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Beschluss

1 A 1889/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1221.1A1889.12.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nicht. Die Argumente der Beklagten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers fehlerhaft ist, weil der Erstbeurteiler von einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich dies auf die Beurteilung insgesamt auswirkt (Seite 9, vorletzter Absatz des Urteilsabdrucks). Der Erstbeurteiler, Herr Prof. Dr. T. , ist zumindest von einem Beurteilungsbeitrag hinsichtlich des Merkmals "Kenntnisse" zu Lasten des Klägers abgewichen und hat diese Abweichung nicht hinreichend plausibel begründet. Da sich sowohl der Zweitbeurteiler (Herr Dr. I. ) als auch der Schlussbeurteiler (Herr Prof. Dr. M. ) die Bewertung des Erstbeurteilers zu eigen gemacht haben, wirkt sich dieser Fehler auf die Beurteilung aus. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dies schließt nicht aus, dass sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraumes besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Er ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, juris, Rn. 9 ff., vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 47, vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 –, BVerwGE 107, 360 = ZBR 1999, 169 = juris, Rn. 14, sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2004 – 2 B 41.03 –, juris, Rn. 2, vom 29. April 1999 – 1 WB 55.98 und 1 WB 66.98 –, ZBR 1999, 348 = juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 14. März 2012 – 1 B 1042/11 –, IÖD 2012, 134 = juris, Rn. 17, und Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47. Leidet ein Beurteilungsbeitrag an Mängeln und macht sich der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag ohne eigene Nachprüfung zu eigen, so ist auch die Beurteilung selbst fehlerhaft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 2 B 41.03 –, juris, Rn. 3, und Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 59. Dasselbe gilt im Verhältnis eines Beurteilungsentwurfs des Erstbeurteilers zur Zweit- und Schlussbeurteilung. Sind Beurteilungsbeiträge unklar oder interpretationsbedürftig, muss der Beurteiler mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnehmen und sich rückversichern, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte – ggf. missverständliche oder auch nur offene – Bewertungen zu verstehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67 a. E. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die angefochtene Beurteilung des Klägers deswegen rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler sich bei der Bewertung des Merkmals "Kenntnisse" insbesondere mit dem Beurteilungsbeitrag von Herrn Dr. T1. nicht hinreichend auseinandergesetzt und der Schlussbeurteiler sich diese Erstbeurteilung ohne eigene Nachprüfung zu eigen gemacht hat. Herr Dr. T1. hat die Kenntnisse des Klägers in seinem Beurteilungsbeitrag vom 18. Juni 2009 betreffend den Zeitraum von Juni 2006 bis Oktober 2007 in die Stufe 4 (von 5) eingeordnet. Er hat dazu ausgeführt, der Kläger habe überdurchschnittliche medizinisch-wissenschaftliche und regulatorische Kenntnisse sowie überdurchschnittliche Kenntnisse hinsichtlich der Anwendung institutsrelevanter Software. Auch der Zweitbeurteiler, Herr Dr. I. , hat die Kenntnisse des Klägers mit höher als Stufe 3 bewertet. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 zum Beurteilungsbeitrag von Frau Dr. M1. vom 1. Juli 2009. Sie hatte die Kenntnisse des Klägers zunächst mit Stufe 3 bewertet. Herr Dr. I. schrieb dazu: "Ich halte die Einstufung hinsichtlich der Aspekte Arbeitsqualität + Kenntnisse für zu niedrig (...)." Diese Bewertung, die Kenntnisse des Klägers seien mit Stufe 4 einzuschätzen, hat der Erstbeurteiler, Herr Prof. Dr. T. , nicht ausreichend berücksichtigt. Er hat in seinen Stellungnahmen vom 13. September 2010 und vom 12. Januar 2011 ausgeführt, die Kenntnisse des Klägers seien im Vergleich mit den anderen Beamten mit der Stufe 3 zu bewerten. Der Kläger weise die Kenntnisse auf, die das BfArM von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter in dieser Funktion erwarte. Er, der Erstbeurteiler, habe das Fachgebiet 72 zum Ende des Beurteilungszeitraumes 2,5 Monate geleitet und könne die Kenntnisse des Klägers daher auch selbst einschätzen. Außerdem hat Herr Prof. Dr. T. darauf verwiesen, dem Kläger fehlten für die Stufe 4 zertifizierte Kenntnisse wie Facharztausbildung, Zusatzausbildungen und bestimmte dokumentierte außergewöhnliche Tätigkeiten wie etwa die gerade wegen besonderer Englischkenntnisse bevorzugte Auswahl für die Teilnahme an englischsprachigen Besprechungen oder an Firmengesprächen mit pharmazeutischen Unternehmen. Im Zulassungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, Herr Prof. Dr. T. sei zuvor jahrelang Vertreter des Abteilungsleiters in derselben Abteilung wie der Kläger gewesen und könne auch daher dessen Kenntnisse selbst zutreffend einschätzen. Im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2011 hat die Beklagte auf den Seiten 3 und 4 unten zu den Kenntnissen des Klägers ausgeführt, dieser verfüge über ein Hochschulstudium der Humanmedizin, jedoch nicht über eine abgeschlossene Facharztausbildung oder eine weitere Postgraduiertenausbildung. Der Erstbeurteiler Herr Prof. Dr. T. habe dargelegt, die Kenntnisse des Klägers seien im Vergleich zu den anderen Beamten mit Stufe 3 zu bewerten. Eine höhere Bewertung sei mit den textlichen Beschreibungen in den Beurteilungsbeiträgen nicht nachvollziehbar. In beiden Beurteilungsbeiträgen sei kein deutliches (nicht nur punktuelles) Übertreffen der Anforderungen dargestellt. Es seien vielmehr Befähigungen dargestellt, die den durchschnittlichen Anforderungen an einen qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter im BfArM entsprächen. In den Beurteilungsbeiträgen sei damit ein nicht sachgerechter, vom allgemeinen Bewertungsmaßstab erheblich abweichender Maßstab angelegt worden. Zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sei eine Herabsetzung der Einzelbewertung des Merkmals "Kenntnisse" auf Stufe 3 erforderlich gewesen. Die Argumentation bezüglich eines falschen Beurteilungsmaßstabs mag auf den Beurteilungsbeitrag von Frau Dr. M1. vom 1. Juli 2009 zutreffen. Sie hatte zu den Kenntnissen des Klägers geschrieben, dieser besitze die aufgabenbezogenen und darüber hinausgehenden Fachkenntnisse und eigne sich eigenständig notwendige neue Kenntnisse an. Aus dieser Formulierung erschließt sich in der Tat nicht, dass der Kläger die Anforderungen deutlich und nicht nur punktuell übertrifft bzw. sich spürbar von den Erwartungen abhebt, die das Institut an einen engagierten und qualifizierten Beamten mit entsprechender Erfahrung richtet (so die Formulierung in Ziffer 3.3 (1) der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von Januar 2009 –im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie). Anders ist dies beim Beurteilungsbeitrag von Herrn Dr. T1. . Dieser hatte dem Kläger ausdrücklich überdurchschnittliche Kenntnisse bescheinigt. Diese Formulierung als solche lässt sich sprachlich ohne Weiteres mit einem deutlichen und nicht nur punktuell erfolgenden Übertreffen der Anforderungen vereinbaren. Dass die Gleichsetzung von überdurchschnittlichen Kenntnissen mit einem deutlichen und nicht nur punktuell erfolgenden Übertreffen der Anforderungen ein unsachgerechter Maßstab sein soll, leuchtet nicht ein. Herrn Dr. T1. kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, er habe die richtigen Beurteilungsmaßstäbe verkannt. Die hier angewandte Beurteilungsrichtlinie trat zwar erst im Februar 2009 in Kraft. Sie war aber im Zeitpunkt des Verfassens des Beurteilungsbeitrages im Juni 2009 bereits gültig und Herr Dr. T1. hat seinen Beurteilungsbeitrag auf dem in der Richtlinie vorgesehenen Vordruck gefertigt. Aus welchen Gründen Herr Prof. Dr. T. die Beurteilungsmaßstäbe besser verstehen und umsetzen können sollte als Herr Dr. T1. , ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Immerhin war Herr Dr. T1. zumindest von Juni 2006 bis Oktober 2007, also 16 Monate lang, Vorgesetzter des Klägers und damit in derselben Position, in der sich zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung Herr Prof. Dr. T. als Erstbeurteiler befand. Als ehemaliger Vorgesetzter des Klägers dürfte er einschätzen können, ob dieser überdurchschnittliche Kenntnisse hat. Hinzu kommt, dass auch der Zweitbeurteiler, Herr Dr. I. , im Dezember 2009 die Kenntnisse des Klägers mit Stufe 3 als zu niedrig bewertet ansah. Diese Einschätzung mag als Stellungnahme zu einem Beurteilungsbeitrag unnötig gewesen sein. Auch ist sie nicht mit einer Begründung versehen. Sie stützt aber die Bewertung der Kenntnisse des Klägers durch Herrn Dr. T1. als zutreffend, weil davon auszugehen ist, dass Herr Dr. I. als Zweitbeurteiler die richtigen Beurteilungsmaßstäbe unter Berücksichtigung der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie anlegt. Mit der Behauptung, die Kenntnisse des Klägers seien im Vergleich zu den anderen Beamten mit Stufe 3 zu bewerten und dem Kläger fehlten zertifizierte Zusatzkenntnisse oder Weiterbildungen, hat sich der Erstbeurteiler, Herr Prof. Dr. T. , nicht hinreichend mit dem Beurteilungsbeitrag von Herrn Dr. T1. auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Anforderung, eine weitere Fremdsprache neben Englisch verhandlungssicher zu beherrschen, ist schon nicht ersichtlich, dass solche Kenntnisse für die Tätigkeit des Klägers nötig oder hilfreich sein könnten. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, die Arbeit beim BfArM erfolge nur in deutscher oder englischer Sprache. Weitere Fremdsprachenkenntnisse seien nicht dienlich. Soweit der Erstbeurteiler auf fehlende zertifizierte Kenntnisse des Klägers verwiesen hat, ersetzt dies keine Auseinandersetzung mit der Bewertung durch Herrn Dr. T1. , der Kläger verfüge über überdurchschnittliche Kenntnisse. Denn die beim Merkmal "Kenntnisse" zu bewertenden aufgabenbezogenen oder übergreifenden Fachkenntnisse können im Einzelfall ohne Weiteres auch ohne nachgewiesene Zusatzausbildungen überdurchschnittlich gut sein. Aus diesen Gründen genügt es hier nicht für eine plausible Abweichungsbegründung, wenn der Erstbeurteiler auf seine eigenen Erkenntnisse als Fachvorgesetzter innerhalb eines Zeitraums von 2,5 Monaten und als Vertreter des Abteilungsleiters während einiger Jahre zuvor verweist. Auch da sich dieser Zeitraum mit dem Zeitraum überschneidet, für den Herr Dr. T1. die Kenntnisse des Klägers mit einer besseren Note bewertet hat, hätte der Erstbeurteiler sich damit intensiver auseinandersetzen müssen, als es hier erfolgt ist. Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Begründung von Herrn Dr. T1. in seinem Beurteilungsbeitrag knapp ist. In einem solchen Einzelfall hätte der Erstbeurteiler sich die entgegenstehende Bewertung durch Herrn Dr. T1. näher erläutern lassen müssen. Dies mag zwar in den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten nicht vorgesehen sein, ergibt sich aber aus der oben zitierten Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen. Das Argument der Beklagten, der Erstbeurteiler habe bereits als Vertreter des Abteilungsleiters eigene Erkenntnisse über die "Kenntnisse" des Klägers erlangt, überzeugt im Übrigen auch aus einem anderen Grund nicht. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass Herr Prof. Dr. T. bei seinen behaupteten seinerzeitigen Beobachtungen bereits einen zutreffenden Maßstab angelegt hat bzw. anlegen konnte. Dieser Fehler im Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers wirkt sich hier auf die Schlussbeurteilung aus. Der Schlussbeurteiler hat sich in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2010 mit der Beurteilung pauschal einverstanden erklärt und sich die Erstbeurteilung damit ohne eigene Nachprüfung zu eigen gemacht. Im Übrigen ist hier auch nicht auszuschließen, dass eine bessere Beurteilung des Merkmals "Kenntnisse" die Gesamtbeurteilung des Klägers beeinflusst hätte. Die dienstliche Beurteilung des Klägers besteht aus den Ergebnissen der Leistungs- und der Befähigungsbewertung. Letztere ist in vier Merkmale unterteilt, u. a. "Kenntnisse". Würde die Bewertung der Kenntnisse des Klägers von Stufe 3 auf Stufe 4 angehoben, wären die Kriterien der Befähigungsbeurteilung jeweils zur Hälfte mit Stufe 3 bzw. 4 bewertet. In den für die Leistungsbewertung relevanten Merkmalen war der Kläger dreimal mit Stufe 3 und zweimal mit Stufe 4 bewertet worden. Nach Ziffer 3.4 der Beurteilungsrichtlinie sind Leistungskriterien im Verhältnis zu Befähigungskriterien gleich zu gewichten. Das Gesamtergebnis ist kein rein arithmetisches Mittel der Einzelbewertungen, sondern es sind die Bedeutung der einzelnen Merkmale für den Arbeitsplatz zu würdigen. Da dem Kläger außerdem in der Begründung des Gesamtergebnisses seiner Beurteilung bescheinigt wurde, er sei näher an der Stufe 4, als es bei rein arithmetischer Betrachtung der Bewertungen erscheine, ist es durchaus möglich, je nach Gewichtung der einzelnen Merkmale, dass der Kläger eine bessere Gesamtnote erhalten hätte, wenn der Beurteilungsbeitrag von Herrn Dr. T1. hinreichend berücksichtigt worden wäre. Dem steht nicht entgegen, dass der Zweitbeurteiler im Dezember 2009 angegeben hat, das Gesamtergebnis der Beurteilung des Klägers ändere sich auch dann nicht, wenn die Aspekte Arbeitsqualität und Kenntnisse besser bewertet würden. Denn er ist nicht der Schlussbeurteiler. Wie der Schlussbeurteiler, Herr Prof. Dr. M. , den Kläger auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in eigener Verantwortung insgesamt beurteilt hätte, wenn das Merkmal "Kenntnisse" besser bewertet würde, ergibt sich nicht aus den Akten. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 – n. v., m. w. N. Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Die allgemeinen Kriterien für die Bestimmung der Plausibilisierungs- und Ermittlungsanforderungen bei unterschiedlichen Bewertungen der Verfasser von Beurteilungsbeiträgen, des Erstbeurteilers und des Schlussbeurteilers ergeben sich aus der oben genannten Rechtsprechung. Die Anwendung dieser Kriterien ist eine Frage des Einzelfalls. Dass sich aus der Anwendung der allgemeinen Kriterien im hier vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten ergeben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.