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Beschluss

12 A 1849/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.12A1849.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die - sinngemäß - allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Zinsbescheid vom 8. Februar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, nicht in Frage. Die Klägerin dringt mit ihren Rügen, die angefochtenen Bescheide verstießen gegen Art. 8 Nr. 1 EMRK, weil ihre schwierige persönliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, sowie sie sei wegen der drohenden Verzinsungspflicht - anders als in früheren Zeiträumen - auch nicht gemahnt worden, nicht durch. Der Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 BAföG. Danach ist das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Die Pflicht zur Zahlung der Rückstandszinsen entsteht bei dem - hier von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - Vorliegen der Voraussetzungen ohne weiteres kraft Gesetzes. Einer vorhergehenden Mahnung bedarf es nicht mit der Folge, dass auch eine entsprechende Beweiserhebung durch das Gericht entbehrlich ist. Soweit die Beklagte die Darlehensnehmer wohl über das Drohen der Verzinsungspflicht vorab informiert, ist sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet. Die Darlehensnehmer können daher aus einem Unterlassen auch keine Gegenansprüche herleiten. Für die von der Klägerin gewünschten Verhältnismäßigkeits- und Billigkeitserwägungen ist bei einer kraft Gesetzes entstehenden Verzinsung ebenfalls von vorneherein kein Raum. Ungeachtet dessen, dass sich dem Senat weder aufdrängt, dass den Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK auch nur annähernd die von der Klägerin angenommene Reichweite zukommt, noch erkennbar ist, aus welchen rechtlichen Erwägungen sich der Vorrang der von ihr übernommenen privaten Schulden ihres Bruders vor ihren eigenen - seit fast 20 Jahren im Raum stehenden - Schulden aus der Förderung ihrer Ausbildung mit öffentlichen (Steuer)Mitteln ergeben soll, ist der Gesetzgeber auch nicht aus Gründen des grund- oder menschenrechtlichen Familienschutzes zwingend verpflichtet, Raum für entsprechende Ermessenserwägungen zu eröffnen. Im maßgeblichen Gesamtgefüge der Abwicklung des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens besteht nämlich mit den Möglichkeiten des Darlehensnehmers, die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung sowie bei unzumutbaren Härten die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass der Darlehens- und der Nebenforderungen zu beantragen, ausreichend Gelegenheit, entsprechende persönliche Umstände bei der endgültigen Durchsetzung der Forderungen angemessen zu berücksichtigen. Dies ist hier mit der zinslosen Stundung unter anderem der Rückstandszinsen auch geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).