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Beschluss

13 E 1177/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1206.13E1177.12.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 15 K 5448/12 durch Beschluss vom 7. November 2012 zu Recht abgelehnt, nachdem dieses bereits zuvor durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen rechtskräftig abgeschlossen war. Die besonderen Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine bereits abgeschlossene Instanz liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO); es soll erreicht werden, dass eine hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - Verfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert bzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, sondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förde-rung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen oder den Prozessbevollmächtigten einen Vergütungsanspruch zu sichern. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet daher grundsätzlich aus, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Etwas anders gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht Prozesskostenhilfe wegen des Vorliegens eines entscheidungs-reifen Antrags bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris, und die Bewilligung aus Billigkeitsgründen geboten ist. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 , 5 E 1231/08 -, NVwZ-RR 2009, 270, Sächs. OVG, Beschluss vom 20. März 2012 - 2 D 20/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 2 O 108/11 -, NJW 2012, 632; Nieders. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 PA 175/10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 10 M 56.08 -, NJW-RR 2009, 1003. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Der Klägerin hätte vor Beendigung des Verfahrens mangels Entscheidungsreife ihres Prozesskostenhilfeantrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden können. Sie hatte ihre Bedürftigkeit nicht in einer den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO genügenden Weise dargetan. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war - was der anwaltlich vertretenen Klägerin ohne Weiteres erkennbar gewesen sein musste - unvollständig ausgefüllt. Es fehlten die erforderlichen Angaben und Belege zu den Wohnkosten. Die Klägerin hatte zudem angegeben, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen und auch keinen Unterhalt zu erhalten. Es hätte daher nachvollziehbarer Angaben dazu bedurft, wie der Lebensunterhalt bis zu der erwarteten Bewilligung öffentlicher Leistungen bestritten wurde. Die Möglichkeit zur Vervollständigung der Unterlagen ist der Klägerin nicht einzuräumen, weil die Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags frühestens mit der Vorlage der den Anforderungen des § 117 ZPO genügenden Unterlagen eintritt. Sie wirkt nicht zurück auf einen Zeitpunkt vor Verfahrensbeendigung. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, ihre Klage habe jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Erhebung Aussicht auf Erfolg gehabt, kommt es hierauf aus den obigen Erwägungen nicht an. Abgesehen davon ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich der Zeitpunkt der - hier fehlenden - Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 18 E 1327/11 -, juris. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.