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Urteil

1 A 739/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1114.1A739.11.00
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Leitsätze

Dem Besoldungs- und Versorgungsempfänger steht im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG kein Familienzuschlag der Stufe 2 zu, wenn der Anspruch auf Kindergeld durch bestandskräftigen Bescheid abgelehnt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Kindergeld allein aufgrund des Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten des Anspruchstellers versagt wird.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Besoldungs- und Versorgungsempfänger steht im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG kein Familienzuschlag der Stufe 2 zu, wenn der Anspruch auf Kindergeld durch bestandskräftigen Bescheid abgelehnt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Kindergeld allein aufgrund des Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten des Anspruchstellers versagt wird. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Berufssoldat seit dem 1. Oktober 1988 Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Er hat einen am 10. Mai 1983 geborenen Sohn, der in der Zeit vom 13. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2008 ein Studium betrieb. Dieser verdiente in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2008 monatlich 400,00 Euro. Der Kläger bezog während des gesamten Zeitraums Kindergeld sowie den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag aufgrund der Kindergeldfestsetzung vom 10. November 2003. Mitte Mai 2008 teilte der Kläger der Familienkasse bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd) telefonisch mit, dass sein Sohn ab Juni 2008 als "Redaktionsvolontär" bei der G. GmbH mit einem monatlichen Gehalt von 1.050,00 Euro arbeiten werde. Daraufhin stellte die Familienkasse zum 1. Juni 2008 die Zahlung von Kindergeld vorläufig ein und forderte den Kläger auf, Ausbildungs und Einkommensteuerbescheinigungen seines Sohnes sowie eine Erklärung des Sohnes über Einkünfte/Werbungskosten für die Jahre 2007/2008 vorzulegen. Nachdem der Kläger die von der Familienkasse erbetenen Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt hatte, hob sie mit Bescheid vom 29. Januar 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 die vorläufigen Kindergeldfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 auf und forderte das ab diesem Zeitpunkt gezahlte Kindergeld zurück. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf die Abhängigkeit des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag von der Kindergeldgewährung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Einspruch ein. Unter dem 28. Januar 2009 zeigte die Familienkasse der Besoldungsstelle die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 an. Die Anzeige enthielt folgenden Hinweis: "Bemerkung: Mangelnde Mitwirkung." Mit Bescheid vom 12. März 2009 forderte die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung der Familienkasse für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2008 zu viel gezahlten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag i. H. v. 1.563,03 Euro zurück. Hiergegen legte der Kläger am 23. März 2009 Widerspruch ein, da aus seiner Sicht alle Nachweise erbracht seien und er ab dem 1. Juni 2008 ohnehin auf das Kindergeld verzichtet habe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. April 2009 zurückgewiesen mit der Begründung, der kindergeldbezogene Anteil im Familienzuschlag sei zu Unrecht bezahlt worden, da seine Berechtigung zeitlich abhängig von der Kindergeldzahlung sei; zudem unterliege der Kläger der verschärften Haftung. Am 13. Mai 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die bestandskräftige Entscheidung der Familienkasse im Rahmen der Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) keine Bindungswirkung habe. Entscheidend sei nämlich, dass der Dienstherr selbst über die Besoldung und deren Höhe im Rahmen seiner Alimentationspflicht entscheide. Auch entfalte die Bestandskraft einer behördlichen Entscheidung nicht die gleiche Bindungswirkung wie die Rechtskraft eine gerichtlichen Urteils. Nachdem der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hatte, als diese die Rückforderung des familienbezogenen Anteils im Familienzuschlag für das Jahr 2008 betraf, hat er zuletzt beantragt, den Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 29. April 2009, soweit mit diesem eine Rückzahlung von 1.093,76 Euro für das Jahr 2007 gefordert wird, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung u. a. ausgeführt, dass eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldzahlungen durch die Familienkasse die Besoldungsstelle bei ihrer Entscheidung über den Familienzuschlag binde. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009, soweit darin der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für das Jahr 2007 zurückgefordert worden ist, aufgehoben. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Rückforderung des für das Jahr 2007 gezahlten Familienzuschlags lägen nicht vor. Das Besoldungsrecht bilde eine rechtliche Grundlage dafür, dass der Kläger die erhaltenen Beträge behalten dürfe. Bezüglich des Familienzuschlags seien nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SVG die für Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwenden. Gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG werde Soldaten, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) "zusteht", der Familienzuschlag gewährt. Dem Kläger stehe Kindergeld im Sinne der Regelung zu. Denn sein Sohn habe im Jahre 2007 die Einkommenshöchstgrenze von 7.680 Euro unterschritten. Der Gewährung des Familienzuschlags stehe nicht entgegen, dass die Familiengeldkasse den Kindergeldbescheid zwischenzeitlich aufgehoben habe, weil der Kläger nicht mitgewirkt habe. Denn entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Besoldungsstelle jedenfalls dann eine Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes treffe, wenn – wie hier – der bestandskräftige Entzug des zunächst gewährten Kindergeldes allein auf der fehlenden Mitwirkung des Kindergeldberechtigten beruhe und die Besoldungsstelle diesen Grund für den Entzug des Kindergeldes und dessen Rückforderung auch kenne, die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes im Übrigen aber zweifelsfrei gegeben seien. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Nach dieser sei der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag akzessorisch zu einem bestandskräftigen Bescheid über den Anspruch auf Kindergeld. Anderes schade der Rechtssicherheit. Dies gelte in besonderem Maße, wenn – wie hier – der Anspruchsteller infolge eigener Nachlässigkeit den Erlass des ablehnenden Kindergeldbescheides zu verantworten habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht nach eingehender Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu Recht darauf erkannt habe, dass dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn zustehe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Beiakten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 1 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte auf Grundlage des § 49 Abs. 2 SVG den in Rede stehenden Betrag vom Kläger zurückgefordert. Nach dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat im Jahr 2007 kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in Höhe von 1.093,76 Euro als zuviel gezahlte Leistung der Beklagten erhalten. Mit der bestandskräftigen Aufhebung des Kindergeldbescheides für das Jahr 2007 durch Bescheid vom 29. Januar 2009 ist der rechtliche Grund auch für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag entfallen (I.). Der Rückgewähranspruch ist nicht aufgrund Entreicherung des Klägers im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB weggefallen (II.). Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG ist nicht zu beanstanden (III.). I. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG, der über § 47 Abs. 1 SVG Anwendung findet, erhalten – soweit hier von Bedeutung – den streitgegenständlichen Familienzuschlag der Stufe 2 u. a. Soldaten, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Dem Kläger steht für das Jahr 2007 aber kein Kindergeld in diesem Sinne zu. Das folgt aus der unter dem 29. Januar 2009 erfolgten, bestandskräftig gewordenen Entscheidung über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2007. Damit entfällt auch der hier streitgegenständliche Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2. Denn dieser hängt nach der gesetzlichen Festlegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG vom Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld ab ("zusteht"). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der förmlichen Art der Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld gefolgert, dass dieser Entscheidung Maßgeblichkeit für andere Behörden zukommt. Der Besoldungsgesetzgeber gehe insoweit von der Gleichheit des sozialpolitischen Zwecks in einer Person sowohl für die Gewährung von Kindergeld als auch für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils des (damals:) Ortszuschlages aus. Dies folge auch aus der Vorschrift des seinerzeitigen § 40 Abs. 3 Satz 1 BBesG, welche – soweit hier von Bedeutung – derjenigen des hier einschlägigen § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG entspricht. Durch die hierin enthaltene Anknüpfung an das Bundeskindergeldgesetz werde deutlich, dass die nach diesem Gesetz ergangene Entscheidung auch für den besoldungsrechtlichen Anspruch maßgeblich sein soll. Eine solche Bindungswirkung entstehe bei bestandskräftigen Ablehnungsbescheiden wie auch bei diese Ablehnung bestätigenden rechtskräftigen Urteilen. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 16.92 –, BVerwGE 94, 98 = juris, Rn. 13 f. Diese Rechtsprechung hat den 12. Senat des erkennenden Gerichts dazu bewogen, seine ältere, anders lautende Rechtsprechung aufzugeben und sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts anzuschließen. Dabei hat er betont, dass so sachlich divergierende Entscheidungen ausgeschlossen würden. Soweit hierdurch in Einzelfällen dem materiellen Gerechtigkeitsempfinden nicht immer entsprochen werden könne, sei dies gemessen an der auf der anderen Seite eintretenden Vereinfachung und Koordinierung des Verfahrens hinzunehmen. Diese Lösung trage auch der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten angemessen Rechnung. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1994 – 12 A 1751/92 –, S. 9, n. v. Vgl. zur Tatbestandswirkung der bestandskräftigen Kindergeldentscheidung FG Köln, Urteil vom 21. März 2002 – 15 K 4877/01 –, EFG 2002, 846 = juris, Rn. 14. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine zuvor zitierte Rechtsprechung im Beschluss vom 13. Februar 2007 – 2 B 65.06 –, NVwZ 2007, 844 = juris, Rn. 6 ff., aufgegriffen und für die geltende Rechtslage bestätigt, dass die seinerzeit den Urteilen der Sozialgerichte zugesprochene Bindungswirkung nunmehr den Urteilen der jetzt zuständigen Finanzgerichte zukomme. Auch der erkennende Senat teilt die Ansicht, dass es für die Frage der materiellen Berechtigung für den Familienzuschlag der Stufe 2 auf die konkrete, bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung über die Kindergeldberechtigung ankommt. Der Entscheidung über die Kindergeldberechtigung kommt insoweit Tatbestandswirkung zu. Dies folgt – in Ergänzung zu den bereits aufgeführten Argumenten der Verfahrensvereinfachung und der Rechtssicherheit – auch daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die Kindergeldberechtigung in § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG ("zusteht") einen Teil der gesetzlich vorgesehenen Alimentation (Familienzuschlag der Stufe 2) bewusst von der Berechtigung zu einer anderen – zweckidentischen – Leistung abhängig gemacht hat, die in einem Verfahren festgestellt wird, das eine Antragstellung voraussetzt und von Mitwirkungspflichten geprägt ist. Damit hat sich der Gesetzgeber von der gemäß § 2 Abs. 1 BBesG grundsätzlich allein für die Besoldung maßgeblichen materiellen Berechtigung für diesen Besoldungsbestandteil gelöst. Vgl. i. E. auch OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 2012 – 1 Bf 209/08 –, juris, Rn. 75; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2006 – 2 A 10135/06 –, IÖD 2006, 235 = juris, Rn. 19 ff. Diese Interpretation der Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG wird auch nicht durch die Umstände der besonderen Situation des Klägers in Frage gestellt. Diese besondere Situation besteht darin, dass die Kindergeldberechtigung aus Gründen fehlender Mitwirkung entfallen ist, während ihm nach materiellen Gesichtspunkten im Jahre 2007 tatsächlich Kindergeld und damit auch der streitgegenständliche Familienzuschlag der Stufe 2 zugestanden hätte. Diese Gesichtspunkte könnten allenfalls dann das ansonsten zutreffende, oben geschilderte Verständnis des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Frage stellen, wenn sie zu einem nicht haltbaren Ergebnis führten. Das ist indes nicht der Fall. Denn auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu seinem Dienstherrn verblieben, das noch Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten kennt. Konkret hätte der Kläger durch Unterbreitung der von der Beklagten in deren Funktion als Familienkasse gewünschten Angaben den Erhalt der streitgegenständlichen Leistungen aus eigener Kraft bewirken können. Hierzu ist er mehrfach von ihr aufgefordert worden, ohne dass bis heute ein Grund für sein Untätigbleiben vorgetragen oder sonst erkennbar ist. Insbesondere im Bescheid vom 29. Januar 2009 ist er unter Hervorhebung (Fettdruck) darauf hingewiesen worden, dass die bestandskräftige Entscheidung über das Kindergeld auch Einfluss auf seinen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag haben werde. Schließlich hat der Kläger erst im April 2009 weitere Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt. Es kann deshalb auch nicht davon die Rede sein, dass seine materielle Anspruchsberechtigung zuvor offensichtlich gegeben war. Auch die in der Literatur geäußerte Kritik an dieser Rechtsauffassung, vgl. v. a. Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Lsbl., K § 40 BBesG, Rn. 44; Sander, in: Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Lsbl., § 40 BBesG II/1, Rn. 10e, stellt diese nicht durchgreifend in Frage. Zunächst ist dem Argument nicht zu folgen, wonach der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG mit dem Wort "zusteht" gegen eine Bindungswirkung der kindergeldrechtlichen Entscheidung spreche. Denn das Wort "zusteht" lässt aus sich heraus nicht erkennen, ob es eine materielle Berechtigung oder eine durch unanfechtbare Entscheidung abgesicherte Berechtigung meint. Der Wortlaut ist vielmehr offen. Auch der Vergleich mit anderen gesetzgeberischen Formulierungen wie "die ... erhalten" oder "denen ... bewilligt worden ist" zwingt nicht zu der Annahme, dass das Wort "zusteht" allein auf eine materielle Berechtigung Bezug nimmt. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift streitet nicht für die Annahme einer allein erforderlichen materiellen Berechtigung. Namentlich der Charakter des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag als Bestandteil der verfassungsrechtlich gesicherten Alimentation steht – auch soweit er diese Funktion übernimmt – nicht der angenommenen Tatbestandswirkung der Kindergeldberechtigung entgegen. Denn auch im Bereich der Alimentation sind sachlich gerechtfertigte Mitwirkungspflichten nicht ausgeschlossen. So können kinderbezogene Ansprüche regelmäßig nur zu einer Auszahlung des diesbezüglichen Teils der Alimentation führen, wenn zunächst die Existenz der Kinder nachgewiesen wird. Da – wie hier von Bedeutung – etwa das eigene Einkommen erwachsener Kinder zur Berechnung der Höhe der verfassungsrechtlich gesicherten Alimentation zu berücksichtigen ist, kann sich auch in diesem Zusammenhang der Alimentationsanspruch nicht ohne das Beachten von Mitwirkungspflichten verwirklichen. Dies vorausgeschickt widerspricht es dann auch nicht dem Sinn der Alimentationspflicht, wenn die entsprechenden Leistungen von bestandskräftigen Entscheidungen über Ansprüche abhängig gemacht werden, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur unter Zugrundelegung derselben persönlichen Verhältnisse bestehen sollen und insofern ebenfalls einen Nachweis dieser Verhältnisse voraussetzen. In der genannten Entscheidung aus dem Jahr 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung auch nicht dahingehend eingeschränkt, dass eine Bindungswirkung der kindergeldrechtlichen Entscheidung rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vorbehalten sein soll, während sie für (nur) bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen entfallen soll. Vgl. mit einem solchen Verständnis offenbar Schinkel/Seifert, a. a. O., S. 34k. Ein solcher Inhalt ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich auf die bereits zitierte Entscheidung aus dem Jahr 1993 bezogen, ohne kenntlich zu machen, dass es sich von einem Teil der Entscheidungsgründe distanziere. In der Entscheidung aus dem Jahr 1993 hat das Gericht aber bestandskräftigen Entscheidungen in dem hier interessierenden Zusammenhang die gleiche Bindungswirkung wie rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zugemessen. Das Gericht hat im Jahr 2007 auch die seinerzeitige Begründung, nämlich den einheitlichen sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs erneut herangezogen. Daran habe auch die Aufnahme des Kindergeldrechts in das Einkommensteuergesetz und die daraus folgende Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit nichts geändert. Denn der akzessorische Charakter des kindergeldbezogenen Anteils im Familienzuschlag beruhe auf der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG und nicht auf dem Kindergeldrecht. Der 2007 zu entscheidende Fall gab keinen Anlass, Ausführungen zu bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen zu machen. Denn es lag eine rechtskräftige finanzgerichtliche Entscheidung über die fehlende Kindergeldberechtigung des dortigen Klägers vor. Konsequenterweise hat das Bundesverwaltungsgericht sodann erläutert, dass die Bindungswirkung unanfechtbarer Urteile über die Kindergeldberechtigung Folge der Rechtskraft sei. Diese Aussage lässt jedoch nicht den Schluss zu, bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen komme keine Bindungswirkung zu. Die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen – über die das Bundesverwaltungsgericht, wie gezeigt, in der jüngeren Entscheidung nicht zu befinden hatte – beruht lediglich auf einem anderen Grund, der Tatbestandswirkung der kindergeldrechtlichen Entscheidung. Diese wiederum ergibt sich – wie aufgezeigt – aus der förmlichen Art der Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld sowie der Auslegung des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG. II. Eine mögliche Entreicherung des Klägers nach §§ 49 Abs. 2 SVG, 818 Abs. 3 BGB ist ohne Bedeutung; hierauf hat er sich nicht berufen. Im Übrigen gilt für den Kläger die verschärfte Haftung auf Grundlage von § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 820 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 4 BGB; 49 Abs. 2 SVG. Nach diesen Vorschriften greift die verschärfte Haftung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Das gilt im Besoldungsrecht namentlich für solche Leistungen, die unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung des Vorliegens ihrer Voraussetzungen erbracht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 12/81 –, NJW 1983, 2042 = juris, Rn. 16. Dies gilt auch für die Gewährung von Kindergeld oder des Familienzuschlags der Stufe 2, weil deren Voraussetzungen regelmäßig erst nach Jahresabschluss festgestellt werden können, wenn das Einkommen des Kindes feststeht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2004 – 2 A 11893/03 –, IÖD 2004, 106 = juris, Rn. 26. Aufgrund dessen, aber auch aufgrund konkreter Hinweise in den Vordrucken der Familienkasse zur nachträglichen Angabe des Einkommens des Kindes des Klägers (vgl. etwa Schreiben der Familienkasse der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 19. April 2006), musste diesem bewusst gewesen sein, dass die Bewilligung des Kindergeldes und – nach nachträglicher Überprüfung der Voraussetzungen hierfür – das Behaltendürfen desselben davon abhingen, dass sich auch nachträglich die Voraussetzungen für seine Bewilligung als gegeben erwiesen und dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten insoweit durch Vorlage von Einkommensnachweisen nachkam. Der Kläger musste damit rechnen, dass die rechtliche Grundlage für die Auszahlung des Kindergeldes (und damit nach den Ausführungen zu I. auch des Familienzuschlags der Stufe 2) bei Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten entfiele und er damit zur Rückzahlung verpflichtet sein würde, auch wenn das Einkommen des Kindes die maßgebliche Grenze nicht überschritte. III. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei der u.a. Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Bei der Billigkeitsentscheidung ist aber nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Überzahlung an, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 2 A 10.04 –, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 5 = juris, Rn. 13. Diesen Anforderungen ist die Beklagte gerecht geworden. Insbesondere durfte sie im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 berücksichtigen, dass der Grund der Überzahlung aus der Sphäre des Klägers und nicht der Beklagten herrührte. Vgl. zu den Auswirkungen eines Mitverschuldens der Behörde BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, IÖD 2012, 175, juris, Rn. 25 ff. Im Übrigen ist dem Kläger bereits im Bescheid vom 12. März 2009 eingeräumt worden, ein Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuch zu unterbreiten, was aber unterblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.