Beschluss
20 B 1042/12.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1207.20B1042.12PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO). Das mit der Beschwerde weiterverfolgte vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Verfügung den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, seinen Beschluss vom 2. Juli 2012 zur Freistellung des Personalratsmitglieds I. -H. I1. über 18 Stunden aufzuheben und den verbleibenden Freistellungsumfang von 18 Stunden bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einem Personalratsmitglied aus der Gruppe der Beamten zuzuweisen, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Verfügung den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, seinen Beschluss vom 2. Juli 2012 zur Freistellung des Personalratsmitglieds I. -H. I1. über 18 Stunden aufzuheben und den verbleibenden Freistellungsumfang von 18 Stunden bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 1 B 2834/96.PVB , juris, vom 29. Februar 1984 CB 29/82 , juris, und CB 30/82 , ZBR 1985, 120, sowie vom 19. Februar 2001 1 B 1591/00.PVL , PersR 2001, 470 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 127 = ZTR 2001, 334. Jedenfalls fehlt es sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren einer Verpflichtung des Beteiligten zu 1., unter Aufhebung seines bereits gefassten Beschlusses den verbleibenden Freistellungsumfang von 18 Stunden einem Personalratsmitglied aus der Gruppe der Beamten zuzuweisen, fehlt es dem Antragsteller wie schon die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat an der erforderlichen Antragsbefugnis. Mit seinem Begehren berühmt sich der Antragsteller einer Rechtsposition, die nicht ihm als einzelnes Gruppenmitglied, sondern allenfalls der Gruppe der Beamten innerhalb des Beteiligten zu 1. zustehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1994 1 A 1761/94.PVL , juris. Dagegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, eine ihm eine Antragsbefugnis vermittelnde Rechtsposition ergebe sich daraus, dass er als einziges Mitglied aus der Gruppe der Beamten für eine Freistellung in Betracht komme. Zum einen trifft es aus den nachfolgenden Erwägung zum Hilfsantrag schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass allein eine Freistellung des Antragstellers denkbar wäre. Zum anderen würde der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dessen Vorliegen unterstellt, nichts daran ändern, dass er mit dem Hauptantrag allein eine in den Rechtskreis der Gruppe der Beamten fallende Rechtsposition geltend macht. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung wird dem Antragsteller damit auch keine "durch den Gesetzgeber vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit aus der Hand geschlagen". Ihm steht es wie schon der vorliegend gestellte Hilfsantrag zeigt frei, unmittelbar seine eigene Freistellung zum Gegenstand des Antrags zu machen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2012. SächsOVG, Beschluss vom 18. April 2012 PL 9 A 574/11 , juris (= PersV 2012, 342 allerdings ohne den Abdruck der vom Antragsteller zitierten Passage). Dies folgt schon daraus, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang allein die Frage aufgeworfen im Übrigen im Ergebnis aber offen gelassen hat, ob die in den Personalrat gewählten Mitglieder einer Liste über eine ausreichende Verfasstheit verfügen, um als eigenständige Beteiligte in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren behandelt werden zu können. Um die Mitglieder einer "Liste" geht es in dem Hauptantrag des Antragstellers aber nicht. Dieser hat vielmehr die Freistellung eines Mitglieds der "Gruppe" der Beamten zum Gegenstand. Weiterhin lag der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch im Übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte der dortige Antragsteller erstinstanzlich zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Personalratsbeschlusses über die Freistellung und zum anderen die Feststellung des Bestehens einer Verpflichtung des Personalrats, gerade ihn für eine Freistellung vorzuschlagen, beantragt. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Hauptantrag des Antragstellers entspricht aber keinem der beiden in jenem Verfahren gestellten Anträge. Insbesondere begehrt der Antragsteller hier mit seinem Hauptantrag gerade nicht seine eigene Freistellung, sondern die Freistellung eines Mitglieds aus der Gruppe der Beamten. Gerade auf diesem Unterschied beruht aber die Verneinung der Antragsbefugnis des Antragstellers. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren einer Verpflichtung des Beteiligten zu 1., unter Aufhebung seines bereits gefassten Beschlusses den verbleibenden Freistellungsumfang von 18 Stunden dem Antragsteller zuzuweisen, ist unbegründet. Ein dahingehender Anspruch des Antragstellers könnte allenfalls dann bestehen, wenn allein er für eine Freistellung in Betracht käme. Davon kann aber vorliegend (jedenfalls jetzt) nicht (mehr) ausgegangen werden. Wie der Beteiligte zu 1. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachvollziehbar und vom Antragsteller unwidersprochen dargelegt hat, kommt für eine Freistellung aus der Gruppe der Beamten neben dem Antragsteller nunmehr jedenfalls auch die zwischenzeitlich als ordentliches Mitglied in den Beteiligten zu 1. nachgerückte Beschäftigte N. in Betracht, die gleichermaßen ihre Bereitschaft zur Freistellung bekundet hat. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.