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Urteil

19 A 1386/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1206.19A1386.11.00
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Leitsätze

1. Altersversorgung im Sinne der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Zu-satzversorgung im öffentlichen Dienst.

2. Sanierungsgeld, welches der Arbeitgeber an eine Zusatzversorgungskasse zahlt, ist eine Aufwendung für Altersversorgung im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW.

3. Vergleichsmaßstab für die Anwendung der Höchstbetragsbegrenzung des § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW auf Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung ist eine Gesamtbetrachtung aller dieser Aufwendungen, nicht lediglich ein Höhenvergleich einzelner Aufwendungen, etwa der gezahlten Sa¬nierungsgelder.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2009 verpflichtet, für das Haushaltsjahr 2008 einen zu-sätzlichen Personalkostenzuschuss in Höhe von 4.417,05 Euro festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land zu 7/8 und das klagende Bistum zu 1/8.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Altersversorgung im Sinne der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Zu-satzversorgung im öffentlichen Dienst. 2. Sanierungsgeld, welches der Arbeitgeber an eine Zusatzversorgungskasse zahlt, ist eine Aufwendung für Altersversorgung im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW. 3. Vergleichsmaßstab für die Anwendung der Höchstbetragsbegrenzung des § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW auf Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung ist eine Gesamtbetrachtung aller dieser Aufwendungen, nicht lediglich ein Höhenvergleich einzelner Aufwendungen, etwa der gezahlten Sa¬nierungsgelder. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2009 verpflichtet, für das Haushaltsjahr 2008 einen zu-sätzlichen Personalkostenzuschuss in Höhe von 4.417,05 Euro festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land zu 7/8 und das klagende Bistum zu 1/8. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das klagende Bistum ist Träger der N1. schule, eines Mädchengymnasiums in N. , das als Ersatzschule genehmigt ist. Das Bistum begehrt vom beklagten Land die Refinanzierung des sog. Sanierungsgeldes für die Lehr- und sonstigen Kräfte der N1. schule im Haushaltsjahr 2008. Als Sanierungsgeld bezeichnet man Beiträge zur zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, welche der zuständige Versorgungsträger seit 2002 von den einzelnen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Bund, Länder, Kommunen und Kirchen) erhebt. Die heutige Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist aus der 1929 errichteten Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder hervorgegangen. Die Versorgungsträger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst haben die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung auf tarifvertraglicher Grundlage eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Bis zum 31. Dezember 2000 hatte die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst zum Ziel, eine annähernd den Beamtenpensionen entsprechende Gesamtversorgung zu erreichen (endgehaltsbezogenes Gesamtversorgungssystem). Für die Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes errichtete der Verband der Diözesen Deutschlands mit Wirkung vom 1. August 1976 die "Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands" (KZVK), eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Gesetz vom 15. Juli 1976, GV. NRW. S. 264). Das klagende Bistum ist seit 1976 Beteiligte der KZVK. Mit dem Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP) vom 13. November 2001 und dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV, MBl. NRW. S. 514) einigten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes rückwirkend zum 1. Januar 2001 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt. Für das Jahr 2001 wurden Übergangsregelungen getroffen. Durch den Systemwechsel erhielten die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit, eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell [entstehenden] zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die jeweils geltende Umlage hinausgeht. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Satz 2). Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat (Abs. 2). Die KZVK setzte die Reform durch Änderung ihrer Satzung (KZVKS) vom 24. Juni 2002 um (Amtsblatt des Erzbistums Köln S. 214 ff.). Seitdem haben deren Beteiligte ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen, das die Kasse nach Abschluss der Jahresrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhebt (§ 63 Abs. 1 und 5 KZVKS). Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes (Abs. 2). Für das Kalenderjahr 2007 setzte die KZVK diesen Vomhundertsatz auf 0,76 v. H. fest. Den Pflichtbeitrag nach § 62 KZVKS für das Kalenderjahr 2008 setzte sie auf 4 v. H. fest. Die monatliche Rente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente erworbenen Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag von 4,- Euro (§ 33 Abs. 1 KZVKS). Versorgungspunkte ergeben sich für Pflichtbeiträge nach § 62 KZVKS, nicht aber auch für das Sanierungsgeld nach § 63 KZVKS (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) KZVKS). Für sein im öffentlichen Schuldienst stehendes tarifbeschäftigtes Lehrpersonal ist das beklagte Land Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Im Abrechnungsverband West haben deren Beteiligte monatliche Umlagen in Höhe von 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der VBL-Satzung (VBLS)). Der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage beträgt seit dem 1. Januar 2002 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag West, § 64 Abs. 3 Satz 1 VBLS). Auch die VBL erhebt von den Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder (§ 65 VBLS). Deren Gesamthöhe entspricht 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 (§ 65 Abs. 2 Satz 2 VBLS). Seit dem 1. Januar 2006 erhöhen oder vermindern sich die Sanierungsgelder der Beteiligten entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten (§ 65 Abs. 5a VBLS). Infolge dieser Satzungsänderung stellt die VBL dem beklagten Land seit 2007 kein Sanierungsgeld mehr in Rechnung. Mit Rechnung vom 6. November 2008 teilte die KZVK dem klagenden Bistum die Höhe des für seine Schulen im Abrechnungsjahr 2007 zu zahlenden Sanierungsgeldes mit. Auf Personal der N1. schule entfielen davon 30 einzelne Teilbeträge, die insgesamt 5.378,26 Euro ergeben. In seiner Jahresrechnung 2008 für die N1. schule vom 14. April 2009 rechnete das klagende Bistum diese Teilbeträge in die Personalausgaben der drei Haushaltstitel ein, die für die jeweilige Personalgruppe vorgesehen sind (17,92 Euro im Titel 422 01 "Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer sowie der Lehrerinnen und Lehrer zur Anstellung", 4.681,07 Euro im Titel 428 011 "Entgelte der Lehrerinnen/Lehrer", 679,27 Euro im Titel 428 012 "Entgelte der sonstigen Angestellten (Hausmeister und Verwaltungsangestellte)"). Am 4. September 2009 hörte die Bezirksregierung das Bistum zu der beabsichtigten Entscheidung an, das Sanierungsgeld als nicht refinanzierungsfähig abzusetzen. Das Bistum machte geltend, der Gesetzgeber habe aus guten Gründen darauf verzichtet, den Trägern freier Ersatzschulen vorzuschreiben, die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in allen Komponenten wesens- und betragsgleich nachzubilden. Er habe sich vielmehr mit einer Höchstbetragsbegrenzung begnügt, die das Bistum einhalte. Der an die KZVK abgeführte prozentuale Anteil liege unter dem für vergleichbare Lehrkräfte an öffentlichen Schulen an die VBL abzuführenden prozentualen Anteil (jeweils einschließlich Sanierungsgeld). Mit Festsetzungsbescheid vom 30. September 2009 setzte die Bezirksregierung "nach § 115 Abs. 6 Schulgesetz NRW" den Landeszuschuss für die N1. schule für das Haushaltsjahr 2008 fest. Darin setzte sie das geltend gemachte Sanierungsgeld ab. Sie verwies darauf, dass das Land seit 2007 kein Sanierungsgeld mehr zahle. Nach dem Ausgabenbegrenzungsgebot entfalle dessen Refinanzierung auch gegenüber solchen Ersatzschulträgern, die gegenüber ihrer Zusatzversorgungskasse weiterhin zur Zahlung eines Sanierungsgeldes verpflichtet seien. Die Eigenleistung setzte sie auf 6 % fest. Das Bistum hat am 5. November 2009 Klage erhoben und mitgeteilt, auch die an der VBL beteiligten Ersatzschulträger zahlten inzwischen kein Sanierungsgeld mehr, weil sie als Teil der mittelbaren Landesverwaltung behandelt würden. Es hat ergänzend geltend gemacht, Aufwendungen für die Altersversorgung seien nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen. Abgesehen davon habe das Bistum auf die Refinanzierung des Sanierungsgeldes für das Haushaltsjahr 2008 vertraut. Die Bezirksregierung habe das Sanierungsgeld bis zum Haushaltsjahr 2007 refinanziert. Für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 habe sie zudem monatliche Abschläge gezahlt, in denen die Zuschüsse für das Sanierungsgeld enthalten gewesen seien. Dies habe auch der Verwaltungspraxis des beklagten Landes entsprochen, das eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung je Personalfall vornehme und die Bruttobezüge nach den tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe derjenigen der Lehrkräfte vergleichbarer öffentlicher Schulen refinanziere. Das klagende Bistum hat beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2009 zu verpflichten, die Ausgaben zu Titel 422 01 in Höhe von 17,92 Euro, Titel 428 011 in Höhe von 4.681,07 Euro und Titel 428 012 in Höhe von 679,27 Euro als zuschussfähig festzusetzen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, das Sanierungsgeld sei nicht refinanzierungsfähig, weil es kein Arbeitgeberanteil für eine zusätzliche Altersversorgung sei. Nur ein solcher sei verordnungsrechtlich erstattungsfähig. Anders als bei den Pflichtbeiträgen gehe das Sanierungsgeld nicht in die Bemessung der Höhe der Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung ein. Durch die Zahlung des Sanierungsgeldes erhalte der Versicherte keine zusätzlichen Versorgungspunkte. Vielmehr werde das Sanierungsgeld allein erhoben, um einen zusätzlichen Finanzbedarf der Zusatzversorgungskasse zu decken, der infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell entstanden sei. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung sei nicht anzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Sanierungsgeld sei kein Teil der Personalkosten im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften. Insbesondere sei es nicht zu den Aufwendungen für eine Altersvorsorge zu rechnen. Dazu gehörten nur Zahlungen des Arbeitgebers, durch die der aktive Arbeitnehmer einen unmittelbaren Vorteil erlange oder die als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zu beurteilen seien. Diese Voraussetzungen erfülle das Sanierungsgeld nicht. Es diene nicht der Finanzierung (neuer) Versorgungsanwartschaften, sondern allein der Finanzierung bereits ausgelöster Renten und unverfallbarer Anwartschaften aktiver und ausgeschiedener Arbeitnehmer. Das klagende Bistum vertritt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung die Auffassung, das Sanierungsgeld komme den aktiv Beschäftigten sehr wohl zugute. Die Altersversorgung einer Lehrkraft setze sich sowohl aus Anwartschaften zusammen, die vor der Systemumstellung entstanden sind, als auch aus solchen, die danach entstanden sind. Das Sanierungsgeld finanziere die vor der Systemumstellung entstandenen Anwartschaften auch der heute noch aktiven Lehrkräfte. Die Zuschüsse des Landes seien nach dem Haushaltsfehlbetrag zu bestimmen. Der Refinanzierungsanspruch ergebe sich auch aus dem Folgenbeseitigungsanspruch. Die Befreiung des Landes von seiner Verpflichtung zur Sanierungsgeldzahlung habe das Bistum in eine unerträgliche Lage gebracht: Es sei arbeitsvertraglich zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung seiner Lehrkräfte verpflichtet, habe aber praktisch keine Möglichkeit, aus der KZVK auszutreten, um sich seiner Zahlungspflicht zu entledigen. Der Anspruch ergebe sich schließlich auch aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz. In der seit 2007 vorgenommenen nachträglichen Änderung der maßgeblichen Erlasslage liege eine unechte Rückwirkung. Das klagende Bistum beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des klagenden Bistums ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Aus Anlass der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung stellt der Senat zunächst klar, dass Streitgegenstand erster wie zweiter Instanz ausschließlich die Zuschussanteile in den drei streitigen Sanierungsgeldpositionen sind. Die Eigenleistungsanteile in Höhe von 6 %, die auf diese Positionen jeweils entfallen, hat das klagende Bistum von Anfang an nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 19 A 733/11 , S. 19 des Urteilsabdrucks; zur Eigenleistung BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 6 C 18.10 , juris, Rdn. 37. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht im vollen Umfang abgewiesen. Sie ist begründet, soweit sie das Sanierungsgeld für das pädagogische Personal in Höhe von 4.417,05 Euro betrifft (A.). Soweit die Klage hingegen das Sanierungsgeld für die "Sonstigen Angestellten" (Hausmeister und Verwaltungsangestellte) in Höhe von 638,51 Euro betrifft, ist sie unbegründet (B.). A. In Höhe von 4.417,05 Euro ist die Klage begründet. Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 30. September 2009 ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt das klagende Bistum in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es hat Anspruch auf Festsetzung zusätzlicher Personalausgabenzuschüsse für das Sanierungsgeld, welches sie für die Lehrkräfte der N1. schule im Haushaltsjahr 2008 an die KZVK gezahlt hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung "dieses Abschnitts", also des Zweiten Abschnitts des Elften Teils des Schulgesetzes. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personalausgaben (Satz 2). Nach § 105 Abs. 2 SchulG NRW gewährt das Land Schulträgern auf Antrag Zuschüsse unter anderem zur Sicherung der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals sowie zu den Vergütungen des Verwaltungs- und Hauspersonals. Zu den Personalausgaben in diesem Sinn gehören nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW die für das erforderliche pädagogische Personal anfallenden Aufwendungen für Beihilfe, Unfallfürsorge, Altersversorgung sowie die Beiträge zur Sozialversicherung. Neben dem gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung dürfen für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis oder sonstiges unterrichtliches Personal gemäß § 58 SchulG NRW Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die VBL zu leisten wären (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung FESchVO NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230)). Altersversorgung im Sinne der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (I.). Aufwendung für Altersversorgung im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist auch das Sanierungsgeld (II.). Es ist auch ein "Arbeitgeberanteil" für eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW (III.). Die Höchstbetragsbegrenzung des § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW steht der Refinanzierungsfähigkeit des Sanierungsgeldes nicht entgegen (IV.). I. Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist "Altersversorgung" im Sinne der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW. Das ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Vorschriften. Mit dem genannten Begriff "Altersversorgung" knüpft der Gesetzgeber ohne weitere Differenzierung oder Einschränkung an den sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Rechtsbegriff an, der sowohl die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI als auch die betriebliche Zusatzversorgung umfasst (vgl. z. B. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Ebenso verwendet er auch im Übrigen für die Bestimmung der erstattungsfähigen Personalkosten beamten-, besoldungs-, versorgungs-, arbeits- und tarifrechtliche Begriffe ("Dienstbezüge", "Vergütungen", "Beihilfe", "Unfallfürsorge") und nimmt in § 107 Abs. 2 SchulG NRW ausdrücklich auf die beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften Bezug. Dies bestätigt die ausdrückliche Klarstellung in § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW, in dem der Verordnungsgeber Arbeitgeberanteile auch "für eine zusätzliche Altersversorgung" als refinanzierungsfähig bezeichnet hat. Mit dieser Verordnungsbestimmung hat der Verordnungsgeber den gesetzlichen Begriff der Altersversorgung in den §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW in rechtlich zulässiger Weise konkretisiert. Mit den genannten ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Vorschriften haben der Gesetz- und der Verordnungsgeber erstmals für die Rechtslage ab dem 1. Januar 2006 ausdrücklich klargestellt, dass neben der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr auch eine zusätzliche Altersversorgung zu den refinanzierbaren Formen der Alterssicherung gehört. Darunter fallen sowohl die hier in Rede stehenden Zusatzversorgungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger als auch die betriebliche Altersversorgung bei Lebensversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610). Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 war die Refinanzierungsfähigkeit von Beiträgen zu einer solchen Altersversorgung in Rechtsprechung und Praxis umstritten. Das damals geltende Recht sah die Erstattungsfähigkeit nur für Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ausdrücklich vor (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz EFG NRW 1961) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230). Ob diese oder andere Vorschriften des EFG NRW 1961 auch Zahlungen eines Ersatzschulträgers an Zusatzversorgungskassen erfassten, beurteilten Rechtsprechung und Praxis uneinheitlich. Verneinend OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1988 19 A 2773/87 , S. 8 f. des Urteilsabdrucks; Urteil vom 17. Mai 1988 19 A 2542/86 , NVwZ-RR 1988, 80, juris, Rdn. 19; bejahend: OVG NRW, Urteil vom 22. August 1986 5 A 475/85 , S. 5 des Urteilsabdrucks (aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EFG NRW 1961); Nr. 9.29 VVzEFG. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus der in § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW getroffenen Entscheidung des Verordnungsgebers, dass jedenfalls die Pflichtbeiträge refinanzierungsfähig sind, welche das beklagte Bistum nach § 62 KZVKS an die KZVK zu zahlen hat. II. Aufwendungen für Altersversorgung im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW sind nicht nur diese Pflichtbeiträge nach § 62 KZVKS. Dazu gehört vielmehr auch das Sanierungsgeld nach § 63 KZVKS. Das ergibt sich aus dem Wortsinn des Begriffs "Aufwendungen" (1.) und dem Zweck des Sanierungsgeldes (2.). Auch aus der Entstehungsgeschichte des SchulG NRW ergibt sich nichts Gegenteiliges (3.). Erst recht bietet § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW keine Grundlage für eine Anwendung der engeren steuerrechtlichen Rechtsprechung zum Sanierungsgeld (4.). 1. Mit dem Begriff "Aufwendungen" verwendet der Gesetzgeber auch in § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW einen Gesetzesbegriff, der in verschiedenen Bestimmungen des SchulG NRW die Gesamtheit aller Ausgaben für einen gesetzlich näher umschriebenen Zweck bezeichnet. In diesem Sinn spricht § 96 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW von Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel, § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) SchulG NRW von Aufwendungen für Bauinvestitionen, §§ 106 Abs. 5 Satz 2, 109 SchulG NRW von Aufwendungen für Miete oder Pacht, § 107 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW von Aufwendungen für die Raumbeschaffung und § 109 Abs. 3 SchulG NRW von Aufwendungen für mehrere weitere Zwecke. Mit diesem umfassenden Begriffsverständnis entspricht der Aufwendungsbegriff im SchulG NRW demjenigen in § 670 BGB. Folgerichtig erfasst der Begriff "Aufwendungen für Altersversorgung" in § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW die Gesamtheit aller Ausgaben für den Zweck der Altersversorgung des pädagogischen Personals der Ersatzschule. 2. Diesem Zweck dient auch das Sanierungsgeld nach § 63 KZVKS. § 17 Abs. 1 ATV umschreibt den Zweck des Sanierungsgeldes dahin, dass es den zusätzlichen Finanzbedarf decken soll, der infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell entstanden ist und der über die jeweilige Umlage hinausgeht. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der so umschriebene Zweck auch § 63 KZVKS zugrunde liegt, auch wenn der Satzungsgeber der KZVK dies in der KZVKS nicht selbst ausdrücklich normiert hat (anders insoweit § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS: "Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand)"). Mit dieser Zweckrichtung dient das Sanierungsgeld nach § 63 KZVKS dem Grunde nach in gleicher Weise wie die Pflichtbeiträge nach § 62 KZVKS der in § 2 Abs. 1 Satz 1 KZVKS definierten satzungsgemäßen Aufgabe der KZVK, für die Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen und zu gewährleisten. An dieser Zweckrichtung ändert auch die Ausgestaltung des Sanierungsgeldes als einer steuerfreien und ausschließlich arbeitgeberfinanzierten Zahlung an die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes nichts. Diese Ausgestaltung hat vielmehr ausschließlich tarifvertragliche Gründe: Dass der Fehlbetrag über steuerfreie Sanierungsgelder und nicht etwa über eine Erhöhung der steuerpflichtigen Umlagen gedeckt werden soll, geht auf die Einigung der Tarifvertragsparteien im Altersvorsorgeplan 2001 zurück (Nr. 4.2 des Altersvorsorgeplans 2001). Für die Einführung des Sanierungsgeldes sprach neben steuerrechtlichen Gründen, dass eine zusätzliche Belastung der Beschäftigten vermieden werden sollte. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien sollte die Leistungsfähigkeit der Zusatzversorgungskassen über höhere Zahlungen der Beteiligten gesichert werden. Eine alternativ mögliche Erhöhung der steuerpflichtigen Umlagen mit Beteiligung der Beschäftigten wurde in den Tarifverhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2001 abgelehnt. Die Festschreibung von Sanierungsgeldern, die allein von den Arbeitgebern zu tragen sind, entsprach dem Interesse der Beschäftigtenseite, nicht über die Umlage von 1,41 v. H. aus dem zu versteuernden Einkommen hinaus mit einem noch höheren Finanzierungsanteil herangezogen und bei der Umstrukturierung der Finanzierung der Zusatzversorgung möglichst gering belastet zu werden. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09 , juris, Rdn. 58, mit weiteren Nachweisen zum Sanierungsgeld für die VBL; dazu BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 1 BvR 3046/11 , juris. 3. Aus der Entstehungsgeschichte des SchulG NRW ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung hinsichtlich der Refinanzierungsfähigkeit von Sanierungsgeld. Insbesondere lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber das Sanierungsgeld von der Refinanzierung ausnehmen wollte. Die Gesetzesbegründung enthält zu § 106 Abs. 2 SchulG NRW lediglich den Hinweis, dass die Vorschrift bestimme, welche Aufwendungen nach den erforderlichen tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen seien. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/5394 vom 5. Mai 2004, S. 121. Das Sanierungsgeld hat danach weder im Gesetz selbst noch in den Materialien ausdrücklich Erwähnung gefunden. Dies wertet der Senat im Zusammenhang mit den bereits erwähnten §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW und § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW als Indiz dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber Aufwendungen für die betriebliche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst umfassend in die Bezuschussung einbeziehen wollte. Denn er hat den umfassenden Begriff "Aufwendungen für Altersversorgung" zu einem Zeitpunkt zum maßgeblichen Kriterium der Refinanzierung gemacht, zu dem ihm die beschriebene grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus dem Jahr 2002 ohne Zweifel bekannt war. Es liegt nahe anzunehmen, dass er für eine derartige Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit umso weniger einen Anlass gesehen hat, als das beklagte Land als Beteiligte der VBL auch selbst damals noch Sanierungsgeld zu entrichten hatte, sich die Frage einer Ungleichbehandlung des privaten und öffentlichen Schulsektors also nicht in der Weise stellte wie nach 2007. Für diese Annahme spricht auch die bis einschließlich 2007 geübte Refinanzierungspraxis des beklagten Landes. Seine bis dahin gehandhabte Übung, Sanierungsgeld gegenüber privaten Ersatzschulträgern als zuschussfähig festzusetzen, lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass es dieses zumindest dem Grunde nach zu den Aufwendungen für Altersversorgung im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW gerechnet hat. 4. Mit der vorstehenden Auslegung unvereinbar ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Aufwendungen für Altersversorgung im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW seien nur Zahlungen des Arbeitgebers, durch die der aktive Arbeitnehmer einen unmittelbaren Vorteil erlange oder die als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung zu beurteilen seien (S. 9 des Urteilsabdrucks). Für dieses enge Begriffsverständnis bieten weder der Wortlaut noch der Zweck der Vorschrift eine Grundlage. Erst recht bietet § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW keine Grundlage für eine Anwendung der engeren steuerrechtlichen Rechtsprechung zum Sanierungsgeld. Denn diese Rechtsprechung beruht, wie auch das Verwaltungsgericht einräumt, auf dem einkommensteuerrechtlichen Arbeitslohnbegriff in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). BFH, Urteil vom 15. September 2011 VI R 36/09 , HFR 2012, 258, juris, Rdn. 12, 21; Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04 , BFHE 210, 447, juris, Rdn. 14 ff. Auf dessen Auslegung kommt es für die Beantwortung der ersatzschulrechtlichen Frage, ob es sich bei dem Sanierungsgeld um eine Aufwendung für Altersversorgung im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW handelt, nicht an. Entsprechendes gilt für den Hinweis des beklagten Landes auf obergerichtliche Rechtsprechung aus dem Bundesland Berlin. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 3 B 7.09 , juris, Rdn. 23. Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ebenfalls nicht übertragbar, weil sie den Begriff der vergleichbaren Personalkosten nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 SchulG Berlin betrifft. III. Das Sanierungsgeld nach § 63 KZVKS ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch ein Arbeitgeber"anteil" für eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW. Dem steht nicht entgegen, dass es in vollem Umfang vom Arbeitgeber aufzubringen ist (§ 63 Abs. 1 KZVKS, § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV). Arbeitgeberanteile im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW sind alle Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten, die wirtschaftlich bei dem Arbeitgeber verbleiben. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wollte der Verordnungsgeber lediglich einen gegebenenfalls von dem Beschäftigten selbst zu erbringenden Eigenanteil an der Versorgungsaufwendung von der Erstattungsfähigkeit ausschließen. Dass er umgekehrt die Erstattungsfähigkeit des Arbeitgeberanteils an die Erbringung eines Eigenanteils des Beschäftigten knüpfen wollte, ergibt sich daraus nicht. Hierfür ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich. Einen solchen hat das beklagte Land auch nicht benannt. Für diese Auslegung spricht ferner die Funktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW. Er soll, wie seine Überschrift "zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG" verdeutlicht, die gesetzlichen Vorschriften über die Personalkosten für Lehrpersonal lediglich konkretisieren. Für die vom beklagten Land behauptete Einschränkung des Gesetzesbegriffs "Aufwendungen für Altersversorgung" im Sinne des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW bietet § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW schon nach seinem eigenen Regelungsinhalt keine Grundlage. Im Übrigen setzt sich das beklagte Land mit seiner einschränkenden Interpretation des Begriffs "Arbeitgeberanteil" in § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW in Widerspruch zu seiner eigenen Refinanzierungspraxis. Es erkennt nämlich auch die von den kirchlichen Arbeitgebern für ihre Beschäftigten zu zahlenden Pflichtbeiträge nach § 62 KZVKS als erstattungsfähig an, obwohl auch sie allein von den Arbeitgebern getragen werden. IV. Die Höchstbetragsbegrenzung des § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW steht der Refinanzierungsfähigkeit des Sanierungsgeldes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausgaben grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden. Nach § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen die nach § 107 Abs. 1 SchulG NRW erforderlichen Personalausgaben für Lehrkräfte sowie für das sonstige pädagogische Personal in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden. Neben § 107 Abs. 2 SchulG NRW konkretisiert auch der bereits zitierte § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW die Höchstbetragsbegrenzung in § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, indem er vorschreibt, dass unter anderem Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden dürfen, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die VBL zu leisten wären. Eine Refinanzierung des von einer Ersatzschule im Haushaltsjahr 2008 gezahlten Sanierungsgeldes verletzt diese Vorschriften über die Höchstbetragsbegrenzung nicht deshalb, weil das beklagte Land für sein im öffentlichen Schuldienst stehendes tarifbeschäftigtes Lehrpersonal in diesem Haushaltsjahr kein Sanierungsgeld an die VBL zahlen musste. Maßstab für den anzustellenden Höhenvergleich ist nämlich eine Gesamtbetrachtung aller Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung, nicht lediglich ein Höhenvergleich der gezahlten Sanierungsgelder. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO NRW, der ausdrücklich die "Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen" als Vergleichsmaßstab benennt. Diesem Vergleichsmaßstab entspricht die vom beklagten Land früher selbst zugrunde gelegte wirtschaftliche Gesamtbetrachtung je Personalfall, die das klagende Bistum auch für das Sanierungsgeld weiterhin als Refinanzierungsmaßstab für die kirchlichen Ersatzschulträger reklamiert. Nach diesem Vergleichsmaßstab ist die Höchstbetragsbegrenzung hier nicht verletzt, weil die Summe der von der KZVK im Haushaltsjahr 2008 erhobenen Pflichtbeiträge (4 v. H.) und des Sanierungsgeldes (0,76 v. H.) die Höhe der an die VBL zu zahlenden Umlagen (Arbeitgeberanteil 6,45 v. H.) nicht erreicht. Demgegenüber entbehrt der heute vom beklagten Land als Vergleichsmaßstab vertretene Einzelvergleich nur der gezahlten Sanierungsgelder einer tragfähigen ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Grundlage. Insbesondere kann sich das beklagte Land dafür nicht auf Nr. 3.2 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung (VVzFESchVO; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 7. Januar 2008, ABl. NRW. S. 86) berufen. Danach erfolgt eine Refinanzierung bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben, soweit die "entsprechenden Ausgabenkomponenten" dem Grunde nach auch für Lehrer vergleichbarer öffentlicher Schulen geleistet werden. Diese Verwaltungsvorschrift vermag das vorstehend zitierte vorrangige Gesetzes- und Verordnungsrecht schon aus Gründen der Normenhierarchie nicht zu modifizieren. Abgehen davon liegen auch ihre Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere bleibt das beklagte Land auch für Lehrer vergleichbarer öffentlicher Schulen dem Grunde nach weiterhin sanierungsgeldpflichtig. Dass sich seine Zahlungspflicht nach der Härteregelung in § 65 Abs. 5a VBLS seit 2007 auf einen Zahlbetrag von 0 Euro vermindert hat, ändert am Fortbestehen seiner Zahlungspflicht dem Grunde nach nichts. Diese ergibt sich vielmehr weiterhin aus § 63 Abs. 1 Buchstabe b) VBLS, mit dem die VBL die entsprechende tarifvertragliche Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV umgesetzt hat. Tarifvertraglich schuldet auch das beklagte Land, wie das Bistum zutreffend rügt, seinen Lehrkräften nach dieser Vorschrift die Sicherung der Altersversorgung durch Sanierungsgeld. Nach § 107 Abs. 2 SchulG NRW kommt es darauf an, dass der Ersatzschulträger das Sanierungsgeld nach diesen versorgungs- und tarifrechtlichen Vorschriften schuldet, nicht hingegen darauf, wie es nach steuerrechtlichen Vorschriften einzuordnen ist. B. In Höhe der Zuschussanteile im Sanierungsgeld für die "Sonstigen Angestellten" (Hausmeister und Verwaltungsangestellte) in Höhe von 638,51 Euro ist die Klage unbegründet. Insoweit ist der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 30. September 2009 rechtmäßig und verletzt das klagende Bistum nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere bleibt es ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit dieses Teils des Bescheides, dass die Bezirksregierung ihn auf die Übergangsvorschrift in § 115 Abs. 6 SchulG NRW gestützt hat, die nur für eine Jahresrechnung zurückliegender Haushaltsjahre vor In-Kraft-Treten des SchulG NRW einschlägig gewesen wäre. Der genannte Teil des Bescheides findet seine zutreffende Rechtsgrundlage in § 112 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW. Danach wird die endgültige Höhe der Zuschüsse von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der Jahresrechnung und weiterer Nachweise gemäß § 113 SchulG NRW sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer örtlichen Prüfung festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage ist im vorliegenden Fall unschädlich, weil es um die Anwendung zwingender gesetzlicher Anspruchsnormen geht. In Höhe von 638,51 Euro steht dem klagenden Bistum kein Anspruch auf Festsetzung zusätzlicher Personalausgabenzuschüsse für das Personal der N1. schule im Haushaltsjahr 2008 zu. Die auf diese Personalgruppe entfallenden Zuschussanteile im Sanierungsgeld sind vielmehr bereits mit der Verwaltungs- und Hauspersonalpauschale nach § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG NRW abgegolten. Die grundlegend verschiedene ersatzschulfinanzierungsrechtliche Behandlung von Aufwendungen des Ersatzschulträgers für die Altersversorgung des lehrenden Personals einerseits und des Verwaltungs- und Hauspersonals andererseits ist bereits im Wortlaut des § 105 Abs. 2 SchulG NRW angelegt. Für das lehrende Personal erwähnt diese Vorschrift neben den "Dienstbezügen" ausdrücklich auch die Altersversorgung, während sie für das Verwaltungs- und Hauspersonal nur die "Vergütungen" als zuschussfähig bezeichnet. Schon dieser Unterschied deutet darauf hin, dass Aufwendungen des Ersatzschulträgers für die Altersversorgung des Verwaltungs- und Hauspersonals eine andere ersatzschulfinanzierungsrechtliche Behandlung erfahren als die entsprechenden Aufwendungen für lehrendes Personal. In § 106 SchulG NRW hat der Gesetzgeber den genannten grundsätzlichen Unterschied zwischen lehrendem Personal einerseits und Verwaltungs- und Hauspersonal andererseits konkretisiert: Nach dessen Abs. 1 Satz 1 werden die erforderlichen Landeszuschüsse den Schulträgern nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Eine Bezuschussung der Aufwendungen für Altersversorgung nach den tatsächlichen Ausgaben sieht § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) SchulG NRW nur "für das erforderliche pädagogische Personal" vor. Nach § 106 Abs. 3 SchulG NRW werden die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals hingegen gemäß § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG NRW pauschaliert abgegolten. Das Sanierungsgeld fällt auch nicht unter die "Vergütungen" des Verwaltungs- und Hauspersonals im Sinne des § 105 Abs. 2 SchulG NRW. Leistungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse stellen nur dann eine Vergütung dar, wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlung einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall hat. Davon ist auszugehen, wenn Versorgungsleistungen durch Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden. Zwar werden insoweit nicht die individuellen künftigen Ansprüche der aktiven Arbeitnehmer, sondern lediglich die aktuellen Versorgungslasten abgedeckt. Durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungsverfahren erwirbt der aktive Arbeitnehmer jedoch Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung, was für die Annahme eines Vergütungsbestandteils ausreicht. Die Sanierungsgelder dienen hingegen anders als die Umlagen nicht der Finanzierung von neuen Versorgungsanwartschaften, sondern der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer. BFH, Urteil vom 14. September 2005, a. a. O., Rdn. 17 f. Ohne Erfolg beruft sich das Bistum darauf, die von der Bezirksregierung abgelehnte Refinanzierung des Sanierungsgeldes für das Haushaltsjahr 2008 führe bei ihm auf einen Haushaltsfehlbetrag im Sinne des § 106 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG NRW, weil seine fortdauernden Ausgaben entsprechend höher als seine fortdauernden Einnahmen seien. Dies allein führt nicht auf einen Anspruch auf Bezuschussung des Sanierungsgeldes. Die Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut ("mit Ausnahme der Kostenpauschalen") eine Bemessungsregel lediglich für solche Zuschüsse dar, die im Sinne des Satzes 1 auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben gewährt werden. Dazu gehören die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals, wie bereits ausgeführt, nicht. Auch ändert § 106 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nichts daran, dass diese Kosten nach § 106 Abs. 3 SchulG NRW pauschaliert abgegolten werden. Das klagende Bistum kann den geltend gemachten Anspruch auf Bezuschussung des Sanierungsgeldes für Verwaltungs- und Hauspersonal schließlich auch nicht auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Dieser Anspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 9 C 4.10 , BVerwGE 140, 34, juris, Rdn. 18; Urteil vom 26. August 1993 4 C 24.91 , BVerwGE 94, 100, juris, Rdn. 24. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das beklagte Land verletzt ein subjektives Recht des klagenden Bistums nicht dadurch, dass es ihm einen nach tatsächlichen Kosten bemessenen Zuschuss zum Sanierungsgeld für Verwaltungs- und Hauspersonal vorenthält. Denn nach § 106 Abs. 3 SchulG NRW ist es rechtlich so anzusehen, dass das Bistum diesen Zuschuss mit der Verwaltungs- und Hauspersonalpauschale nach § 107 Abs. 4 bis 6 SchulG NRW bereits erhalten hat ("pauschaliert abgegolten"). Schließlich steht dem klagenden Bistum dieser Anspruch auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu. Insbesondere liegt in einer seit 2007 vorgenommenen nachträglichen Änderung der maßgeblichen Erlasslage keine unechte Rückwirkung. Ebenso wenig ergibt sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Bistums aus den Abschlagszahlungen, in denen noch bis in das Haushaltsjahr 2009 hinein Zuschüsse für das Sanierungsgeld enthalten gewesen sein sollen. Einem solchen Vertrauensschutz steht regelmäßig der vorläufige Charakter der Abschlagszahlungen entgegen. Das ergibt sich aus § 112 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW, wonach der Ausgleich der "vorläufigen" Abschlagszahlungen nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses erfolgt, und aus dessen Satz 3, wonach Überschüsse unverzüglich zurückzuzahlen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Von den Kosten in beiden Instanzen trägt das beklagte Land 7/8 (4.417,05 Euro von 5.055,56 Euro), das klagende Bistum 1/8 (679,27 Euro von 5.055,56 Euro). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.