Beschluss
14 A 1793/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.14A1793.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 477,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 477,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage, ob der Satzungsgeber ohne Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und damit willkürfrei befugt ist, eine Hunderasse von der Höherbesteuerung auszunehmen, welcher der Landesgesetzgeber nach wie vor eine erhöhte Gefährlichkeit zuschreibt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres zu bejahen ist. Die Klägerin selbst führt zutreffend aus, dass ein Satzungsgeber sich an der Rasseliste des "eigenen" Bundeslandes und möglicherweise auch an denjenigen anderer Bundesländer orientieren könne, ohne eigene Erhebungen anzustellen. Wenn es demzufolge im Ermessen des Satzungsgebers liegt, sich an unterschiedlichen Rasselisten zu orientieren, folgt daraus ohne weiteres, dass der Satzungsgeber grundsätzlich auch befugt ist, eine Hunderasse von der Höherbesteuerung auszunehmen, welcher der Landesgesetzgeber nach wie vor eine erhöhte Gefährlichkeit zuschreibt. Die weiter aufgeworfene Frage, unter Zugrundelegung welcher Voraussetzungen der Satzungsgeber von der landesrechtlichen Regelung abweichen darf, ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da sie sich dort nicht stellen würde. Es würde sich allein die Frage stellen, ob die Beklagte von der in Nordrhein-Westfalen getroffenen landeshundegesetzlichen Regelung in der geschehenen Weise abweichen durfte. Sollten mit der Frage die abstrakten Voraussetzungen für eine gleichheitsgerechte Auswahl der Hunderassen in einer Hundesteuersatzung gemeint sein, ist die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2010 14 A 2340/10 , NRWE Rn. 16 f. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Existenz der Rasse "Alano" als zutreffend unterstellt, lässt sich den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nicht entnehmen. Denn die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen erfolgten insoweit lediglich unter der Prämisse, dass die Hunderasse "Alano" existiere, nicht aber unter einer entsprechenden Unterstellung durch das Verwaltungsgericht als Tatsache. Auch der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II.2.) lässt sich nicht feststellen. Insoweit beruft sich die Klägerin zunächst darauf, das Verwaltungsgericht sehe zu Unrecht einen sachlichen Grund für die Entscheidung, den Alano nicht in die Rasseliste des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung (HStS) der Beklagten aufzunehmen, darin, dass der Städte- und Gemeindebund am 15. Oktober 2010 verlautbart habe, dass diese Hunderasse nicht mehr existiere. Vielmehr sei die Mitteilung, dass es den Alano nicht mehr gebe, offenkundig unrichtig. Bei diesen Ausführungen übersieht die Klägerin bereits, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an der Existenz der Rasse "Alano" (vgl. Urteilsabdruck S. 7) nicht ausschließlich auf die Verlautbarung des Städte- und Gemeindebundes vom 15. Oktober 2010 gestützt hat. Vielmehr hat es sich darüber hinaus ebenso auf Einschätzungen in der Rechtsprechung bezogen, nämlich Urteile des VG Düsseldorf, des VG Aachen und des VG Köln sowie des OVG Brandenburg. Hierzu äußert sich die Klägerin im Rahmen der Begründung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel nicht, so dass im Ergebnis ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Auflistung der Rassen in der Hundesteuersatzung der Beklagten, ohne die Rasse "Alano" zu berücksichtigen, bereits aus diesem Grund zu verneinen ist. Für die Behauptung der Klägerin über die "offenkundige" Existenz dieser Rasse fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Die Listung im Landeshundegesetz belegt zwar, dass der Landesgesetzgeber der Meinung ist, es gebe diese Rasse. Offenkundig ist das deshalb mitnichten. Auch die Beißstatistiken geben dafür nicht genügend her. Sie belegen im Kern, dass Hunde als Alanos gemeldet sind. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der fachlichen Literatur zu dem Thema. Vgl. etwa schon Räber, Enzyklopädie der Rassehunde: Ursprung, Geschichte, Zuchtziele, Eignung und Verwendung, 1. Aufl. 1993, Bd. 1, S. 446: "Der Alano ist als eigenständige Rasse heute verschwunden, seine Nachfahren sind der spanische Perro de Presa Mallorquin (von der FCI nicht anerkannt), ferner der portugiesische Fila Sao Miguel (von der FCI noch nicht anerkannt), der offenbar der Nachfahre des heute wohl ausgestorbenen Fila Terceira ist." Offenkundig ist somit nur, dass Zweifel an der Existenz der Rasse Alano bestehen. Zu Recht ist schließlich das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die automatische Höherbesteuerung des Staffordshire Bullterriers der Klägerin gegenüber der nur bei Erfüllung der konkreten Gefährlichkeitsmerkmale der Satzung erfolgenden Höherbesteuerung etwaiger Alanos bei bestehenden rassischen Unsicherheiten sachlich gerechtfertigt ist. Dem Normgeber steht es frei, bei Zweifeln über die Existenz einer Rasse die Höherbesteuerung nicht an das Rassemerkmal, sondern an konkrete Gefährlichkeitsmerkmale zu knüpfen und damit rechtlich bedenkliche Steuermerkmale mit den daraus folgenden Unsicherheiten bei der Normanwendung zu vermeiden. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, dass Unsicherheiten über die Rasseexistenz nicht ausreichten, auf eine Listung der Rasse zu verzichten, ist daher falsch. Aus dieser rechtlichen Zulässigkeit der Nichtlistung der Rasse Alano folgt daher auch, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die fehlende automatische Höherbesteuerung von etwaig vorhandenen Alanos wirke "sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten der ... Halter" gelisteter Rassen "nicht in erkennbarer Weise nachteilig aus". Eine Benachteiligung liegt wegen der Zulässigkeit der Differenzierung in der Tat nicht vor. Dass die höhere Besteuerung im tatsächlichen Sinne keinen Nachteil darstelle, hat das Verwaltungsgericht nicht behauptet. Soweit die Klägerin die geltend gemachten ernstlichen Zweifel aus einer Fehlinterpretation ihres (Hilfs-)Beweisantrages mit dem Inhalt, zum Beweis der Tatsache, dass heutzutage gezüchtete Hunde der Rasse "Alano" nicht auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe, oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet würden, ein Sachverständigengutachten einzuholen, durch das Verwaltungsgericht herleitet, ist dem nicht zu folgen. Diese Frage war entscheidungsunerheblich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nämlich darauf abgestellt, dass es ohne weiteres sachlich gerechtfertigt sei, die Rasse "Alano", soweit sie denn existiere, bei Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache nicht in die Listung der gefährlichen Rassen aufzunehmen. Warum die Klägerin den Beweisantrag gestellt hat, insbesondere ob sie tatsächlich die unter Beweis gestellte Tatsache behaupten wollte, ändert nichts an der Entscheidungsunerheblichkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.