Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Verfahrensbeteiligten es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für erledigt erklärt haben. Der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. August 2011 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert. Der erstinstanzliche Antrag zu 1. wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Einsatz der Beschäftigten T. E. als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW in der bei der Durchführung der Maßnahme maßgeblichen Fassung der Mitbestimmung unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die ausgebildete Arzthelferin T. E. und die ausgebildete Zahnarzthelferin T1. C. wurden zum 14. Oktober 2008 als Arzthelferinnen unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 mit der Hälfte der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet bis zum 31. März 2009 eingestellt. Sie wurden in der Zentralen Notfallambulanz des zur Dienststelle gehörenden K. X. Klinikums N. im Bereich der Basisdiagnostik eingesetzt. Dort waren sie vornehmlich mit Blutentnahmen, dem Legen von Zugängen, dem Anlegen von Verbänden, dem Helfen von Patienten beim An- oder Auskleiden, dem Schreiben von EKGs sowie der Arztassistenz in den Bereichen der Neurochirurgie, der allgemeinen Chirurgie, der Unfallchirurgie, der Gynäkologie und der Urologie betraut. Unter dem 9. März 2009 wurden die Beschäftigungsverhältnisse bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Nach vorheriger Stellenausschreibung, die der Antragsteller als Pilotprojekt akzeptiert hatte, hatte die Beteiligte Mitte 2009 im Kliniksekretariat der Onkologie im K. X. Klinikum N. zwei als "Kliniksekretär/Kliniksekretärin" ausgeschriebene Stellen besetzt. Mit Schreiben vom 24. November 2009 hörte die Beteiligte den Antragsteller zu einem als Pilotprojekt vorgesehenen Einsatz einer Arzthelferin/Krankenschwester im Zentrum für Innere Medizin des K. X. Klinikums N. an. Wegen der Schwierigkeiten, freie Arztstellen zu besetzen, sollte diese Kraft zur Entlastung der vorhandenen ärztlichen Beschäftigten mit der Übernahme von ärztlichen Routinetätigkeiten (primär Blutentnahmen auf den Allgemeinstationen, aber auch zusätzliche Aufgaben wie bei der Kliniksekretärin in der Onkologie) befasst werden. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gefordert hatte, wurde die Angelegenheit am 10. Dezember 2009 zwischen den Verfahrensbeteiligten besprochen. Ein Einvernehmen konnte dabei nicht erzielt werden. Vielmehr wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 seine Forderung nach Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Nachdem der Antragsteller erfahren hatte, dass auf der kardiologisch-pulmonologische Station C 27, auf der aber nunmehr nur kardiologische Patienten behandelt werden, und auf der rein kardiologischen Station C 29 (nunmehr C 26) Klinik-/Stationssekretärinnen eingesetzt werden sollten, forderte er mit Schreiben vom 5. Januar 2010 von der Beteiligten eine umfassende Unterrichtung über diese Maßnahmen und wies dabei erneut auf ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht hin. Am 7. Januar 2010 beschloss der Antragsteller, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Implementierung von Kliniksekretär(inn)en mitbestimmungspflichtig sei. Dem Eingreifen eines Mitbestimmungstatbestandes widersprach die Beteiligte mit Schreiben vom 19. Januar 2010. Die Beteiligte beabsichtigte, die Beschäftigte E1. auf die Station C 29 und die Beschäftigte C. auf die Station C 27 umzusetzen. Dafür beantragte sie die Zustimmung des Antragstellers. Am 21. Januar 2010 beschloss der Antragsteller, den Maßnahmen nicht zuzustimmen, und bat mit Schreiben vom 22. Januar 2010 unter Hinweis darauf um Erörterung, dass die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens wegen der Umsetzungen verfrüht sei, weil es zum vorgelagerten Thema der Etablierung von Klinik-/Stationssekretärinnen und der Verlagerung von ärztlichen bzw. pflegerischen Tätigkeiten in den Bereich einer Klinik-/Stationssekretärin noch kein Mitbestimmungsverfahren gegeben habe. Unter dem 17. Februar 2010 zog die Beteiligte ihre Zustimmungsanträge zurück. Bereits in der Zeit von Anfang bis Mitte Januar 2010 wechselten die Beschäftigte E1. auf die Station C 29 und die Beschäftigte C. auf die Station C 27. Beide wurden dort als Kliniksekretärinnen eingesetzt. Die tarifliche Eingruppierung der Beschäftigten änderte sich durch den Wechsel nicht. Ihr Aufgabenkreis erweiterte sich um die Bearbeitung von drei bis vier Patientenaufnahmen täglich. In einer als "Stellenentwurf Kliniksekretärin Kardiologie" bezeichneten allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung vom 18. Februar 2010 heißt es unter anderem: " ... 3. Zielsetzung der Stelle Entlastung der Ärzte von administrativen Aufgaben und delegierbaren ärztlichen Maßnahmen aus der Diagnostik 4. Aufgaben des Stelleninhabers Routine BE, Venösen Zugang legen - kein Anlegen von Infusionen Erledigung der anfallenden Formalitäten in Zusammenhang mit der Patientenaufnahme und -entlassung Neuaufnahmen > Kurze medizinische Anamnese und Medikamente erheben > Familienstatus erfragen, TelefonNr von Bezugsperson, Hausarzt dokumentieren > Größe, Gewicht, BMI, RR, Vitalzeichen ermitteln und in Fieberkurve dokumentieren > Aufklärungsformulare im Vorfeld zusammenstellen und den Patienten zukommen lassen vor der Aufklärung durch den Arzt > Patienteneinweisung in Ablauf (nach Standard) Unterstützung der Ärzte bei Patientenuntersuchungen Kontaktaufnahme mit niedergelassenen Ärzten zwecks Besorgung notwendiger Patientenbefunde Labor- und andere Befunde der Patientenakte zuordnen Entlassungsaufgaben > PC-Maske für den Arztbrief anlegen am Tag der Aufnahme > Arztbrief vorbereiten durch kontinuierliches Einfügen von Befunden > Entlassungsakten abheften Koordinierung zwischen Pflege und ärztlichem Dienst ... " Mit Schreiben vom 29. März 2010 berief sich der Antragsteller auf eine von der Beteiligten zugesagten Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens zur Thematik der Kliniksekretärinnen und reklamierte, dass die Beschäftigten E1. und C. nach wie vor auf dem Dienstplan der Zentralen Notaufnahme geführt würden, dort aber nur im Bereitschaftsdienst tätig seien. Es werde damit ein Einsatz im Bereich der Zentralen Notaufnahme suggeriert, der so nicht stattfinde. Es sei nicht sichergestellt, dass die von diesen auf den Stationen C 29 und C 27 geleistete Arbeit erfasst werde. Unter dem 26. April 2010 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur unbefristeten Verlängerung der mit den Beschäftigten E1. und C. bestehenden Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Juli 2010. Dazu erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. April 2010, er begrüße die Weiterbeschäftigung der beiden Beschäftigten, nehme aber mit Erstaunen zur Kenntnis, dass diese im Bereich der Kardiologie eingesetzt werden sollten, obwohl die Zustimmungsvorlagen für diese Umsetzungen im Februar 2010 von der Beteiligten zurückgezogen worden seien. Die Beteiligte wertete diese Äußerung des Antragstellers als Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen. Aufgrund dessen wurden unter dem 17. Mai 2010 die befristete Beschäftigungsverhältnisse mit der Beschäftigten E1. und C. mit Wirkung zum 1. Juli 2010 in unbefristete umgewandelt. Bereits am 8. März 2010 hatte der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und abstrakte Anträge gestellt, die auf die Feststellungen gerichtet waren, dass der Einsatz von Kliniksekretär(inn)en, Arzthelfer(inne)n oder Stationssekretär(inn)en in den einzelnen Bereichen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 LPVG NRW a. F. der Mitbestimmung, gemäß § 73 Nr. 2 LPVG NRW a. F. der Mitwirkung sowie gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LPVG NRW a. F. der Anhörung unterliege. In der ersten Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen am 21. Juni 2010 hat der Antragsteller diese abstrakten Anträge jeweils um einen konkreten, den Einsatz der Beschäftigten E1. und C. betreffenden Hilfsantrag ergänzt. In der zweiten Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen am 20. Juni 2011 hat der Antragsteller die Hauptanträge fallengelassen und nur noch die Hilfsanträge gestellt. Im Einzelnen hat er beantragt, "1. festzustellen, dass der Einsatz der Arzthelferin T. E1. als Stationssekretärin auf der Station C 29 und der Einsatz der Arzthelferin T2. C. als Kliniksekretärin auf der Station C 27 (jetzt C 26) gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, 2. festzustellen, dass der Antragsteller vor dem Einsatz einer Kliniksekretärin/Stationssekretärin bzw. eines Kliniksekretärs/Stationssekretärs bei der Stellenausschreibung gemäß § 73 Nr. 2 LPVG NRW mitzuwirken hat, 3. festzustellen, dass der Antragsteller vor der erstmaligen Einrichtung der Stelle einer Kliniksekretärin/Stationssekretärin bzw. eines Kliniksekretärs/Stationssekretärs auf einer Station rechtzeitig anzuhören ist." Die Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Mit Beschluss vom 8. August 2011 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts das Verfahren eingestellt, soweit der Antragsteller die Anträge zurückgenommen hat, und das Verfahren abgetrennt, soweit der Antragsteller im Rahmen des Antrags zu 1. die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW a. F. bei dem Einsatz der Arzthelferinnen E1. und C. erstrebt hat. Weiterhin hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen unter Ablehnung der Anträge im Übrigen festgestellt, dass der Einsatz der Arzt- bzw. Zahnarzthelferinnen E1. und C. als Kliniksekretärinnen im Zentrum für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie, Pneumologie und Internistische Intensivmedizin der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW a. F. unterliegt. Zur Begründung des stattgebenden Teils hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen angeführt: Das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW a. F. werde als nach seinem Schutzzweck speziellere Regelung nicht durch ein möglicherweise bestehendes Anhörungsrecht aus § 75 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW a. F. verdrängt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts lägen vor. Der Einsatz von Kliniksekretärinnen im Klinikum N. im Zentrum für Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie, Pneumologie und Internistische Intensivmedizin berühre die dort praktizierte Arbeitsmethode. Zwar blieben die einzelnen Arbeitsvorgänge jeweils isoliert in den Blick genommen unverändert. Diese würden aber zukünftig zum Teil von einer anderen Kategorie von Beschäftigten, nämlich den Kliniksekretärinnen, erledigt, die im Rahmen einer Gesamtkonzeption die Ärzte entlasten sollten. Darin liege zugleich eine andere Art und Weise der Ausführung, weil damit Beschäftigte tätig würden, die es früher nicht gegeben habe und die die entsprechenden Aufgaben nicht wahrgenommen hätten. Die Arbeitsmethode sei auch neu, weil sie zuvor im Bereich Kardiologie, Pneumologie und Internistische Intensivmedizin nicht praktiziert worden sei. Die einzuführende Arbeitsmethode müsse nicht für die Dienststelle generell neu sein. Ausreichend sei, wenn sie für den betroffenen Arbeitsbereich innerhalb der Dienststelle neu, d. h. bisher noch nicht angewandt worden sei. Es handele sich auch um eine grundlegend neue Arbeitsmethode, weil diese für die beteiligten Beschäftigten einschneidende Änderungen mit sich bringe. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Zum 1. September 2012 ist die Beschäftigte C. als Sekretärin in den Bereich Zentrallabor umgesetzt worden. Seitdem werden ihre früheren Aufgaben auf der Station C 27 von der Beschäftigten I. T3. wahrgenommen. Nachdem die Beteiligte die Durchführung dieser Personalmaßnahmen mitgeteilt hatte, haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren, soweit es das noch im Beschwerdeverfahren anhängige Begehren des Antragstellers hinsichtlich des Einsatzes der Beschäftigten C. als Kliniksekretärin auf der Station C 27 betrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beteiligte im Wesentlichen an: Der Begriff "grundlegend" in § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW a. F. setze voraus, dass die im jeweiligen Bereich der Dienststelle neue Arbeitsmethode noch niemals zuvor in anderen Bereichen der Dienststelle angewandt worden sei. Die vorliegende Ausdehnung einer Arbeitsmethode von einem Bereich der Dienststelle in einen anderen sei vom Gesetzgeber als "wesentliche Ausweitung" erfasst und bewusst nicht als Mitbestimmungstatbestand normiert worden. In der Dienststelle habe es bereits in der Onkologischen Klinik Kliniksekretärinnen gegeben, die zur Entlastung des ärztlichen Dienstes mit bestimmten Aufgaben betraut worden seien. Deshalb stelle die Ausweitung dieser Arbeitsmethode in den Bereich der Kardiologie, Pneumologie und Internistischen Intensivmedizin keine Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode, sondern lediglich eine Ausweitung einer bereits bestehenden Arbeitsmethode dar. Im Weiteren habe die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen nicht näher begründet, warum mit der als grundlegend neu eingestuften Arbeitsmethode einschneidende Änderungen für die Beschäftigte E1. verbunden seien. In welcher Art und Weise ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen der neuen Arbeitsmethode vorlägen, sei überhaupt nicht festgestellt worden. Der Antragsteller hat sein in der Beschwerdeinstanz noch anhängiges Begehren aus dem erstinstanzlichen Antrag zu 1. klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass der Einsatz der Arzthelferin T. E1. als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW in der bei der Durchführung der Maßnahme maßgeblichen Fassung der Mitbestimmung unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Antrag zu 1. auch insoweit abzulehnen, als er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Einsatz der Arzthelferin T. E1. als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW in der bei der Durchführung der Maßnahme maßgeblichen Fassung der Mitbestimmung unterliegt. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW a. F. sei insbesondere dann zu bejahen, wenn die Wandlung der Aufgabenstellung mit einem Wegfall von Aufgaben und Arbeitsplätzen oder einer grundlegend anderen Art und Weise der Erledigung dieser Aufgabenstellung verbunden sei. Gerade ein solcher Wegfall von Aufgaben sei durch den Einsatz von Kliniksekretärinnen erreicht worden. Diese sollten nunmehr Aufgaben übernehmen, die bislang nur von den Ärzten ausgeführt worden seien. Da bei der Frage, ob eine Arbeitsmethode als neu einzustufen sei, auf die Sicht der betroffenen Beschäftigten abzustellen sei, könne auch eine Ausweitung vorhandener Arbeitsmethoden auf weitere Arbeitsplätze oder Bereiche neu sein. Angesichts dessen sei die Einführung der Kliniksekretärinnen in den vorliegend in Rede stehenden Bereichen auch als neu anzusehen, obwohl im Klinikum N. bereits auf anderen Stationen Kliniksekretärinnen eingesetzt seien. Die Einführung der neuen Arbeitsmethode habe auch einschneidende Änderungen für die betroffenen Beschäftigten mit sich gebracht. Diese seien vor allem in der größeren Verantwortlichkeit, die die Kliniksekretärinnen zu tragen hätten, zu sehen. Die Beschäftigten arbeiteten in einem viel größeren Umfang eigenverantwortlich. In der zentralen Notaufnahme habe die Beschäftigte E1. lediglich einer pflegerischen Kraft zugearbeitet, wobei es sich ausschließlich um Tätigkeiten mit genauer Arbeitsanweisung gehandelt habe, die durch pflegerische Verrichtungen geprägt gewesen seien. Für das Aufgabengebiet der Kliniksekretärin sei hingegen eine eigenverantwortliche und selbständige Arbeitsweise prägend. Vollständig neu für die Beschäftigte sei die Übernahme der Patientenaufnahmen. Zu den dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten gehöre die komplette Anamneseerstellung sowie das Ausfüllen der Prämedikationsbögen. Ferner habe die Beschäftigte E1. nun auch noch die Aufklärungsformulare vorzubereiten, den Ärzten und nicht mehr den Pflegern zu assistieren und die Arztbriefe vorzubereiten sowie die Patientenbefunde kontinuierlich in die Patientenakte einzuordnen. Durch die Position der Kliniksekretärinnen sei eine neue Verantwortungs- und Hierarchieebene geschaffen worden, was eine Systemänderung darstelle, da es nunmehr neben den Pflegern und Ärzten eine weitere Gruppe gebe. Dadurch werde auch das Verhältnis der pflegerischen Beschäftigten zueinander in Bezug auf die Arbeitsleistung verändert. Zwar ändere sich durch die Maßnahme weder der Bearbeitungsweg an sich noch die dazu erforderlichen Arbeitsmittel. Es liege aber dennoch eine grundlegende Änderung der Arbeitsmethode vor, weil nun die auf einen bestimmten Arbeitsweg mit einem bestimmten Arbeitsmittel durchzuführenden Einzeltätigkeiten nicht mehr nur durch Ärzte, sondern auch durch Pflegekräfte ausgeübt würden. Im Termin zur Anhörung vor dem Fachsenat sind die Verfahrensbeteiligten zu den Tätigkeiten der Beschäftigten E1. auf der Station C 29 (C 26) befragt worden. Die Beteiligte hat dazu im Wesentlichen erklärt: Der Beschäftigten obliege das Legen von Braunülen für Infusionen und Blutentnahmen, die Betreuung neu aufgenommener Patienten (insbesondere Übergabe und Erläuterung von Aufklärungs- und Prämedikationsbögen), die Vorbereitung der Patientenakten (insbesondere Ermittlung von Voraufenthalten und im Zusammenhang damit erstellter Vordiagnosen) und die Erstellung kurzer medizinischer Anamnesen; diese Tätigkeiten seien vor dem Einsatz der Beschäftigten E1. auf der Station sämtlich von Ärzten wahrgenommen worden und würde teilweise auch heute noch von Ärzten wahrgenommen. Der Antragsteller hat erklärt: Die Tätigkeiten, die die Beschäftigte E1. ausübe, würden auch von den Kliniksekretärinnen in der Onkologie wahrgenommen; diesen oblägen aber darüber hinaus noch weitere Tätigkeitsfelder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Da die Verfahrensbeteiligten das Verfahren, soweit es das noch im Beschwerdeverfahren anhängige Begehren des Antragstellers hinsichtlich des Einsatzes der Beschäftigten C. als Kliniksekretärin auf der Station C 27 aus dem erstinstanzlichen Antrag zu 1. betrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es insoweit einzustellen; der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ist insoweit wirkungslos (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 ArbGG und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Übrigen hat die Beschwerde der Beteiligten Erfolg. Das in der Beschwerdeinstanz noch anhängige Begehren aus dem erstinstanzlichen Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Einsatz der Arzthelferin T. E1. als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) unterliegt nicht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW in der bei der Durchführung der Maßnahme maßgeblichen Fassung der Mitbestimmung. Da der Antragsteller die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts für eine schon durchgeführte konkrete Maßnahme zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, ist das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme galt. Ausgehend davon ist auf das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der Fassung der Änderung durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrift vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) im Folgenden: LPVG NRW (Stand 2009) abzustellen, weil die Beschäftigte E1. in der Zeit von Anfang bis Mitte Januar 2010 auf die Station C 29 wechselte. Nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW (Stand 2009) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung wie hier nicht besteht, mitzubestimmen bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Der Begriff der Arbeitsmethode ist eine aus der Arbeitswissenschaft entlehnte Kategorie. Mit der Arbeitsmethode wird festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die Aufgaben der Dienststelle erfüllt werden sollen. Die Arbeitsmethode ist das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Aufgabenerfüllung geleistet werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 6 P 10.10 , Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 = PersR 2011, 516, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 6 P 7.90 , Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 = DVBl. 1992, 892 = PersR 1992, 147 = PersV 1992, 385 = ZBR 1992, 275 = ZfPR 1992, 100, vom 24. September 1991 6 P 6.90 , BVerwGE 89, 65 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 20 = DVBl. 1992, 161 = PersR 1991, 469 = PersV 1992, 161 = RiA 1992, 259 = ZfPR 1992, 47 = ZTR 1992, 85, vom 14. März 1986 6 P 10.83 , Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 7 = PersR 1986, 195 = PersV 1986, 469, und vom 30. August 1985 6 P 20.83 , BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 = DVBl. 1986, 352 = NJW 1986, 1360 = PersR 1985, 184 = PersV 1987, 247 = ZBR 1986, 143. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Einrichtung der Stelle einer Kliniksekretärin eine Veränderung der Arbeitsmethoden darstellt. Jedenfalls fehlt es an den weiteren Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW (Stand 2009). Mit dem Einsatz der Beschäftigten E1. als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) ist keine neue Arbeitsmethode "eingeführt" worden. "Eingeführt" wird eine neue Arbeitsmethode nur dann, wenn sie im Dienststellenbereich erstmals angewandt wird. So ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 6 P 10.10 , a. a. O.; ebenfalls auf den Bereich der gesamten Dienststelle abstellend: BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 1980 6 P 35.78 , Buchholz 238.32 § 90 BlnPersVG Nr. 1 = PersV 1980, 238 = ZBR 1981, 72, und vom 15. Dezember 1978 6 P 13.78 , PersV 1980, 145 = ZBR 1980, 59. Für ein derartiges Verständnis des Begriffs der Einführung spricht schon die Systematik des Gesetzes, das in § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW (Stand 2009) ausdrücklich sowohl die Einführung als auch die Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats unterwirft. Seine Bestätigung findet dieses Auslegungsergebnis in der Gesetzeshistorie. Bis zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394, ber. 2007, S. 460, und 2008, S. 186) LPVG-Novelle 2007 bestand noch ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden. Dass durch die LPVG-Novelle 2007 die tatbestandlichen Alternativen einer wesentliche Änderung und einer wesentlichen Ausweitung gestrichen wurden, spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Mitbestimmungsrecht bewusst nur noch an die tatbestandliche Alternative der Einführung anknüpfen wollte. Ausgehend von diesen Erwägungen kann in dem Einsatz der Arzthelferin T. E1. als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) keine "Einführung" einer neuen Arbeitsmethode gesehen werden, weil die Beteiligte bereits seit Mitte 2009 und damit zeitlich vor Beginn des Einsatzes der Beschäftigten E1. auf der Station C 29 im Kliniksekretariat der Onkologie im K. X. Klinikum N. zwei Beschäftigte als Kliniksekretärinnen eingesetzt hatte, die in gleicher Weise zuvor allein von Ärzten wahrgenommene Tätigkeiten ausüben, wie dies durch die Beschäftigte E1. geschieht. Diesen Umstand hat selbst der Antragsteller im Rahmen der Anhörung vor dem Fachsenat eingeräumt. Der Einsatz der Beschäftigten E1. als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) stellt sich im Weiteren auch nicht als eine "grundlegend" neue Arbeitsmethode dar. "Grundlegend" neu ist eine Arbeitsmethode nur dann, wenn die Änderungen für die von ihr betroffenen Beschäftigten ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen haben. Denn die Mitbestimmung des Personalrats über die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und die sich daraus ergebende Einschränkung des Direktionsrechts der Dienststelle rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Ersetzung einer eingeführten und in eine entsprechende Organisation des Arbeitsablaufs umgesetzte Arbeitsmethode durch eine grundlegend andere notwendig zur Umstellung des Arbeitsablaufs führt, welche ihrerseits wiederum bedeutsame Auswirkungen auf die körperliche und geistige Inanspruchnahme der Beschäftigten haben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 6 P 20.83 , a. a. O. Vorliegend erreichen die Auswirkungen, die für die Beschäftige E1. mit ihrem Einsatz als Kliniksekretärin auf der Station C 29 (C 26) verbunden sind, bei weitem nicht ein solches Gewicht, dass sie die Annahme einer "grundlegend" neuen Arbeitsmethoden begründen könnten. Nach dem auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Vorbringen der Beteiligten im Termin zur Anhörung vor dem Fachsenat besteht das Aufgabenfeld der Beschäftigten E1. auf der Station C 29 (C 26) im Wesentlichen aus dem Legen von Braunülen für Infusionen und Blutentnahmen, der Betreuung neu aufgenommener Patienten, der Vorbereitung der Patientenakten und der Erstellung kurzer medizinischer Anamnesen. Die mit diesen Aufgaben verbundenen körperlichen und geistigen Anforderungen unterscheiden sich allenfalls geringfügig von denjenigen, denen die Beschäftigte E1. bei ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit in der Zentralen Notfallambulanz des K. X. Klinikums N. im Bereich der Basisdiagnostik ausgesetzt war. Zwar kann dem Antragsteller zugestanden werden, dass die Beschäftigte E1. bei ihrer nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Kliniksekretärin eine deutlich größere Nähe zu den einzelnen Patienten und zu deren Sorge und Nöte bekommt, dass die Herausgabe der Aufklärungs- und Prämedikationsbögen mit einer gewissen Verantwortung verbunden ist und dass eine größere Eigenverantwortlichkeit besteht, weil die Ärzte nicht immer unmittelbar für Rückfragen zur Verfügung stehen. Diese Umstände rechtfertigen es auch bei einer Gesamtschau nicht, im vorliegenden Zusammenhang ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen für die Beschäftigten E1. annehmen zu können. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.