Beschluss
4 A 149/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0108.4A149.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.326,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 41.326,30 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den fristgerecht eingegangenen Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Das Zulassungsvorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Nebenbestimmung Ziffer 6 zum Bescheid vom 18. Mai 2004 hinreichend bestimmt. Sie gibt der Klägerin durch den Verweis auf Ziffer 3 ANBest-P auf, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszweckes die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) zu beachten. Mit der Bestimmtheit der Ziffer 3 ANBest-P in der damaligen Fassung hat sich der Senat im Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671, befasst und sie bestätigt. Auf die entsprechenden Darlegungen wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Insbesondere ergab sich für die Klägerin aus diesem Verweis ohne Weiteres die Verpflichtung, zumindest die Basisparagraphen der VOL/A anzuwenden, gegebenenfalls abhängig vom Auftragswert auch die Abschnitte 2 und 3. Allein aufgrund der einleitenden Formulierung: "Bei der Vergabe von Aufträgen" stand auch außer Zweifel, dass lediglich der Teil A anzuwenden war. Nur dieser befasst sich mit der Auftragsvergabe, während der Teil B die Auftragsabwicklung regelt. Näher dazu OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671. Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, wie etwaige Unbestimmtheiten insoweit von Belang sein könnten. Verstöße gegen den Teil B sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen hätte es der Klägerin oblegen, sich bei bestehenden Unklarheiten gegebenenfalls bei der Beklagten nach dem Umfang ihrer Verpflichtungen zu erkundigen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671. Es bleibt jedoch auch nach dem Zulassungsvorbringen offen, welche Unklarheiten bezüglich des anzuwendenden Vergaberechts bei der Klägerin aufgekommen sein könnten. Dies gilt umso mehr, als die angefochtene Entscheidung auf eine Grundlagenbestimmung des Vergaberechts gestützt ist, die unabhängig davon einen Widerruf rechtfertigt, welcher Abschnitt der VOL/A anzuwenden ist. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts zu wecken, es liege ein Verstoß gegen die Regelungen des § 2 VOL/A vor, in dem der auf Seiten der Klägerin für das Ausschreibungsverfahren und die Auftragsvergabe letztlich allein verantwortliche E. . M. M. zugleich als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firmen GmbH und GmbH tätig war, an die die hier umstrittenen fünf Aufträge ergingen. Die Klägerin lässt nämlich in ihren Ausführungen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf allgemeine Verflechtungen, sondern maßgeblich auf die Personenidentität zwischen dem alleinigen Entscheidungsträger der Klägerin und dem Geschäftsführer der fraglichen Bieterfirmen abgestellt und deshalb einen zwangsläufigen, nicht auflösbaren Interessenkonflikt angenommen hat. E. . M. M. hat nicht nur bei der Klägerin die gesamten Ausschreibungsunterlagen vorbereitet, sondern war auch für die Bewertung der eingegangenen Angebote und die Auftragserteilung zuständig. Auf Seiten der GmbH und der GmbH hat er die abgegebenen Angebote erstellt und unterschrieben. Diese Feststellungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern der Sache nach begründungslos übergangen, indem sie eine nur „formale Geschäftsführerposition“ des Herrn E. . M. M. und damit einen unzutreffenden Sachverhalt zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen macht. Ausgehend hiervon begründet nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts die Personenidentität für sich genommen einen Verstoß gegen die Vergabegrundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbotes. Ein entsprechendes Verbot ist letztlich dem Begriff des fairen Wettbewerbs immanent. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass Herr E. . M. M. objektiv in der Lage war, die Leistungsbeschreibung und die Ausschreibungskriterien auf Seiten der Klägerin am Angebot der von ihm geleiteten Bieterfirmen auszurichten. Zudem war er auf Seiten der Klägerin allein für die Wertung der Gebote verantwortlich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Interessenkollision im gesamten Vergabeverfahren kann nicht ausgeschlossen werden. In dieser Situation konnte Herr E. . M. M. weder neutral handeln noch entscheiden. Eines weitergehenden Nachweises konkreter Nachteile für Anbieter oder Nachfrager bedurfte es nicht. Dieser ist aus der Natur der Sache heraus vielmehr unmöglich, da es sich insoweit um einen inneren Vorgang ein und derselben Person handelt, der nach außen weder dokumentiert werden kann noch muss. Vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen der Mehrfachbeteiligung am Bieterverfahren auch OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. September 2004 - VI-W (Kart) 24/04 -, juris und vom 16. September 2003 - Verg 52/03 VII -, juris; Burgi, NZBau 2008, 30, 33 f., m. w. N. Dies betrifft selbst die Frage, ob und wann Konkurrenzangebote geöffnet wurden, da auch dies – entgegen dem etwa in § 22 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Beteiligungsverbot – offenbar in der Alleinverantwortung von Herrn E. . M. M. stand. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass zumindest teilweise Konkurrenten bereits konkrete Angebote erstellt und eingereicht hatten, bevor die GmbH oder die GmbH ihrerseits z. T. nur knapp darunter liegende und regelmäßig nur eine Seite umfassende Angebote abgegeben haben. Damit sind auf Seiten der Klägerin selbst minimale Anforderungen an die Sicherung eines transparenten und fairen Verfahrens nicht gegeben gewesen, zumal diese Auftragsvergaben selbst nicht ausreichend dokumentiert waren. Insbesondere fehlten Vergabevermerke i. S. von § 30 VOL/A. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich damit insbesondere von den von der Klägerin herangezogenen Fällen, in denen auf Anbieter- und Nachfragerseite nicht dieselben Personen handeln, sondern etwa nahe Verwandte. Nur in diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass eine Einflussnahme auf das Verfahren mit Umständen einhergeht, die jedenfalls potentiell nach außen treten können und nicht rein interne Vorgänge darstellen. Vgl. auch Burgi, NZBau 2008, 34. Angesichts dessen ist es nicht Aufgabe der Beklagten oder des Gerichts zu prüfen, inwieweit die Ausschreibung tatsächlich durch die Leistungspalette der Bieterfirmen des E. . M. M. beeinflusst wurde. Es ist weder erforderlich noch zumutbar, bei der Kontrolle ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren zu simulieren, dessen Durchführung allein in der Verantwortung der Klägerin stand. Allenfalls kam, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Betracht, der Klägerin den Nachweis zu ermöglichen, dass tatsächlich kein Nachteil durch die Personenidentität entstanden ist. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin indes nicht geführt. Dies dürfte wegen der möglichen Einflussnahme des E. . M. M. in allen Phasen des Vergabeverfahrens wohl auch objektiv unmöglich sein. Insbesondere lässt sich niemals ausschließen, dass das im Ergebnis „günstigste Angebot" nicht die Folge der Identität von Nachfrager und Bieter gewesen ist. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum das Verwaltungsgericht gleichwohl davon hätte ausgehen müssen, dass die Verletzung fundamentaler vergaberechtlicher Grundsätze zuwendungsrechtlich ohne Konsequenzen hätte bleiben müssen. Vielmehr sind diese fundamentalen Grundsätze auch im unterschwelligen Vergaberecht zu beachten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht insbesondere § 2 VOL/A keine „neuen“ Vergaberegeln entnommen, sondern deren selbstverständlichen Grundgedanken angewandt, die – ähnlich wie der Grundsatz von Treu und Glauben – jedenfalls nicht zwingend einer weiteren Konkretisierung bedürfen (vgl. aber etwa § 7 und § 22 Nr. 1, 2 und 6 VOL/A). Dass für den Fall einer Personenidentität auf Anbieter- und Nachfragerseite eine konkretisierende Regelung des Gesetzgebers nicht erfolgte, dürfte deshalb darin begründet liegen, dass insoweit ein Verstoß gegen die Grundsätze auf der Hand liegt und es deshalb einer klarstellenden Regelung nicht bedarf. Keinesfalls ist indes zu erkennen, dass der Gesetzgeber ausgerechnet den klarsten Fall einer Interessenkollision – zuwendungsrechtlich - zulassen wollte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass Unionsrecht jedenfalls deshalb gebietet, die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz auch im unterschwelligen Vergaberecht anzuwenden, weil hier eine von der EU kofinanzierte Zuwendung in Rede steht. Vgl. dazu auch EuGH, Beschluss vom 3. Dezember 2001 – Rs. C-59/00 (Vestergaard/Spottrup Boligselskab) – Slg. 2001 I-9505; Urteil vom 15. Mai 2008 - Rs. C-147/06 und C-148/06 (SECAP u.a./Comune di Torino) -, EuZW 2008, 469; Urteil vom 23. Dezember 2009 - Rs. C-376/08 (Serrantoni Srl. u.a./Comune di Milano) -, EuZW 2010, 150; Heinemann, VerwArch 2012, 887, 107 f.; Deub/Eberstein, VOL/A-Kommentar, § 2 Rn. 19, jeweils m. w. N. Angesichts dessen ist auch der im angefochtenen Urteil ergänzend vorgenommene Rückgriff auf § 16 Vergabeverordnung (VgV) nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere die Begründung des Verordnungsgebers zutreffend angeführt, die ausdrücklich das Verbot eines Interessenkonfliktes auf den das ganze Vergaberecht bestimmenden Gleichbehandlungsgrundsatz zurückführt. Dabei hat es auch nicht übersehen, dass das Vergaberecht im Unterschwellenbereich vornehmlich der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und nicht in erster Linie der Sicherung des Wettbewerbes dient. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich klargestellt (Urteilsabdruck Seite 14 ff.). Gleichzeitig hat es zutreffend darauf abgestellt, dass gerade mit einem fairen Wettbewerb in der Regel die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln am wirkungsvollsten gewährleistet werden kann. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671. Hieraus erhellt sich zugleich, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend nicht etwa – anders als die Klägerin offenbar meint – von vornherein irrelevant ist. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die allgemeinen Grundsätze des § 2 VOL/A gerade und in erster Linie diesen Unterschwellenbereich betreffen. Für die zuwendungsrechtliche Bewertung ist dabei ohne Belang, dass das Vergaberecht den subjektiven Bieterschutz im Unterschwellenbereich nur eingeschränkt gewährleistet. Ein Indiz dafür, dass auch das Interesse der öffentlichen Hand, die das Vorhaben finanziert, insoweit nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Anderes wird im Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin geltend gemachte Ermessensfehler nicht festzustellen. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf der Grundlage des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 einen schweren Vergabeverstoß angenommen hat, dürfte es insoweit letztlich nicht ankommen. Denn es liegt zumindest nahe, dass auf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens in der vorliegenden Fallkonstellation bereits nach den Grundsätzen des sog. „intendierten Ermessens" verzichtet werden konnte. Danach müssen dann, wenn eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 ‑ 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004 – 4 A 2369/02 -, juris. Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 ff; Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, juris Danach spricht Vieles dafür, dass es hier mangels Vortrags von Umständen, die eine Abweichung vom Regelfall ermöglichen könnten, keiner weiteren Ermessenserwägungen bzw. ihrer Darlegung im Einzelnen bedurfte. Dies gilt umso mehr, als durch den Zuwendungsbescheid nicht nur über Haushaltsmittel des Landes verfügt wurde, sondern eine Kofinanzierung durch die EU erfolgte. In einem solchen Fall streitet für den Widerruf einer zu Unrecht gewährten Subvention auch die Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen einen Verzicht nicht. EuGH, Urteil vom 21. September 1983 ‑ Rs. 205‑215/82 (Deutsche Milchkontor u.a.) - Slg. 1983, 2633 ff.; Urteil vom 16. Juli 1998 ‑ Rs. C-298/96 (Oelmühle Hamburg) - Slg. 1998, I-4782; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22. 02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 ‑ 2 K 13/10 -, juris; vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671. Dies bedurfte hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Begründung des Zulassungsantrags die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein schwerer Vergabeverstoß im Sinne des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 vor, nicht durchgreifend in Frage stellt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht einer anderen Beurteilung der im Verfahren beteiligten Fachbehörden keine Bedeutung beigemessen, weil diese Einschätzung die Tatbestandsebene und nicht die Ermessensebene betroffen haben. Dass diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen wäre, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Unabhängig davon kann es nach Systematik und Regelungsziel des Runderlasses, die Ermessensbetätigung für solche Konstellationen zu vereinheitlichen, nur darauf ankommen, ob ein schwerer Vergabeverstoß objektiv vorliegt. Dies ist nach obigen Ausführungen hier ohne weiteres zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen schließlich keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Frist für den Widerruf nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW sei zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen. Hiervon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die genaue Rolle des E. . M. M. bei der Klägerin und deren Auftragnehmern der Beklagten erst seit März 2009 bekannt war. Die Erkenntnis, dass dieser auf beiden Seiten konkret und alleinverantwortlich mit dem Projekt und den vergebenen Aufträgen befasst war, war für die Beklagte ersichtlich entscheidungserheblich. Der maßgebliche Abschluss der rechtlichen Prüfung bei der Beklagten kann daher jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Zuvor hatte die Klägerin im Übrigen mit einem zumindest irreführenden Schreiben gerade diesen Umstand nicht offengelegt. Sie hat vielmehr mitgeteilt, dass Herr E. . M. M. für die Klägerin zwar als angestellter Projektleiter tätig gewesen sei, in dieser Zeit aber nicht für die GmbH gearbeitet habe. Tatsächlich war er nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit für diese tätig. Schon dies dürfte es ausschließen, dass sich die Klägerin auf den im Gebot von Treu und Glauben fußenden Grundsatz der Verwirkung berufen könnte. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sein könnte. Unabhängig davon hat die Beklagte ihr Widerrufsrecht auch nicht durch Hinauszögerung des Verfahrens verwirkt. Bereits die Behauptung des Zulassungsvorbringens, es habe schon mit dem Prüfbericht der NRW Bank im September 2006 „alles auf dem Tisch gelegen“ bzw. es habe zumindest hinreichende Anhaltspunkte für Nachforschungen gegeben, ist letztlich durch nichts belegt. Insbesondere setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Prüfbericht habe zwar die GmbH und die GmbH als "Initiatoren" der Klägerin bezeichnet, der damit verbundene Hinweis, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen, sei von der Beklagten aber in einem anderen Sinne verstanden worden – die Beklagte prüfte aufgrund dieses Hinweises die Auftragsvergabe an das Universitätsklinikum C. . Ein solcher Irrtum begründe jedenfalls keine Verwirkung des Widerrufsrechts. Dass und warum dies falsch sein sollte, erschließt sich dem Senat anhand des Zulassungsvorbringens nicht. Der pauschale Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Ebenso wenig sind die abstrakten, auf einer einen anderen Sachverhalt betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf fußenden Ausführungen zur Möglichkeit der Verwirkung geeignet, die konkrete Analyse der Umstände, die das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hier vorgenommen hat, in Zweifel zu ziehen. Auf die weiter aufgeworfenen Fragen zur unterschiedlichen Rechtsauffassung beteiligter Behörden zur Bedeutung des Umstandes der Personenidentität kam es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Die hierfür erforderliche Tatsachenkenntnis hatten die Beklagte und das zuständige Ministerium erst seit März 2009. Die konkret erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der Rückforderungssumme hat die Beklagte zum Anlass genommen, den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern. Hierauf hat die Klägerin allerdings auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 21. Dezember 2012 nicht mit einer Beschränkung ihres Zulassungsantrages reagiert, so dass der Antrag insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Klärungsverfahren klären lassen. Dies ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall. 3. Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen wirft schon keine konkrete Rechtsfrage auf, Ausführungen dazu, dass diese grundsätzlich klärungsfähig und noch klärungsbedürftig sind, fehlen vollständig. Unabhängig davon ist die Frage, "inwieweit Zuwendungsempfänger die zumindest in der Vergangenheit regelmäßig verwendete standardmäßige Auflage zu Zuwendungsbescheiden, nach der bei der Vergabe von Aufträgen pauschal auf die VOL bzw. VOB verwiesen wird, anzuwenden haben“, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671. Zudem hat die Klägerin selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass inzwischen eine andere Fassung der ANBest-P, insbesondere der Ziffer 3.2, verwendet wird, so dass sich diese Frage jedenfalls in Zukunft nicht mehr stellen kann. Die weitere Frage, "inwiefern Zuwendungsempfänger ohne konkrete Vorgabe in einer vergaberechtlichen Norm alleine durch Heranziehung entsprechender Rechtsgedanken und vergaberechtlicher Grundsätze dazu verpflichtet werden können, bei der Auftragsvergabe solche Personen nicht mitwirken zu lassen, die auf Auftraggeber- und Bieterseite tätig sind bzw. beide Seiten gesetzlich vertreten", entzieht sich einer verallgemeinernden Antwort. Zudem liegen dieser Frage Annahmen zugrunde, die tatsächlich hier nicht entscheidungserheblich sind. Insbesondere ist maßgeblich, dass hier dieselbe Person das Verfahren tatsächlich auf beiden Seiten alleinverantwortet hat, nicht dagegen ihre abstrakte Tätigkeit auf beiden Seiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.