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Urteil

14 A 755/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1120.14A755.11.00
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Tenor

Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, wird das angegriffene Urteil geän¬dert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, wird das angegriffene Urteil geän¬dert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte gab in der zweiten juristischen Staatsprüfung am 16. April 2008 den Aktenvortrag KV-Nr. 294 aus. Dieser wurde von 15 Prüflingen bearbeitet, 9 Zuhörer waren anwesend. Am 22. April 2008 wurden im mündlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung der Kläger und vier weitere Prüflinge geprüft. Der Prüfer im öffentlichen Recht überzeugte sich zuvor davon, dass niemand unter den Prüflingen war, der als Zuhörer an der Prüfung vom 16. April 2008 teilgenommen hatte. Sodann wurde zum Gegenstand des Prüfungsgesprächs im öffentlichen Recht der Sachverhalt gemacht, der dem Aktenvortrag KV-Nr. 294 zugrunde lag. Das Prüfungsgespräch des Klägers wurde mit "befriedigend (7 Punkte)" bewertet. Mit Prüfungsbescheid vom 23. April 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er die zweite juristische Staatsprüfung im Verbesserungsversuch mit "ausreichend (5,52 Punkte)" bestanden habe. Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger in einem Gespräch die Gründe für die Bewertung des Prüfungsgesprächs mitgeteilt hatte, legte der Kläger gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung rügte er u. a. eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit und führte aus, dass Gegenstand des Prüfungsgesprächs im öffentlichen Recht ein Fall gewesen sei, der kurz zuvor Gegenstand eines Aktenvortrags gewesen sei. Damit sei der Fall nicht geeignet gewesen, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge abzuprüfen. Einigen Kandidaten seien Fall und Lösung (wie in seiner Prüfung) bekannt gewesen, andere hätten nur den Fall gekannt, weiteren Kandidaten sei der Fall unbekannt gewesen. Darauf habe er bereits am Prüfungstag - nach der Notenvergabe - den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Prüfer im öffentlichen Recht aufmerksam gemacht. Ein erneuter Anlass zur Beratung sei aber nicht gesehen worden. In der Folge haben man ihm zur Bewertung seines Prüfungsgesprächs mitgeteilt, dass er im öffentlichen Recht schlechter, für sich gesehen gerade ausreichend gewesen sei. Dies sei sein schlechtester Teil gewesen, er sei auch im Verhältnis zu den anderen der Schwächste gewesen. Der Prüfungsausschuss wurde beteiligt. In seiner Stellungnahme führte er u. a. aus, dass im Prüfungsgespräch im öffentlichen Recht nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen worden sei. Keiner der Prüflinge habe vor der Prüfung erfahren, welcher Fall geprüft werden solle. Damit habe sich niemand vorbereiten können. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2008 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses zurück. Am 6. Oktober 2008 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Prüfungsbehörde alles in ihrer Macht Stehende tun, um eine zufällige Kenntnis der Prüfungsfälle durch die Prüflinge auszuschließen. Dagegen sei hier verstoßen worden. Der Aktenvortrag KV-Nr. 294 sei - nach seiner Verwendung im Termin am 16. April 2008 - "bemakelt" gewesen und habe nicht nochmals verwendet werden dürfen. Dieser Vortrag sei von den Prüflingen oder Teilnehmern an der Prüfung vom 16. April 2008 unter Arbeitsgemeinschafts-Kollegen bekannt gemacht und zur Vorbereitung auf die eigene Prüfung durchgesprochen worden. Darin liege eine systematische Bevorzugung derjenigen, die das Glück hätten, einen Referendarkollegen zu haben, der in der Vorprüfung anwesend gewesen sei. Denn ein Fall aus dem Examen werde umso intensiver unter AG-Kollegen vorbereitet, je aktueller er sei. Er, der Kläger, sei als Notenverbesserungs - Prüfling im Gegensatz zu seinen Mitprüflingen nicht mehr aktuell in eine Referendararbeitsgemeinschaft eingebunden gewesen. Der Kläger hat - unter Beschränkung seines Klagevorbringens im Übrigen - beantragt, ihn unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 23. April 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 zu einer erneuten Ablegung der mündlichen Prüfung (Prüfungsgespräch) zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist den Einwendungen des Klägers entgegen getreten. Das Gericht hat zum Ablauf des öffentlich-rechtlichen Teils des Prüfungsgesprächs der mündlichen Prüfung vom 22. April 2008 die Mitprüflinge als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vernehmungen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag mit dem angefochtenen Urteil entsprochen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Auf den Zulassungsantrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. August 2012 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor: Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit liege nicht vor. Dieser Grundsatz sei nur verletzt, wenn ein Prüfling unzulässig bevorzugt oder benachteiligt werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne aber von einer Bevorzugung oder Benachteiligung nur dann die Rede sein, wenn die Prüfungsbehörde in Kenntnis der Tatsache, dass die Lösung einer Arbeit einem Teil der Prüfungskandidaten bekannt sei, die Aufgabe trotzdem stelle und damit diese Prüflinge gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern, die die Arbeit nicht kennen, bevorzuge. Die Chancengleichheit sei nach der dargestellten Rechtsprechung nicht verletzt, wenn ein Prüfling zufällig das "Glück" habe, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet habe. Hier liege aber ein Fall der bewussten Bevorzugung resp. Benachteiligung nicht vor. In der Fallauswahl habe auch keine - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - "strukturelle Bevorzugung" von Prüflingen gelegen. Der Prüfer im öffentlichen Recht habe vor Beginn der Prüfung geklärt, dass keiner der Prüflinge am Termin vom 16. April 2008 teilgenommen habe. Damit sei ausgeschlossen gewesen, dass einer der Prüflinge den Fall direkt gekannt habe. Die Erlangung mittelbarer Kenntnis durch Dritte, nämlich Kandidaten oder Zuhörer in der mündlichen Prüfung vom 16. April 2008, sei zwar noch denkbar gewesen. In diesem Rahmen sei aber nicht damit zu rechnen gewesen, dass Prüfungsaufgabe und Lösung vollständig weitergegeben würden. Der Prüfer im öffentlichen Recht sei nicht dafür bekannt gewesen, dass er Fälle aus einer vorhergehenden in der nächsten Prüfung nochmals prüfe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Prüfungsprotokollen. Vor diesem Hintergrund werde sich ein Kandidat, dessen mündliche Prüfung noch bevorstehe, bei bereits geprüften Kandidaten über den Aktenvortrag allenfalls stichwortartig mit dem Ziel informieren, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, was in einem Aktenvortrag verlangt werde. Der noch anstehende Kandidat werde sich aber nicht mit der Überlegung informieren, dass genau dieser Fall zum Gegenstand des Prüfungsgesprächs werden könnte; vielmehr dürfte das Gegenteil der Fall sein. Auch beschränkten sich die "Kommunikationsstrukturen" innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft nach deren Auflösung im 20. Ausbildungsmonat erfahrungsgemäß auf einige wenige Teilnehmer. Schließlich sei kein Prüfungsgespräch wiederholt, sondern nur ein Aktenvortrag als Grundlage für das Prüfungsgespräch genommen worden. Aktenvorträge und Prüfungsgespräche unterschieden sich aber im Hinblick auf den Ablauf der Prüfung wesentlich. Schließlich könne in der hier in Rede stehenden Konstellation keine konkrete strukturelle Bevorzugung bzw. Benachteiligung festgestellt werden. Der Notenspiegel des Prüfungsgespräches entspreche der jeweiligen Vorpunktzahl und dem jeweiligen Ergebnis des Aktenvortrags. Damit sei die Schlussfolgerung naheliegend, dass die Notengebung dem unterschiedlichen Leistungsvermögen entsprochen habe. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Auswahl des Prüfungsfalles fehlerhaft gewesen sei, bestünden doch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Denn keiner der Mitprüflinge habe den Fall im öffentlichen Recht gekannt. Dies ergebe sich im Einzelnen aus ihren Aussagen. Der Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass seine Mitprüflinge strukturell bevorzugt worden seien. Der Zeuge T. habe in dem Alpmann-Schmidt-Protokoll der Prüfung selbst angegeben, dass der geprüfte Fall eine Woche vorher als Aktenvortrag gehalten worden sei. Insoweit sei - so das Protokoll - zu raten, bei kurz vor dem eigenen Termin geprüften Arbeitsgemeinschafts-Kollegen anzufragen, was Gegenstand des Aktenvortrags gewesen sei. Das mache deutlich, dass es dem Zeugen T. von Nutzen gewesen sei, den Fall gekannt zu haben. Sonst hätte er die Empfehlung nicht ausgesprochen. Auch sei der Kläger von der Vorpunktzahl keineswegs wesentlich schwächer gewesen als alle anderen Prüflinge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (sechs Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Prüfungsbescheid vom 23. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), so dass er keinen Anspruch darauf hat, in Fortsetzung seines Prüfungsanspruchs zu einer erneuten Ablegung der mündlichen Prüfung (Prüfungsgespräch) zugelassen zu werden. Die abgelegte Prüfung leidet nicht deshalb an einem Verfahrensfehler, weil der Prüfer im Prüfungsgesprächsteil Öffentliches Recht einen Fall geprüft hat, der sechs Tage zuvor in den mündlichen Prüfungen als Aktenvortrag gestellt worden war. Das Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW - enthält über die Benennung des Zwecks (§ 47 JAG NRW) und der Gegenstände der Prüfung (§ 52 JAG NRW) hinaus keine näheren Vorgaben dazu, welche Fälle im Prüfungsgespräch nach § 51 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW geprüft werden dürfen. Solche Vorgaben lassen sich nur übergeordneten Grundsätzen entnehmen. Der Grundsatz der Geeignetheit des Prüfungsstoffs stand nicht entgegen, dem Kläger diesen Fall als Prüfungsaufgabe zu stellen. Der genannte Grundsatz fordert, dass ein Prüfungsstoff geeignet sein muss, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten zu erfragen, hängt auch davon ab, ob und inwieweit der Prüfling die Prüfungsfrage kannte. Wenn dem Prüfling die zutreffende Lösung der Prüfungsaufgabe lediglich eine Gedächtnis- oder Abschreibeleistung abverlangt, ist die Frage nicht geeignet, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.1996 - 6 C 3.95 -, DVBl 1996, 1381 (1382); BayVGH, Beschluss vom 4.2.2008 - 7 CE 07.3468 -, juris, Rn. 20; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. Rn. 381. Dass die Aufgabe nicht geeignet gewesen wäre festzustellen, ob der Kläger das nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen gesetzte Ausbildungsziel erreicht hat, lässt sich nicht feststellen und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Ob sie - mit Rücksicht auf die vom Kläger problematisierte Möglichkeit, dass die Mitprüflinge Kenntnis von dem Fall gehabt haben könnten geeignet war, diese Feststellung auch für sie zu treffen, ist unerheblich, da es nicht um die Rechtmäßigkeit ihrer Prüfungen geht. Darüber hinaus ist die Wahl eines Prüfungsstoffes am Grundsatz der Chancengleichheit zu messen. Dieser in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - wurzelnde Grundsatz gebietet es, möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und ihnen damit gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Jede Form der Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten ist verboten. Beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen. BVerwG, Beschlüsse vom 16.1.1984 - 7 B 169.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189, vom 23.3.1994 - 6 B 72.93 -, NVwZ-RR 1994, 585 und vom 25.4.1996 - 6 B 49.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 364; BFH, Urteil vom 20.7.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280 (282). Allein eine hier unterstellt rechtswidrige Bevorzugung eines Prüfungskandidaten verletzt aber grundsätzlich nicht die Rechte der nicht bevorzugten Kandidaten. Denn auch im Prüfungsrecht gibt es kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Die nicht bevorzugten Prüfungskandidaten können deshalb nicht rügen, entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit hätten andere Prüflinge rechtswidrige Vorteile gehabt. BFH, Urteile vom 20.7.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280 (286) und vom 23.8.2001 - VII R 96/00 -, BFHE 196, 470 (478). Ebenso BVerwG, Beschluss vom 3.10.1986 - 7 B 89.86 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 232 für vom Prüfungsamt nicht verhinderte Täuschungshandlungen einzelner Prüflinge. Eine rechtsverletzende Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Leistung des nicht Bevorzugten im Verhältnis zu den bevorzugten Mitprüflingen schlechter erscheint. Grundsätzlich sind Prüfungsleistungen nämlich allein nach einem absolutem Maßstab ohne Rücksicht auf die Leistungen der Mitprüflinge zu bewerten. Insbesondere darf eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben. BVerwG, Beschlüsse vom 15.6.1979 7 B 123.79 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 112, vom 26.2.1979 - 7 B 15.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104, und vom 17.7.1974 - 7 B 35.74 -, DÖV 1974, 752; BFH, Urteil vom 20.7.1999 - VII R 111/98 -, BFHE 189, 280 (289). Die Bevorzugung einer Prüflingsgruppe schlägt sich also grundsätzlich nicht in einer Verschlechterung der nicht bevorzugten Prüflinge nieder. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. So liegt eine rechtlich relevante Bevorzugung oder Benachteiligung dann vor, wenn eine Prüfungsbehörde in Kenntnis der Tatsache, dass die Lösung einer Arbeit einem Teil der Prüfungskandidaten bekannt ist, die Aufgabe trotzdem stellt und damit diese Prüflinge gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern, die die Arbeit nicht kennen, bevorzugt. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1994 - 6 B 72.93 , NVwZ-RR 1994, 585. Ein Durchschlagen der rechtswidrigen Bevorzugung von Prüfungskandidaten auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens der nicht bevorzugten Prüflingsgruppe ist nämlich dann gerechtfertigt, wenn die gleichheitsgerechte Bewertung dieser Gruppe auch bei Anwendung des absoluten Prüfungsmaßstabs nicht mehr gesichert wäre. Denn die Bewertung nach absolutem Maßstab wird auch durch relative Elemente mit beeinflusst. Der besonders gute oder schlechte Ausfall einer Prüfung beeinflusst nämlich die Annahme des Prüfers für diesen Termin, wo als Basis der Notenbildung - die durchschnittliche Leistung liegt. Die Leistungen der Mitprüflinge lassen Rückschlüsse auf den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe zu; der Schwierigkeitsgrad beeinflusst wiederum die Notengebung. Dementsprechend ist anerkannt, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Leistungen der anderen Prüfungsteilnehmer vergleichend heranzuziehen, um eine vernünftige und gerechte Relation der Bewertungen untereinander zu erreichen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.2.1979 - 7 B 15.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104, und vom 17.7.1974 - 7 B 35.74 -, DÖV 1974, 752; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 534 f. Daher kann die Bevorzugung einzelner Prüfungskandidaten dann zu einer Benachteiligung der anderen Prüfungskandidaten führen, wenn durch die Bevorzugung die Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander und damit auch eine schlechtere Bewertung der Leistungen der nicht bevorzugten Mitprüflinge besteht. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. So wird es u. a. darauf ankommen, wie groß die Gruppe der Prüfungskandidaten insgesamt war bzw. wie viele Prüfungskandidaten bevorzugt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.1963 - VII C 44.62 , BVerwGE 16, 150 (152); VGH Bad.Württ., Beschluss vom 24.3.2000 - 9 S 613/00 -, Umdruck S. 4. Auch kommt es bei einer Bevorzugung durch mögliche Vorkenntnisse einzelner Prüflinge vom Prüfungsfall auf die Wahrscheinlichkeit an, wie intensiv sich die Bevorzugten mit der Lösung der Prüfungsaufgabe befassen würden. Die Wahrscheinlichkeit einer bloß kursorischen Vorbefassung eines oder mehrerer Prüflinge mag eine bessere Leistung des Begünstigten hervorbringen. Dass dadurch aber die Gefahr entsteht, dass die vernünftige und gerechte Relation der Bewertungen untereinander grundlegend verfälscht wird, ist nicht anzunehmen. Führt nach dem Gesagten die Bevorzugung eines oder mehrerer Prüfungskandidaten im Einzelfall zu einer Benachteiligung der anderen Prüfungskandidaten, da durch die Bevorzugung die Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander entsteht, kommt es nicht darauf an, ob die Mitprüflinge bewusst bevorzugt wurden. Maßgeblich ist allein, dass die Prüfungsbehörde zurechenbar ungleiche Prüfungsbedingungen herstellt, die die Gefahr der genannten grundlegenden Verfälschung des Gesamtleistungsbildes mit sich bringen. Es ist Aufgabe der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren mit Rücksicht auf die Grundrechtsbetroffenheit der Prüflinge gleichheitsgerecht auszugestalten. Zur Grundrechtsrelevanz des Prüfungsrechts und der Pflicht zur Berücksichtigung dieses Umstandes im Prüfungsverfahrensrecht vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 6.12.1988 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212 (218), und vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34 (45); Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5 .Aufl., Rn. 128. Die Prüfungsbehörde stellt allerdings dann keine zurechenbar ungleichen Prüfungsbedingungen her, die die Gefahr der genannten grundlegenden Verfälschung des Gesamtleistungsbildes mit sich bringen, wenn ein Prüfling das "Glück" hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich im Rahmen seiner Ausbildung besonders gut vorbereitet hat. BVerwG, Beschlüsse vom 16.1.1984 - 7 B 169.83 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189 und vom 23.3.1994 - 6 B 72.93 -, NVwZ-RR 1994, 585; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 652. Die Anwendung des genannten Prüfungsmaßstabes - Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander - führt auch nicht etwa dazu, dass das Prüfungsgeschehen nicht mehr handhabbar würde. Denn eine relevante Bevorzugung von Prüfungskandidaten, durch die die Gefahr entsteht, dass es zu einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander kommt, liegt nur dann vor, wenn die Prüfungsbehörde eine Lage schafft, in der typischerweise damit gerechnet werden muss, dass eine solche Verfälschung eintritt. Andernfalls handelt es sich um einen zufallsbedingten und damit prüfungsrechtlich irrelevanten Vorteil des begünstigten Mitprüflings. Unter Anlegung dieser Maßstäbe verstieß die Verwendung des Aktenvortrags KV-Nr. 294 im Prüfungsgespräch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Der Kläger wurde durch die bloße Möglichkeit, dass seine Mitprüflinge über Mitglieder ihrer Arbeitsgemeinschaften, die diesen Aktenvortrag als Prüfungsaufgabe erhalten oder als Zuhörer in der mündlichen Prüfung Kenntnis von diesem Fall erlangt haben, nicht rechtsverletzend benachteiligt. Denn dies hat nicht zur Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander geführt. Keiner der Mitprüflinge kannte den Fall aus der vorangegangenen Prüfung vom 16. April 2008 unmittelbar. Denn der Beklagte hat vor der mündlichen Prüfung am 22. April 2008 sichergestellt, dass keinem der Prüflinge der Aktenvortrag aus eigener Anschauung bekannt war. Damit bestand allein die Möglichkeit einer mittelbaren Kenntnisnahme der Mitprüflinge von dem geprüften Fall. Bei einer solchen lediglich mittelbaren Kenntnisnahme war der Umfang einer etwaigen Befassung der Mitprüflinge mit dem Fall schon von vornherein eingeschränkt. Auch bestand für eine vertiefte Befassung der Mitprüflinge mit dem Fall kein besonderer Grund. Der Beklagte hat nachvollziehbar und belegbar dargestellt, dass der Prüfer im öffentlichen Recht nicht dafür bekannt war, "Altfälle" des zurückliegenden Prüfungstermins erneut zu prüfen. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht. Daher konnte es den Mitprüflingen von vornherein nur darum gehen zu erfahren, "was denn so geprüft wird" bzw. "wie die Prüfer waren". Eine Gefahr, dass den Mitprüflingen des Klägers der genaue Sachverhalt und die genaue Lösung vermittelt werden würde und sie sich Sachverhalt und Lösung so genau merken würden, dass sie in der Prüfung "glänzen" konnten, ist nicht ersichtlich. Denn es war unwahrscheinlich, dass der kurz zuvor geprüft Fall nochmals abgeprüft werden würde. Im Übrigen stellen Aktenvortrag und Prüfungsgespräch an den Prüfling unterschiedliche Anforderungen, so dass selbst die Kenntnis eines Aktenvortrages keine Gewähr dafür bietet, dass auch das Prüfungsgespräch gelingt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.