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Beschluss

9 A 2054/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0109.9A2054.07.00
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Tenor

1. Das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 9 A 2054/07 - wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

a) Im Rubrum wird die Anschrift des Klägers "G.----" ersetzt durch "H. ".

b) Auf Seite 18 (letzte Zeile) wird das Datum "24. Juni 2003" ersetzt durch "23. Juni 2009".

2. Der Tatbestand des Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 - wird auf Antrag der Beklagten wie folgt berichtigt:

a) Auf Seite 4 (erster Absatz) wird der Satz "Verantwortlich für die Durchführung des Projekts waren die im Berufungsverfahren vom erkennenden Senat als sachverständige Zeugen vernommenen Dr. S. und Prof. Dr. T. (IWW)" ersetzt durch den Satz "Verantwortlich für die Durchführung des Projekts waren die im Berufungsverfahren vom erkennenden Senat als Sachverständige bzw. (sachverständige) Zeugen vernommenen Dr. S. und Prof. Dr. T (IWW)."

Auf Seite 17 (letzter Absatz) wird der Satz "Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T. und Dr. S. sowie der Zeugin Dr. I. " ersetzt durch den Satz: "Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Prof. Dr. T. und Dr. S. als Sachverständige bzw. (sachverständige) Zeugen sowie der Zeugin Dr. I. ."

b) Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1. Das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 9 A 2054/07 - wird von Amts wegen wie folgt berichtigt: a) Im Rubrum wird die Anschrift des Klägers "G.----" ersetzt durch "H. ". b) Auf Seite 18 (letzte Zeile) wird das Datum "24. Juni 2003" ersetzt durch "23. Juni 2009". 2. Der Tatbestand des Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 - wird auf Antrag der Beklagten wie folgt berichtigt: a) Auf Seite 4 (erster Absatz) wird der Satz "Verantwortlich für die Durchführung des Projekts waren die im Berufungsverfahren vom erkennenden Senat als sachverständige Zeugen vernommenen Dr. S. und Prof. Dr. T. (IWW)" ersetzt durch den Satz "Verantwortlich für die Durchführung des Projekts waren die im Berufungsverfahren vom erkennenden Senat als Sachverständige bzw. (sachverständige) Zeugen vernommenen Dr. S. und Prof. Dr. T (IWW)." Auf Seite 17 (letzter Absatz) wird der Satz "Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T. und Dr. S. sowie der Zeugin Dr. I. " ersetzt durch den Satz: "Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Prof. Dr. T. und Dr. S. als Sachverständige bzw. (sachverständige) Zeugen sowie der Zeugin Dr. I. ." b) Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt. G r ü n d e : 1. Die Urteilsberichtigung beruht auf §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 118 VwGO. Gemäß § 118 VwGO sind - sei es auf Antrag eines Beteiligten, sei es wie hier nach Anregung eines Beteiligten von Amts wegen - Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht fristgebunden. Berichtigt werden können neben orthographischen und grammatikalischen Fehlern insbesondere auch Angaben über Daten, sofern es sich lediglich um versehentliche Falschbezeichnungen handelt. Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 118 Rdnr. 5 und 26 f. Sowohl die fehlerhafte Angabe der Anschrift des Klägers als auch das fehlerhafte Urteilsdatum auf Seite 18 des Urteils sind Falschbezeichnungen in diesem Sinne. Die Fehler sind auch offenbar i. S. d. § 118 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hatte seine Adressänderung in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2012 mitgeteilt; mit dem auf Seite 18 (letzte Zeile) genannten Urteil ist unverkennbar das Berufungsurteil des Senats im vorliegenden Verfahren aus dem Jahr 2009 gemeint. 2. Der Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 VwGO hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere - d.h. nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende - Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat. Keine Auslassung liegt vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstands in zulässiger Weise durch eine Bezugnahme nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt ist. Nicht berichtigungsfähig sind die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung, erst recht nicht die Rechtsausführungen. Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar, Stand: August 2012, § 119 Rdnr. 4, m. w. N.; Kilian, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 119 Rdnr. 4. a) Die Berichtigung im Tenor unter 2. a) dient der Klarstellung und der Vollständigkeit. Ausweislich der Protokolle über die mündlichen Verhandlungstage vom 17. und 25. Oktober 2012 sind Prof. Dr. T. und Dr. S. als Sachverständige, sachverständige Zeugen und als Zeugen vernommen worden. Auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang (Punkte 1 und 16 der Antragsschrift der Beklagten vom 6. Dezember 2012) darüber hinaus begehrten Präzisierungen besteht mit Blick auf § 117 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO kein Anspruch. b) Auch im Übrigen besteht der geltend gemachte Berichtigungsanspruch nicht. Die Beklagte hat keine entscheidungserheblichen Auslassungen oder unrichtigen Schilderungen des Sach- und Streitstands aufgezeigt. (1) Die Beklagte begehrt überwiegend Ergänzungen oder Präzisierungen, die entweder die Wiedergabe ihres Vortrags bzw. der Stellungnahmen von Prof. Dr. T. und Dr. S. im Berufungsverfahren oder die Darstellung von Einzelheiten des Ablaufs des Berufungsverfahrens betreffen (Punkte 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 18, 19, 20). Dass der Tatbestand ohne die begehrten Änderungen entscheidungserhebliche Auslassungen enthält, ist allerdings mit Blick auf die Vorgabe des § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO ("seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen") weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Senat hat insbesondere kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten bzw. von Prof. Dr. T. und Dr. S. übergangen. Auch ohne die insoweit begehrten Änderungen bieten der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, in denen die Stellungnahmen der Gutachter sowie der daran anknüpfende Vortrag der Beklagten - soweit entscheidungserheblich - ausführlich, teils wörtlich wiedergegeben sind, eine vollständige Entscheidungsgrundlage. Es besteht kein Gebot, jedes Detail des Ablaufs des Berufungsverfahrens - und schon gar nicht den Wortlaut gerichtlicher Verfügungen - in den Tatbestand aufzunehmen und noch weniger ein Anspruch, Details auf eine bestimmte Art und Weise dazustellen. Unbeschadet dessen ist die Wiedergabe dieser Details entbehrlich, weil sie in zulässiger Weise durch eine Bezugnahme nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt ist. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Punkte 6 und 9: Die Begründung der Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Die beanstandeten Formulierungen sind weder unrichtig noch in wesentlicher Hinsicht unvollständig. Auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 wird Bezug genommen. Punkt 15: Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der begehrten Ergänzung dem Wortlaut nach ("waren") um eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer in Streit stehenden Tatsachenfrage handelt, die nicht in den Tatbestand aufzunehmen, sondern Gegenstand der Entscheidungsgründe ist. Im Übrigen trifft es zu, dass sich Dr. S. erstmals in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2012 ausdrücklich von bestimmten Feststellungen in der Stellungnahme vom 6. Juni 2009 distanziert hat. Zuvor war lediglich - wie im Urteil vom 25. Oktober 2012 ausgeführt - widersprüchlich zu dieser Stellungnahme vorgetragen worden. Punkt 18: Voraussetzung einer Inaugenscheinnahme ist nicht, dass diese ausdrücklich angeordnet worden ist. Tatsächlich sind die Dateien ausweislich des Sitzungsprotokolls eingangs der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2012 in das Verfahren eingeführt worden. Die nach Einschätzung von Dr. S. am ehesten aussagekräftige Arbeitsdatei Var.13 ist in Augenschein genommen und von den Gutachtern erläutert worden. Zudem ist den Beteiligten Gelegenheit zu Nachfragen und zur Stellungnahme gegeben worden; diese Gelegenheit hat der Kläger intensiv genutzt. Punkt 20: Der Umstand, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2012 einen Beweisantrag der Beklagten - sollte dies gemeint sein abgelehnt hat, ist nicht zwingend im Tatbestand darzustellen; dieser Vorgang ist einschließlich des Ablehnungsbeschlusses im Sitzungsprotokoll dokumentiert und von der Bezugnahme auf den Inhalt der Gerichtsakte umfasst. Eine weitere Vernehmung von Prof. Dr. T. und Dr. S. zur Inhomogenität der Achsklasse 1 hat die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht beantragt. Vielmehr wurden Prof. Dr. T. und Dr. S. nach dem rechtlichen Hinweis des Senats, dass das Erstattungsbegehren nach dem vorläufigen Ergebnis der Zwischenberatung schon deshalb Erfolg haben dürfte, weil sich die Achsklasseneinteilung als nicht sachgerecht darstelle, um 17.20 Uhr mit Einverständnis der Beteiligten entlassen. (2) Auch hinsichtlich der Punkte 2-5, 7, 14 und 17 zeigt die Beklagte keine nach § 119 VwGO zu korrigierenden Unrichtigkeiten oder Unklarheiten auf: Punkt 2: Der Satz "Für das Projekt gab es vor dem Hintergrund, dass für die Einführung der Lkw-Maut ursprünglich der 1. Januar 2003 ins Auge gefasst war, enge zeitliche Vorgaben" ist nicht missverständlich. Die von der Beklagten gewünschte Umstellung ist, da sie lediglich eine abweichende Formulierung, aber nicht den Inhalt der Aussage betrifft, auch nicht klarstellend. Schon vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beklagte der Arbeitsgemeinschaft Prognos/IWW - was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 näher ausführt - in einem oder in mehreren Schriftstücken Terminvorgaben erteilt hat. Im Übrigen wäre deren Anzahl auch nicht entscheidungserheblich. Punkt 3: Die Verwendung des Begriffs "Nutzer" anstelle von "Fahrzeugkategorien" in dem Satz ".... d.h. mit der Aufteilung der Gesamtkosten nach Maßgabe der Kostenverursachung und der Kostenveranlassung nach Netzabschnitten, Bauelementen und Kostenarten auf die Nutzer" ist nicht unrichtig oder unklar. Bei der vom Senat verwendeten Formulierung handelt es sich erkennbar um eine allgemeine Umschreibung, die der Verständlichkeit dient. Im Übrigen ist keine Entscheidungserheblichkeit dargelegt oder ersichtlich. Punkt 4: Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig oder unklar. Die begehrte Änderung von "Ein Rechenwerk dazu, wie diese Differenzierung zustande gekommen ist, enthält das Wegekostengutachten nicht" in "Ein Rechenwerk dazu, wie diese Differenzierung zustande gekommen ist, enthält der Schlussbericht nicht" ist nicht vorzunehmen, weil auf Seite 4 (2. Absatz, letzter Satz) des Urteils ausgeführt ist, dass der Schlussbericht im Folgenden als Wegekostengutachten bezeichnet wird. Abgesehen davon mag das Wegekostengutachten auf einem Rechenwerk basieren. Dieses ist aber nicht als Teil des Schlussberichts oder als dessen Anlage dokumentiert; bei den dem Senat im Berufungsverfahren übermittelten Dateien handelte es sich unstreitig lediglich um Arbeitsdateien. Punkt 5: Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig oder unklar. Bei der von der Beklagten begehrten Ergänzung "Die Bundesregierung bezog sich ferner darauf, dass in der wissenschaftlichen, verkehrswirtschaftlichen und politischen Diskussion Methoden und Ergebnisse des Wegekostengutachtens bislang kaum auf Kritik gestoßen seien" handelt es sich gerade nicht um eine über im Zusammenhang mit dem Wegekostengutachten stehende Umstände hinausgehende Erwägung; die begehrte Ergänzung verhält sich außerdem nicht zur Frage der Mautsatzdifferenzierung. Punkt 7: Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig oder unklar. Inwiefern die von der Beklagten gewählte Formulierung auch nur vorzugswürdig sein oder Unklarheiten beseitigen sollte, ist nicht ersichtlich. In der von ihr zitierten Passage der Berufungserwiderung vom 8. Juni 2009, Seiten 26 bis 29, finden sich - worauf der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 zutreffend hingewiesen hat - keine über das Wegekostengutachten substantiell hinausgehenden Erwägungen. Punkt 14: Der Tatbestand ist insoweit nicht unrichtig oder unklar, da es sich bei der beanstandeten Formulierung "zulässiges Gesamtgewicht über 12 t" (statt "ab 12 t") um eine Wiedergabe - in indirekter Rede - der Stellungnahme von Prof. Dr. T. und Dr. S. vom 23. Januar 2012 (Seite 13) handelt. Punkt 17: Der Tatbestand ist ohne die begehrten Ausführungen nicht unrichtig oder unklar. Vielmehr trägt die Beklagte in ihrer Begründung Unzutreffendes vor. Dr. S. ist zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, die Dateien ohne vorherige Prüfung durch die Beklagte an den Senat zu senden. Dies zeigt vor allem die E-mail der Senatsvorsitzenden vom 17. Oktober 2012 an Dr. S. (Gerichtsakte, Bl. 1240), die - im Anhang der E-Mail von Dr. S. vom 18. Oktober 2012 (Gerichtsakte, Bl. 1239) - auch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übermittelt worden ist. In der E-mail der Senatsvorsitzenden heißt es: "Sofern Ihrerseits wegen der von Ihnen bereits angesprochenen Bedenken gegen eine vollständige Übersendung der Daten Gesprächsbedarf besteht, können Sie sich außer an die Rechtsanwälte der beklagten Bundesrepublik Deutschland gern - auch telefonisch - an mich oder an die Berichterstatterin ... wenden." Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte Dr. Lampert der Senatsvorsitzenden ausweislich des Aktenvermerks auf Blatt 1232 (Rückseite) vor der Übersendung der Dateien durch Dr. S. telefonisch mitgeteilt, dass jener nunmehr bereit sei, die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Dateien ohne Schwärzungen zu übersenden. Auf eine lediglich detailliertere Darstellung der hier in Rede stehenden Ereignisse hat die Beklagte mit Blick auf § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO und angesichts der Bezugnahme nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO keinen Anspruch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).