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Beschluss

15 A 1409/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1005.15A1409.12.00
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Tenor

Das Urteil wird geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mittels dessen die Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, sein nicht unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum gelegenes, von im Eigentum Dritter stehenden Grundstücken umgebenes Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit der erstinstanzlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Bindungswirkung für das Oberverwaltungsgericht zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers. Mit dieser trägt er im Wesentlichen vor: Er verfüge nicht über das für den geforderten Anschluss erforderliche Anschlussrecht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassersatzung – AS) nicht vor. Denn es sei kein Weg im Sinne dieser Vorschrift gegeben, der von seinem Grundstück einen unmittelbaren Zugang zu dem öffentlichen Kanal herstelle. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und betont, dass aus ihrer Sicht dem Kläger ein Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AS zustehe. Dabei sei davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme der auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung "M.-----straße 103, T. " verlaufenden Zuwegung für die Durchleitung des Abwassers vom Grundstück des Klägers hinreichend gesichert sei. Die Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises T. -X. m 5. August 2011 sei bestandskräftig, mithin also im Wege des Verwaltungszwangs unmittelbar durchsetzbar. Mehr sei nicht erforderlich, um auf Dauer sicherzustellen, dass das Grundstück des Klägers auf diese Weise entwässert werden könne. Selbst für den – theoretischen – Fall einer Veräußerung des Grundstücks stünde über § 93 WHG das erforderliche Instrumentarium zur Verfügung, um – inhaltsgleich – auch einen hypothetischen Rechtsnachfolger der Frau H. O. zu verpflichten. Dessen ungeachtet lägen aber auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AS vor. Nach dem eindeutigen und einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der vorzitierten Satzungsvorschrift stelle diese ausschließlich auf die Anschlusslänge im Bereich des öffentlichen Straßenraums, nicht aber auf die Länge des Anschlusses insgesamt ab. Wegen des Sach- und Rechtsstreits im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung im Ergebnis für begründet hält. Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich begründet. Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den mit dem angegriffenen Bescheid verfügten Anschlusszwang liegen nicht vor. Gemäß §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 Nr. 12 AS ist der Kläger zwar als Anschlussberechtigter grundsätzlich verpflichtet, sein Grundstück durch einen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage spätestens in dem Zeitpunkt anzuschließen, in dem Abwasser auf seinem Grundstück anfällt. Diese Verpflichtung besteht nach § 6 Abs. 1 AS indes nur im Rahmen des Anschlussrechts des Klägers, das hier maßgeblichen, den verfügten Anschlusszwang ausschließenden Begrenzungen unterliegt. Das gemäß § 3 Abs. 1 AS grundsätzlich bestehende Anschlussrecht des Klägers wird nach vorzitierter Norm nur nach Maßgabe der Abwassersatzung der Beklagten gewährleistet. Begrenzungen ergeben sich aus § 4 AS. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AS zum einen dann der Fall, wenn die öffentliche Abwasseranlage im öffentlichen Verkehrsraum in einer Entfernung von unter 15 Metern oder auf dem Grundstück verläuft. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat der Senat bereits in dem unter dem Aktenzeichen 15 A 2196/10 geführten Verfahren gleichen Rubrums durch Beschluss vom 22. Februar 2011 entschieden. Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7) sowie der Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 20. September 2012 fest. Ein Anschlussrecht ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 3 AS. Nach dieser Vorschrift verläuft eine öffentliche Abwasserleitung auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen Weg ein unmittelbarer Zugang zu einem öffentlichen Kanal besteht. Zwar liegen die Voraussetzungen der Vorschrift dem Grunde nach vor: Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich § 4 Abs. 1 Satz 3 AS sowohl auf öffentliche als auch auf private Wege und damit auch auf die Zuwegung zum Grundstück des Klägers erstreckt, die über das an dieses südwestlich angrenzende Grundstück M.-----straße 103 verläuft. Gerade die Zugangsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 AS dient dazu, räumlich von der Abwasserleitung entfernte Grundstücke in das Anschlussrecht einzubeziehen, wenn ein Hinterliegergrundstück über ein Vorderliegergrundstück – wie hier über eine Zuwegungsfläche – Zugang zu einer kanalisierten Straße hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2003 – 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 f. Die Inanspruchnahme der Zuwegung zur Durchleitung des Abwassers vom klägerischen Grundstück vermittelt aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann ein Anschlussrecht, wenn die Möglichkeit der Durchleitung hinreichend gesichert ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Eine hinreichende Sicherung ist erst dann zu bejahen, wenn die Inanspruchnahme der Abwasseranlage nur noch vom Willen des entwässernden Grundeigentümers abhängt. Das bedeutet für ein – wie hier – noch nicht tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossenes Hinterliegergrundstück, welches nicht dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks gehört, Folgendes: Allein eine auf die Durchleitung von Abwasser bezogene – hier insoweit gar nicht bestellte - Baulast oder bloße – vorliegend ebenfalls nicht eingegangene – schuldrechtliche Verpflichtungen reichen für die Annahme einer gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage ebenso wenig aus wie ein Notleitungsrecht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 ff., sowie vom 20. März 2007 – 15 A 4728/04 – KStZ 2007, 200. Auch die gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "M.-----straße 103, T. " vom Landrat des Kreises T. -X. als untere Wasserbehörde erlassene und bestandskräftig gewordene Verfügung vom 5. August 2011 vermittelt dem Kläger kein hinreichend gesichertes Durchleitungsrecht. Zwar ist der Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks mit dieser Verfügung aufgegeben worden, das Durchleiten des auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Abwassers über ihr Grundstück sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden. Gleichwohl bewirkt diese Verfügung nicht, dass die Möglichkeit des Anschlusses nur noch vom Willen des Klägers abhängt. Das gilt selbst für den Fall, dass man dem Kläger gegenüber der unteren Wasserbehörde einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bezüglich der zwangsweisen Durchsetzung der Duldungsverfügung gegen die Eigentümerin des Grundstücks M.-----straße 103 zuerkennen wollte. Denn auch dann wäre der Anschluss nicht nur vom Willen des Klägers als Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern auch von der Kooperation der unteren Wasserbehörde abhängig. Eine hinreichende Sicherung des Durchleitungsrechts ist daher im Fall eines tatsächlich noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Hinterlieger-grundstücks nur bei Bestehen einer entsprechenden Grunddienstbarkeit oder dann zu bejahen, wenn die Dienstbarkeit zwar noch nicht bestellt ist, ihre Bestellung jedoch allein noch vom Handeln des Anschlussverpflichteten abhängig ist, es einer weiteren Mitwirkung Dritter zur Verschaffung der dinglichen Sicherung also nicht mehr bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 22 A 1232/92 -, NWVBl 1994, 174 ff. Eine Grunddienstbarkeit ist vorliegend jedoch weder bestellt noch hängt ihre Bestellung ausschließlich vom Handeln des Klägers ab. Ein Anschlussrecht ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 4 AS. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011 (15 A 2196/10) verwiesen; Gründe, die mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 4 AS eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.