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Beschluss

4 B 907/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.4B907.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt. . G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Interesse der Antragsteller, vorläufig von dem Vollzug des Feuerstättenbescheides vom 17. November 2011 verschont zu bleiben, hinter das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung zurücktritt. Dabei kann bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob der Feuerstättenbescheid, mit dem drei jährliche Kehrungen des Schornsteins des offenen Kamins (EG, Wohnzimmer) auf der Liegenschaft der Antragsteller, U. 10 a, 4 C. , festgesetzt worden sind, rechtmäßig ist. Zwar spricht nach den insbesondere anlässlich der Ortsbegehung am 6. Juni 2012 durch den Antragsgegner getroffenen Feststellungen einiges dafür, dass es sich bei diesem Kamin nicht um eine stillgelegte Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO handelt. Es könnte aber eine betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstelle im Sinne von Nr. 1.10 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorliegen, die ebenfalls keiner Kehr-, sondern nur einer jährlichen Überprüfungspflicht unterliegt. Ob dies der Fall ist oder ob es sich bei dem hier in Rede stehenden Kamin ‑ entsprechend der Annahme in dem Feuerstättenbescheid vom 17. November 2011 ‑ um eine Anlage im Sinne von Nr. 1.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO oder ‑ was derzeit ebenfalls nicht auszuschließen ist ‑ um eine Anlage im Sinne von Nr. 1.7 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO handelt, ist ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht feststellbar. Zwar behaupten die Antragsteller, die Feuerstätte sei dauerhaft unbenutzt. Der Antragsgegner hat indes erklärt, dass er die Frage, wie der Kamin der Antragsteller anhand der Kehr- und Überprüfungsordnung aktuell einzuordnen sei, nicht beantworten könne. Hierzu seien Erkenntnisse über den ganzjährigen Betriebszustand der Feuerstätte erforderlich. Derartige Erkenntnisse habe er aber nicht erlangen können, weil bei den Antragstellern in den letzten zweieinhalb Jahren nur zwei von sechs Kehrungen hätten durchgeführt werden können. Aus diesem Grund könne er sich nur auf die Angaben aus dem Kehrbuch seines Vorgängers beziehen, das ihm im Frühjahr 2010 übergeben worden sei. Darin finde sich keine Eintragung, dass die Feuerstätte nicht mehr betrieben werde. Eine weitere Aufklärung dieser und gegebenenfalls noch weiterer offener Fragen ist dem Senat ‑ ebenso wie schon zuvor dem Verwaltungsgericht ‑ aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten nicht möglich. Dies muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die nach alledem gebotene von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gelöste Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Zur Gewährleistung der Feuersicherheit und des Umweltschutzes besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung einer fristgerechten Ausführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten. Diesen Rechtsgütern hat der Gesetzgeber eine hohe Relevanz beigemessen und aus diesem Grund in § 14 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG eine grundsätzliche Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit eines Feuerstättenbescheides, zu dessen Erlass ein Bezirksschornsteinfegermeister durch die Verweisung in § 17 SchfHwG auf § 14 Abs. 2 SchfHwG bereits derzeit ermächtigt ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Septem-ber 2012 – 4 A 2206/10 ‑, Juris, m. w. N., getroffen. Damit soll verhindert werden, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Feuerstättenbescheid Arbeiten, die zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes erforderlich sind, über einen längeren Zeitraum hinaus verzögert werden können und ihren Zweck damit nicht mehr erfüllen würden. Vgl. Begründung zu Art. 1, § 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfeger-wesens, BT-Drs. 16/9237, S. 34. Gründe, die es demgegenüber rechtfertigen würden, dem Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Feuerstättenbescheides vom 17. November 2011 einstweilen verschont zu bleiben, den Vorrang einzuräumen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der Streitwertpraxis des Senats ist in einem gegen einen Feuerstättenbescheid gerichteten Verfahren der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 ‑ 4 E 30/12 ‑, m. w. N. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Entsprechend ist auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung geändert worden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).