Urteil
3d A 3330/07.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:1220.3D.A3330.07O.00
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Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ruhegehalt aberkannt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Voll¬streckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ruhegehalt aberkannt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Voll¬streckung in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 19. April 19 geborene Beklagte stand als Kreisamtsinspektorin im Dienst des Klägers. Nach Erlangung der Fachoberschulreife trat sie 1974 zunächst in den Dienst des L. E. und absolvierte die Ausbildung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst. 1980 wurde sie zum Kläger versetzt und mit Wirkung vom 19. April 1985 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Seit dem 7. Juni 1990 bis zu ihrer Umsetzung infolge der im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe war sie in verschiedenen Funktionen bei der Kreiskasse eingesetzt. Sie wurde zuletzt im Juli 2000 befördert. Die Beklagte ist in dritter Ehe verheiratet und hat keine Kinder. Disziplinar- und strafrechtlich ist sie nicht vorbelastet. Am 2. November 2005 leitete die dienstvorgesetzte Stelle gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und teilte ihr dies mit. Der Beklagten wurde vorgeworfen, am 30. Dezember 2004 5.413,25 Euro mit dem Verwendungszweck "Erstattung von Sozialleistungen i.S. N. " illegal auf das bei der Sparkasse E. geführte Konto Nr. ...... ihres damaligen Lebensgefährten, der nunmehr ihr Ehemann ist, überwiesen zu haben (erster Vorwurf). In der Folgezeit wurde das Disziplinarverfahren auf drei weitere Vorwürfe ausgedehnt; der Beklagten wurde zusätzlich vorgeworfen, sie habe 1997 7.363,86 DM (zweiter Vorwurf), 1998 8.000,- DM (dritter Vorwurf) und 1999 18.400,- DM (vierter Vorwurf) der öffentlichen Kasse des Klägers illegal entnommen. Die Beklagte räumte im Ermittlungsverfahren den ersten Vorwurf ein, bestritt den zweiten und dritten und gestand den vierten Vorwurf in modifizierter Form; sie habe die 18.400,- DM nur für eine Woche entnommen, den Vorgang sodann ihrem Vorgesetzten offenbart und den Betrag in der Folge mit einer ihr zustehenden Auszahlung der Kreiskasse zum Ausgleich gebracht. Das sachgleiche Strafverfahren wurde hinsichtlich des ersten Vorwurfs nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Auflage von 2.500,- Euro, hinsichtlich der übrigen Vorwürfe nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung eingestellt (Staatsanwaltschaft Köln – 83 Js 496/05 -). Am 13. April 2007 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben, die alle gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe umfasst. Er hat gemeint, die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens könne die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein. Dies ändere aber nichts an der Notwendigkeit der Höchstmaßnahme, weil die Vorwürfe den Kernbereich der Dienstpflichten der Beklagten betreffen. In ihrer ersten Einlassung habe sich die Beklagte nicht auf eine Spielsucht berufen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Beklagte ist bei ihrer Einlassung im Ermittlungsverfahren verblieben und hat den von ihr uneingeschränkt eingestandenen ersten Vorwurf auf ihre Spielsucht zurückgeführt. Ihre Schuldfähigkeit sei vermindert, wenn nicht gar ausgeschlossen gewesen. Außerdem sei sie seit 1997 nicht dienstfähig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil sie sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe, welches das Vertrauensverhältnis zum Kläger zerstört habe. Die Beklagte habe schuldhaft gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen, als sie am 30. Dezember 2004 durch eine entsprechende Manipulation einen nicht existierenden Sozialhilfefall fingiert und unerlaubt 5.413,25 Euro von der Kreiskasse auf das ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten zuzuordnende Konto Nr. ..... bei der Sparkasse E. überwiesen und damit auf Dauer in ihre Verfügungsgewalt gebracht habe. Dies stehe aufgrund des Geständnisses der Beklagen und des im Strafverfahren vorgelegten Kontovertrages mit der Sparkasse E. vom 29. April 2003 fest. Am Verschulden der Beklagten bestünden keine Zweifel. Sie sei zielgerichtet vorgegangen, und ihr sei die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns bewusst gewesen, zumal der Verstoß sehr einfache Pflichten aus dem Kernbereich ihrer beamtenrechtlichen Verantwortlichkeit als Kassenbeamtin betreffe. Dementsprechend habe auch die Amtsärztin des L. E. – eine Ärztin für Psychiatrie – in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2007 ausgeschlossen, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten zur Tatzeit entfallen gewesen sei. Selbst wenn eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit vorgelegen habe, entfalte dies keine mildernde Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung komme eine maßnahmemildernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit dann nicht in Betracht, wenn das Dienstvergehen – wie hier – in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Dienstpflicht bestehe. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich sei, richte sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. In Anwendung dieser Grundsätze sei das Fehlverhalten der Beklagten als ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich ihrer Aufgaben als Kassenbeamtin zu bewerten. Die Beklagte habe ihr dienstlich zugängliches Geld in ihre Verfügungsgewalt gebracht, anschließend für private Zwecke verwendet und damit eine einem Zugriffsdelikt vergleichbare Verfehlung begangen. Auf Grund der Schwere dieses Dienstvergehens sei auch hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich die Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überstiegen. Diese Indizwirkung entfalle nur, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergäben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Die Beklagte könne sich nicht auf einen der anerkannten Milderungsgründe berufen. Sie habe insbesondere nicht aus einer unverschuldeten, unausweichlichen Notlage gehandelt. Die im sachgleichen Strafverfahren eingeholten Kontoauszüge zeigten durchweg ausgeglichene Konten, so dass eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten nicht bestanden habe. Belegt werde diese Einschätzung nicht zuletzt durch das Vorhandensein eines Depots, in dem Aktenfonds und Aktien der E. U. verwahrt worden seien. Das Persönlichkeitsbild der Beklagten rechtfertige es auch sonst nicht, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere werde die Einlassung der Beklagten, sie habe am 30. Dezember 2004 schon auf dem Heimweg ihre Tat bereut, aber nicht gewusst, wie sie das Geld habe unbemerkt zurückbuchen können, und dieses dann verwahrt, durch die Tatsachenlage widerlegt. Der illegal beschaffte Geldbetrag sei am 3. Januar 2005 dem Konto .... gutgeschrieben worden. Der Gesamtsaldo habe 5.783,21 Euro betragen. Bereits am 4. Januar 2005 habe die Beklagte von diesem Konto 5.000,- Euro auf ihr Tagesgeldkonto Nr. ......... bei der J. E1. überwiesen, wo es am 5. Januar 2005 gutgeschrieben worden sei. Der Betrag sei bis zum 26. Oktober 2005 zinsgünstig angelegt gewesen. Der auf dem Konto verbliebene Differenzbetrag von 413,25 Euro sei in späteren Bewegungen des Kontos Nr. ..... untergegangen. Angesichts dieser Sachlage werde statt behaupteter Reue und Verwahrung des Geldes eine unverkennbare Habgier deutlich, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme ausschließe. Eine etwaige Spielsucht sei nicht ursächlich für die Pflichtverletzung gewesen, weil die Beklagte das Geld nicht verspielt habe. Im übrigen unterliege auch dieses Vorbringen der Beklagten nicht unerheblichen Zweifeln, da durch die Aktenlage nur zwei Besuche bei einem Computerglücksspielmedium belegt seien. Spielsüchtige gäben ihrer Neigung erfahrungsgemäß nach, bis kein Geld mehr vorhanden sei. Letzteres sei bei der Beklagten im fraglichen Zeitraum nicht der Fall gewesen. Allein auf ihrem Tagesgeldkonto hätten sich ab dem 5. Januar 2005 über 15.000,- Euro befunden. Weil die Beklagte schon wegen des Vorfalls vom 30. Dezember 2004 aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei, könnten die übrigen Vorwürfe gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW ausgeschieden werden. Sie bedürften keiner disziplinarrechtlichen Bewertung mehr. Die Beklagte hat gegen das am 8. November 2007 zugestellte Urteil mit einem beim erkennenden Gericht am 3. Dezember 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der an das erkennende Gericht adressierte Schriftsatz ist am 4. Dezember 2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weitergeleitet worden. Auf den mit der Berufungsschrift gestellten Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden. Mit der Eingangsbestätigung vom 5. Dezember 2007 ist der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt und begründet werden müsse. Die beim erkennenden Gericht eingegangene Berufung sei am 4. Dezember 2007 dem Verwaltungsgericht übermittelt worden. Die Beklagte hat am 28. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht die Begründungsschrift eingereicht und zur Begründung ihrer Berufung zunächst vorgetragen: Dem Verwaltungsgericht sei nur insoweit zu folgen, als der Vortrag des Klägers zu den weiteren Vorwürfen nicht schlüssig sei. Der grundsätzlich zugestandene Vorfall vom 30. Dezember 2004, auf den das Verfahren rechtskräftig beschränkt worden sei, betreffe objektiv ein schweres Dienstvergehen. Für sie spreche aber ein anerkannter Milderungsgrund. Insoweit reiche es aus, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes beständen. Die vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige habe eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen, die sich aus den erstinstanzlich vorgelegten Attesten ergebe. Dr. I. , Ärztlicher Leiter der S. Q. , habe eine deutlich abhängige Persönlichkeit, ausgeprägte Abwehrmechanismen der Verdrängung und Verleugnung sowie Dissoziationsphänomene diagnostiziert. Er sei zu dem Schluss gelangt, dass insgesamt eine schwere neurotische Störung vorliege, die in Bezug auf die Steuerbarkeit des eigenen Verhaltens insbesondere unter Belastung den Auswirkungen einer Psychose nahekommen könne. Zumindest müsse nach seiner Einschätzung von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden; die Dienstfähigkeit sei vermutlich schon seit 2004 nicht mehr gegeben (Ärztlicher Bericht vom 27. April 2007). Vor dem Hintergrund wiederholter Gewalt- und Kränkungserfahrungen, die in ihre Kindheit zurückreichten, habe sie eine selbstunsichere, passiv-depressive Haltung eingenommen und eine Spielsucht entwickelt. Aus Scham habe sie erst nach der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den ganzen Umfang ihrer Probleme und ihrer Abhängigkeit offenbaren können. Sowohl im Verhältnis zu ihrem Vater als auch in gescheiterten Beziehungen habe sie das Gefühl gehabt unfähig zu sein, etwas richtig zu machen. Sie habe angefangen zu spielen, wenn sie enttäuscht von der Frauenärztin gekommen sei, weil ein Kinderwunsch wieder einmal nicht in Erfüllung gegangen sei. Ihr damaliger Ehemann habe dann Gaststätten eröffnet. Sie sei nachmittags meist allein im Lokal gewesen und habe den Spielautomaten bedient. Dies habe sich im Laufe der Zeit intensiviert, obwohl oft das Geld für die Pacht gefehlt habe. Das Scheitern dieser Ehe habe sie als persönliches Versagen empfunden und unter verschiedenen Krankheiten gelitten. Mit ihrem nächsten Ehemann habe sie wiederholt das Kasino in B. aufgesucht. Auch diese Ehe sei wegen täglichen Streits gescheitert. Sie habe später das Glückspiel in einem Online-Kasino, auf das über das Internet zugegriffen wurde, fortgesetzt und zunächst vom Girokonto auf das Spielerkonto eingezahlt. Später habe sie die Visa-Kreditkarte eingesetzt. In der Zeit von Oktober 2003 bis Mai 2005 habe sie über 10.000,- Euro verspielt. Anfang 2004 sei sie umgesetzt worden und mit den neuen Kollegen nicht klargekommen. Wegen der Probleme mit Kollegen habe sie schon morgens den Wunsch gehabt, endlich spielen zu können. Sie habe es kaum erwarten können, endlich zu Hause am PC zu spielen. Im April 2004 sei sie an der Bandscheibe operiert worden. Ihr Partner sei arbeitslos geworden, so dass sie nur in seiner Abwesenheit habe spielen können. Sie habe den im Dezember 2004 auf ihr Konto überwiesenen Betrag verspielen wollen. Schon auf dem Heimweg habe sie ihr Fehlverhalten bereut, aber keinen Ausweg gewusst. Sie habe dann den Betrag auf ein Tagesgeldkonto überwiesen, auf dem sie und ihr Partner für die Hochzeit gespart hätten. Dies habe sie auch als Sicherheit gegen die Spielsucht verstanden. Sie sei seit Jahren dienstunfähig und hätte den Kläger nicht schädigen können, wenn sie rechtzeitig pensioniert worden wäre. Mit der ergänzenden Begründung vom 10. November 2008 macht die Beklagte geltend, sie sei zur Zeit der gerügten Dienstvergehen schuldunfähig gewesen und sei seit Jahren dienstunfähig. Sie leide unter einer schweren psychotischen Persönlichkeitsstörung, deren Symptome unter anderem schwere rezidivierende Depressionen mit zeitweise sehr starker Suizidneigung, Fress- und Spielsucht mit kleptomanischen und wirtschaftlich ruinösen Tendenzen sowie die Sucht zur Geldverschwendung seien. Dies könnten die sachverständigen Zeugen Dr. B1. und Dr. I. bezeugen und werde sich auch durch ein Sachverständigengutachten bestätigen lassen. Das Gutachten der Amtsärztin des L. E. sei unbrauchbar, weil die Gutachterin der Verwaltungsseite zu nahe stehe und nicht auf die wesentlichen Punkte eingegangen sei. Die Suizidneigung, die Verschwendungssucht, die Antriebslosigkeit und die Versagenspsychosen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Sollte man lediglich auf eine verminderte Schuldfähigkeit schließen, müsse man eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme in Betracht ziehen. Einer erzieherischen Maßnahme stehe § 14 Abs. 1 LDG NRW entgegen, weil sie bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Geldbuße gezahlt habe. Außerdem sei eine solche Maßnahme mit der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit unvereinbar. Die Beklagte bezieht sich auf eine ärztliche Stellungnahme des Dr. B1. vom 23. Oktober 2008, einen ärztlichen Bericht des Dr. I. vom 27. April 2007 sowie eine ärztlich-psychotherapeutische Stellungnahme des Dr. I. vom 14. Oktober 2008. Die Beklagte hat sodann vorgetragen, sie befinde sich seit Dezember 2008 wegen einer schweren Depression in ärztlicher Behandlung; sie habe wiederholt Suizidversuche unternommen. Überwiegend werde sie in der geschlossenen Abteilung der S1. Kliniken E. behandelt. Trotz intensiver antidepressiver medikamentöser Therapie sowie einer Gesprächstherapie sei keine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht worden. Bis auf Weiteres könne sie nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen. Die Beklagte wurde mit Ablauf des 31. Juli 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 16. November 2005 dienstunfähig krank war. Sie ist der Ansicht, die Disziplinarklage habe sich wegen der Zurruhesetzung erledigt. Die auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Klageänderung sei unzulässig. Dies gelte auch deshalb, weil es dem Kläger nur noch um einen unzulässigen Vergeltungsdrang gegenüber einer Ruhestandsbeamtin gehe, die für die ihr zur Last gelegten Taten habe bezahlen müssen, nämlich eine voraussichtlich lebenslange schwere Erkrankung davongetragen habe. Weil sie voraussichtlich auf Dauer außer Stande sein werde, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, liege ein Verfahrenshindernis vor. Sie habe zu den Vorwürfen Stellung nehmen, abweichende Tatsachen vorbringen und die Vorwürfe widerlegen sowie zu einem Verwertungsverbot unter datenschutzrechtlichen und sonstigen Schutzvorschriften vortragen wollen. Dazu sei sie nicht mehr in der Lage und könne auch nicht durch einen Prozesspfleger vertreten werden. Sie könne nicht mehr die Glaubwürdigkeit von Zeugen überprüfen. Es gehe nicht um einen isolierten Überweisungsvorgang, dessen Existenz in der vom Kläger behaupteten Art mit Nichtwissen bestritten werde. Wichtig seien Beweggründe, Umstände und Folgen der Tat sowie persönliche Wahrnehmungen aus dem Disziplinarverfahren selbst, welche für sie eine erhebliche entlastende Wirkung hätten. Ein Verfahrenshindernis liege ferner darin, dass jede Fortsetzung des Disziplinarverfahrens ihr Leben aufs Spiel setze. Mit Schriftsatz vom 27. August 2010 wird für die Beklagte vorgetragen, es werde bestritten, dass sie verhandlungs- und prozessunfähig sei. Dies sei noch nicht geklärt. Außerdem widerrufe sie alle Erklärungen zum Tatgeschehen. Insbesondere habe sie die streitgegenständlichen Anweisungen zur Überweisung auf ihr Konto nicht erteilt oder veranlasst. Sie habe nicht das alleinige Verfügungsrecht über die Konten gehabt. Es werde beantragt, sie zu dem Tatvorwurf als Partei zu vernehmen. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 wird die Berufungsbegründung weiter vertieft: Die Beklagte habe bereits alle Erklärungen widerrufen, soweit darin eine unmittelbare oder mittelbare Tatbegehung oder Beteiligung an disziplinarwürdigen Taten eingeräumt sein könnte. Diese Erklärungen habe sie in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Geisteszustand abgegeben und ihre jeweiligen Bevollmächtigten zu unzutreffenden Schriftsätzen veranlasst. Soweit es den Vorfall vom 30. Dezember 2004 betreffe, habe sie die maßgebende Überweisung und die auf Herrn T. lautende Anweisung weder verfasst noch veranlasst. Es werde bestritten, dass die Überweisung von dem ihr zugewiesenen PC getätigt worden sei, den im Übrigen jeder andere Mitarbeiter der Kreiskasse unter Verwendung seines eigenen Passworts und ihres unter der Schreibtischunterlage abgelegten Passworts habe nutzen können. Davon abgesehen hätten die jeweiligen Vertreter, der Dienstvorgesetzte sowie die Mitarbeiter der EDV das Passwort erhalten. Zwei Kollegen hätten sich ein Zimmer geteilt; insgesamt hätten die Zimmer der Mitarbeiter der Kreiskasse eng beieinander gelegen. Zur Tatzeit habe sie sich nicht in ihrem Zimmer befunden. In ihrer Schreibtischschublade habe sich ein Zettel mit den Bankdaten ihres damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemannes befunden, die sie benötigt habe, weil sie für ihn Bankgeschäfte erledigt habe. Dieser Sachverhalt sei den anderen Mitarbeitern der Kreiskasse bekannt gewesen, die somit als Täter in Betracht kämen. Als Motiv komme Vergeltung in Betracht, weil sie äußerst unbeliebt, ja verhasst gewesen sei. Sie habe in ihrer Eigenschaft als Hauptverwahrgeldführerin als Sklaventreiberin gegolten, weil am Ende eines Buchungsvorgangs immer wieder notwendige Belege gefehlt hätten und sie Kollegen habe Beine machen müssen. Die Kollegen hätten sich schikaniert gefühlt und sie dies auch spüren lassen. Der 30. Dezember 2004 habe sich für eine Vergeltungsaktion besonders geeignet, weil die traditionelle Jahresabschlussfeier stattgefunden habe, die bis in den Abend hinein andauere und mit dem Konsum von Alkohol verbunden sei. Die Teilnehmer ließen ihre Dienstzimmer während der Feier unverschlossen zurück. Sie selbst habe am Vormittag mit anderen Kollegen gefeiert und sei mittags in der Erwartung nach Hause gegangen, dass ihr Zimmer von noch anwesenden Kollegen abgeschlossen werde. Bis 13 Uhr sei ausreichend Zeit für eine Vergeltungsaktion gewesen. Für diesen entlastenden Sachverhalt komme nur ihre Vernehmung als Partei in Betracht. Alle anderen Kollegen schieden als Zeugen aus, weil sie sich möglicherweise selbst belasten müssten. Die auf den 21. Januar 1998 und 16. Februar 1998 datierten weiteren Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen und, was die Führung der Verwahrgeldbelege betreffe, falsch. Diese Belege seien nach der Praxis beim Kläger lediglich handschriftliche Gedankenstützen bei der Abwicklung einer großen Zahl von Verwahrgeldern. Der zweite Vorwurf sei schon rechnerisch unschlüssig. Bei dem dritten Vorwurf handele es sich um einen buchungstechnischen Ausgleich, den sie auf Veranlassung ihres inzwischen verstorbenen Vorgesetzten Hansen im Rahmen des Jahresabschlusses vorgenommen habe. In beiden Fällen habe sie nicht an der Auszahlstelle gearbeitet. Bei dem vierten Vorwurf handele es sich um eine Fälschung, für die andere verantwortlich seien. Fast alle Mitarbeiter hätten von dem Arbeitgeberdarlehen und der Beurkundung durch den Notar L. gewusst. Eine andere Person habe den Zahlungsgrund eingetragen und mit ihrem, der Beklagten, Namen unterzeichnet. Es komme hinzu, dass seinerzeit der Verwahrgeldordner entwendet worden sei. Sie habe sämtliche Vorgänge neu erstellen müssen. Die Ersatzbuchungen seien für Fehler anfällig gewesen. In der fraglichen Zeit sei ihr eine Praktikantin zugeordnet gewesen, die Zugang zu ihrem PC gehabt und dort auch unbeaufsichtigt gearbeitet habe. Die Praktikantin habe sie ebenfalls als Sklaventreiberin betrachtet und verachtet. Auch hier bestehe ein Motiv für eine Vergeltungsaktion. Soweit es die Bankverbindungsdaten betreffe, handele es sich um Konten, mit denen weder sie noch ihr Ehemann etwas zu tun habe. Davon abgesehen sei sie im relevanten Zeitraum schuldunfähig gewesen. Zu den bereits dargestellten Gesundheitsstörungen seien seit etwa 10 Jahren medikamentenbedingte schwere halluzinatorische Wahrnehmungsstörungen (Schizophrenie) hinzugetreten. Wegen dieser Störungen könne sie Illusion und Wirklichkeit nicht mehr unterscheiden. In diesem Zustand habe sie sich auch gedrängt gesehen, sich unzutreffend selbst zu belasten. Zum Sachverhalt habe jetzt erst weiter vorgetragen werden können, nachdem ihr Ehemann nach seiner Bestellung zum Betreuer ihrem Bevollmächtigten im November 2010 berichtet habe. Mit Schriftsatz vom 18. November 2011 wird in Auseinandersetzung mit dem Gutachten des vom Senat bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S2. geltend gemacht: Die schwere und langandauernde chronifizierte depressive Episode mit stark ausgeprägter Suizidalität habe spätestens seit Mitte der 90er Jahre vorgelegen und sich nicht "aus dem Nichts" entwickeln können. Der Gutachter sei der Entwicklung nicht nachgegangen, obwohl dazu Anlass bestanden habe, und habe die Erkrankung zu Unrecht auf die Aufdeckung der zur Last gelegten Vorwürfe zurückgeführt. Die Beklagte habe den ersten ernsthaften Suizidversuch im Jahr 1982 nach der Trennung von ihrem Partner verübt. In den Folgejahren hätten sich immer wieder depressive Phasen mit starken Selbstzweifeln und weiteren Suizidversuchen (1985, 1993 und 1995) angeschlossen. Es sei um einen nicht erfüllten Kinderwunsch, die Herabsetzung durch den rohen, gewalttätigen und trunksüchtigen Ehemann und immer stärker hervortretende berufliche Probleme gegangen. Sie habe unter Versagensängsten gelitten. Seit Mitte der 90er Jahre seien immer längere Phasen einer verstärkten Antriebslosigkeit hinzugekommen, die 1997 mehrere Wochen ausgemacht hätten. Seit Mitte der 90er Jahre habe sie schwere und halluzinatorische Wahrnehmungs- und Bewusstseinsstörungen. Sie höre Stimmen, denen sie zwanghaft gehorche, und sei davon überzeugt, mit verstorbenen Personen zu kommunizieren. Seitdem vermische sie Vorstellung und Wirklichkeit. Damit einher seien Essstörungen gegangen. Seit Mitte der 90er Jahre habe sie regelrecht eine Fresssucht entwickelt. Von 1995 bis 2005 sei sie alkohol- und tablettensüchtig gewesen. Sie habe permanent Schmerztabletten und Antidepresssiva (u.a. täglich 2-6 Voltaren Retard-Kapseln) eingenommen und sich täglich mit Branntwein betäubt. Sie habe sich nach außen nichts anmerken lassen und geschämt, dies dem Erstgutachter zu sagen. Vor allem in der Zeit von 1980 bis 2005 habe sie unter starken körperlichen Schmerzen unterschiedlichster Art gelitten, die psychiatrische Ursachen hätten. Wegen dieser Schmerzen sei sie wiederholt in Sanatorien behandelt worden. Ihr zweiter Ehemann, mit dem sie von 1989 bis 2000 verheiratet gewesen sei, sei ebenfalls ein Trinker gewesen. Er habe sie gequält, geschunden und erniedrigt und veranlasst, von 1997 bis 1999 drei weitere Suizidversuche zu unternehmen. Sie habe sich schwere körperliche Beeinträchtigungen zugezogen. Die Gedächtnisleistung habe dramatisch abgenommen. Sie habe begonnen, Dinge verstärkt durcheinander zu werfen, dies aber nicht einmal wahrgenommen. Im Sommer 1998 oder 1999 habe sie unter völliger Apathie gelitten. Vor dem Hintergrund ständiger Demütigungen und körperlicher Züchtigungen habe sich ihre Depression weiter verschärft, so dass sie in den Jahren 2000 bis 2005 zumindest viermal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die schwere depressive Episode habe in der Zeit von 2005 bis 2011 zu sieben weiteren Suizidversuchen geführt. Spätestens seit Mitte der 90er Jahre sei sie dienstunfähig gewesen. Seit ihrer Jugend leide sie unter immensen Schuldgefühlen und starken Minderwertigkeitskomplexen; es fehle jegliches Selbstwertgefühl. Sie habe sich früher gesträubt, ihre schwere psychische Erkrankung einzugestehen und ärztlich behandeln zu lassen, und die Krankheit aus falsch verstandener Scham verschwiegen. Aus der Zeit vor 2005 gebe es fast nur ärztliche Bescheinigungen über physische Leiden. Erst ihr Ehemann habe sie im Jahr 2004 von der Notwendigkeit ärztlicher Behandlung überzeugen können. Die Beklagte bezieht sich auf eine unter dem 5. Oktober 2011 datierende Schilderung mit dem Titel "Persönlichkeitsstörungen und Depressionen in der Zeit von 1982 bis heute". Zum Beweis der Richtigkeit des Vortrages und der Richtigkeit der Erinnerungen an den Krankheitsverlauf werde ihre Vernehmung als Partei angeboten. Ihr Ehemann könne bezeugen, dass sie auch ihm alles so mitgeteilt habe, wie es in dem Text niedergeschrieben sei. Aufgrund der nun vorliegenden Informationen könne kein Zweifel daran bestehen, dass die schwere depressive Episode zum Ausschluss der Schuldfähigkeit von 1997 bis 1999 und im Jahr 2004 geführt habe. Der Gutachter habe außerdem verkannt, dass sie seit Anfang bis Mitte der 80er Jahre, verstärkt seit Mitte der 90er Jahre an einer schweren Persönlichkeitsstörung, insbesondere an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide. Der von ihr konsultierte Psychiater und Psychotherapeut Dr. van der A. halte in seinem Gutachten vom 7. November 2011 eine Schuldunfähigkeit zu den Tatzeitpunkten für keinesfalls ausgeschlossen; mindestens aber habe eine verminderte Schuldfähigkeit bestanden. Dr. van der A. sei ein erfahrener Gutachter mit hoher Expertise. Er habe sie zweimal untersucht und sich auf – im Gegengutachten erwähnte - Unterlagen stützen können, über die Prof. Dr. S2. nicht verfügt habe. Ihr selbst sei die Persönlichkeitsstörung über Jahre gar nicht bewusst gewesen. Erst im Herbst 2010 sei das Krankheitsbild der schweren Persönlichkeitsstörung hinterfragt worden. Obwohl sie Prof. Dr. S2. unter anderem eröffnet habe, dass sie regelmäßig mit ihrem Spiegelbild, ihrem zweiten "Ich", und mit einem Vögelein spreche, das sie häufig auslache, sowie Stimmen höre, deren Weisungen sie strikt befolge, gehe er in seinem Gutachten darauf nicht ein. Einige dieser Symptome und Beispiele seien bereits in dem Schriftsatz vom 12. Januar 2011, auf den der Gutachter noch einmal gesondert hingewiesen worden sei, und im Zurruhesetzungsantrag dargelegt worden. Es komme somit nicht darauf an, ob sie – wie es zum Krankheitsbild passe – über ihre Aussagen bei Prof. Dr. S2. phantasiert habe. Ihre früheren Aussagen zum Tatgeschehen, die sie ohnehin widerrufen habe, könnten nicht verwertet werden, weil sie medikamentenbedingt unter schweren halluzinatorischen Wahrnehmungstörungen gelitten habe. Sie sei, was sie selbst und die benannten Zeugen bestätigen könnten, bei ihrer Vernehmung und auch in den Gesprächen mit ihrem damaligen Bevollmächtigten berauscht gewesen. Davon abgesehen sei sie bei den Befragungen durch den Dienstherrn enorm unter Druck gesetzt worden und habe sich dem durch sachlich nicht berechtigte Geständnisse entziehen wollen. Hier spielten auch die seit der Jugend vorhandenen immensen Schuldgefühle, die starken Minderwertigkeitskomplexe und das Fehlen jeglichen Selbstwertgefühls eine Rolle. Die Beklagte legt zu Beweiszwecken das Gutachten des Dr. van der A. vom 7. November 2011 vor und bezieht sich auf das Zeugnis des Dr. van der A. sowie ihres Ehemannes und bietet ihre Vernehmung als Partei an. Die Beklagte rügt, Prof. Dr. S2. habe verfahrensfehlerhaft ihren Ehemann und Betreuer von der Untersuchung ausgeschlossen und die medizinisch indizierte Höchstzeit der Untersuchung deutlich überschritten und keine hinreichend langen Pausen eingeräumt. Dies entwerte weitgehend ihre Aussagen. Sie sei noch weniger als sonst in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen und sich zu konzentrieren. Die Beklagte macht ferner geltend, die vom Kläger benannten Zeugen seien als Beweismittel ungeeignet, weil sie hochgradig befangen seien. Zur aktiven Beschäftigungszeit habe eine regelrechte Intimfeindschaft bestanden. Sie sei bei den benannten Personen stets verhasst gewesen und weder menschlich noch als Kollegin anerkannt worden. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2011 – bei Gericht als Fax am 20. Dezember 2011 um 7.22 Uhr eingegangen – wird folgendes geltend gemacht: Der Betreuer der Beklagten habe ihr die anstehenden Gerichtstermine in aller Behutsamkeit eröffnet und sie über den weiteren Verfahrensverlauf informiert. Sie sei in einen depressiven Schockzustand geraten, habe am 28. November 2011 einen Suizidversuch angekündigt und diesen auch unternommen. Gegen Ende der 48. Kalenderwoche habe sie einen weiteren schweren Suizidversuch unternommen. Nach intensivmedizinischer Betreuung habe sie in die geschlossene psychiatrische Abteilung der M. -Klinik E. eingewiesen werden müssen. Sie sei im höchsten Grade lebensüberdrüssig, vollkommen antriebslos sowie kommunikationsunfähig. Die Beklagte bezieht sich auf ein ärztliches Attest vom 8. Dezember 2011. Aufgrund dieser dramatischen Ereignisse sei auch ihr Betreuer schwer erkrankt und außerstande, gerichtliche Termine wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund und wegen der für den Prozessbevollmächtigten bestehenden Schwierigkeit, an Informationen und Unterlagen zu gelangen, werde die Aufhebung des Termins vom 20. Dezember 2011, hilfsweise die Verlegung, hilfsweise die Vertagung beantragt. Gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags als auch gegen die Ablehnung des Vertagungsantrags in dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2011 werde Beschwerde, hilfsweise sofortige Beschwerde, hilfsweise außerordentliche Beschwerde eingelegt. Die gesundheitliche Verfassung der Beklagten verbiete jede weitere Fortführung des Verfahrens, in dem sie sich in dem bisherigen Zustand – was unabdingbar sei – nicht zu den Vorwürfen äußern könne. Alle bisherigen Bemühungen um eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes seien zunichte gemacht. Für diese Entwicklung sei allein der Senat verantwortlich, der an der Durchführung der Termine festgehalten habe und den Tod der Beklagten billigend in Kauf nehme. Es werde beantragt, den Senat, hilfsweise zumindest dessen Vorsitzenden, wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Es werde davon ausgegangen, dass alle die Beklagte betreffenden Entscheidungen – auch die allein vom Vorsitzenden unterzeichneten – von allen Senatsmitgliedern mitgetragen würden. Die fehlende Unvoreingenommenheit zeige sich daran, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 nicht aufgehoben oder verschoben worden sei, obwohl der Prozessbevollmächtigte triftige Abwesenheitsgründe dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Für die Ablehnung des Vertagungsantrags und des Ablehnungsantrags seien keine Gründe genannt worden. Der pauschale Hinweis auf eine Verschleppungsabsicht und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Terminsprotokoll seien herabsetzend und nicht begründbar. Dies gelte auch deshalb, weil für die Beklagte seit Jahren geltend gemacht werde, dass für eine Fortsetzung des Verfahrens keine Grundlage bestehe und das Verfahren so rasch wie möglich abgeschlossen werden müsse. Der Senat handele wider besseres Wissen und erledige das Geschäft der Gegenseite, die sich seit zwei Jahren nicht mehr äußern müsse. Wer so leichtfertig wie der Senat mit dem Leben einer Verfahrensbeteiligten spiele, zeige eine Gleichgültigkeit, die auf eine Befangenheit schließen lasse. Für die Befangenheit der Mitglieder des Senats spreche, dass er am 20. Dezember 2011 eine umfangreiche Zeugeneinvernahme plane, ohne dass die fachmedizinischen Grundlagen geklärt seien. Es werde beantragt, die anberaumte Zeugenvernehmung von der Tagesordnung abzusetzen. Die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen sei eine Farce, weil diese Zeugen der Beklagten feindselig gegenüberstünden, sich bei einer Aussage von Vergeltung leiten lassen und von eigenen Missetaten ablenken würden. Insbesondere sei zu erwarten, dass die Aussagen untereinander abgesprochen sein würden. Die Vernehmung von Zeugen sei auch sinnlos, wenn sich die Beklagte nicht in unmittelbarer Konfrontation mit den Zeugen zu den Vorwürfen und Aussagen äußern könne. Auch im Hinblick auf dieses vom Senat erwogene Vorgehen sei die Besorgnis der Befangenheit begründet. Für die Beklagte werde ferner beantragt, das Protokoll vom 2. Dezember 2011 um den gesamten Inhalt der Erklärungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2. zu ergänzen, hilfsweise, ein weiteres Protokoll mit den vorbezeichneten Erklärungen zu erstellen. Dass der Senat der Beklagten diese Informationen vorenthalte, begründe ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit. Auch im Hinblick auf diese Anträge werde beantragt, die geplante Zeugenbefragung aufzuheben und auszusetzen. Die ergänzende 16-seitige Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S2. sei erst vor einer Woche zugegangen und weitgehend unlesbar, so dass um zwei lesbare Exemplare der Stellungnahme gebeten werde. Es werde eine Frist bis zum 28. Februar 2012 benötigt, damit sich der Gegengutachter Dr. van der A. und der Prozessbevollmächtigte äußern könnten. Dies gelte auch im Hinblick auf die vom Senat erwogene Befragung von Zeugen zu ihrem Eindruck über die gesundheitliche Verfassung der Beklagten, die ohne ein Ergänzungsgutachten des Gegengutachters einseitig zulasten der Beklagten verlaufen werde. Da der Prozessbevollmächtigte auf zunächst unabsehbare Zeit die Beklagte und ihren Betreuer nicht befragen könne, könnten für die Beklagte derzeit keine Zeugen benannt werden. Auch vor diesem Hintergrund werde um eine Frist bis zum 28. Februar 2012 gebeten. Der Gegengutachter sei daran gehindert, den Termin am 20. Dezember 2011 wahrzunehmen. Der Hinweis auf § 10 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW führe nicht weiter, weil diese Bestimmung nur in einem Sonderfall finanzielle Folgen regele und im Übrigen innerhalb des Beamtenrechts systemwidrig und mit den Grundsätzen prozessualer Verfahrensgestaltung unvereinbar sei. Mit Fax vom 20. Dezember 2011 – unterzeichnet "i.A. Be" und zugegangen um 8.42 Uhr – wird mitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer akuten Erkrankung bis einschließlich 23. Dezember 2011 nicht arbeits-, reise- und verhandlungsfähig sei. Es komme eine akute, schwere Laryngitis hinzu, die das Sprechen unmöglich mache. In dem Schriftsatz heißt es, der Prozessbevollmächtigte sei durch krankheitsbedingte Ortsabwesenheit an der Leistung der Unterschrift gehindert. Beigefügt ist ein auf den Prozessbevollmächtigten ausgestelltes Attest der Gemeinschaftspraxis van den C. /X. vom 19. Dezember 2011 mit folgendem Wortlaut: "Der oben genannte Patient ist auf Grund einer akuten, schweren Erkrankung arbeits-, transport- und verhandlungsunfähig bis einschließlich 23.12.2011, u.a. kann er bei akuter schwerer Laryngitis nicht sprechen." Durch Beschluss des Amtsgerichts Jülich vom 8. September 2010 – 6 XVII 235/10 – ist der Ehemann der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zum Betreuer bestellt worden. Die Anordnung ist zunächst bis zum 8. März 2011 befristet und mittlerweile um drei Jahre verlängert worden. Zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 2. Und 20. Dezember 2011 sind weder die Beklagte noch ihr Betreuer oder ihr Prozessbevollmächtigter erschienen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Ruhegehalt aberkannt wird. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der jetzt gestellte Antrag sei sachdienlich. Auf höchstpersönliche Wahrnehmungen der Beklagten komme es bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht an, sodass die geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit keine Rolle spiele. Der Senat hat Beweis erhoben darüber, ob die Schuldfähigkeit der Beklagten im Hinblick auf ihr vorgeworfene Dienstvergehen in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2004 wegen einer Erkrankung auf dem psychiatrischen Fachgebiet eingeschränkt oder ausgeschlossen war, durch Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S2. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 6. August 2011, die ergänzende Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2011 Bezug genommen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1. H. , E2. L1. , S3. T. , X1. I1. , X2. X3. , L2. L3. geb. I2. und D. T1. über persönliche Wahrnehmungen im Umgang mit der Beklagten über deren Gesundheitszustand, die Stellung der Beklagten und den Umgang mit der Beklagten in der Dienststelle, etwaige Kenntnisse über die vier Anschuldigungspunkte, etwaige Anwesenheit bei früheren Befragungen der Beklagten, Wahrnehmungen über die Befindlichkeit der Beklagten bei früheren Befragungen und Urheberschaft der Unterschrift auf der Zahlungsanweisung vom 28. Dezember 2004 (Zeuge T1. ), sowie Einnahme des Augenscheins in vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 vorgelegte Unterlagen der Kreiskasse (Mahnung vom 20. Oktober 2004, Verwahrgeld-Beleg 2004 vom 8. Dezember 2004, Kopie eines Kontoauszugs vom 1. Dezember 2004, Ausdrucke belegloser Datenträgeraustausch vom 23. Dezember 2004 und vom 2. Februar 2005, vier Annahmeanordnungen vom 26. April 2004, 23. April 2004, 1. Dezember 2004 und 27. April 2004 sowie eine Annahme-Ausfall-Anordnung vom 27. April 2004) und Einnahme des Augenscheins in die Zahlungsanweisung vom 28. Dezember 2004. Wegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die ihm zugeleitete Kopie der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. S2. vom 8. Dezember 2011 sei weitgehend unlesbar, hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung einer dienstlichen Erklärung der VG-Beschäftigten C2. und Einnahme des Augenscheins in die der Vertreterin des Klägers zugeleiteten Kopien. Auch insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2011 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Kläger vorgelegten Verwaltungsakten (4 Hefter) sowie in der Verhandlung am 20. Dezember 2011 vorgelegter Kassenunterlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakte 83 Js 496/05 der Staatsanwaltschaft Köln und die Akte des Amtsgerichts Jülich 6 XVII 235/10 sind beigezogen worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch den Disziplinarsenat in der nach der Geschäftsverteilung bestimmten Besetzung Der Senat darf in der nach der Geschäftsteilung bestimmten Besetzung entscheiden, obwohl die Beklagte, die durch ihren Betreuer und den Prozessbevollmächtigten vertreten wird und sich deren Verhalten und Unterlassungen zurechnen lassen muss, wiederholt den Senatsvorsitzenden und die Mitglieder des Senats wegen einer geltend gemachten bestehenden Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Soweit es den Beschluss vom 1. September 2010 (Bl. 435 GA) betrifft, steht der Umstand, dass die Beklagte gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 11. Januar 2011 sofortige und außerordentliche Beschwerde eingelegt hat (Bl. 494 GA), einer Entscheidung in der bezeichneten Besetzung nicht entgegen, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist. Nach § 3 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG NRW) sind zur Ergänzung dieses Gesetzes grundsätzlich die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Damit gelten §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO, die die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausschließen. Soweit die Beklagte gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Januar 2011 (Bl. 565 GA), 17. Februar 2011 (Bl. 639 GA) und 22. März 2011 (Bl. 675 GA), mit denen weitere Ablehnungsgesuche verworfen worden sind, mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 (Bl. 704 GA) Gegenvorstellungen erhoben und gegen den Ablehnungsbeschluss vom 2. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt hat, gilt nichts anderes. Die im Anschluss an den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 1. September 2010 wiederholt gegen die Mitglieder des Senats, hilfsweise den Vorsitzenden, angebrachten Ablehnungsgesuche sind insgesamt als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht einmal im Ansatz Gründe anführten, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten (dazu Beschluss vom 26. Januar 2011), und schließlich ganz eindeutig eine Verschleppungsabsicht erkennen ließen und damit rechtsmissbräuchlich sind. Der Senat gewinnt diese Überzeugung aufgrund folgender Umstände: Der Schriftsatz vom 14. Februar 2011, mit dem die Beklagte ein weiteres Ablehnungsgesuch angebracht hat, ist nicht etwa sogleich per Fax dem erkennenden Gericht zugeleitet worden, sondern erst am Sitzungstag, dem 17. Februar 2011, um 8.06 Uhr. Der Senat wertet dies als Handlung mit dem alleinigen Ziel, in einem seinerzeit mehr als drei Jahre alten Berufungsverfahren die Durchführung des Termins zu verhindern. Wenn die Beklagte ernsthaft damit gerechnet hätte, dass über das Gesuch eine Vertretungsbesetzung entschieden hätte, wäre hiermit erreicht worden, dass der Verhandlungstermin kaum stattfinden konnte. Eine Anhörung zu etwaigen dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter war bei dieser zeitlichen Gestaltung nahezu ausgeschlossen. Die Prozessverschleppungsabsicht schlägt sich auch darin nieder, dass die im Schriftsatz vom 14. Februar 2011 angeführten Ablehnungsgründe spätestens seit der Zustellung des Terminsprotokolls vom 2. Februar 2011 bekannt waren. Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 602 GA) wurde die Postsendung am 3. Februar 2011, weil eine Übergabe in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, in den zur Wohnung des Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt (§ 180 ZPO). Soweit mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 geltend gemacht wurde, eine Mitarbeiterin habe den Schriftsatz vom 14. Februar 2011 versehentlich übersehen und nicht (früher) abgesandt, ist dieser Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden. Die Prozessverschleppungsabsicht seitens der Beklagten setzt sich im Vorfeld der im Dezember 2011 festgesetzten Verhandlungstermine fort. Die Ladung zu den fünf Verhandlungsterminen in der Zeit vom 2. bis 20. Dezember 2011 ist dem Prozessbevollmächtigten ausweislich der Zustellungsurkunde am 5. Oktober 2011 zugestellt worden. Da keine Person erreichbar war, der die zustellende Person das Schriftstück des Gerichts hätte aushändigen können, wählte die zustellende Person erneut die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2011 veranschaulicht, dass er spätestens an diesem Tag von den Ladungen Kenntnis genommen hat und etwaige Verhinderungsgründe – z.B. angebliche mehr als ein halbes Jahr zuvor festgelegte Betriebsferien in der Zeit vom 30. November 2011 bis zum 3. Dezember 2011 - unverzüglich hätte geltend machen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Soweit das Ablehnungsgesuch vom 29. November 2011 auf den Schriftsatz vom 18. November 2011 gestützt wurde, zeigt schon der zeitliche Abstand zu diesem Schriftsatz das Bestreben der Beklagtenseite auf, in einem jetzt mehr als vier Jahre alten Berufungsverfahren eine Klärung in der Sache zu verhindern oder jedenfalls möglichst lange hinauszuschieben, nicht aber eine Klärung der letztlich vorgeschobenen Besorgnis der Befangenheit zu erreichen. Die Prozessverschleppungsabsicht zeigt sich überdeutlich auch an folgenden Daten: Die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22. November 2011, mit der der erst an diesem Tag zugegangene Vertagungsantrag vom 18. November 2011 abgelehnt wurde, wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 24. November 2011 zugestellt, und zwar erneut im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO. In Kenntnis der Verfügung vom 22. November 2011 wurde mit Schriftsatz vom 29. November 2011, der erst am Sitzungstag, dem 2. Dezember 2011, um 8.27 Uhr bei Gericht einging, der Befangenheitsantrag angebracht. Auch hier war die Befassung einer Vertretungsbesetzung nahezu ausgeschlossen, und zwar auch deshalb, weil der außerdem gestellte Vertagungsantrag mit einer Betriebsschließung vom 30. November 2011 bis 3. Dezember 2011 und einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten begründet wurde. Bei dieser Sachlage war nach Lage der Akten Vorsorge getroffen, dass am Sitzungstag eine Anhörung zu etwaigen dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter unmöglich war. Da der Befangenheitsantrag nicht auf Ereignisse gestützt war, die sich erst nach dem 29. November 2011 zugetragen hätten, offenbart auch dieses Vorgehen wie schon das Vorgehen Anfang des Jahres 2011 die Absicht der Beklagtenseite, eine Verhinderungsstrategie umzusetzen. Die Verhinderungsstrategie setzte sich im Vorfeld des Termins vom 20. Dezember 2011 fort: Auch hier scheiterte erneut am 7. Dezember 2011 der Versuch des Zustellers, das Schriftstück mit dem Terminsprotokoll – darin enthalten der das Befangenheitsgesuch verwerfende Beschluss vom 2. Dezember 2011 – jemandem in der Wohnung oder Kanzlei des Prozessbevollmächtigten auszuhändigen. Obwohl der Prozessbevollmächtigte spätestens am 17. Dezember 2011 – Datum des Schriftsatzes – von dem Verwerfungsbeschluss Kenntnis erlangt hatte, gelangte der Schriftsatz vom 17. Dezember 2011 erst am Terminstage, dem 20. Dezember 2011 als Faxsendung um 7.22 Uhr an den Senat. Zu diesem Zeitpunkt war – wie schon bei früheren Gelegenheiten – mit einer Entscheidung durch die Vertretungsbesetzung nicht mehr ernsthaft zu rechnen. Die Beklagtenseite spekulierte somit offensichtlich auf eine kurzfristige Terminsaufhebung, und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass die Klägerseite aufgefordert war, Zeugen zu stellen, und voraussichtlich weder die Klägerseite noch der Sachverständige rechtzeitig würden abgeladen werden können. Der Senat wertet dies erneut als Bemühen einer – weiteren – Prozessverschleppung. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat berechtigt, auch dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen. Ein Verfahrensbeteiligter, der verfahrensrechtliche Möglichkeiten allein dazu nutzt, den Verfahrensabschluss wesentlich zu verzögern und mithin das Verfahren zu verschleppen, handelt rechtsmissbräuchlich. Derartige zu verfahrensfremden Zwecken vorgeschobene Prozesshandlungen sind unzulässig. Vgl. BFH, Beschluss vom 11. März 2010 – V S 20/09 -, Juris; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – B 11 AL 13/09 C -, Juris. Außerdem OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2008 – 2 W 114/08 -, Juris, RdNr. 3. Kein Grund zur Verlegung der Verhandlungstermine vom 2. und 20. Dezember 2011 Gesundheitliche Verfassung der Beklagten Die erneute Zuspitzung der psychischen Verfassung der Beklagten, wie sie mit den Schriftsätzen vom 29. November 2011 und vom 17. Dezember 2011 sowie dem Attest des Chefarztes der Abteilung für Allgemeine Psychiatrie III und Psychotherapie Dr. X4. vom 8. Dezember 2011 im einzelnen dargestellt worden ist, bildet keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Verlegung der Verhandlungstermine vom 2. Und 20. Dezember 2011. Es handelt sich, wie der bisherige Verlauf des Berufungsverfahrens und das im Betreuungsverfahren erstattete psychiatrische Gutachten des Dr. X4. vom 15. November 2010 zeigen, bei der Beklagten um eine rezidivierende Depression schwerer Ausprägung, die in unterschiedlicher Intensität voraussichtlich noch die nächsten Jahre bestehen wird (Bl. 46 Amtsgericht Jülich 6 XVII 235/10). Aus diesem Grund ist vom Betreuungsgericht die Betreuung angeordnet worden. Der Betreuer – der Ehemann der Beklagten – nimmt deren Interessen im gerichtlichen Disziplinarverfahren wahr. Gesundheitliche Verfassung des Betreuers der Beklagten Soweit es die gesundheitliche Verfassung des Betreuers der Beklagten betrifft, ist ein erheblicher Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäß § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe für eine Terminsänderung auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Diesen Vorlagen ist in der Ladung zum Termin Ausdruck verliehen worden. Ein ärztliches Attest ist mit Bezug auf den Betreuer der Beklagten lediglich am 2. Dezember 2012 vorgelegt worden. Das Attest der Praxis Dr. L4. /M1. -N1. vom 1. Dezember 2011 besagt zwar, dass der Betreuer "aufgrund einer akuten Erkrankung ... nicht in der Lage (sei), an der Gerichtsverhandlung am 2.12.2011 teilzunehmen". Das aussagearme Attest bietet aber keine ausreichende Grundlage, auf eine zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit führende Erkrankung des Betreuers zu schließen. Weil die vom Betreuer in Anspruch genommene Arztpraxis ihm bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Verhandlungsterminen ohne nähere Begründung jeweils eine akute Erkrankung (Atteste vom 27. Januar 2011, Bl. 575 GA, und vom 16. Februar 2011, Bl. 631 GA) attestiert hatte, bestand für den Senat Veranlassung, Vorsorge für eine fachliche Überprüfung derartiger Atteste zu treffen. Der Aufforderung in der Ladungsverfügung vom 30. September 2011, eine etwaige Reise-, Transport- und Verhandlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest zu belegen, etwaige Hinderungsgründe für die amtsärztliche Begutachtung durch ein privatärztliches Attest zu belegen und den ausstellenden Arzt mit Bezug auf dieses Thema von der Schweigepflicht zu entbinden, ist der Betreuer nicht nachgekommen. Hinsichtlich des Termins vom 20. Dezember 2011 ist nicht einmal ein privatärztliches Attest vorgelegt worden. Gesundheitliche Verfassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Soweit es die gesundheitliche Verfassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten betrifft, ist ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) mit Bezug auf den allein zur Diskussion stehenden 20. Dezember 2011 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäß § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins auf Verlangen des Vorsitzenden, das auch insofern in der Ladungsverfügung erklärt worden ist, glaubhaft zu machen. Das Attest der Praxis van den C. /X. vom 19. Dezember 2011 besagt zwar, dass der Prozessbevollmächtigte "auf Grund einer akuten, schweren Erkrankung arbeits-, transport- und verhandlungsunfähig bis einschließlich 23.12.2011 (sei, u.a. könne) er bei akuter schwerer Laryngitis nicht sprechen". Das bis auf die Wiedergabe einer Diagnose ("Laryngitis") aussagearme Attest bietet aber keine ausreichende Grundlage, auf eine zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit führende Erkrankung des Prozessbevollmächtigten zu schließen. Dies gilt auch mit Bezug auf die Kehlkopfentzündung, die ausweislich der vom Senat gewonnenen Erkenntnisse – vgl. allgemein zugänglich Im Internet: http://www.dasmedizinblog.de/kehlkopfentzündung-symptome-und-behandlung/ - nicht zwangsläufig das Sprechen unmöglich macht, jedenfalls aber nicht zwingend eine Arbeits-, Transport- und Verhandlungsunfähigkeit zur Folge hat. Weil die vom Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommene Arztpraxis ihm bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Verhandlungsterminen ohne nähere Begründung jeweils eine akute Erkrankung (Atteste vom 1. Februar 2011, Bl. 587 GA, und vom 16. Februar 2011, Bl. 634 GA) attestiert hatte, die zu einer Arbeits-, Transport- und Verhandlungsunfähigkeit geführt habe, und dies nach den Erfahrungen des Senats mit ohnehin sehr selten geltend gemachten Erkrankungen bevollmächtigter Rechtsanwälte absolut ungewöhnlich erscheint, bestand für den Senat Veranlassung, Vorsorge für eine fachliche Überprüfung derartiger Atteste zu treffen. Dazu bestand auch deshalb Anlass, weil es ebenfalls absolut ungewöhnlich ist, dass ein Patient zum wiederholten Mal transportunfähig, mit anderen Worten nicht einmal in der Lage sein soll, mit einem Krankenwagen gefahren zu werden. Hier war die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass sich der ausstellende Arzt hinsichtlich der relevanten Maßstäbe geirrt hat. Der Aufforderung in der Ladungsverfügung vom 30. September 2011, eine etwaige Reise-, Transport- und Verhandlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest zu belegen, etwaige Hinderungsgründe für die amtsärztliche Begutachtung substantiiert darzulegen und durch ein privatärztliches Attest zu belegen und den ausstellenden Arzt mit Bezug auf dieses Thema von der Schweigepflicht zu entbinden, ist der Prozessbevollmächtigte nicht nachgekommen. Er hat im Hinblick auf die von ihm im Schriftsatz vom 14. Februar 2011 geäußerten Vorbehalte gegen Ärzte des Gesundheitsamtes der Stadt L5. , die er allerdings nicht – auch nicht in Kenntnis der Ladungsverfügung vom 30. September 2011 – im Hinblick auf jeden einzelnen Arzt des Gesundheitsamtes näher konkretisiert hat, nicht etwa vorsorglich die Praxis van den C. /X. beschränkt auf das hier interessierende Thema von der Schweigepflicht entbunden und damit jede weitere Überprüfung am Terminstag unmöglich gemacht. Fehlende sonstige Gründe für eine Terminsänderung Die Übrigen von der Beklagtenseite für eine Terminsänderung angeführten Gründe sind ebenfalls nicht im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erheblich. Dies gilt zunächst für den Antrag vom 18. November 2011 (Bl. 809 GA) und die darin vertretene Auffassung, der Termin vom 2. Dezember 2011 sei zu kurzfristig, um sich mit dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S2. vom 6. August 2011 auseinandersetzen zu können. Die Verfügung des Gerichts vom 18. August 2011, mit der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt worden ist, dass ihm das Gutachten mit separater Post zugeleitet werde, ist dem Prozessbevollmächtigten ausweislich der Zustellungsurkunde am 19. August 2011 im Wege der Ersatzzustellung (§ 180 ZPO) zugestellt worden. Da die Aushändigung des Wertpakets mit dem Gutachten nicht gegen Zustellungsurkunde beurkundet werden konnte, musste die Sendung gegen Empfangsbekenntnis übersandt und von dem bei der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sonst als opportun angesehenen Verfahren der Zustellung mit Zustellungsurkunde Abstand genommen werden. Selbst wenn man dem Empfangsbekenntnis Bl. 743 GA entnimmt, dass das ebenfalls am 18. August 2011 aufgegebene Wertpaket erst am 29. August 2011 zugegangen ist, blieb bis zum 2. Dezember 2011 ausreichend Zeit, ein Gegengutachten einzuholen und schriftsätzlich – wie mit dem Schriftsatz vom 18. November 2011 erfolgt – Stellung zu nehmen. Soweit der Vertagungsantrag damit begründet wurde, dass noch im Vorfeld eines Verhandlungstermins eine ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen eingeholt werden möge und sodann dem Gegengutachter wie auch dem Prozessbevollmächtigen Gelegenheit gegeben werden müsse, zu den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls ergänzend Stellung zu beziehen, findet diese Vorstellung in § 411 Abs. 3 ZPO keine Grundlage. Im Übrigen räumt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Antrag vom 18. November 2011 ausdrücklich ein, dass der 20. Dezember 2011 für eine weitere Erläuterung des Sachverständigengutachtens in Frage komme. Dementsprechend ist der Senat auch verfahren. Der Antrag vom 18. November 2011 machte keine Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2. Dezember 2011 glaubhaft. Die angeblich seit Monaten angesetzten, aber nicht etwa unverzüglich nach Zustellung der Terminsladung mitgeteilten Betriebsferien vom 30. November 2011 bis zum 3. Dezember 2011 dienten nach Angaben der Beklagtenseite u.a. dem Abbau von Überstunden durch das Personal der Kanzlei. Dass und aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte durch eine Schließung der Kanzlei und das Fehlen von Personal daran gehindert war, am 2. Dezember 2011 einen Termin in N2. wahrzunehmen, erschließt sich dem Senat anhand des Schriftsatzes vom 18. November 2011 nicht. Eine angebliche eigene urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten ist erst mit Schriftsatz vom 29. November 2011, der noch dazu erst am Terminstag um 8.27 Uhr einging, behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sind nicht die Daten etwaiger Buchungen oder sonst vorrangiger Termine mitgeteilt worden. Dazu bestand aber um so mehr Veranlassung, als die angeblich geschlossene Kanzlei am Terminstag in der Lage war (gezeichnet "i.A. Be"), ein ärztliches Attest vom 1. Dezember 2011 und - unter Hinweis auf ein zum wiederholten Mal nicht glaubhaft gemachtes Versehen – den Schriftsatz vom 29. November 2011 bei Gericht einzureichen. Ein erheblicher Grund, den Verhandlungstermin vom 20. Dezember 2011 aufzuheben, lag nicht darin, dass vor einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vorrangig dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Dezember 2011 (Seite 8 Mitte) zu entsprechen gewesen wäre. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist die Aussage eines Sachverständigen im Protokoll festzustellen. Dies ist in der hier fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 geschehen, in der der Sachverständige sein schriftliches Gutachten unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen wiederholend und vertiefend erläutert hat. Da er auf Aufforderung des Senats die Erläuterung, die er in dem ersten Teil der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2011 gegeben hatte, bereits in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 zusammenfassend wiederholt hatte, bedurfte es nicht zusätzlich der Protokollierung am 2. Dezember 2011. Mit diesem Vorgehen ist auch das rechtliche Gehör der Beklagten ausreichend gewahrt worden. Dies gilt schon deshalb, weil die Vertreter der Beklagten die beiden Verhandlungstermine nicht genutzt haben, um der Beklagten das rechtliche Gehör zu verschaffen und eine Verhinderung – wie oben dargestellt – nicht glaubhaft gemacht wurde. Davon abgesehen war eine Terminsverlegung am 20. Dezember 2011 auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil die Beklagtenseite – wie sie geltend macht – ein "weitgehend unlesbares Exemplar" der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 erhalten hätte. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 durch Einsichtnahme in die der Klägerseite zugesandte Kopie der Stellungnahme und die dienstliche Erklärung der VG-Beschäftigten C2. , die die Kopien erstellt hatte, davon überzeugt, dass auch die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandte Kopie ohne Weiteres lesbar war. Angesichts des von der VG-Beschäftigten glaubhaft geschilderten Kopiervorgangs erscheint es ausgeschlossen, dass die für die Beklagtenseite bestimmten Kopien ein anderes Erscheinungsbild als die für die Klägerseite bestimmten Kopien aufweisen. Für eine vorgeschobene Behauptung spricht auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem die Kopie der ergänzenden Stellungnahme – wie üblich: im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO – am 9. Dezember 2011 zugestellt wurde. Dass die Kopie weitgehend unlesbar sei, wurde – ohne jeglichen Beleg - erst mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2011, der noch dazu erst am Sitzungstag des 20. Dezember 2011 um 7.22 Uhr eingegangen ist, gerügt. Ein ernsthaftes Bestreben, sich das durch ein angeblich "weitgehend unlesbares Exemplar" beeinträchtigte Gehör zu verschaffen, lässt dieses Vorgehen nicht erkennen. Die geltend gemachte Verhinderung des Privatgutachters Dr. van der A. am 20. Dezember 2011 stellt ebenfalls keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren die Termine im Dezember 2011 spätestens – nimmt man nicht ohnehin bei einem Rechtsanwalt, der für seine Erreichbarkeit und bei längerer Abwesenheit für eine Vertretung sorgen muss, das Datum der Ersatzzustellung am 5. Oktober 2011 – seit dem 22. Oktober 2011 bekannt . Somit war es seine Sache, dafür Sorge zu tragen, dass sich der beauftragte Gegengutachter auf diese Termine einstellte, mindestens aber etwaige Hinderungsgründe unverzüglich geltend zu machen. Zulässigkeit der Klage Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Ruhestandsbeamtin, die unter dem Druck des Verfahrens immer wieder in der Gefahr eines Suizids schwebt. Der durch den Sachverständigen Prof. Dr. S2. beratene Senat hat keinen Zweifel daran, dass die von Dr. X4. im Betreuungsverfahren im Gutachten vom 15. November 2010 gestellte Diagnose richtig ist. Danach leidet die Beklagte an einer rezidivierenden Depression schwerer Ausprägung. Die Erkrankung war in den letzten drei Jahren Ursache zu mehrfachen stationären Aufenthalten und mehrfachen Suizidhandlungen, zuletzt am 7. Dezember 2011 (Attest Dr. X4. vom 8. Dezember 2011). Die festgestellte Erkrankung wird in unterschiedlicher Intensität voraussichtlich noch die nächsten Jahre andauern. Diese labile, selbstgefährdende Verfassung der Beklagten begründet kein Verfahrenshindernis (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW). Der Gefahr eines Suizids ist primär durch geeignete medizinische Maßnahmen, insbesondere eine gezielte Bekämpfung depressiver Symptome, ersatzweise mit denjenigen Instrumenten zu begegnen, die die Rechtsordnung zum Schutz von Personen vorsieht, bei denen ggf. eine Selbstgefährdung zu besorgen ist (vgl. § 11 PsychKG NRW). Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. September 2009 – 16a D 07.2355 -, Juris, RdNr. 89. Die Beklagte befindet sich bereits in psychiatrischer Behandlung. Sie steht unter der Betreuung ihres Ehemannes, so dass gewährleistet ist, dass solche Maßnahmen erforderlichenfalls rechtzeitig in die Wege geleitet werden können. Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen eine verhandlungsunfähige Ruhestandsbeamtin Der Umstand, dass die Beklagte wegen ihrer psychischen Labilität ihre Rechte im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht selbst wahrnehmen, insbesondere nicht in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen kann, steht der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Es gilt wie auch im Verhältnis des Bundesdisziplinargesetzes zur Bundesdisziplinarordnung (BDO) der Durchführungsgrundsatz. Dazu BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 80.08 -, BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4. Die durch das Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) abgelöste Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) bestimmte in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 1 BDO ausdrücklich, der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens stehe nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig sei (§ 19 Abs. 1 DO NRW). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Landesdisziplinargesetz an diesem Grundsatz etwas ändern wollte. Der durch die Labilität der Beklagten auf nicht absehbare Dauer ausgeschlossenen Verhandlungsfähigkeit ist durch die Bestellung eines Betreuers Rechnung getragen worden (vgl. zur bisherigen Rechtslage § 19 Abs. 2 DO NRW). Der Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten war bei den Feststellungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens und der Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 LDG NRW maßgeblich sind, Rechnung zu tragen. Änderung des Klageantrags Einer Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass die Beklagte während des Berufungsverfahrens mit Ablauf des 31. Juli 2009 in den Ruhestand versetzt worden ist und damit die vom Kläger mit der Disziplinarklage ursprünglich verfolgte, erstinstanzlich beantragte und vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis aus statusrechtlichen Gründen unmöglich geworden ist. Die Anpassung der Disziplinarklage an die Statusänderung setzt keine Klageänderung voraus, die im Übrigen aber auch als sachdienlich zuzulassen wäre (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil der Streitstoff durch die Statusänderung nicht entscheidend verändert wird. § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW beschränkt die Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts lediglich in der Weise, dass bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten mit der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Der Disziplinarvorwurf ist von der Statusänderung nicht berührt. Ansonsten kann das Gericht in dem Urteil u.a. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5 LDG NRW) erkennen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LDG NRW). Dies ist bei einem Ruhestandsbeamten entweder die Kürzung des Ruhegehalts oder die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 5 Abs. 2 LDG NRW). Wenn – wie das hier der Fall ist – im zweitinstanzlichen Verfahren mit der Versetzung in den Ruhestand eine Statusänderung wirksam wird, ist dem durch das Berufungsgericht Rechnung zu tragen (vgl. auch § 10 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Disziplinargericht überhaupt an Anträge gebunden ist, die der Dienstherr mit der Disziplinarklage angekündigt und in der jeweiligen mündlichen Verhandlung gestellt hat, oder hiervon unabhängig – beschränkt allerdings auf den Disziplinarvorwurf – aufgrund der ihm eingeräumten Disziplinarbefugnis die nach § 13 LDG NRW notwendige Maßnahme verhängen darf. Selbst wenn nämlich die vom Disziplinarkläger angekündigten und gestellten Anträge gemäß § 88 VwGO eine begrenzende Wirkung entfalten sollten, bestünden hier keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, die von der ersten Instanz verhängte Maßnahme mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, weil auch der Kläger die dem jeweiligen Status entsprechende Höchstmaßnahme beantragt hat. Die Auffassung der Beklagtenseite, der vom Senat für richtig gehaltene – im Übrigen durch § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW vorgezeichnete - Weg sei "innerhalb des Beamtenrechts systemwidrig", ist unberechtigt. Es werden auch keine Rechtssätze benannt, die auf ein entgegenstehendes System im Beamtenrecht schließen lassen. Nichts anderes gilt für die Auffassung, der eingeschlagene Weg sei mit "den Grundsätzen prozessualer Verfahrensgestaltung unvereinbar". Begründetheit der Disziplinarklage Die Disziplinarklage ist begründet. Weil die Beklagte den ihr zum Vorwurf gemachten Lebenssachverhalt bestreitet, musste der Senat eigene Feststellungen zur objektiven Seite, zum Vorsatz und zur Schuldfähigkeit treffen. Dabei musste er der besonderen Situation der Beklagten Rechnung tragen, die wegen ihrer psychischen Labilität nicht verhandlungsfähig war und nach fachärztlicher Einschätzung auch auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, sich in einer mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Senat ist sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung anhand der Akten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sicher, dass zu den folgenden beiden Punkten die jeweils dargestellten Sachverhalte erwiesen sind. Angesichts der erdrückenden Indizien und unter Berücksichtigung früher von der Beklagten abgegebener Geständnisse sind vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Beklagten und deren Schuld nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren auf die die Jahre 1999 und 2004 betreffenden Klagepunkte beschränkt ist, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Diesem Beschluss stand nicht die vom Verwaltungsgericht wohl beabsichtigte Entscheidung entgegen, das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf den das Jahr 2004 betreffenden Vorwurf zu beschränken. Eine solche Beschränkung hat die Vorinstanz nämlich nicht vor der Verkündung des Urteils durch Beschluss (vgl. § 55 Abs. 3 LDG NRW) vorgenommen, sondern erst im Urteil anklingen lassen, so dass der Senat nicht über die Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Handlungen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) zu entscheiden hatte, sondern originär darüber befinden konnte, ob eine Beschränkung der Vorwürfe opportun war. Sollte dagegen von einer wirksamen Beschränkung der Vorwürfe durch die Vorinstanz auszugehen sein, wäre von einer Umdeutung des vom Senat gefassten Beschlusses im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW auszugehen. Der Senat hat diese Möglichkeit bedacht und wollte auf jeden Fall sicherstellen, dass Gegenstand des Verfahren die beiden benannten Vorwürfe sind. Feststellung eines Dienstvergehens in objektiver und subjektiver Hinsicht Zugriff auf anvertrautes Vermögen des Dienstherrn im Jahr 1999 Die Beklagte, damals verheiratete C3. , veräußerte mit ihrem Ehemann anlässlich der Trennung der Eheleute das ihnen gehörende Hausgrundstück an die Eheleute S4. . Die Käufer verpflichteten sich, auf den Kaufpreis 18.400,- DM zur Ablösung eines in dieser Höhe valutierenden und dinglich gesicherten Arbeitgeberdarlehens an den Kläger zu zahlen. Der Betrag ging am 21. Juli 1999 bei der Kreiskasse ein. Alsdann entließ der Kläger den beurkundenden Notar aus dem Treuhandauftrag und ermächtigte ihn, von der bereits erteilten Löschungsbewilligung Gebrauch zu machen. Wochen vorher, am 18. Mai 1999, hatte die Beklagte einen Verwahrgeld-Beleg erstellt, der dazu dient, ungeklärte Zahlungseingänge zu erfassen, und dazu im Feld "Bezeichnung und Grund der Einzahlung" handschriftlich angegeben: "Rückzahlung AG Darlehen C3. ". An diesem Tag ließ sich die Beklagte zu Lasten des Verwahrgeld-Belegs einen Betrag von 18.400, - DM auszahlen. Sie war aus einer Kur zurückgekehrt und sah sich in der Erwartung enttäuscht, dass die anteilige Zahlung der Käufer bereits beim Kläger eingegangen war und sie über den Betrag mit Zustimmung des Klägers hätte verfügen können, weil das Arbeitgeberdarlehen nicht zurückgezahlt, sondern auf ein anderes Objekt übertragen werden konnte. Weil sie mit Steuerforderungen der Finanzverwaltung konfrontiert war, die sie aus anderen Mitteln nicht kurzfristig erfüllen konnte, setzte die Beklagte – wie beschrieben – den Verwahrgeld-Beleg ein, um das ihr anvertraute Vermögen des Klägers in der sicheren Erwartung einer baldigen Zahlung der Käufer zu einer Art Zwischenfinanzierung nutzen zu können. Nach etwa einer Woche offenbarte sich die Beklagte ihrem Vorgesetzten, dem im Jahr 2003 verstorbenen Kassenleiter I3. , zu dem sie ein gutes Verhältnis hatte, der sie ermahnte und aufforderte, den Schaden wiedergutzumachen. Die Beklagte wusste, dass sie nicht berechtigt war, sich zu Lasten des ihr anvertrauten Vermögens des Klägers eine Zwischenfinanzierung zu verschaffen. Zugriff auf anvertrautes Vermögen des Dienstherrn im Jahr 2004 Am 30. Dezember 2004 nutzte die Beklagte, die bei der Kreiskasse des Klägers nach dem Kassenleiter und dessen Vertreter eine exponierte Funktion einnahm, den bevorstehenden Jahreswechsel, bei dem Unterlagen des abgeschlossenen Haushaltsjahres aus dem Bereich der Kreiskasse verlagert werden, um mit dem Verwahrgeld-Beleg 2.113.2004.4/2148 wie folgt zu verfahren: Zugunsten des Verwahrgeld-Belegs war im Haushaltsjahr ein Betrag von 8.491,15 Euro eingegangen. Die Beklagte, die damals den Mädchennamen "U. " führte, versah auf dem Verwahrgeld-Beleg den jeweiligen Einzelvorgang mit dem Datum und der Paraphe "Th" und verfügte am 30. Dezember 2004 über einen Betrag von 5.413,25 Euro. Die Beklagte fügte dem Vorgang eine Zahlungsanweisung bei mit Datum vom 28. Dezember 2004 und folgendem Wortlaut: "- 50 - C. , den 28.12.2004 Herr T1. 20/2 Frau U. Verwahrgeld-Nr. 211320044/148 Von dem von der D. eingezahlten Betrag bitte ich einen Teilbetrag in Höhe von 5413,25 € an die Ehel. M. N3. Konto ----- Blz ....... zu überweisen. Im Auftrag Unterschrift (T1. )." Die Zahlungsanweisung ist tatsächlich vom Zeugen T1. weder gefertigt noch unterschrieben worden. Die Beklagte wusste, dass die Zahlungsanweisung eine unechte Urkunde war. Sie veranlasste am 30. Dezember 2004 unter Ausnutzung der ihr dienstlich eingeräumten Möglichkeiten die Überweisung des Betrages auf das ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten, dem jetzigen Ehemann, gehörende Konto bei der Sparkasse E. , über das sie verfügen konnte. Als Betreff gab sie an: "Rückerst. Sozialleistun gen I.S.M. N. ". Mit diesem Betreff ist der Betrag am 3. Januar 2005 dem Konto gutgeschrieben worden, das vor dem Zahlungseingang ein Guthaben von 802,- Euro aufwies. Am 4. Januar 2005 überwies die Beklagte einen Betrag von 5.000,- Euro auf das ihr gehörende Konto....... bei der J. -E1. AG, G. /M. Das Konto wies vor dem Zahlungseingang ein Guthaben von 10.203,42 Euro aus. Die Beklagte nahm zu Lasten des verzinslichen Guthabens unmittelbar nach der Entdeckung ihres Zugriffs vom 30. Dezember 2004 eine Rückbuchung von 5.000,- Euro vor. Sie erhielt im Kalenderjahr 2005, das mit einem Guthaben von 10.544,25 Euro abschloss, Zinsen in Höhe von 340,83 Euro. Der Schaden des Klägers wurde in der Weise wiedergutgemacht, dass unter der Bezeichnung des Auftraggebers "O. , B2. M" und "N4. , B3. " am 27. Oktober 2005 und 28. Oktober 2005 bei der Sparkasse L5. Bareinzahlungen auf das Konto des Klägers vorgenommen wurden (2.413,25 Euro und 3.000,- Euro). Die Beklagte wusste, dass sie nicht berechtigt war, über das Vermögen des Klägers zu ihren privaten Gunsten zu verfügen. Nicht festgestellt wurde, wer die mit "T1. " unterschriebene, aber nicht von dem Zeugen T1. stammende Zahlungsanweisung erstellt und unterschrieben hat. Sollte es sich dabei nicht um die Beklagte handeln, wusste sie jedenfalls, dass der Zeuge T1. nicht Urheber der Urkunde war und sie damit im Rechtsverkehr, um ihren unberechtigten Zugriff zu verdecken, eine unechte Urkunde verwendete. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zu 1. Der Senat trifft die Feststellungen zu D 1. aufgrund der früheren glaubhaften Einlassungen der Beklagten, des Inhalts der Akten, namentlich der die Zahlungsvorgänge betreffenden Urkunden, und des Ergebnisses der Zeugenvernehmung vom 20. Dezember 2011. Die zur Gewissheit des Senats wegen ihrer psychischen Labilität verhandlungsunfähige Beklagte hat im Berufungsverfahren nicht an mündlichen Verhandlungen vor dem Senat teilnehmen und in einer mündlichen Verhandlung zu den Vorwürfen Stellung nehmen können. Der Senat entnimmt dem Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten, dass die Beklagte die Vorwürfe bestreiten und frühere Geständnisse, z.B. anlässlich der Anhörung durch den Zeugen X3. und die Zeugin L3. , geb. I4. , am 26. Oktober 2005, auf die von ihr beschriebene Verhörsituation und Halluzinationen zurückführt. Der Senat hält die Einlassungen der Beklagten für Schutzbehauptungen, die ganz eindeutig durch die Beweisaufnahme widerlegt sind. Zunächst spricht bereits der Inhalt der Akten dafür, dass die Beklagte, wie unter D 1. beschrieben, in den Jahren 1999 und 2004 auf das Vermögen des Klägers zugegriffen hat. Die beiden relevanten Verwahrgeld-Belege sind mit dem jeweils von der Beklagten genutzten Namen unterschrieben und paraphiert. Die Möglichkeit, dass eine andere Person in der Kreisverwaltung, um der Beklagten zu schaden, unechte, nicht von der Beklagten stammende Urkunden (Verwahrgeld-Belege) erstellt haben könnte, erscheint nach dem Inhalt der Verwahrgeld-Belege schon sehr gering. Bei dem 1999 betreffenden Vorgang hätte diese Person Kenntnis vom Arbeitgeberdarlehen und dem noch valutierenden Betrag haben müssen. Im Jahr 2004 hätte diese oder eine andere Person die Bankdaten der Beklagten kennen müssen, da das Geld nachweislich vom Konto der Kreiskasse auf das ihr und ihrem Lebensgefährten gehörende Konto bei der Sparkasse E. gelangt ist. Darüber hinaus leuchtet es nicht ein, wie die Beklagte es hätte hinnehmen können, wenn ihr erkennbar zu Lasten der Kreiskasse und ohne einen für sie erkennbaren Grund 5.413,25 Euro aufgedrängt worden wären. Nachdem der Betrag am 3. Januar 2005 ihrem Konto zugeflossen war, hätte sie aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks erkannt, dass sie diesen Betrag ohne Rechtsgrund zu Lasten des Klägers erhalten hatte. Anstatt sich um Aufklärung zu bemühen, hat die Beklagte jedoch den ihrem Vermögen erkennbar zu Unrecht zugewachsenen Betrag vereinnahmt und sogleich 5.000,- Euro bis zu ihrer Entdeckung im Oktober 2005 zinsgünstig auf einem eigenen Konto angelegt. Vor dem Hintergrund einer die Beklagte stark belastenden Aktenlage sieht der Senat die Beklagte durch die überzeugenden Aussagen der Zeugen und die glaubhaften früheren Geständnisse als überführt an. Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass die in der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 vernommenen Zeugen unbrauchbar wären. Die Ausführungen der Beklagten offenbaren eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die ihr im Rahmen des Parteivorbringens zugestanden sein mag, dem Gericht jedoch verwehrt ist. Der Senat hat in einer mehrstündigen Beweisaufnahme die beim Kläger beschäftigten Zeugen H. , L1. , S3. T. , I1. , X3. , L3. geb. I4. und T1. vernommen, die Zeugen eindrücklich über ihre Stellung im Verfahren, ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage und eines Meineides belehrt. Die beamteten Zeugen wurden eindrücklich ermahnt, dass sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit einem Meineid ihren Beamtenstatus verwirken könnten. In Kenntnis dieser Belehrung haben die Zeugen ausgesagt und den Eid geleistet. Sie haben keine Sachverhalte erkennen lassen, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen könnten. Dass Intimfeindschaften bestanden und die Zeugen ein Interesse gehabt hätten und noch heute hätten, der Beklagten zu schaden, weil sie angeblich Hass empfinden, und sie noch dazu das Risiko eines Meineides auf sich nehmen könnten, um eine angebliche Feindschaft gegen die Beklagte auszuleben, ist nicht erkennbar geworden. Die Zeugen vermittelten ein durchaus differenziertes Bild von der Stellung der Beklagten in der Dienststelle und ihrem Verhältnis zur Beklagten. Auffallend ist zunächst, dass die Zeugen, soweit sie näher mit der Beklagten zu tun hatten, ein positives Bild mit Bezug auf die fachliche Kompetenz und die Einsatzbereitschaft der Beklagten zeichneten, aber freimütig einräumten, dass sie bestimmte Eigenschaften der Beklagten – gelegentlich den Umgangston, ein so empfundenes Dominanzstreben und eine als übertrieben empfundene Gründlichkeit – nicht so sehr geschätzt hätten, dass es gelegentlich fachlich begründete Kontroversen gegeben habe, die aber nach einiger Zeit hätten beigelegt werden können. Aufschlussreich ist auch der Hinweis einiger Zeugen auf persönliche Kontakte bis hin zum gemeinsamen Kinobesuch und zu einem Wochenendaufenthalt in Holland. Dass sich vor diesem Hintergrund im dienstlichen Umfeld Intimfeindschaften entwickelt hätten, ist nicht erkennbar geworden. Die Zeugen haben durchaus eingeräumt, dass im Vorfeld ihrer Vernehmung Gespräche geführt worden seien. Anhaltspunkte für Absprachen zu wahrheitswidrigen Aussagen zum Nachteil der Beklagten bestanden nicht. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass ernsthaft die Möglichkeit in Betracht kommt, dass eine andere Person am 30. Dezember 2004 über das Konto des Klägers verfügt und 5.413,25 Euro auf ein Konto der Beklagten überwiesen hätte, um ihr zu schaden. Dagegen spricht, dass nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen die Kennworte für den Zugang zum jeweiligen dienstlichen PC grundsätzlich geheim zu halten waren und nach ihrem Kenntnisstand auch geheim gehalten wurden. Dass sich eine Person des Verwahrgeld-Belegs bemächtigt haben könnte und, ohne Spuren zu hinterlassen, an irgendeinem dienstlichen PC Buchungen zu Lasten des Belegs hätte tätigen können, ist schon deshalb extrem unwahrscheinlich, weil, wie der Zeuge S3. T. glaubhaft ausgeführt hat, das Risiko einer Entdeckung durch die Beklagte bestand. Die Möglichkeit, dass die übliche Jahresendveranstaltung zu dem von der Beklagten behaupteten Geschehen missbraucht worden sein könnte, kann nach den überzeugenden Aussagen der Zeugen S3. T. und L1. ausgeschlossen werden, weil es diese Veranstaltungen nach dem Tod des Herrn I3. schon im Jahr 2003, jedenfalls aber in dem hier interessierenden Jahr 2004 nicht mehr gegeben hat. Unsicher war sich insoweit lediglich die Zeugin H. , die derartige Veranstaltungen zunächst noch in einem Abstand von nur zwei Jahren zu erinnern meinte, es auf Vorhalt aber für möglich hielt, dass die Tradition schon wesentlich früher aufgegeben wurde. Insgesamt hat die Vernehmung der Zeugen auch keine Sachverhalte aufgedeckt, die irgendein Interesse einer Person erkennen ließen, das Risiko eines eigenen Dienstvergehens einzugehen, um der Beklagten mit einer aufgedrängten Überweisung zu schaden. Im einzelnen: Der Zeuge I1. , Kreisamtsrat und als Kassenverwalter unmittelbarer Vorgesetzter der Beklagten, hat anschaulich, detailreich und ohne Widersprüche insgesamt glaubhaft beschrieben, dass er selbst nur dienstliche Kontakte zur Beklagten gehabt habe, bei denen aber auch persönliche Dinge zur Sprache gekommen seien. Er selbst habe keine Konflikte mit der Beklagten gehabt. Er wisse aber, dass es Kollegen gegeben habe, die sehr gut mit der Beklagten ausgekommen seien – erwähnt wurde der Zeuge S3. T. -, und andere, die nicht so gut mit ihr gekonnt hätten. Bei gelegentlichen Konflikten mit Kollegen sei es um deren Fehler bei Berechnungen gegangen. Die Beklagte sei dann auch einmal lauter geworden. Die von ihr angegangenen Kollegen hätten sich durchaus auf den Schlips getreten fühlen können. Der Zeuge, der die Beklagte seit Dezember 1997 kennt, bescheinigt ihr eine durchweg gute, überdurchschnittliche Arbeitsleistung. Sie habe eine herausragende Beurteilung verdient. Der Zeuge hat die Übertragung der hervorgehobenen Stellung bei der Kreiskasse auf die Beklagte befürwortet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fähigkeiten der Beklagten zur Mitarbeiterführung anerkannt und befürwortet worden seien. In der Sache hat der Zeuge nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben, dass er im Oktober 2005 an seinem PC noch nicht erledigten Verwahrgeldern nachgegangen sei und auf den Vorgang, um den es jetzt gehe, gestoßen sei, weil ihm eine große Zahl einzelner Auszahlungen und der hohe per Giro ausgezahlte Betrag aufgefallen seien. Im Keller habe er den auf den Namen "N3. " lautenden Beleg gefunden und sei, da ihm der Name bekannt gewesen sei, misstrauisch geworden. Aufschlussreich ist auch die detaillierte Schilderung der Ereignisse nach dem ersten Gespräch, das die Beklagte mit Herrn X3. und Frau L3. geführt hat. Danach sollte sich die Beklagte für etwa 10 – 15 Minuten nicht mehr in ihrem Büro aufhalten, während Herr X3. mit dem Personalamt telefonierte. Sie hielt sich im Zimmer des Zeugen I1. auf, nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen weitgehend schweigsam und in einer gedrückten Stimmung. Ohne dass der Zeuge sie aufgefordert oder gefragt hätte, hielt die Beklagte ihm sinngemäß vor: "Wenn Du mir das gesagt hättest, hätte ich das Geld zurückgezahlt und einen Versetzungsantrag gestellt. ... Immer wenn das Telefon gegangen ist, habe ich gedacht, so, jetzt haben sie mich." Der Zeuge hat die von der Beklagten ins Feld geführte Begebenheit erinnert, dass ein Verwahrgeld-Ordner abhanden gekommen sei, den Vorfall aber eindeutig der Zeit vor seinem Dienstantritt bei der Kreiskasse zugeordnet (Dezember 1997), so dass ein Zusammenhang mit den beiden Anschuldigungspunkten schon in zeitlicher Hinsicht nicht besteht. Er gab eine glaubhafte Darstellung der Folgen eines solchen Vorfalls und hielt es für möglich, dass jemand der Beklagten, die gerade für die ungeklärten Zahlungseingänge (Verwahr-Gelder) zuständig war, "etwas wollte". Eine etwaige Aktion zum Nachteil der Beklagten trug aber allenfalls den Charakter eines Mehrarbeit der Beklagten auslösenden schlechten Streichs. Den Weg, dass sich andere an Verwahr-Geldern zu Lasten der Beklagten vergreifen konnten, konnte ein solcher Streich aber nicht ebnen. Davon abgesehen zeigt ihre Darstellung des Verlustes eines Verwahrgeld-Ordners auch in diesem Punkt, dass die Beklagte mindestens zeitweilig dem gerichtlichen Disziplinarverfahren folgen konnte. Der Zeuge X3. , der seit 1999 der Amtsleiter war, hat sich ebenfalls detailreich, widerspruchsfrei und absolut glaubhaft zum Beweisthema geäußert. Er wies auf ein enges Vertrauensverhältnis hin, das die Beklagte zum Kassenleiter, dem 2003 verstorbenen Herrn I3. , unterhalten habe, und hat auf deren gemeinsames Kartenspiel in der Mittagspause hingewiesen. Herr I3. habe die Beklagte als hervorragende Mitarbeiterin und Stütze der Kreiskasse gelobt und sich für sie eingesetzt. Die erstrebte Zulage sei aber nicht berechtigt gewesen. An ihn sei nichts Negatives herangetragen worden. Der Zeuge vermittelte nachvollziehbar seinen Eindruck, dass die Beklagte wegen des Jahreswechsels und der landesweiten Umstellung im Buchungswesen die "letzte Situation" vor der Umstellung ausgenutzt habe. Bei dem Zeugen S3. T. , dessen detaillierte Aussage ebenfalls glaubhaft ist, handelt es sich um eine Person, die sowohl näheren dienstlichen Kontakt als auch privaten Kontakt mit der Beklagten unterhielt. Er konnte anschaulich und widerspruchsfrei darstellen, dass er die Beklagte als "heimliche Chefin" wahrnahm, die dienstlich sehr fordernd, sehr bestimmend gewesen sei. Sie habe jähzornig werden können, wenn sie ihren Willen nicht bekommen habe. Sie sei nicht die beliebteste Kollegin gewesen und bei einigen Kollegen nicht so gut angekommen. Er persönlich habe keine Schwierigkeiten gehabt, das locker gesehen und sich letztlich nicht darum gekümmert. Außerdienstlich seien sie gut miteinander ausgekommen. Der Zeuge erwähnte einen gemeinsamen Kinobesuch und einen Wochenendbesuch der Beklagten in deren Urlaub in I5. . Der Zeuge T1. , Kreisamtmann, hat glaubhaft geschildert, dass er selten persönlichen Kontakt mit der Beklagten gehabt habe. Es sei um Unklarheiten gegangen, denen die Beklagte nachgegangen sei. Dass er die Zahlungsanweisung vom 30. Dezember 2004 unterschrieben hätte, hat der Zeuge glaubhaft bestritten. Die vom Kläger vorgelegten Schriftproben, die der Senat in Augenschein genommen hat, zeigen deutliche Unterschiede der vom Zeugen T1. geleisteten Unterschrift im Vergleich mit dem Namenszug "T1. " auf der Zahlungsanweisung vom 28. Dezember 2004. Auf der Zahlungsanweisung ist jeder Buchstabe des Schriftzuges lesbar. Auffallend sind Ähnlichkeiten mit Schriftproben, die zur Gewissheit des Senats der Beklagten zuzuordnen sind. Dies gilt z.B. für den Verwahrgeldbeleg, zu dessen Lasten die Auszahlung vom 30. Dezember 2004 vorgenommen wurde. Die Zeugin H. hat sich insoweit mit Bestimmtheit festgelegt, dass hier die Beklagte mit ihrer Paraphe gezeichnet habe. Die vom Zeugen T1. auf Vorhalt der vom Kläger vorgelegten Vorgänge identifizierte Unterschrift, wies im Jahr 2004 deutliche Unterschiede auf: Seine Unterschrift enthielt nur zum Teil lesbare Buchstaben und war deutlich größer und "krakeliger" als die auf der Zahlungsanweisung geleistete. Der Senat hat sich ohne sachverständige Beratung nicht in der Lage gesehen, die Unterschrift "T1. " auf der Zahlungsanweisung mit absoluter Sicherheit der Beklagten zuzuordnen. Das ändert aber nichts daran, dass allenfalls eine Person aus dem "Lager" der Beklagten ihr einen Gefallen erwiesen haben kann und die Beklagte, als sie die Zahlungsanweisung zum Vorgang nahm, wusste, dass es sich um eine unechte Urkunde handelte, weil die enthaltenen Daten auf ihren Lebensgefährten hinwiesen und dem – wie sie wusste – beim Leistungsfall zugrundelag. Angesichts des weiteren Verhaltens der Beklagten nach dem Zugang des Geldes auf ihrem Konto, des Ergebnisses der Befragung der Zeugen und früherer Geständnisse der Beklagten kann die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beklagte arglos war und eine andere Person – unter Herstellung einer unechten Urkunde – den Zahlungsvorgang ausgelöst hat. Die Zeugin H. , eine angestellte Kassenmitarbeiterin, hat sich nach ihren glaubhaften Angaben mit der Beklagten relativ gut verstanden. Die Beklagte habe anderen Kollegen, die sie anscheinend "auf dem Kieker" gehabt habe, wegen von ihr entdeckter Fehler Vorwürfe gemacht. Ihr gegenüber habe das aber keine Rolle gespielt, zumal sie Fehler abgestellt habe und zur Tagesordnung übergegangen sei. Hinter Fehlern sei die Beklagte, die selbst akkurat und perfekt gearbeitet habe, vehement her gewesen. Der Zeuge L1. , Kreishauptsekretär, hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass er die Beklagte als dominante Person in Erinnerung habe, die fachlich sehr korrekt gewesen sei und über ein großes Wissen verfügt habe. Bei Problemen sei sie zu Rate gezogen worden und habe Lösungen beisteuern können. Sie sei als Dame bezeichnet worden, die 120% erfülle. Weniger qualifizierte Kollegen habe sie dies spüren lassen und sei damit stellenweise nicht gut angekommen. Insgesamt habe die Beklagte ein dominantes, sicheres Verhalten gezeigt. Es habe durchaus mal mit ihm Zusammenstöße gegeben, die in eine längere persönliche "Funkstille" gemündet seien. Die Beklagte habe ihm immer zu recht Fehler vorgehalten. Er habe sich immer wieder mal über ihre Art geärgert und sie dies wissen lassen. Derartige Situationen seien aber nach einiger Zeit bereinigt worden. Eine ursprünglich vorhandene Bereitschaft zu einem persönlicheren Umgang sei später einer Distanz gewichen. Dies hänge damit zusammen, dass die Chemie, die Augenhöhe wegen der von der Beklagten auch im persönlichen Kontakt nicht abgelegten Dominanz nicht gestimmt habe. Im Einklang mit der Aktenlage und der Vernehmung der Zeugen hat die Beklagte wiederholt glaubhafte und nicht durch Willensmängel beeinträchtigte Geständnisse abgelegt. Auch dies rechtfertigt den vom Senat gezogenen Schluss, dass die Beklagte im Sinne der beiden Anschuldigungspunkte überführt ist. Frühere Geständnisse der Beklagten waren keine Willenserklärungen, von denen sie sich nur durch Anfechtung hätte lösen können, sondern Wissenserklärungen, die nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung zu bewerten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 1196. Das Gericht muss sich seine Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens bilden. Hier kommt es darauf an, ob dem Betroffenen die Einsicht in die Bedeutung und die Tragweite der Erklärungen gefehlt hat. Dies macht die Aufklärung und die Würdigung der äußeren Umstände und des Ablaufs der Befragung, des Zustandes, des Aussageverhaltens und der Reaktion während der Befragung erforderlich. Weiterhin ist der Aussagewert des Widerrufs zu klären. Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit früherer Geständnisse der Beklagten. Während die erste geständige Einlassung der Beklagten am 26. Oktober 2005 noch darunter gelitten haben dürfte, dass sie von den Zeugen X3. und L3. geb. I4. nicht über ihr Recht belehrt worden ist, die Einlassung zu verweigern, hat die Beklagte nach der mit einer Belehrung verbundenen Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 2. November 2005 (Bl. 14, 16 Beiakte I), durch die ein etwaiger Verfahrensfehler ausgeräumt wurde, den Punkt 1. (2004) anwaltlich vertreten in der Klageerwiderung eingeräumt und den Punkt 4. (1999) im Anwaltsschriftsatz vom 19. Januar 2007 und in der Klageerwiderung eingestanden. Für die Glaubhaftigkeit der Geständnisse spricht auch, dass sie nach dem Gespräch mit den Zeugen X3. und L3. geb. I4. , in dem sie nach den glaubhaften Aussagen dieser Zeugen nicht unter Druck gesetzt wurde und gesundheitlich unauffällig war, eine Wartezeit im Zimmer des Zeugen I1. nutzte, um ihm in der bereits beschriebenen Weise einen Vorhalt zu machen, der einem aus freien Stücken gemachten Geständnis gleichkommt, und schließlich zu erklären, sie habe bei jedem Anruf damit gerechnet, dass ihr Verhalten aufgedeckt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei ihren persönlich erklärten Geständnissen oder später, als sie ihren damaligen Bevollmächtigten ermächtigte, ein Geständnis abzulegen, Willensmängeln unterlag, bestehen – wie noch im Zusammenhang mit der Erörterung der Schuldfähigkeit zu vertiefen sein wird – nicht. Der Widerruf früherer Geständnisse durch ihren derzeitigen Bevollmächtigten beruht bei dieser Sachlage nicht auf einer besseren Einsicht der Beklagten mit Bezug auf entscheidungserhebliche Tatsachen, sondern auf der Hoffnung, so das Ergebnis des Disziplinarverfahrens beeinflussen zu können. Dem Senat drängte sich nicht die Notwendigkeit auf, weiteren Beweis zu erheben. Dies gilt zunächst für die Beweisanregung, den Ehemann und Betreuer der Beklagten zu hören. Der Senat unterstellt als wahr, dass die Beklagte ihrem Ehemann und Betreuer gegenüber eine Schilderung wie in der Darstellung "Persönlichkeitsstrukturen und Depressionen in der Zeit von 1982 bis heute" vom 5. Oktober 2011 abgegeben hat. Damit kommt es nicht darauf an, ob dieser Zeuge ungeachtet der wiederholt geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichbar ist, die wiederholt auftraten, als im Zusammenhang mit Verhandlungsterminen des Senats die psychische Situation der Beklagten eskalierte. Dem Antrag der Beklagten, sie als Partei zu hören, war ebenfalls nicht zu entsprechen. Sieht man davon ab, dass die Beklagte nach dem von Dr. X4. im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachten und dem Verlauf des Berufungsverfahrens in den letzten drei Jahren als Partei ohnehin nicht erreichbar ist, besteht auch sonst kein Grund, dem Antrag zu entsprechen, weil der Senat aufgrund der vorrangig in Betracht kommenden Beweismittel die Sicherheit gewinnt, dass die Beklagte im Sinne der beiden Anschuldigungspunkte überführt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 2 B 28.07 – u.a., Juris, RdNr. 12. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 80.08 , a.a.O., mit Bezug auf Disziplinarverfahren gegen verhandlungsunfähige Beamte entwickelt hat. Der Senat hat die als Zeugen gehörten Personen eingehend belehrt und ins Einzelne gehend nach etwaigen Kenntnissen zu dem vorgeworfenen Dienstvergehen, dem Umgang mit der Beklagten, deren Stellung in der Dienststelle und deren gesundheitlicher Verfassung befragt. Relevante Anzeichen für eine Befangenheit der Zeugen der Beklagten gegenüber, für eine Unwahrhaftigkeit und eine feindselige Haltung sind nicht erkennbar geworden. Die Zeugen haben schließlich nach erneuter Belehrung ihre jeweilige Aussage beeidet. Der Senat hat dem gesamten Vorbringen der Beklagten im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren wiederholte glaubhafte Geständnisse, nichts aber für irgendwelche die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit betreffende Vorhalte und Fragen entnehmen können, die die Beklagte an die Zeugen hätte richten (lassen) können, wenn sie verhandlungsfähig wäre. Schuldfähigkeit der Beklagten Der Senat gelangt auf Grund der Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung, dass die Beklagte schuldfähig und ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht einmal erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB). Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2. vom 6. August 2011 ist nicht deshalb unbrauchbar, weil der Ehemann und Betreuer der Beklagten bei den beiden Untersuchungen nicht anwesend sein durfte. Der Sachverständige hat seine diesbezügliche Entscheidung in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 (Seite 12) überzeugend begründet. Es trifft auch nicht zu, dass der Sachverständige die Beklagte überfordert hätte und deren Angaben ihm gegenüber deshalb unbrauchbar wären. Der Darstellung des Sachverständigen zu diesem Punkt (Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 Seite 13) kann entnommen werden, dass er sich beim behandelnden Arzt (Dr. X4. ) vergewissert hat, welche Untersuchungsdauer möglich ist, und ständig darauf geachtet hat, dass der Beklagten nicht zuviel zugemutet wird. Das Gutachten leidet auch nicht darunter, dass der Senat den Gutachter nicht aufgefordert hat, sämtliche Fragen zu beantworten, die die Beklagtenseite mit den Schriftsätzen vom 18. März 2011, 8. April 2011 und 22. Juni 2011 als erheblich bezeichnet hat, um sich einen Eindruck von der Sachkunde des Gutachters und etwaigen wirtschaftlichen Abhängigkeiten zu verschaffen. In dieser Hinsicht sind nur die Fragen relevant, die der Senat in der Verfügung vom 22. März 2011 an den Sachverständigen gerichtet hat. Der Antwort des Prof. Dr. S2. vom 21. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Sachverständige seit 1999 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist und seit Juli 2006 über die Schwerpunktbezeichnung "Forensische Psychiatrie" verfügt. Seit Dezember 2009 ist er Chefarzt einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in P. . Nachdem der Sachverständige während seiner Facharztausbildung zunächst erfahrenen Gutachtern zugearbeitet hatte, erstattet er seit 1999 selbständig Gutachten für verschiedene Gerichte. Nach den insgesamt glaubhaften Angaben des Sachverständigen handelt es sich gegenüber der klinischen Tätigkeit um eine Nebentätigkeit. Diese Angaben erlauben der Beklagtenseite, insbesondere aber dem Senat den Schluss, dass der Sachverständige, der erstmals für den Senat tätig geworden ist, hinreichend sachkundig ist und die Besorgnis einer wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Senat, vom Oberverwaltungsgericht oder allgemein von staatlichen Gutachtenaufträgen nicht berechtigt ist. Insbesondere war es nicht erforderlich, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der – was seine Mandantin betrifft - den Persönlichkeitsschutz hochhält, einen Einblick in die zeitlichen Anteile der gutachterlichen Nebentätigkeit und in die Entwicklung der Umsatzzahlen des Sachverständigen während der letzten Jahre zu verschaffen. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S2. hat in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 6. August 2011, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2011, in der er in Auseinandersetzung mit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. van der A. seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2011 wiederholt und vertieft hat, und in seiner Erläuterung des schriftlichen Gutachtens wie auch in der Stellungnahme in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 dem Senat die sichere Überzeugung vermitteln können, dass bei der Beklagten eine erstmalig 2005 aufgetretene, lang andauernde schwere depressive Episode und ein pathologisches Spielen diagnostiziert werden konnten. Bei der Beklagten liegt eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ausgeprägter Bedürftigkeit nach Zuwendung vor, die jedoch nicht so ausgeprägt ist, dass sie die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäß ICD 10 erfüllt. Der Sachverständige ist sich sicher, dass keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer affektiven Psychose, einer schizophrenen Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung vorliegen. Aktuelle Hinweise auf eine agoraphobe oder eine dissoziative Symptomatik bestehen nicht. Die beiden vom Sachverständigen diagnostizierten Erkrankungen sind geeignet, allein oder in Kombination potenziell eine Einschränkung der Schuldfähigkeit zu bedingen. Der Sachverständige hat dem Senat aber die Überzeugung vermittelt, dass nach den Informationen aus den Akten sowie den anamnestischen Angaben der Beklagten im Jahr 1999 keine depressive Episode vorgelegen hat und sich auch im Jahr 2004, bei dem es sich nach Angaben der Beklagten um ein schlimmes Jahr gehandelt habe, in dem sie vor allem von körperlichen Beschwerden geplagt worden sei, aus den Schilderungen der Beklagten und unter Einbeziehung der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Hinweise darauf ergeben, dass die Symptomatik so ausgeprägt gewesen sein könnte, dass die Kriterien einer krankhaften seelischen Störung erfüllt gewesen sein könnten und über eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nachgedacht werden müsste. Auch soweit es das pathologische Spielen betrifft, folgt der Senat dem Gutachter in der Einschätzung, dass die Spielsucht zu den relevanten Zeitpunkten nicht so ausgeprägt war, dass sie die Kriterien einer schweren seelischen Abartigkeit erfüllt und möglicherweise zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit geführt haben könnte. Diese Einschätzung kann der Senat auch deshalb ohne Weiteres nachvollziehen, weil die Beklagte den Zugriff im Jahr 1999 nicht mit ihrem Spielverhalten, sondern mit einem Engpass vor dem Hintergrund der Verwertung einer Immobilie und offener Steuerforderungen erklärt hat. Den Zugriff im Dezember 2004 hat die Beklagte genutzt, um eine verzinsliche Kapitalanlage zu schaffen. Ein Druck, an Geld für das Spielen zu kommen, ist dagegen nicht erkennbar geworden. Eine Auswertung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beigezogenen Unterlagen zeigt, dass die Beklagte zwar mit großen Einsätzen spielte, aber immer über Rücklagen verfügte. Der Betrag von 5.413,25 Euro, den die Beklagte vom Konto des Dienstherrn abgezweigt hatte, gelangte Anfang 2005 auf ein Konto der Beklagten bei der J. -E1. AG, das vor dem Zahlungseingang ein Guthaben von 10.203,42 Euro aufwies und selbst zum Jahresende 2005, nachdem die Beklagte 5.000,- Euro rückgebucht und unter Alias-Namen den dem Dienstherrn erwachsenen Schaden wiedergutgemacht hatte, ein Guthaben aufwies (10.544,25 Euro). Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2. wird nicht durchgreifend durch das Gegengutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. van der A. vom 7. November 2011 in Frage gestellt. Der Gegengutachter hält zwar in Würdigung der Vorbefunde, insbesondere des Gutachtens des Prof. Dr. S2. , und seiner eigenen Untersuchungen der Beklagten am 12. und 19. Oktober 2011 eine krankhafte seelische Störung (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, ICD 10 F20.0) für gegeben und hält Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beklagten unter anderem zu den Tatzeitpunkten 1999 und 2004 für berechtigt. Es habe zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit bestanden. Das Gegengutachten überzeugt jedoch nicht. Wie der gerichtliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt hat, spricht gegen eine schizophrene Psychose ganz eindeutig, dass die Beklagte bei den Untersuchungen durch den gerichtlichen Sachverständigen zwar auch davon berichtet hat, dass häufiger ihr Spiegelbild zu ihr spreche, sie sich aber immer darüber im klaren gewesen sei, dass es sich um Worte handele, die aus ihrem eigenen Kopf, nicht aber von anderen Personen kämen. Sie habe auch das Phänomen des in ihrem Kopf lebenden Wellensittichs erwähnt, in der detaillierten Exploration aber zu erkennen gegeben, es sei ihr klar, dass es dieses Vögelchen nicht gebe und es sich letztlich nur um selbstzweiflerische und quälerische eigene Gedanken handele. Die übrigen Stimmen suchten sie in Träumen, nicht aber im wachen Zustand heim. Von weiteren akustischen Phänomenen oder Trugwahrnehmungen habe die Beklagte auch nach dezidierter Nachfrage nicht berichtet. Es handele sich um Pseudohalluzinationen, bei denen eine Realitätsprüfung möglich sei. Die Beklagte habe keine eigene Alkohol- oder Tablettensucht erwähnt. Dem Gegengutachter hält Prof. Dr. S2. nachvollziehbar vor, dass er sich weitgehend auf anamnestische Angaben der Beklagten stütze, die sie schon in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2011 gemacht habe. Eine kritische Befragung zur Ermöglichung einer diagnostischen Einschätzung habe Dr. van der A. nicht vorgenommen. Prof. Dr. S2. zieht ferner mit gutem Grund die IQ-Einschätzung des Gegengutachters in Zweifel und beanstandet methodische Unzulänglichkeiten mit Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und einer Ich-Störung. Alle von Dr. van der A. für eine paranoide-halluzinatorische Schizophrenie angeführten Symptome kämen sämtlich auch bei einer schweren depressiven Erkrankung vor. Eine Differenzierung zwischen Halluzinationen und Pseudohalluzinationen habe Dr. van der A. nicht vorgenommen und die Wahnideen nicht auf ihren Realitätsbezug geprüft. Überzeugend ist der Hinweis des Sachverständigen Prof. Dr. S2. , eine ganze Reihe anderer Faktoren spreche ebenfalls gegen eine paranoide Schizophrenie: Die Beklagte sei in der gutachterlichen Untersuchung gut in der Lage gewesen, in Beziehung zu treten, emotional nachfühlbar zu berichten, sie sei insgesamt gut "spürbar" gewesen. Die Akten ergäben keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Arbeitsleistung in der Zeit von 1985 bis 2005, wie dies zu erwarten wäre, wenn tatsächlich der beschriebene kognitive Abbau im Rahmen eines fortgeschrittenen Residualsyndroms vorhanden wäre. Die Beurteilungen ließen eher eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erkennen. Auch die zu erwartende Desintegration der Persönlichkeit in der Beziehungsgestaltung sei nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte gegenüber dem Gegengutachter beklagt habe, dass sie häufig angefangene Sätze abbreche, und dieser ein für die Diagnose einer Schizophrenie relevantes Gedankenabreißen annehme, habe er während der Untersuchung ein solches Gedankenabreißen nicht feststellen können. Im Übrigen passe die Schilderung der Beklagten gegenüber dem Gegengutachter auch zu einer Konzentrationsstörung, die bei depressiven Erkrankungen häufig vorkomme. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 sah der Sachverständige Prof. Dr. S2. im Hinblick auf die Darstellung der Beklagten vom 5. Oktober 2011und das Gegengutachten neue Umstände und Angaben, die der Überprüfung bedürften. Eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sei weiterhin sehr unwahrscheinlich. Die zusätzlichen anamnestischen Angaben gäben aber Anlass zur Überprüfung, ob eventuell doch eine Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 und nicht nur – wie von ihm bisher angenommen – eine Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren wäre. Dass aber zu den hier relevanten Tatzeitpunkten keine Persönlichkeitsstörung bestand, die die Schuldfähigkeit der Beklagten in Frage stellen oder wenigstens den Schluss auf eine verminderte Schuldfähigkeit erlauben könnte, konnte der Sachverständige dem Senat mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit aufgrund des Ergebnisses der in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 durchgeführten Beweisaufnahme vermitteln. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Sachverständigen auf Seiten 21 – 22 der Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2011. Die dortigen Ausführungen sind in jeder Hinsicht überzeugend. Sie beruhen auf den glaubhaften Ausführungen der Zeugen I1. , X3. , S3. T. , H. und L1. , die sich detailreich, anschaulich und widerspruchsfrei – zum Teil nach Fragen und Vorhalten des Sachverständigen – zu ihren Eindrücken über die Stellung der Beklagten in der Dienststelle, über deren dienstliche Leistung und über deren Verhalten geäußert haben. Weil die Zeugen nichts dafür bekundet haben, dass die Beklagte, deren Kompetenz und Engagement außer Zweifel stand, durchgehend berauscht gewesen sein könnte, erweist sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe ihre Versagensängste und Probleme mit Psychopharmaka und Branntwein betäubt, als widerlegte Schutzbehauptung. Der Senat war nicht verpflichtet, entsprechend der Beweisanregung der Beklagtenseite Herrn Dr. van der A. als sachverständigen Zeugen oder als Sachverständigen zu hören. Soweit es seine Rolle als sachverständiger Zeuge betrifft, kann er aus eigener Anschauung nichts zu den relevanten Tatzeitpunkten beitragen. Seine sachkundige Wahrnehmung der Beklagten als Zeuge bezieht sich auf zwei Untersuchungen am 12. und 19. Oktober 2011. Soweit Dr. van der A. in seinem Gegengutachten vom 7. November 2011 Verhaltensweisen und Äußerungen der Beklagten (z.B. eine Schilderung über die Wahrnehmung imperativer Stimmen, Manierismen) bewertet, die bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgetreten sind, hält Prof. Dr. S2. eine erneute Untersuchung der Beklagten nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung nicht mehr für erforderlich. Damit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob sich die von Dr. van der A. beschriebenen Geschehnisse an den beiden Untersuchungstagen so wie im Gegengutachten dargestellt zugetragen haben. Der Senat unterstellt auch in diesem Zusammenhang als wahr, dass die Beklagte ihrem Ehemann und Betreuer gegenüber eine Darstellung abgegeben hat, wie sie im Text "Persönlichkeitsstörungen und Depressionen in der Zeit von 1982 bis heute" vom 5. Oktober 2011 niedergelegt worden sind. Die Fähigkeit der Beklagten, nach Jahren, in denen sie nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren zu sachdienlichen Angaben kaum in der Lage war, zunächst gegenüber ihrem Betreuer und Ehemann und später auch gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten eine zusammenfassende Darstellung eines komplexen Geschehens der letzten Jahrzehnte abzugeben, spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass es um die Intelligenz und die Konzentrationsfähigkeit der Beklagten gegenwärtig nicht so schlecht bestellt sein kann, wie dies im Gegengutachten nahegelegt werden soll. Herr Dr. van der A. ist auch nicht als Sachverständiger zu hören. Dem steht schon entgegen, dass es sich um einen Parteigutachter handelt, bei dem nicht die für eine objektive Beurteilung der Beklagten erforderliche Distanz gewährleistet ist. Da das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen des Prof. Dr. S2. widerspruchsfrei und überzeugend sind und nichts dafür ersichtlich ist, dass ein anderer Gutachter über eine bessere Sachkunde verfügt, bestand auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, ein Obergutachten einzuholen. Die Überzeugungskraft des von Prof. Dr. S2. erstatteten Gutachtens leidet nicht darunter, dass er – wie die Beklagtenseite meint – anders als Dr. van der A. nicht über wesentliche Unterlagen verfügt hätte, die Dr. van der A. zugänglich gewesen seien. Ausweislich des Schriftsatzes vom 18. November 2011 (Seiten 10 und 11) handelt es sich, nachdem der gerichtliche Sachverständige die Darstellung der Beklagten vom 5. Oktober 2011 bei seinen ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen berücksichtigt hat, noch um ein Anschreiben "an die diagnostizierenden und begutachtenden Ärzte der Frau N5. N3. " vom 21. September 2011, das "Anschreiben an den Zweitgutachter Herrn Dr. van der A. " vom 4. November 2011 und ärztliche Bescheinigungen vom 26. Mai 1993, 27. Juni 1996 und 3. Mai 1999. Da der Schriftsatz vom 18. November 2011 versäumt, diese Unterlagen vorzulegen oder wenigstens deren Inhalt vorzutragen, ist nichts dafür ersichtlich, aus welchen Gründen der Inhalt der Unterlagen geeignet könnte, den Gutachter zu einer Überprüfung seiner Begutachtung zu veranlassen. Unverständlich bleibt das Vorbringen, dass dem Erstgutachter das an ihn gerichtete Schreiben vom 24. Juni 2011 nicht zur Verfügung gestanden haben soll. Zumessungserwägungen Der Beklagten ist wegen des ihr vorgeworfenen schwerwiegenden Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie im Jahr 1999 einen von ihr zu bearbeitenden Verwahrgeldbeleg dazu genutzt hat, sich zu Lasten des Klägers eine unberechtigte Zwischenfinanzierung über 18.400,- DM zu verschaffen, und dadurch, dass sie im Dezember 2004 einen von ihr zu bearbeitenden Verwahrgeldbeleg dazu genutzt hat, einen Betrag von 5.413,25 Euro unberechtigt auf ein ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten gehörendes Konto zu überweisen, und dazu jeweils die ihr eingeräumten dienstlichen Möglichkeiten ausgenutzt hat, zum einen gegen die ihr obliegende Dienstpflicht verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten, § 57 Satz 2 LBG NRW a.F., sowie zum anderen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verletzt, § 57 Satz 3 LBG NRW a.F.. Wegen dieses innerdienstlichen Dienstvergehens wäre die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, stände sie noch im aktiven Dienst. Nach ihrer Zurruhesetzung ist die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344, 1346, und BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – , NVwZ 2006, 469, 471 f. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, vom 20. Oktober 2005 2 C 12.04 , NVwZ 2006, 469, 471 f., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 , ZBR 2006, 385; Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 B 18.10 -, Juris; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 2011 - 3d A 331/10.O -, vom 7. Mai 2008 - 21d A 2998/07.O - und vom 13. Februar 2008 - 21d A 1211/07.O - . b) In Anwendung dieser Grundsätze muss festgestellt werden, dass sich die Beklagte eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich ihrer Dienst- und Treuepflichten schuldig gemacht hat, das bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen sie sprechenden Umstände und ihres Persönlichkeitsbildes die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, unumgänglich macht, weil sie das Vertrauen ihres Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren hat. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen ist hinsichtlich der Schwere einem sog. Zugriffsdelikt vergleichbar, bei dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung ist, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Die innerdienstliche Untreue beeinträchtigt schwerwiegend die Vertrauensbasis. Die Verwaltung ist nicht in der Lage, bei Geldangelegenheiten die auf Leistung abzielenden Angaben ihrer Mitarbeiter in jedem Einzelfall zu überprüfen. Sie muss und darf sich darauf verlassen können, dass sich Beamte ihr gegenüber redlich verhalten. Wer missbräuchlich aus seiner Amtsstellung und dienstlichen Möglichkeit zum Schaden seiner Behörde privater Nutzen zieht, begeht ein schweres Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985 – 1 D 161.84 , DokBer B 1985, 259; Beschluss vom 26. Februar2008 – 2 B 122.07 , NVwZ-RR 2008, 477; OVG NRW, Urteil vom 15. August 2007 – 21d A 3599/06.BDG -, juris; Mayer, in Hummel/Kköhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, B.II.10 Rdnr. 24. In den Fällen innerdienstlicher Untreue- und Betrugshandlungen lässt sich aus der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 -, juris, vom 1. April 2010 – 2 B 111.09 -, juris, und vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 -, NVwZ-RR 2008, 477; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 3d B 908/10.O -. der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000,00 Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts schon dann geboten sein kann, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten. Ein derartiger Erschwerungsgrund kann namentlich darin bestehen, dass der Beamte missbräuchlich seine dienstliche Stellung oder dienstlich erworbene Kenntnisse ausnutzt. Ferner sind die Grundsätze für die Ahndung von Zugriffsdelikten, dass Regelmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst ist, anzuwenden in Untreuefällen, in denen ein Beamter im Schalter- oder Kassendienst sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und die sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unter Missbrauch ihm dienstlich zugänglichen Zahlungsanweisungen oder Belege buchmäßig Geld seines Dienstherrn beschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto frei verfügen kann, weil er auch in diesem Fall in Kenntnisse seiner dienstlichen Pflichten versagt. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1996 – 1 D 102.95 - , DokBer B1997, 53 -. Hiernach ist im vorliegenden Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Richtschnur für die Maßnahmebemessung: Sowohl die Veranlassung einer unberechtigten Auszahlung in Höhe von 18.400 DM aufgrund eines unrichtigen Verwahrgeldbelegs als auch die Überweisung des Betrages von 5.413,25 € auf ihr Konto aus von ihr in Rahmen über Kassentätigkeit verwalteten Mitteln erfolgten unter Missbrauch des von der Beklagten innegehabten dienstlichen Stellung. Dabei betraf jedenfalls die zweite Handlung unmittelbar den Kernbereich ihrer dienstlichen Aufgaben. Die Vorgehensweise der Beklagten zeig damit ein besonders hohes Maß an krimineller Energie und Pflichtvergessenheit auf. Hinzu kommt, dass beide Zahlungsvorgänge die Schwelle überschreiten, jenseits derer das Bundesverwaltungsgericht bei Betrugs- und Untreuetaten die Verhängung der Höchstmaßnahme ohne weitere Erschwerungsgründe für möglich hält. Vor diesem Hintergrund ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass allein die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und nach deren Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene disziplinare Reaktion auf das festgestellte Dienstvergehen ist. Denn Milderungsgründe in der Gestalt von bemessungsrelevanten entlastenden Gesichtspunkten, welche die Indizwirkung des von der Beklagten verwirklichten Zugriffsdelikts für die disziplinare Höchstmaßnahme entfallen lassen könnten, liegen nicht vor, und die zu treffende Prognoseentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nach ihrer gesamten Persönlichkeit im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar ist. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann der Beklagten vorliegend nicht zugebilligt werden, zumal allein der Betrag, auf den die Beklagte im Dezember 2004 zugegriffen hat, die Schwelle von 5.000, Euro deutlich überschreitet. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt zu haben. Im Einzelfall kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10.01 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3d A 2717/09.O -. Der Milderungsgrund käme in Betracht, wenn die Beklagte unter dem Einfluss eines von außen auf ihre Willensbildung einwirkendes Ereignisses in Versuchung geraten wäre, sich in der vorgeworfenen Weise eigennützig zu verhalten. Hierbei muss das Ereignis geeignet sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1995 – 1 D 65.93 -, Juris. Eine solche unvermutet entstandene besondere Versuchungssituation bestand vorliegend indes nicht. Vielmehr beging die Beklagte das Dienstvergehen im Rahmen gewohnter Tätigkeit bei der Bearbeitung von Verwahrgeldern. Dass sie im Dezember 2004 das Risiko einer Entdeckung zum Jahresende als gering eingeschätzt haben mag, weil die Vorgänge eines abgeschlossenen Haushaltsjahres alsbald aus dem Bereich der Kreiskasse verlagert werden, betrifft keine besondere Versuchungssituation, weil sich diese günstigen Umstände jährlich wiederholten. Der Jahreswechsel 2004/2005 erlangt auch nicht deshalb eine abweichende Qualität, weil nach Angaben des Zeugen I1. zu diesem Stichtag die Software landesweit umgestellt wurde und dies eine Überprüfung zurückliegender Vorgänge im Laufe des Jahres 2005 erschwert haben mag. Die Aussage des Zeugen I1. belegt, dass die wesentlichen Daten an seinem PC verfügbar waren und er unter Einschluss des Jahres 2004 den hier relevanten Verwahrgeld-Beleg aufklären konnte. Die Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen. Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Verhaltens hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, und vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 - 3d A 465/08.O -; Bayer. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 16a D 09.2470 -, Juris. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Soweit es den Zugriff im Dezember 2004 betrifft, ist schon im Ansatz keine wirtschaftliche Notlage erkennbar. Die Auswertung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte zeigt, dass die Beklagte über Rücklagen verfügte, so dass sie mit dem auf ihr Konto überwiesenen Betrag letztlich den Kapitalstand erhöht hat. Auch im Jahr 1999 bestand keine ausweglose wirtschaftliche Notlage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei der Finanzverwaltung nicht unter Hinweis auf einen aktuellen Engpass und eine erwartete Zahlung der Grundstückskäufer eine Stundung hätte erreichen können. Sie hätte freilich Stundungszinsen zahlen müssen. Notfalls hätte sie die Reaktion der Finanzverwaltung, ggf. auch eine Vollstreckung, abwarten können, zumal sie mit einem Eingang der Zahlung seitens der Käufer rechnete. Im Hinblick auf die Beklagte kommt auch der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens bzw. der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25, vom 10. November 1998 - 1 D 103.97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 19, vom 28. Mai 1997 - 1 D 74.96 -, NVwZ-RR 1998, 506, und vom 16. März 1994 - 1 D 17.93 -, BVerwGE 103, 93, kann dieser Milderungsgrund einem bisher unbescholtenen Beamten zugute kommen, der nach dem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld vor Entdeckung der Tat sein Fehlverhalten freiwillig offenbart bzw. den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat. Da es sich bei den Zugriffen in den Jahren 1999 und 2004 um ein einheitliches Dienstvergehen handelt und die Beklagte vor der Entdeckung ihres Fehlverhaltens vom Dezember 2004 diesen Teilakt weder freiwillig offenbart noch den Schaden wiedergutgemacht hat, kommt ihr dieser Milderungsgrund nicht zugute. Der Sachverhalt des Dezember 2004 fiel erst dadurch auf, dass sich der Zeuge I1. bei Routinearbeiten mit dem hier relevanten Verwahrgeld-Beleg befasste, misstrauisch wurde und schließlich seinen Verdacht dem Zeugen X3. meldete. Das Geständnis der Beklagten am 26. Oktober 2005 und die Rückzahlung des unterschlagenen Betrages erfolgten erst, nachdem die Beklagte mit dem konkreten Vorwurf konfrontiert worden war. Durchgreifend für die Beklagte spricht auch nicht, das sie schon bald nach der Konfrontation mit dem Vorwurf - Alias-Namen nutzend - den Schaden wiedergutgemacht hat. Dazu war sie rechtlich verpflichtet. Eine der Beklagten günstigere Betrachtung ist auch nicht gerechtfertigt, wenn man zunächst nur den Vorfall aus dem Jahr 1999 in den Blick nimmt. Insoweit handelt es sich zwar um eine freiwillige Offenbarung ohne Furcht vor Entdeckung. Auch mag die Beklagte, wie der Zeuge S3. T. bekundet hat, im Kollegenkreis recht offen mit dem Thema des Arbeitgeberdarlehens umgegangen sein und die Barauszahlung sogar "angekündigt" haben, ohne freilich die Genehmigung einer dazu berufenen Person einzuholen. Dieser offene Umgang mit dem Thema, die freiwillige Offenbarung gegenüber dem Zeugen I3. und ihre Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens bedeuten freilich nicht, dass damit das vollendete Dienstvergehen ungeschehen gemacht wäre, sondern lediglich, dass der Dienstherr der Beklagten seinerzeit noch ein Restmaß an Vertrauen entgegenbringen und es mit einer – tatsächlich ausgebliebenen – erzieherischen Maßnahme sein Bewenden haben konnte. Dies ändert freilich nichts daran, dass mit Bezug auf den zweiten Teil des Dienstvergehens, der ohnehin den Schwerpunkt des Vorwurfs bildet und für sich gesehen die Höchstmaßnahme notwendig macht, der Milderungsgrund nicht greift. Auch der Milderungsgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation lag nicht vor. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2002 – 1 D 10.01 – und 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 -. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der in Rede stehende Zugriff Ausdruck eines solchen Schocks war, liegen jedoch nicht vor. Die Zugriffshandlung im Jahre 1999 beruhte nach ihren eigenen Angaben darauf, dass die Beklagte einen akuten finanziellen Engpass überbrücken wollte. Hinsichtlich des Zugriffs im Dezember 2004 ist den glaubhaften Geständnissen der Beklagten überhaupt nichts für eine Schocksituation zu entnehmen. Der Beklagten steht auch nicht der einem anerkannten Milderungsgrund vergleichbare entlastende Umstand einer im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zur Seite. Wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung einer möglichen Schuldunfähigkeit der Beklagten im einzelnen dargelegt wurde, gewinnt der Senat aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S2. die sichere Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit der Beklagten zu den Tatzeitpunkten nicht einmal vermindert war. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung eines im Grundsatz pathologischen Spielverhaltens, weil die Beklagte nicht so unter Druck stand, dass sie ihre wirtschaftliche Lage gefährdet hätte, und auch nicht auf fremdes Vermögen zugriff, um einem Drang zum Spielen nachgeben zu können. Der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte unter den Folgen ihres Fehlverhaltens leidet und auch unter dem Druck des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens eine schwere Depression entwickelt hat. Diese Entwicklung ist aber eine ihr zurechenbare Folge des gravierenden Fehlverhaltens und kann schon aus diesem Grund keine mildere Sanktion rechtfertigen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu Lasten der Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass sie, nimmt man allein den Vorfall im Dezember 2004, im Kernbereich ihres dienstlichen Pflichtenkreises gefehlt hat. Schon durch dieses Fehlverhalten hat sie das für ihre Berufsausübung unerlässlich erforderliche Ansehen und Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig und unwiederbringlich verloren. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich den Zugriff im Jahr 1999 berücksichtigt und unabhängig davon, dass die Beklagte zur Verdeckung des Zugriffs im Dezember 2004 eine unechte Urkunde, die Zahlungsanweisung vom 28. Dezember 2004, im Rechtsverkehr eingesetzt hat. Die in der Disziplinarmaßnahme liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihr zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für sie vorhersehbar war, was sie damit aufs Spiel setzte. Dass die Beklagte bis zu ihrer Zurruhesetzung annähernd 30 Jahre als Beamtin für den Kläger tätig war und gute dienstliche Leistungen erbracht hat, tritt gegenüber der Schwere des Dienstvergehens und dem erheblichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit zurück. Unterhaltsbeitrag Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW), bestehen nicht. Für eine solche Entscheidung könnte der derzeit labile psychische Zustand der Beklagten sprechen, der ihre Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken könnte. Andererseits entnimmt der Senat dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S2. und der von Herrn Dr. X4. im Betreuungsverfahren abgegebenen Stellungnahme, dass die Labilität vor allen Dingen auf dem offenen Disziplinarverfahren beruht, so dass erwartet werden kann, dass sich die Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft wieder stabilisiert. Es kommt hinzu, dass die Beklagte nach der überzeugenden Aussage des Zeugen S3. T. schon während ihres aktiven Dienstes ihren Ehemann und Betreuer in dessen Betrieb unterstützt hat. Dass sie die Unterstützung – sollte sie diese inzwischen überhaupt eingestellt haben – nicht erneut leisten kann, ist nicht ersichtlich. Auch ist nichts für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes und Betreuers vorgetragen worden, die schon im Hinblick auf einen möglichen Unterhaltsanspruch der Beklagten ihm gegenüber einer Verlängerung des Zeitraums unter Härtegesichtspunkten entgegenstehen könnten. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 74 Abs. 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 2 und 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 132 Abs. 2 VwGO.