", "Baulärm und -dreck" -, ohne jedoch eine Fehlgewichtung des Antragsgegners aufzuzeigen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller sinngemäß beanstandet, der Antragsgegner habe Alternativen zur Inanspruchnahme seiner (des Antragstellers) Flächen nicht ausreichend geprüft. Eine Fehlgewichtung hinsichtlich der vom Antragsgegner behandelten Alternativen (Abriss gegenüberstehender Gebäude, Verzicht auf das Vorhaben) ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen gilt, wie zuvor bereits zur Variantenprüfung ausgeführt, dass eine eindeutig vorzugswürdige Variante, die ohne eine Inanspruchnahme von Flächen des Antragstellers auskommt, nicht ersichtlich ist. Zudem ließe sich ein entsprechender Abwägungsmangel angesichts der eher kleinräumigen Auswirkungen zumindest in einem ergänzenden Verfahren beheben (§ 29 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 1 PBefG). Der Hinweis des Antragstellers auf das prozentuale Größenverhältnis zwischen der bestehenden und der im Zusammenhang mit dem Straßenbahnbau in Anspruch zu nehmenden Grundstücksfläche ("über 40 %") gibt insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Gliederungspunkt C.7.1.2. des Planfeststellungsbeschlusses für eine Fehlgewichtung der Eigentumsbelange des Antragstellers ebenfalls nichts her, zumal die in Anspruch zu nehmende Fläche des Antragstellers unbebaut ist, bereits bisher jedenfalls tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) genutzt und dementsprechend für den Apothekenbetrieb des Antragstellers nicht benötigt wird. Was den weiteren Hinweis des Antragstellers anbelangt, bei der in Anspruch zu nehmenden Fläche handele es sich um eine genehmigte Stellplatzfläche gemäß § 51 BauO NRW, dürfte er damit wiederum präkludiert sein. Unabhängig hiervon ergibt sich auch daraus kein Abwägungsmangel, weil der darin zum Ausdruck kommende "Stellplatzbelang" in seiner Wertigkeit deutlich dadurch gemindert wird, dass es der Antragsteller nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners abgelehnt hat, auf einem ihm angebotenen Ersatzgrundstück Stellplätze zu errichten. Darüber hinaus könnte dem Umstand des Wegfalls nachgewiesener Stellplätze gegebenenfalls im Entschädigungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick auf die Regelungen unter Nrn. 34.2, 2.2.1 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie unter Berücksichtigung der zusätzlich geltend gemachten Existenzgefährdung des Apothekenbetriebs erscheint für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 60.000,00 EUR angemessen, der für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zur Hälfte in Ansatz zu bringen ist.