Beschluss
12 A 2192/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1217.12A2192.12.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der dem Sinne nach geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger für sein Studium der Psychologie an der Universität U. nach Maßgabe von § 7 BAföG kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht, nicht in Frage zu stellen. Insoweit mag dahinstehen, ob der Kläger im Bachelorstudiengang "N. X. E. " ("social work and services") – MWD – auf dem absolvierten Lehrpfad ("learning route") der angewandten Psychologie ("applied psychology") mit dem unter dem 3. Juni 2009 ausgestellten "Diploma Higher Professional Education" einen berufsqualifizierenden Abschluss i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erlangt hat oder mittels des "propedeutical exam" ("Q. Q1. ") bezogen auf das maßgebliche Ausbildungsziel (Bachelor) nur erfolgreich eine Zwischenprüfung abgelegt hat. Nach den ursprünglich und zeitnah eingereichten Immatrikulationsbescheinigungen war der Kläger für die Vollzeitausbildung "Sozialarbeit" eingeschrieben, die vier Jahre dauern sollte. Weder das auf 1 Studienjahr mit 4 Quartalen angelegte "Grundstudium der psychologischen und pädagogischen Studien" vgl. http://T. .de/pps/vollzeit/F. /inhalt noch das ebensolange "Q. "-Jahr des Studiengangs MWD mit jeweils dem Abschluss in Form des niederländischen Vordiploms "Q. examen" vgl. http://T. .de/wissenswertes/abschluesse stellen nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG – schon wegen der kurzen Dauer – eine eigene förderungsfähige Ausbildung dar. Das "Q. "-Jahr kann förderungsrechtlich nur als in eines der Bachelor-Studiengänge, die für das 2. Halbjahr (3. und 4. Quartal des Studienjahres) oder das zweite Studienjahr zur Auswahl stehen, vgl. http://T. .de/pps/vollzeit/F. /inhalt eingebettet betrachtet werden. Insofern kommt der Bezeichnung der fachlichen Rich-tung in dem vom Kläger am 22. August gestellten Ausbildungsförderungsantrag mit "PTP" (Q. U1. Q1. ) bzw. "Grundstudium der angewandten Q1. " keine förderungsrechtliche Bedeutung zu. Ebensowenig vermag die erst nach dem Abbruch der Ausbildung an der T. Fachhochschule F. unter dem 21. Mai 2010 neu ausgestellte Immatrikulationsbescheinigung, die für die Zeit seit dem 1. September 2008 eine Einschreibung im Studiengang "U1. Q1. " (Angewandte Q1. ) ausweist, eine Änderung des Studienganges zu bewirken, in dem der Kläger während der Ausbildung tatsächlich eingeschrieben war. Eine eindeutige Stellungnahme der T. Fachhochschule F. auf die die Einordnung der ersten Ausbildung des Klägers betreffenden Fragen der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 23. März 2011 hat der Kläger gleichfalls nicht vorgelegt. Nicht entscheidend ist es jedenfalls, wenn der Kläger während der gesamten Dauer seines Erststudiums in F. ausschließlich die Kurse für die angewandte Q1. besucht und damit allein das Ziel verfolgt hat, eine ihm fehlende Aufnahmevoraussetzung für das Psychologiestudium an der Universität U. zu erfüllen. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden etwa über das Ausbildungsziel nicht an, sondern sind nur die objektiven Gegebenheiten des gewählten Ausbildungsganges maßgeblich. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 2012 – 12 B 11.1303 –, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 – 5 C 74.84 –, FamRZ 1988, 1105, juris. Wenn trotz dieser Ausgangslage und ungeachtet der kurzen Dauer des ("Q1. "-)Studiums an der T. Fachhochschule F. von einer Ausschöpfung des Anspruchs auf eine erste Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG aus-zugehen wäre, hätte das Psychologiestudium des Klägers nur nach § 7 Abs. 2 BAföG als einzige "weitere" Ausbildung gefördert werden können. Als Fördergrund wäre insoweit ausschließlich § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG in Betracht gekommen, der voraussetzt, dass im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Ausbildung der Zugang zu der weiteren Ausbildung eröffnet worden ist, letztere in sich selbständig ist und die erste Ausbildung in derselben Richtung fachlich weiterführt. Für eine fachliche Weiterführung verlangt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. grundsätzlich: Urteil vom 26. Januar 1978 – V C 39.77 –, BVerwGE 55, 205, indes die Identität der Wissenssachgebiete von erster und weiterer Ausbildung. Stellt man darauf ab, dass das "Diploma" vom 3. Juni 2009 im Bachelorstudiengang "social work and services" verliehen worden ist, kann von einer inhaltlichen Identität mit dem Psychologiestudium jedoch nicht ausgegangen werden. Dies wäre nach Maßgabe der Studieninhalte vgl. zur "Angewandten Q1. ": http://T. .de/pps/vollzeit/F. /danach auch bei Annahme von "U1. Q1. " als ursprünglich eingeschlagenem Bachelorstudiengang kaum anders. Ist – wofür Alles spricht – nicht von einem berufsqualifizierenden Abschluss des Erststudiums der Sozialarbeit auszugehen, sondern lediglich von einer auch den Zugang zum Hochschulstudium eröffnenden Zwischenprüfung auf einem Lehrpfad mit anrechenbaren Leistungsnachweisen – nämlich "applied psychology" –, kann das Psy-chologiestudium an der Universität U. nur als "andere" Ausbildung gem. § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand April 2012, § 7 Rn. 28.1. Vom Vorliegen eines dazu ausreichenden "wichtigen Grundes" i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG von vornherein jedoch nicht auszugehen, weil der Wechsel bzw. Abbruch nicht bis zum Beginn des 3. Semesters des vom Kläger laut Immatrikulationsbescheinigung betriebenen Studienganges "social work and services" erfolgt ist. Diese Verzögerung ist vom Kläger auch zu vertreten, denn die in die besagten Studiengänge eingebetteten 4 Propedeu-sequartale sind lediglich auf das erste Studienjahr ausgelegt, so dass davon auszu-gehen ist, dass der Kläger diesen Ausbildungsabschnitt nicht in der von ihm zu ver-langenden Zielstrebigkeit ordnungsgemäß betrieben hat. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass ein "unabweisbarer Grund" i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG hier ebenfalls nicht als Rechtfertigung für die Förderung einer weiteren Ausbildung in Frage kommt, ist der Kläger mit seinem Zulassungsantrag entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Dazu reicht es namentlich nicht aus, sich auf den Stand-punkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 26. September 2002 – 11 K 4777/01 – (FamRZ 2003, 1605) zu stellen, ohne sich gleichzeitig mit den Ge-genargumenten des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. In der Literatur wird die Behandlung eines Fachrichtungswechsels nach einer Zwischenprüfung gem. Tz 7.3.16a Satz 6 BAföGVwV so, als wäre er aus unabweisbaren Grunde erfolgt, zudem nur für den Fall befürwortet, dass bei Fortsetzung der Ausbildung bis zum berufsqua-lifizierenden Abschluss die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG vorgelegen hätten. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 43.2. Dies ist nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen mangels Identität der Wissenssachgebiete jedoch nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).