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Beschluss

17 E 768/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1030.17E768.12.00
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Leitsätze

Zum Umfang der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung im Falle einer Klage auf Gewährung von Einkommensersatzleistungen.

Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers (Beschluss des Amtsgerichts E. vom 14. Dezember 2010 61 IN 129/10 ) seit diesem Zeitpunkt unterbrochen ist, soweit die Klageforderung die gesetzlichen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen überschreitet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung im Falle einer Klage auf Gewährung von Einkommensersatzleistungen. Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers (Beschluss des Amtsgerichts E. vom 14. Dezember 2010 61 IN 129/10 ) seit diesem Zeitpunkt unterbrochen ist, soweit die Klageforderung die gesetzlichen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen überschreitet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat - lediglich - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Unterbrechungswirkung der Insolvenzeröffnung, §§ 173 Satz 1VwGO, 240 Satz 1 ZPO, beschränkt sich auf den Teil der Klageforderung, der die gesetzlichen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, § 850 c ZPO, überschreitet. Nach § 240 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen. Zur Insolvenzmasse zählt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, § 35 Abs. 1 InsO. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Pfändbarkeit und damit Massezugehörigkeit des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Einkommensersatzleistungen gemäß § 10 Abs. 14 SNÄV beurteilt sich nach § 850 b ZPO. Diese Regelung ist unbeschadet des Umstands, dass sie in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt wird, im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar, vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08 , ZInsO 2010, 188 = juris, Rdn. 10. Sie betrifft nicht nur Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen, vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09 , ZInsO 2010, 1485 = juris, Rdn. 42. Die streitgegenständlichen Einkommensersatzleistungen unterfallen § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Es handelt sich um Bezüge aus einer Hilfskasse, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Nach § 10 Abs. 14 SNÄV können dem Mitglied für die Zeit, in der Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durchgeführt werden, auf Antrag Einkommensersatzleistungen gewährt werden, wenn das Mitglied keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht und die Praxis nicht durch einen Vertreter fortgeführt wird. Ihre Funktion besteht mithin darin, das Mitglied während der Dauer der Heilmaßnahme finanziell zu unterstützen und den durch sie bedingten Einkommensausfall zu kompensieren. Die Funktion der Einkommensersatzleistungen ähnelt mithin derjenigen des Krankengeldes, das für einen begrenzten Zeitraum das finanzielle Risiko der kranheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auffangen soll. Für das Krankengeld ist geklärt, dass es der Regelung des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unterfällt, vgl. etwa LG Trier, Beschluss vom 28. April 1986 - 5 T 10/86 -, RuS 1986, 194 = juris (Leitsatz); LG Köln, Urteil vom 24. März 2004 - 23 O 167/03 -, IVH 2004, 115 = juris, Rdn. 13; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, § 850 6, Rdn. 9; ebenso für Krankenhaustagegeld: LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2000 319 T 2/00 -, MedR 2001, 93 = juris (Leitsatz); Smid in: MK-ZPO, 2. Auflage 2001, § 850 b, Rdn. 13 (betreffend Krankenhaustagegeld). Nach § 850 b Abs. 2 ZPO können Bezüge der in Abs. 1 genannten Art nach dem für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht. Diese Regelung ist im Insolvenzverfahren ebenfalls entsprechend anzuwenden, vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08 -, a.a.O., juris, Rdn. 13. Ihre Voraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Klägers hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt und wird voraussichtlich nicht dazu führen, wie sich bereits aus der Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt. Die nach § 850 b Abs. 2 ZPO gebotene Billigkeitsprüfung obliegt zwar dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten allerdings Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von bedingt pfändbaren Einkünften des Schuldners oder ist die Frage der Pfändbarkeit im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu beantworten, muss die Billigkeitsentscheidung vom Prozessgericht getroffen werden. Nichts anderes gilt dann, wenn wie vorliegend - der Insolvenzverwalter und der Drittschuldner, der die Einkommensersatzleistungen zu zahlen hat, über die Massezugehörigkeit streiten. Vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08 -, a.a.O., juris, Rdn. 10; Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09 -, a.a.O., juris, Rdn. 41. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 850 b Abs. 2 ZPO sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Sind derartige besonderen Umstände nicht ersichtlich, kann die Pfändbarkeit auch anhand der Freigrenzen des § 850 c Abs. 1 ZPO bestimmt werden, vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08 -, a.a.O., juris, Rdn. 14. So liegt es hier: Besondere Umstände, die für die Beurteilung der Billigkeit einer Pfändung erheblich wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Namentlich hat der Kläger auf den Hinweis des Senats vom 24. September 2012, dass eine Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Betracht komme, keine derartigen Umstände dargelegt, sondern sich auf die Bekundung der Rechtsauffassung beschränkt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien insgesamt und nicht nur mit einem Teilbetrag nach Maßgabe der Pfändungsfreigrenzen der Zwangsvollstreckung und damit der Insolvenzmasse entzogen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Hauptsachenentscheidung vorbehalten, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, NJW-RR 2006, 1289 = juris, Rdn. 12 (betreffend eines Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO); Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, § 252, Rdn. 3 (betreffend u.a. den vorliegenden Fall einer beschlussmäßigen Feststellung der Unterbrechung). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.