Beschluss
18 E 777/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1009.18E777.12.00
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Leitsätze
Zur Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegensteht, dass der Kläger die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht) nicht erfüllt. Diese Regelerteilungsvoraussetzung dient eigenständigen, über die Frage des Aufenthaltsrechts hinausgehenden Zielen. Sie stellt die wirksame Kontrolle von Einreise, Aufenthalt und Rückkehr sicher. Hierfür kommt dem Pass wegen seiner Funktion, die Identität, Nationalität und Rückkehrberechtigung des Ausländers in einen anderen Staat festzustellen, maßgebende Bedeutung zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2005 – 2 BvR 1361/05 -, juris; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 5 Rn. 88 (Stand Juni 2012); Hailbronner, AuslR, § 3 Rn. 11 (Stand April 2008). Die Erfüllung der Passpflicht setzt der Gesetzgeber als Regelfall auch für Ausländer voraus, die bereits über einen Aufenthaltstitel oder -anspruch verfüg(t)en (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Nach seiner Funktion und der sich aus der eigenständigen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG ergebenden gesetzgeberischen Konzeption genügt für die Annahme einer Ausnahme von der Regel deshalb auch nicht die bereits feststehende Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers. Vom Vorliegen einer besonders begründeten Ausnahme von der Regel ist vielmehr (nur) dann auszugehen, wenn besondere, atypische – tatsächliche oder rechtliche - Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. An solchen Umständen fehlt es im Falle des Klägers. Dass es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sich einen gültigen Pass zu besorgen, ist nicht ersichtlich. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger sich ernsthaft um eine Verlängerung seines im März 2011 abgelaufenen Passes bemüht hat. An einer Verlängerung ist der Kläger auch nicht gehindert, weil der abgelaufene Pass sich - nach Auffassung des Klägers zu Unrecht - in Verwahrung beim Beklagten befindet. Der Beklagte ist, wie er mehrfach bekundet hat, bereit, diesen zwecks Verlängerung an den Kläger herauszugeben. Für die Annahme, es sei dem Kläger unzumutbar, den Pass bei einer persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten in Empfang zu nehmen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist auch nicht wegen Art. 6 GG angezeigt. Zwar kann der Schutz von Ehe und Familie es gebieten, von einer Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen, wenn das Beharren auf das Erfüllen der Regelerteilungsvoraussetzungen mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen unvereinbar ist. Gegenwärtig spricht jedoch nichts dafür, dass es dem Kläger bei einer auch nach Maßgabe des Art. 6 GG zumutbaren Mitwirkung nicht möglich sein wird, zeitnah in den Besitz eines gültigen Passes zu gelangen. Mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass Art 6 GG aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen zwar schon dann entfaltet, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind – etwa nach Verhinderung des Umgangs durch den personenberechtigten Elternteil – in einer Aufbauphase erst (wieder) angebahnt wird, sofern der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohl nicht entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 19 E 1356/05 -, juris. Dass die Schutzwirkungen des Art. 6 GG aber bereits jetzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist auch mit Blick auf den Inhalt des am 26. Juli 2012 geschlossenen Vergleichs des Klägers mit der Kindesmutter (Familiengericht Hameln – 41 F 192/UG – ) noch völlig offen, ob und mit welcher Ernsthaftigkeit der Kläger die ab Oktober 2012 vorgesehenen Anbahnungsgespräche in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes wahrnehmen wird. Den Schutzwirkungen des Art. 6 GG kann aber bis zur abschließenden Klärung der Frage, ob der Kläger die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die Kontaktaufnahme zur Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft führt, durch die Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden. Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, einer Verlängerung der am 19. Juni 2010 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG stehe die fehlende Unterhaltssicherung entgegen. Dass der Kläger die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, welche Voraussetzung für die Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist, wird von ihm nicht in Frage gestellt. Anders als der Kläger offensichtlich meint, war ihm nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 19. Juni 2010 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht verboten. Die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis galt vielmehr wegen der Fortbestandsfiktion des § 84 Abs. 4 AufenthG fort, sodass der Kläger zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt war. Ernsthafte Bemühungen zur Lebensunterhaltssicherung hat der Kläger indes zu keiner Zeit nachgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.