Beschluss
5 A 1695/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1107.5A1695.12A.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit der sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Kosovo bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, nicht aufgezeigt. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Angehörige von Minderheiten wie der Volksgruppe der Roma im Kosovo oder in Serbien – worauf sich die Feststellung des Bundesamts auch bezieht – der Gefahr einer Gruppenverfolgung unterliegen könnten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2011 – 5 A 416/11.A –, m. w. N. Die Antragsschrift benennt keine tatsächlichen Erkenntnisse, die gleichwohl einen grundsätzlichen Klärungsbedarf wecken könnten. Die Klägerin hat kein Erkenntnismaterial beigebracht, aus dem sich die von ihr geltend gemachte aktuelle Verfolgungsgefahr für Angehörige der Volksgruppe der Roma ableiten ließe. Soweit die Antragsbegründung überhaupt auf konkrete Stellungnahmen und Berichte sowie gerichtliche Entscheidungen Bezug nimmt, sind diese mehrere Jahre alt und zwischenzeitlich überholt. Sie beziehen sich ausdrücklich oder nach ihrem Kontext auf die Situation im Kosovo im Frühjahr 2004. Die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit eines Lageberichts des Auswärtigen Amts für Afghanistan sowie eines weiteren angeblich gefälschten Lageberichts aus der Zeit vor 1994 bieten entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anlass, Lageberichte des Auswärtigen Amts unter einen Generalverdacht zu stellen. Sie erschüttern nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse aus dem Lagebericht zur Republik Kosovo vom 6. Januar 2011. Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob Angehörige des Volkes der Roma im Kosovo, die aufgrund ihres Alters einer Betreuung bedürfen, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden, genügt sie gleichfalls nicht dem Darlegungsgebot. Sie benennt auch insoweit keine konkreten Erkenntnisse, die einen grundsätzlichen Klärungsbedarf wecken könnten. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass eine Betreuungsbedürftigkeit außer für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch für § 60 Abs. 1 AufenthG Bedeutung haben könnte. Belege für eine asylrechtlich relevante Verfolgung von Angehörigen des Volkes der Roma, die wegen Alters betreuungsbedürftig sind, hat die Klägerin nicht angeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.