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Beschluss

12 A 1811/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1109.12A1811.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, vgl. § 166 VWGO i.V.m. § 114 ZPO. Er hat auch auf die schriftliche Nachfrage des Senats vom 23. Oktober 2012 nicht dargelegt, von welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Hinweis des Klägers, er beziehe nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums - also seit Oktober 2011 - Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 475,- €, reicht nicht zur Glaubhaftmachung aus. Gemessen an dem Regelbedarf der Stufe 1 zu § 28 SGB XII in Höhe von 364,- € (ab 1. Januar 2011) bzw. 374,- € (ab 1. Januar 2012) monatlich ergibt sich nach Abzug der Miete in Höhe von 220,- € eine Unterversorgung des Klägers in Höhe von etwa 110,- € bzw. 120,- € monatlich. Dass er aktuell oder während des streitgegenständlichen Zeitraums bei einer Unterversorgung in Höhe von insgesamt 434,- € (364,- € zuzüglich 70,- € offene Miete) Schulden macht oder gemacht hat, hat er nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger über bislang nicht offen gelegte Mittel verfügt. Die Berufung ist wegen Vorliegens des Zulassungsgrundes der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hingegen zuzulassen. Es ist zumindest fraglich, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dem Kläger stehe in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 Ausbildungsförderung nur in der um das Kindergeld in Höhe von 184,- € gekürzten Höhe zu. Soweit das Verwaltungsgericht die Kürzung der Ausbildungsförderung wohl auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I stützt, dürfte dies ungeachtet der Frage, ob die Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere Leistungsträger zu den Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I gehört, schon deshalb nicht durchgreifen, weil es für eine anteilige Kürzung der Ausbildungsförderung an den Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I fehlt. Danach dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Akteninhalt gibt nichts dafür her, dass der Kläger unter Fristsetzung auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Es ist gerade im Lichte des Zulassungsvorbingens zumindest nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein ungekürzter Anspruch auf Ausbildungsförderung als Vorausleistungen zusteht, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG vorliegen. Danach wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum - gefährdet ist. Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Kläger glaubhaft gemacht hat, dass seine Eltern den ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag nicht leisten, der Unterhaltsbetrag dem Kläger also tatsächlich nicht zufließt. Es ist auch nicht offenkundig, dass die Ausbildung des Klägers in der Höhe des Kindergeldes nicht gefährdet ist. Der - grundsätzlich zutreffende - Hinweis des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG, wenn der Auszubildende das Kindergeld entweder von seinen Eltern oder der Familienkasse tatsächlich ausgezahlt bekommt, führt hier nicht weiter, weil eine solche tatsächliche Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger nach den bisherigen Erkenntnissen nicht erfolgt. Im Berufungsverfahren wird unter anderem zu klären sein, ob sich der Fall der Weigerung des Auszubildenden, die Auszahlung des Kindesgeldes bei der zuständigen Familienkasse zu veranlassen, mit der Fallgestaltung vergleichen lässt, dass der Auszubildende es aus tatsächlichen Gründen zu vertreten hat, dass ihn Zahlungen seiner Eltern nicht erreichen können, etwa, weil er ihnen seinen Aufenthalt nicht mitteilt oder andere für den Zahlungsverkehr notwendige Informationen unterlässt. Nur in diesen Fällen muss der Kläger sich nach der Rechtsprechung eine Nichtleistung seiner Eltern als vorausleistungsmindernd zurechnen lassen. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 7 B 94.81 -, FamRZ 1985, 430, sowie Anmerkung zu diesem Urteil in FamRZ 1985, 431 mit Hinweis auf den Nichtzulassungsbeschluss des BVerwG vom 15. Juni 1984 - 5 B 30.83 -. Schließlich wird gegebenenfalls noch zu prüfen sein, ob es sich bei der Kindergeldforderung gegen die Familienkasse auch ohne den Antrag nach § 74 Abs. 1 EStG schon um einen gegenwärtigen Vermögenswert des Klägers handelt, und ob bejahendenfalls dieser Vermögenswert mit Blick auf die Vermögensfreibeträge des § 29 BAföG auf die Ausbildungsförderung angerechnet werden könnte.