Beschluss
12 A 512/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.12A512.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr stehe ein Anspruch auf Förderung ihres Medizinstudiums als weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht zu, nicht in Frage zu stellen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Ob ausnahmsweise ein derartiger Härtefall vorliegt, ist unter Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18/07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124, juris. Die Regelung greift in den Fällen ein, in denen - im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen - eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist mithin nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausübung dieses Berufs erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht. Insoweit ist allein auf das objektive Erfordernis der mehreren Ausbildungen abzustellen. Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 5 C 21/85 -, BVerwGE 77, 122, juris, m.w.N.; Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7, Rn. 34. Dieses objektive Erfordernis muss danach sowohl für die erste förderungsfähige Ausbildung, als auch für die weitere Ausbildung vorliegen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle hinsichtlich des von der Klägerin angestrebten Berufsziels „Medizincontroller“ an einem solchen objektiven Erfordernis mehrerer berufsqualifizierender Ausbildungen, ist gemessen daran auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Weder dem Zulassungsvortrag noch der im Zulassungsverfahren vorgelegten Stellungnahme der E. H. N. e.V. vom 25. März 2012 ist nämlich zu entnehmen, dass Bewerber für dieses Berufsziel nach der Einstellungspraxis sowohl ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaft als auch ein abgeschlossenes Medizinstudium vorweisen müssen. Aus der Stellungnahme vom 25. März 2012 folgt nur, dass Medizincontroller in Deutschland neben einer betriebswirtschaftlichen Zusatzqualifikation über eine qualifizierte medizinische Ausbildung verfügen müssen, die im Normalfall nur über ein Medizinstudium mit entsprechendem Abschluss erworben werden kann. Dem entspricht es, dass das Verwaltungsgericht das Erfordernis des Medizinstudiums als wahr unterstellt hat. Dass die erforderliche betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation nur mit einem abgeschlossenen Studium der Betriebswirtschaft erreicht werden könnte, wird dagegen weder in dieser Stellungnahme noch von der Klägerin selbst, und zwar weder im Klage- noch im Zulassungsverfahren, behauptet. Der Umstand, dass das abgeschlossene Studium der Betriebswirtschaft für sich gesehen nach Durchführung des Medizinstudiums zur Eignung der Klägerin für den angestrebten Beruf führen und dessen Ausübung erleichten dürfte, reicht gemessen an den oben dargelegten Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht aus. Auch der Hinweis der Klägerin, das Berufsziel „Medizincontroller“ sei angesichts des bei ihr bereits vorhandenen betriebswirtschaftlichen Abschlusses nur mittels einer medizinischen Ausbildung zu erreichen, ist zwar für sich gesehen durchaus zutreffend, greift jedoch gemessen an diesen Anforderungen erkennbar zu kurz. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).