Beschluss
6 E 779/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1107.6E779.12.00
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Leitsätze
Die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels ist der den beamtenrechtlichen Status im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG betreffenden Entscheidung vorgelagert; der Streitwert bemisst sich daher in solchen Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels ist der den beamtenrechtlichen Status im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG betreffenden Entscheidung vorgelagert; der Streitwert bemisst sich daher in solchen Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 22.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des beklagten Landes gerichtet, mit dem ihre Polizeidienstunfähigkeit festgestellt sowie ein Wechsel in eine Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschlagen worden war. Insoweit ist die spezielle Regelung des – die Bemessung des Streitwertes bei Statusfragen betreffenden – § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, auf den sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Begründung seiner Beschwerde beruft, nicht einschlägig. Das Klageverfahren betraf insbesondere weder die Umwandlung noch die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG. Die angegriffenen Maßnahmen bzw. Feststellungen dienten vielmehr lediglich der Vorbereitung von den Status der Klägerin betreffende Maßnahmen. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2009 – 6 A 1151/07 –, www.nrwe.de, und vom 27. April 2010 – 6 A 224/08 –, www.nrwe.de. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).