OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2539/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0110.6A2539.12.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kriminalhauptkommissars.

Aus der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgt keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung von Eingängen auf bevorstehende Fristabläufe und diesbezügliche Rechtsirrtümer der Beteiligten.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kriminalhauptkommissars. Aus der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgt keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung von Eingängen auf bevorstehende Fristabläufe und diesbezügliche Rechtsirrtümer der Beteiligten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil es an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) fehlt. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 10. Oktober 2012 zugestellt worden. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages lief danach mit dem 10. Dezember 2012 (einem Montag) ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Begründungsfrist ist eine Begründung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. Die mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 noch erbetene Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO war - im Unterschied zur Berufungsgründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO - nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nur in den besonders bestimmten Fällen auf Antrag verlängert werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Frist mit der Zustellung des Urteils zu laufen begonnen, obwohl "dort auf die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags nicht ausgeführt ist". Dem steht nicht die Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGO entgegen, wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Gefordert ist danach (nur) die Belehrung über die einzuhaltende(n) Frist(en), nicht aber eine solche über deren - gegebene resp. nicht gegebene - Verlängerungsmöglichkeiten. Vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Auflage 2010, § 58 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage 2012, § 58 Rn. 11, jeweils mit weiterem Nachweis. Den danach zu stellenden Anforderungen entsprach die Rechtsmittelbelehrung im Streitfall, in der auf die Frist für die Einlegung sowie für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen ist. Der mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 zusammen mit der Begründung des Zulassungsantrags gestellte Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist (§ 60 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind nicht erfüllt. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Verschulden seines Prozessbevollmächtigen muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Gemessen daran hat der Kläger die am 10. Dezember 2012 abgelaufene Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht unverschuldet versäumt. Die Versäumung der Frist beruht vielmehr auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte als Rechtsanwalt wissen bzw. jedenfalls erkennen müssen, dass es sich bei der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann. Der Umstand, dass der Senat auf den Fristverlängerungsantrag vom 10. Dezember 2012 hätte erkennen können, dass der Prozessbevollmächtigte die Unzulässigkeit einer Fristverlängerung nicht beachtet hatte, und mit einem sofortigen Hinweis möglicherweise die Fristversäumung hätte verhindern können, führt daran nicht vorbei. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es kann auf sich beruhen, inwieweit sich unter diesem Gesichtspunkt gegenüber einem anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten angesichts der eigenen Sorgfaltspflichten seines Rechtsanwalts überhaupt Hinweispflichten des Prozessgerichts bei offenkundigen Rechtsirrtümern ableiten lassen, die geeignet sind, ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten in Frage zu stellen. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation ablehnend BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 8 B 124/09 -, juris, mit weiterem Nachweis. Denn eine prozessuale Fürsorgepflicht dahin, im Sinne einer fairen Verfahrensgestaltung gegenüber den Beteiligten auf das rechtlich Gebotene hinzuwirken, besteht allein im Rahmen des "ordentlichen Geschäftsgangs" des Gerichts. Hierunter ist eine Verfahrensweise zu verstehen, die einerseits zwar jede unnötige Verzögerung vermeidet, andererseits aber auch auf außergewöhnliche Beschleunigungsmittel verzichtet. Aus der Fürsorgepflicht der Gerichte folgt auch keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung von Eingängen auf bevorstehende Fristabläufe und diesbezügliche Rechtsirrtümer der Beteiligten. Für die Beachtung der einschlägigen Verfahrensregelungen sind vielmehr grundsätzlich die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte verantwortlich. Unter den Gegebenheiten des Streitfalls konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers danach nicht darauf vertrauen, dass der Senat ihn noch vor Ablauf der Frist auf die fehlende Möglichkeit der Fristverlängerung hinweist. Der Fristverlängerungsantrag ist erst am Tag des Fristablaufs, an dem ohnehin erhöhte Sorgfaltspflichten für den Bevollmächtigten galten, nachmittags um 14.10 Uhr per Telefax beim Oberverwaltungsgericht eingegangen; einen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache enthielt er nicht. Es konnte nicht erwartet werden, dass er noch am selben Tag der Berichterstatterin vorgelegt werden würde, was auch tatsächlich nicht geschehen ist. Erst recht konnte nicht mit seiner Bescheidung noch am selben Tag gerechnet werden. Vgl. zu ähnlichen Gegebenheiten - Eingang des Verlängerungsantrags am Vormittag des Tages des Fristablaufs - BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 8 B 124/09 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.