Beschluss
12 A 1020/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0116.12A1020.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines weiteren Kinderteilerlasses für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 abgelehnt, weil es infolge der Streichung des § 18b Abs. 5 BAföG an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Der Kläger kann die Gewährung des Kinderteilerlasses nicht ungeachtet der Streichung des § 18b Abs. 5 BAföG deshalb weiter begehren, weil die Möglichkeit des Teilerlasses Bestandteil der von der Beklagten nicht einseitig zu seinen Lasten änderbaren Darlehensvereinbarungen geworden worden wäre. Das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensverhältnis nach § 17 Abs. 2 BAföG entsteht, anders als der Kläger wohl meint, nicht aufgrund eines - grundsätzlich der Privatautonomie der Vertragsparteien unterliegenden - privatrechtlichen oder quasi-privatrechtlichen Rechtsakts, sondern unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2011 - 12 E 197/11 -; Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 17, Rn. 6. Entsprechend werden die Darlehensmodalitäten zwischen den Beteiligten auch nicht ausgehandelt, sondern sie sind in den §§ 18ff. BAföG in Verbindung mit der DarlehensV gesetzlich geregelt. Sie unterliegen damit in den verfassungsrechtlichen Gren-zen der Disposition des Gesetzgebers. Die Möglichkeit des Kinderteilerlasses bleibt dem Kläger auch nicht deshalb erhalten, weil der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 28. März 2001 in Bestandskraft erwachsen ist. Der Bescheid vom 28. März 2001 enthält keine der Bestandskraft fähigen Feststellungen zum Kinderteilerlass. Eine solche Feststellung ergibt sich insbesondere nicht aus dem auf Seite 5 angefügten Hinweis A Nr. 3. Auf Seite 6 ist am Ende nämlich ausdrücklich vermerkt, dass die voranstehenden Hinweise - u.a. zu dem Teilerlass wegen Kinderbetreuung nach § 18b Abs. 5 BAföG - auf den damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen beruhten. Der Kläger dringt schließlich auch mit seiner Rüge, der Wegfall des Kinderteilerlasses nach § 18 Abs. 5 BAföG a.F. ab dem 1. Januar 2010 sei unter Gesichtspunkten der Rechtsstaatlichkeit, hier insbesondere unter Gesichtspunkten des Vertrauens- und Bestandsschutzes sowie mit Blick auf das Willkürverbot verfassungswidrig, nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Streichung des ausbildungsförderungsrechtlichen Kinderteilerlass sei verfassungsrechtlich unbedenklich, entspricht der Rechtsprechung des Senats. vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2012 - 12 A 962/11 -, - 12 A 1994/11 -, sowie - 12 A 1790/12 -. Der Senat hat auch im Lichte der Zulassungsbegründung keinen Anlass von seiner hier vertretenen Ansicht, die Streichung des früheren Kinderteilerlasses sei verfassungskonform, abzuweichen. Der Wegfall des Kinderteilerlasses genügt den - je nach Fallgruppe unterschiedlichen - Anforderungen des Vertrauensschutzes, der das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG als Rückwirkungsverbot ausprägt. Vgl. hierzu und zu folgendem: BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris, vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 2624/05 -, NVwZ-RR 2011, 793, juris, und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, BVerfGE 122, 374, juris, jeweils m.w.N. Anders als der Kläger meint, ist kein Fall der nur in Ausnahmefällen zulässigen echten Rückwirkung gegeben. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Dies ist hier nicht der Fall. Der Gesetzesänderung kommt vorliegend insbesondere nicht deshalb eine echte Rückwirkung zu, weil die Ausbildung und der Bezug der Ausbildungsförderung für diese Ausbildung jeweils schon beendet war und die Kinder, an deren Betreuung die Möglichkeit des Teilerlasses angeknüpft hat oder hätte, ebenfalls schon vor der Gesetzesänderung geboren waren. Der von der Gesetzesänderung betroffene Sachverhalt ist weder der frühere Bezug der Ausbildungsförderung (Auszahlungsphase) noch die Geburt der Kinder des ehemaligen Auszubildenden, sondern die Rückzahlung des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens. Im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Rückzahlungsphase entfällt die Möglichkeit des Teilerlasses auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Echte Rückwirkung hätte das Änderungsgesetz nur dann entfaltet, wenn die Änderung auch auf in der Vergangenheit fällig gewordene, aber bereits erlassene Darlehensraten und damit auf einen innerhalb der Rückzahlungsphase bereits abgewickelten Sachverhalt eingewirkt hätte. Auch eine unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes bzw. der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich ausnahmsweise unzulässige sogenannte unechte Rückwirkung liegt nicht vor. Eine Regelung entfaltet unechte Rückwirkung, wenn sie auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, der Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Der Senat stimmt mit der Annahme des Verwaltungsgerichts überein, dass zumindest Einiges dafür spricht, dass der Abschaffung des Kinderteilerlasses eine solche unechte Rückwirkung schon deshalb nicht zukommt, weil es in Bezug auf den jeweils nur zeitabschnittsweise gewährten und von einer rechtzeitigen Antragstellung abhängigen Kinderteilerlass für - wie hier - im Zeitpunkt seines Wegfalls noch nicht beschiedene Zeitabschnitte schon an einer unter Vertrauensschutzgesichtspunkten schutzwürdigen und hinreichend verfestigten Rechtsposition der betroffenen Darlehensschuldner fehlte. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, BVerfGE 128, 90, juris. Der Senat kann diese Frage im Ergebnis jedoch ebenfalls offen lassen, weil - das Vorliegen einer bereits hinreichend gefestigten Anspruchsposition betroffener Darlehensschuldner unterstellt - die Grenzen der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung vorliegend eingehalten wurden. Diese ergeben sich aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Sie sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen, d.h. das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Regelung, die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Gesetzesänderung, die in einer Zusammenschau mit der Einführung des Kinderbetreuungszuschlags nach § 14b BAföG betrachtet werden muss, gegenüber der zuvor tendenziell späte Familiengründungen begünstigenden Möglichkeit des Kinderteilerlasses die Förderung der Vereinbarkeit von Ausbildung und Familiengründung schon in der Auszahlungsphase und damit eine Erleichterung der Entscheidung zu früherer Elternschaft auch bei Akademikern. Der statt des Kinderteilerlasses eingeführte Kinderbetreuungszuschlag soll es Auszubildenden ermöglichen, kostenpflichtige Angebote der Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise Familie und Ausbildung zu vereinbaren. Vgl. Entwurf eines 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 27. April 2007, BT-Drucksache 16/5172, S. 23 und 31. Auch im Lichte der Zulassungsbegründung ist nicht ersichtlich, dass die Gesamtregelung zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet wäre. Dabei liegt es auf der Hand, dass mit der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Hilfen für die Kinderbetreuung nicht auch alle anderen, einer Familiengründung im Studium tatsächlich entgegenstehende Hindernisse beseitigt werden können, ebenso wenig wie der Kinderteilerlass alle anderen in dieser späteren Lebensphase mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen Belastungen beseitigt hat. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Eignung der neuen Regelung, jedenfalls finanzielle Hindernisse zu entschärfen, wie auch der Kinderteilerlass allenfalls geeignet war, finanzielle Erleichterungen zu bewirken. Es spricht alles dafür, dass ebenso wie die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Angebote der Kinderbetreuung einem vollzeitbeschäftigen Akademiker die Ausübung seines zeitaufwändigen Berufs trotz Gründung einer Familie erleichtern kann, sie es einem angehenden Akademiker auch erleichtern kann, seine zeitaufwändige Ausbildung mit einer Familie zu vereinbaren. Die getroffene Regelung ist auch erforderlich, weil weniger einschneidende, gleich geeignete Maßnahmen zur Erreichung des legitimen Ziels, anstelle der späteren Rückzahlungsphase die frühere Auszahlungsphase und damit die eigentliche Ausbildung zu fördern, nicht ersichtlich sind. Eine Verlängerung der Übergangsfrist steht dieser Zielsetzung mit einer langfristigen Perpetuierung des früheren Förderungskonzepts jedenfalls erkennbar entgegen. Nichts anderes gilt für die Maximalforderung des völligen Verzichts auf eine Übergangsfrist unter Abwicklung sämtlicher bereits in Gang gesetzter Rückzahlungsphasen nach der alten Rechtslage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Stichtagregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris. Dass dies hier der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht eingehend und mit überzeugender Argumentation begründet. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Interesse der Betroffenen am Fortbestand der Regelung überwiege nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers, trifft ebenfalls zu. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu berücksichtigen, dass die - wie hier - unabhängig von einem Bewilligungsakt bestehende allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde zu seinen Gunsten unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt ist. Insbesondere, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition - deren Bestehen hier vorausgesetzt wird - auf staatlicher Gewährung beruht - was hier der Fall ist -, geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz jedenfalls nicht so weit, den Bürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 -, NVwZ-RR 2011, 378, juris, und 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, BVerfGE 128, 90, juris. Dies gilt auch ungeachtet der Höhe des im Einzelfall infolge des Wegfalls des Erlasses letztlich rückzahlbaren Darlehensbetrags. Ob das Ausmaß des Vertrauensschadens im Einzelfall beträchtlich ist, muss bei der im Ausbildungsförderungsrecht naturgemäß generalisierenden Betrachtungsweise außer Betracht bleiben. Wenn der Gesetzgeber mit einer Neuregelung dem Allgemeininteresse den Vorrang vor einer Enttäuschung des Vertrauens im Einzelfall eingeräumt hat, liegt das im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, die gerade dann besonders groß ist, wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern will, das ihm aus sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62 -, BVerfGE 24, 220, juris, und Beschluss vom 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 -, NVwZ-RR 2011, 378, juris. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der einkommensabhängigen und familienbezogenen Freistellung von der Rückzahlungspflicht des § 18a BAföG - wie sie dem Kläger fortlaufend gewährt wurden - bei Wegfall des Kinderteilerlasses weiterhin fortbesteht und damit das - nach den oben gemachten Ausführungen allenfalls geringe - Bestandsinteresse, das im wesentlichen in dem Interesse an einer finanziellen Entlastung der Familie besteht, hinreichend gewahrt ist. Die betroffenen Darlehensnehmer sind auch mit Blick auf die sehr moderaten monatlichen Raten und die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der weiteren Stundung und des Erlasses der Forderungen selbst bei höheren Darlehensrestbeträgen durch das spätere Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung nicht unzumutbar belastet. Auch die Gewährleistungen des Art. 6 GG verlangen nicht, dass die ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensschuld zumindest teilweise erlassen werden muss, wenn der Darlehensschuldner Kinder betreut. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich auch im Ausbildungsförderungsrecht nicht gehalten, unter Hintanstellung vor allem haushaltsrechtlicher Belange jede mit der Mutter- oder Vaterschaft zusammenhängende wirtschaftliche oder zeitliche Belastung auszugleichen, ihm steht vielmehr auch insoweit innerhalb der Grenzen des Willkürverbots ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 5 B 178.96 -, Buchholz 436.36 § 18a BAföG Nr. 5, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 12 A 1620/08 -. Vor diesem Hintergrund reicht die Entlastung der Familien durch eine nur vorübergehende Freistellung von der Rückzahlungspflicht zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse in der Familienphase aus. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verneint. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gesetzgeber muss nicht unter allen Umständen Ungleiches ungleich und Gleiches gleich behandeln. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu andern Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. In seiner Entscheidung darüber, welche Personen er finanziell unterstützen will, ist der Gesetzgeber daher weitgehend frei. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, juris, vom 4. November 2010 - 1 BvR 1981/07 -,NVwZ-RR 2011, 378, juris, und vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris. Da die Neuregelung hier den Wegfall einer Vergünstigung zum Gegenstand hat, kommen als Vergleichsgruppe nur solche von der ursprünglichen Rechtslage Begünstigten in Betracht, die entweder von der Rechtsänderung nicht oder nur in geringerem Maße betroffen sind. Dies sind hier nur die früheren Auszubildenden, die - wie auch der Kläger - als ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensnehmer noch bis zum 31. Dezember 2009 von dem Kinderteilerlass profitieren konnten. Das Verwaltungsgericht hat umfassend und zutreffend dargelegt, dass für die Neuregelung der Ausbildungsförderung sachliche Gründe vorlagen und eine Willkür des Gesetzgebers nicht zu erkennen sei. Die Rechtssache weist nach alledem auch keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Sache hat ferner nicht die von dem Kläger noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Den Darlegungsanforderungen an die Klärungsbedürftigkeit wird nicht gerecht, wer sich darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden. Auch der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bislang noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden worden, reicht allein nicht aus. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a, Rn. 211 und 212 m.w.N. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es fehlt nämlich schon an der Formulierung einer entscheidungserheblichen Frage. Im Übrigen ist die dem Vortrag des Kläger allenfalls zu entnehmende Fragestellung der Verfassungsmäßigkeit der Streichung des ausbildungsförderungsrechtlichen Kinderteilerlasses nach § 18b Abs. 5 BAföG a.F. - wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).