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Beschluss

12 A 743/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1108.12A743.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm stehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung seines Sohnes als Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. SGB VIII nicht zu. Der Kläger dringt mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und festgestellt, nicht durch. Anders als der Kläger meint, lassen sich dem Tatbestand des angefochtenen Urteils keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Verwaltungsgericht wesentliche Tatsachen übersehen oder unberücksichtigt gelassen hätte. Es bedarf daher vorliegend keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob inhaltliche Mängel des Tatbestands des Urteils, wie sie der Kläger geltend macht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 2 Nr. 1 VwGO begründen können oder - ggf. im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör - einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen. Dass im Tatbestand die Angabe fehlt, wann der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hat, dass er seinen Sohn im Internat untergebracht hat, ist unbeachtlich. Es handelt sich dabei entgegen der klägerischen Ansicht nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Unterbringungskosten nicht verneint, weil die Selbstbeschaffung oder der Hilfebedarf verspätet oder gar nicht angezeigt worden wäre, sondern weil es sich bei der Internatsunterbringung nicht um die nach der konkreten Bedarfslage geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Rügen des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an einer wirksamen Antragstellung durch die Kindesmutter ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil auch hierauf nicht gestützt, sondern hat diese Frage im Ergebnis offen gelassen. Auch, dass das Verwaltungsgericht die verhaltensbedingten Auffälligkeiten des Sohnes des Klägers im familiären und außerfamiliären Bereich - auch hinsichtlich der Übergriffe gegenüber Familienmitgliedern - im Tatbestand nicht detailliert beschrieben hat, erlaubt nicht den Schluss, das Verwaltungsgericht habe den entsprechenden Vortrag des Klägers im Vor- und Klageverfahren außer Betracht gelassen, unzutreffend gewichtet oder übersehen. Der Kläger weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Sach- und Streitstand nach § 117 Abs. 3 VwGO im Tatbestand des Urteils nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen und wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Akten zu verweisen ist. Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand in geraffter Form auf den Vortrag der Eltern im Vorverfahren, ihr Sohn verhalte sich "sehr auffällig" und den Klagevortrag, es sei im häuslichen Bereich zu "erheblichen" Konflikten gekommen, hingewiesen. Ferner hat es in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Erziehungsbedarf des Sohnes des Klägers durch zunehmende Regelverletzungen gekennzeichnet gewesen sei. Dieser habe sich gegenüber Mitgliedern der Familie provokativ und aggressiv verhalten. Aus der weiteren Bemerkung, schon eine kurzfristige Aufnahme des Sohnes des Klägers in eine kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtung habe zu einer sofortigen Beruhigung der durch die Aggressionen des Sohnes des Klägers belasteten häuslichen Situation führen können, lässt auch erkennen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung den klägerischen Vortrag zur Schutzbedürftigkeit der übrigen Familienmitglieder - in Einklang mit der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII - zur Kenntnis genommen hat. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von dem Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 14. März 2011 keine Kenntnis genommen hätte. Es hat sich bei der der Darstellung des Vortrags des Beklagten vielmehr an dem Inhalt gerade dieses Schriftsatzes orientiert. Dass die Angabe des Beklagen, man habe dem Kläger auch die Hilfeform der Heimunterbringung erläutert, nicht ausdrücklich wiederholt wurde, ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Beklagte nach der anfänglich gebotenen Prüfung in Richtung aller möglichen und denkbaren Hilfeformen bis zu seiner Entscheidung über den klägerischen Antrag zu der Einschätzung gelangt ist, dass eine solche stationäre Unterbringung des Sohnes des Klägers unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht zielführend gewesen sei und schwerpunktmäßig mit dieser Argumentation auf die Klage reagiert hat. Bestehen - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, ist grundsätzlich - auch unter Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs - davon auszugehen, dass das Gericht dieses auch in seine Entscheidung einbezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 8 B 78/08 -, juris. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch nicht deshalb geboten, weil sich nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens neue Umstände ergeben haben, die eine andere Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Eignung der Internatsunterbringung bedingt hätten. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers während seines Internatsaufenthalts wegen gravierender Ausfälle gegenüber Mitschülern von der Schule verwiesen wurde, stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (und des Beklagten) mit einer Fremdunterbringung habe den schwerwiegenden Problemen des Klägers, die in der schwierigen familiären Konstellation begründet seien, nicht wirksam begegnet werden können, nicht nur nicht in Frage, sondern bestätigt sie sogar. Dass das Internat grundsätzlich als Träger von Jugendhilfeleistungen anerkannt ist, ist vom Verwaltungsgericht zum einen nicht in Frage gestellt worden. Zum anderen garantiert diese Anerkennung allein - entgegen der Einschätzung des Klägers - auch nicht gleichsam automatisch die bedarfsgerechte Eignung der Einrichtung im Einzelfall. Der Kläger dringt schließlich auch mit der Rüge, die Unterbringung seines Sohnes im Internat - und damit dessen dauerhafte Fremdunterbringung - sei für den selbst beschaffenden Kläger auch mit Blick auf die übrigen Familienmitglieder bei der gebotenen subjektiven Betrachtungsweise alternativlos gewesen und deshalb als die einzig geeignete Maßnahme anzusehen. Die dieser Rüge zugrundeliegende Annahme des Klägers, bei der Selbstbeschaffung seien Eignung und Notwendigkeit der Hilfeform - anders als bei der unmittelbaren Leistungserbringung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - maßgeblich aus der subjektiven Sichtweise der Eltern oder des selbst beschaffenden Elternteils, trifft nicht zu. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, festgestellt hat, dass der Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII am Aufwandsersatz im zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, namentlich an § 683 BGB, orientiert ist und er nach dem Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB die Aufwendungen umfasst, die die Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften. Anders als der Kläger meint, bezieht sich diese Aussage jedoch nur auf Inhalt und Umfang des sekundären Erstattungsanspruchs nach § 36a Abs. 3 SGB VIII und nicht auf die vorgelagerte Frage der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung. Ob die Selbstbeschaffung zulässig ist, regelt § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt insoweit mit der Vorgabe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen müssen, das Bestehen eines primären Leistungsanspruchs gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier konkret auf Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII. Der Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Erziehung setzt gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII zum einen voraus, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und zum anderen, dass die Hilfe zur Erziehung für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen grundsätzlich geeignet und notwendig ist, d.h. dass gerade das sozialpädagogische Instrumentarium der Jugendhilfe in der Lage ist, die bestehende erzieherische Mangellage zu beheben oder günstig zu beeinflussen. Liegen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII vor, richten sich Art und Umfang der konkreten Hilfe im Einzelfall - und damit auch die Wahl zwischen ambulanten und stationären Hilfen - gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem individuellen erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen, wobei das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden soll. Nach diesem Grundsatz ist jeweils die Hilfe auszuwählen, die nach der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen unter Einbeziehung des engeren sozialen Umfeldes die notwendige und geeignete ist. Dabei ist nicht allein die objektive Eignung aus der Sicht des Jugendhilfeträgers entscheidend, vielmehr sind die Möglichkeiten des Einzelfalles auch im Blick auf den geringst möglichen Eingriff in das Leben des Kindes des jungen Menschen zu sehen sowie die Wünsche und Vorstellungen des Personensorgeberechtigten, vgl. § 5 SGB VIII, und des jungen Menschen selbst zu berücksichtigen. Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten bezieht sich dabei jedoch ausschließlich auf geeignete und erforderliche Hilfen und betrifft daher im Wesentlichen die Wahl des Leistungserbringers und die Ausgestaltung der geeigneten und erforderlichen Hilfe. Ein Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der Eignung oder Notwendigkeit der Hilfe - wie es der Kläger vorliegend für die Selbstbeschaffung der Sache nach behauptet - besteht nach alledem nicht. Vgl. Kern, in: Schellhorn / Fischer/ Mann/ Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 27, Rn. 38; Tammen / Tren-czek, in: FK-SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 27, Rn. 9, 18 und 30; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 27, Rn. 23 und 28; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 27, Rn. 8 und14, jeweils m.w.N. Es drängt sich schließlich auch nicht auf, dass es objektiv nicht möglich war, statt der Internatsunterbringung entweder die vom Verwaltungsgericht beispielhaft angedachte kurzfristige und notfallmäßige Unterbringung des Kindes in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung oder die vorübergehende Unterbringung in einer sozialpädagogischen Jugendhilfeeinrichtung jeweils unter gleichzeitiger Installierung langfristiger und engmaschiger ambulanter familientherapeutischer Hilfen zu veranlassen. Insbesondere ist nicht erkennen, dass eine solche - sowohl dem erzieherischen Bedürfnis des Jugendlichen, langfristig wieder in seine Kernfamilie wiedereingegliedert zu werden, als auch dem legitimen Bedürfnis der Restfamilie an einer kurzfristigen Trennung zur Beruhigung der angespannten häuslichen Situation entsprechende - Alternative bei einer konstruktiven Zusammenarbeit der Eltern mit dem Jugendamt selbst bei Kapazitätsengpässen in den entsprechenden Einrichtungen nicht hätte umgesetzt werden können. Da die Eltern sich vorliegend von Anfang an nur auf die von ihnen favorisierte Internatslösung fokussiert und sich so alternativen Lösungen grundsätzlich verschlossen haben, kann offen bleiben, bei welcher Sachlage - auch mit Blick auf die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen - eine die Eignung einer Maßnahme beseitigende objektive Unmöglichkeit im Rahmen des § 36a SGB VIII anzunehmen wäre. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Anforderungen, die die Beweiswürdigung vorliegend an das Gericht stellt, gehen nicht über das in vergleichbaren Fallkonstellationen erforderliche Maß hinaus. Die Sache hat ferner nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob im Zusammenhang der Selbstbeschaffung von Jugendhilfemaßnahmen von einer subjektiven Betrachtungsweise (aus der Sicht der selbst beschaffenden Leistungsberechtigten) oder von objektiven Kriterien auszugehen ist, lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).