Beschluss
12 A 441/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.12A441.12.00
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Tenor
Der mittellosen Klägerin wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für das beabsichtigte Rechtsmittel ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der mittellosen Klägerin wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für das beabsichtigte Rechtsmittel ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. G r ü n d e: Der von der Klägerin beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2012 bietet die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es erscheint nämlich jedenfalls nicht als völlig fernliegend, dass die Klägerin im Hinblick auf sich zu dem Verhältnis der Vorschriften des § 94 Abs. 3 SGB VIII (Mindestkostenbeitrag) und des § 94 Abs. 4 SGB VIII (Quotelung) stellende Fragen mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. tatsächliche oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen kann. Auf entsprechenden Antrag ist ihr ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO. Die von ihr bislang allein gewünschte Beiordnung einer Kanzlei bzw. Sozietät ist nicht möglich. Der Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 152 Abs. 1 VwGO.