OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1307/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1126.6A1307.12.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag des Direktors der zwischenzeitlich aufgelösten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit des Geschäftsführers der Stiftung für Hochschulzulassung begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag des Direktors der zwischenzeitlich aufgelösten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit des Geschäftsführers der Stiftung für Hochschulzulassung begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der - im Jahre 2003 zum Direktor der zwischenzeitlich aufgelösten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ernannte - Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit des Geschäftsführers der Beigeladenen. Dies folge daraus, dass das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" - im Folgenden: Errichtungsgesetz - vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) geändert worden sei. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz, wonach das zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vorhandene beamtete Personal im Dienst des beklagten Landes bleibe und auf der Grundlage von § 123a Abs. 2 Beamtenrechts-rahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen werde, sei der Satz "Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 7 Absatz 1 unberührt." eingefügt worden. Die Neufassung des Gesetzes stehe der bislang von der Kammer vertretenen Auffassung entgegen, § 12 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz sei dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmung dem Kläger einen Anspruch auf die dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit des Geschäftsführers der Beigeladenen verleihe. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz bleibe die Befugnis des Stiftungsrates der Beigeladenen zur Bestellung eines Geschäftsführers unberührt. Durch die Neuregelung sei es dem Stiftungsrat unbenommen, bereits die erste (nicht nur vorläufige) Besetzung der Stelle des Geschäftsführers vorzunehmen, ohne durch statusbezogene Rechte des Klägers gehindert zu sein. Die Neuregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege weder ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot noch ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz vor. Auch die Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes sei gegeben. Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken. Soweit das Vorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gerichtet ist, § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz stelle kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz dar, greift es jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Der Kläger macht diesbezüglich geltend, der Anwendungsbereich des Allgemeinheitsgebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) sei nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, auf Grundrechte beschränkt. Das Gebot könne vielmehr auch für grundrechtsgleiche Rechte Geltung beanspruchen, zu denen u.a. Art. 33 Abs. 5 GG zu zählen sei. Der "Grundsatz der Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes als Ausprägung des Prinzips der Lebenszeitlichkeit, des zentralen Traditionsprinzips des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)" sei hier tangiert. Ob und gegebenenfalls inwieweit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG auch grundrechtsgleiche Rechte erfasst, vgl. hierzu Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblattslg. Stand April 2012, Bd. 3, Art. 19 Abs. 1, Rn. 34; Dreier, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. 1, Art. 19 Abs. 1, Rn. 10, kann vorliegend indes dahinstehen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich jedenfalls nicht, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz ein grundrechtsgleiches Recht des Klägers berührt. Diese Bestimmung geht nicht, wie er in diesem Zusammenhang geltend macht, mit einem Entzug seines statusrechtlichen Amtes einher. Der Kläger ist Inhaber des funktionsgebundenen statusrechtlichen Amtes "Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen". Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ist mit der Errichtung der Beigeladenen aufgelöst worden, so dass auch die vom Kläger ausgeübte Funktion weggefallen ist. Das beklagte Land hat ihm unter dem 14. Mai 2010 eine Tätigkeit bei der Beigeladenen, nämlich die Tätigkeit des Geschäftsführers zugewiesen. Die Rechtsstellung des Klägers ist hiervon unberührt geblieben (vgl. § 20 Abs. 3 BeamtStG). Insbesondere ist durch die Zuweisung keine Veränderung seines statusrechtlichen Amtes, geschweige denn die Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes eingetreten. Der Kläger irrt also, wenn er meinen sollte, die Zuweisung habe zur Übertragung des - funktionsgebundenen - statusrechtlichen Amtes des Geschäftsführers der Beigeladenen geführt. Somit kann auch die Bestellung eines Geschäftsführers durch den Stiftungsrat der Beigeladenen, zu der dieser nach § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz befugt ist, nicht dazu führen, dass dem Kläger dieses Amt entzogen wird. Das Zulassungsvorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, § 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Errichtungsgesetz entfalte keine echte Rückwirkung, sondern eine hier zulässige unechte Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet - nur dann - eine echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Erst mit der Verkündung ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, müssen von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris, Rn. 59, mit weiteren Nachweisen. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 60, mit weiteren Nachweisen. Der Kläger meint, er habe bis zum Inkrafttreten des neu eingefügten § 12 Abs. 1 Satz 2 Errichtungsgesetz die dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit des Geschäftsführers der Beigeladenen beanspruchen können und dieser Rechtsanspruch habe bereits die "Wirkung einer gesicherten Rechtsposition" gehabt. Das Verwaltungsgericht ist dem u.a. mit der Überlegung entgegen getreten, aus dem Umstand, dass der Kläger bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit des Geschäftsführers, die allein seinem bisherigen Amt entspreche, habe beanspruchen können, ließe sich nur dann ein abgeschlossener Sachverhalt ableiten, wenn der diesem Anspruch zu Grunde liegende Funktionsbezug unabänderlich wäre. Das sei indes nicht der Fall. Auch Inhaber funktionsgebundener Ämter seien unter den Voraussetzungen des § 25 LBG NRW versetzbar. Die dem statusrechtlichen Amt zugeordneten "einmaligen" Funktionen schlössen die Versetzbarkeit nicht aus. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, eine Versetzung sei eine beamtenrechtliche Maßnahme, die "ausschließlich mit Wirkung ex nunc ins Werk gesetzt werden" könne, ist dies zwar richtig, trifft aber nicht den Kern der Überlegung. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass eine etwaige Versetzung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt, etwa den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Errichtungsgesetzes zurückwirken würde. Es ist ersichtlich vielmehr davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgen einer Versetzung erst mit dieser eintreten. Zu Recht hat es ausgeführt, dass eine Versetzung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 25 LBG NRW - auch dann möglich ist, wenn der Beamte, wie der Kläger, ein funktionsgebundenes statusrechtliches Amt innehat. Voraussetzung wäre dabei nicht, dass der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind. Zu fordern wäre allenfalls die Gleichwertigkeit des neuen und des alten statusrechtlichen Amtes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 -, BVerwGE, 109, 292; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2000 - 6 B 1899/99 -, NVwZ-RR 2000, 804. Nach dem Vorstehenden entbehrt schließlich auch die Annahme des Klägers, § 12 Abs. 1 Satz 2 Errichtungsgesetz sei mit § 20 Abs. 2 und 3 BeamtStG unvereinbar, einer tragfähigen Grundlage. Der Kläger als Inhaber des funktionsgebundenen statusrechtlichen Amtes "Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" hat zwar, weil ihm vorläufig eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zugewiesen wurde, beanspruchen können, dass es sich um die Tätigkeit des Geschäftsführers handelte. Mit Blick auf die von ihm nicht in Abrede gestellte Möglichkeit seiner Versetzung und damit seiner Verwendung außerhalb des Bereichs der Beigeladenen war diese Zuweisung jedoch nicht zwingend eine auf Dauer angelegte. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).