Beschluss
6 A 2969/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1108.6A2969.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich gegen ihre Entlassung wendet.
Die Aufhebung einer Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 2 1. Hs. VwVfG NRW.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich gegen ihre Entlassung wendet. Die Aufhebung einer Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 2 1. Hs. VwVfG NRW. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Entlassungsverfügung vom 18. Oktober 2010 mit der am 25. Oktober 2010 erfolgten Zustellung des Bescheides an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam geworden ist, § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Es hat festgestellt, die den Prozessbevollmächtigten im August 2009 durch den seinerzeit bestellten Betreuer RAR I. erteilte Vollmacht sei nicht durch entfallen, dass dessen Bestellung zum gesetzlichen Vertreter durch Beschluss des AG F. vom 30. November 2009 - 75 XVII A 571 - aufgehoben worden sei. Denn nach § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW werde eine Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Eine Aufhebung der gesetzlichen Vertretung im Sinne dieser Vorschrift liege auch vor, wenn eine Betreuung nach § 1908d BGB beendet werde. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt es nahe, den Wegfall der gesetzlichen Vertretung - hier im Wege der Aufhebung der Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB - als Fall der Veränderung in der derselben aufzufassen. Ebenso zu § 86 ZPO v. Mettenheim, MK zur ZPO, Band 1, 2. Auflage 2000, § 86 ZPO Rn. 4 mit weiteren Nachweisen. Ferner wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts gestützt durch die Gesetzesbegründung der gleichlautenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 VwVfG des Bundes, wonach der Wegfall des gesetzlichen Vertreters einen Fall der Veränderung in der gesetzlichen Vertretung darstellt. vgl. BT-Drs. 7/910, S. 44, Dies entspricht auch dem Zweck der Norm. Der ohne Erläuterung mit dem Zulassungsantrag aufgestellten Behauptung, die Bestimmung diene ausschließlich dem Schutz des Vertretenen, ist nicht zu folgen. § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW ist eng an § 86 Hs. 1 ZPO angelehnt. Vgl. BT-Drs. 7/910, S. 44, § 14 VwVfG des Bundes. Wie es (auch) Zweck letztgenannter Bestimmung ist, einen einmal begonnenen Rechtsstreit möglichst ohne Verzögerung zu Ende zu führen, vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 -, NJW 1993, 1654; Weth in Musielak, Kommentar zur ZPO, 8. Auflage 2011, § 86 Rn. 1; v. Mettenheim in MK zur ZPO, Band 1, 2. Auflage 2000, § 86 ZPO Rn. 1, dient § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW ersichtlich der Verfahrenserleichterung. Weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung soll es, sofern der Betreffende durch einen Bevollmächtigten vertreten war, zum Stillstand des Verwaltungsverfahrens kommen. Dieses soll vielmehr entsprechend der in § 10 Satz 2 VwVfG NRW normierten Zielsetzung zügig weitergeführt werden, was im Übrigen durchaus im Interesse des Betreffenden liegen und insoweit seinem Schutz dienen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Bevollmächtigung durch Wegfall des Kausalverhältnisses seine Beendigung finde, und Kausalverhältnis sei hier die am 30. November 2009 beendete Betreuerbestellung durch das AG F. gewesen, ist das schon im Ausgangspunkt unzutreffend. Kausalverhältnis der Bevollmächtigung ist (hier) der mit dem Anwalt geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Übrigen ist die streitgegenständliche Konstellation eben in § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW geregelt. Im Hinblick auf das Vorbringen, bei § 14 Abs. 2 Hs. 1 VwVfG NRW handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, belässt es der Antrag auf Zulassung der Berufung wiederum bei einer unbegründeten Behauptung. Zur entsprechenden Anwendung des § 86 ZPO demgegenüber v. Mettenheim in MK zur ZPO, Band 1, 2. Auflage 2000, § 86 ZPO Rn. 8. Auch das Zulassungsvorbringen, "§ 14 Abs. 2 VwVfG" gehe "ersichtlich" davon aus, dass "die Vollmacht stets an eine handlungsfähige Person gekoppelt " sei, die "ihrerseits in der Lage" sei, "die Vollmacht entweder zu bestätigen oder zu entziehen", was hier nicht der Fall gewesen sei, verfängt nicht. Die Aufhebung der Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Sofern eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich ist, liegt der Aufhebung mithin die Annahme zugrunde, der Betreute könne nunmehr seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen - mit der Folge, dass mit dem zuvor Betreuten eine handlungsfähige Person, die in der Lage ist, die Vollmacht entweder zu bestätigen oder zu entziehen, weiterhin vorhanden ist. Soweit diese Annahme des Amtsgerichts im Streitfall nicht tragfähig gewesen sein mag, so dass die Betreuung nicht hätte aufgehoben werden dürfen, ist dies für die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift unergiebig. Der Zulassungsantrag zieht ferner nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Entlassung der Klägerin könne auf § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung können Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Vorschrift ergänzt § 10 BeamtStG, wonach die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur nach einer Bewährung in einer Probezeit erfolgen darf. § 9 BeamtStG legt insoweit fest, dass die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Es kann auf sich beruhen, ob das beklagte Land die mangelnde Bewährung der Klägerin beanstandungsfrei auf ihre Ungeeignetheit aus gesundheitlichen Gründen gestützt hat. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung stellt nicht durchgreifend in Frage, dass das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, das beklagte Land habe die Entlassung der Klägerin rechtsfehlerfrei mit deren unzulänglichen fachlichen Leistungen begründet. Die Probezeit soll dem Dienstherrn ermöglichen, vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eine Prognose darüber anzustellen, ob der Beamte voraussichtlich die Anforderungen des Amtes an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfüllen wird. Eine Bewährung setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung sowie den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Aus der Formulierung "in der Probezeit" ergibt sich dabei, dass für die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit maßgebend ist. Sind in der Probezeit Mängel zu erkennen, ist der Dienstherr somit von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt, so darf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgesprochen werden. Wenn es - wie die Klägerin selbst geltend macht - richtig ist, dass sie in der Probezeit keine Leistungen erbracht hat, die eine Prognose auf die voraussichtliche zukünftige Leistungserbringung erlauben würden, ist mithin die Tatbestandsvoraussetzung der mangelnden Bewährung erfüllt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).