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Beschluss

14 A 1471/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0117.14A1471.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 638 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 638 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Dort wird eingangs zwar geltend gemacht, "einzelne tragende Rechtssätze des Urteils wie auch erhebliche Tatsachenfeststellungen (könnten) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden." Der nächstfolgende Satz verliert sich dann aber ohne Sinnzusammenhang. Die anschließende Zusammenfassung des zu würdigenden Sachverhalts arbeitet nicht heraus, welche Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils angegriffen werden. Soweit unter 1. der Antragsbegründung eine mangelnde Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers aus Art. 12 GG, Art. 6 GG und Art. 2 GG gerügt wird, trifft es im Ansatz zwar zu, dass die Zweitwohnungssteuer - wie vom Kläger geltend gemacht - als Aufwandsteuer den besonderen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensstandards hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen will. Ausschlaggebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb in der Tat der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris (dort Rn. 32). Nicht richtig ist indes die Auffassung des Klägers, dass Voraussetzung für die Erhebung der Aufwandssteuer ein "freiwillige(s) Konsumverhalten" in dem Sinne ist, dass der Steuerpflichtige "die freie Wahl haben muss, ob er den Aufwand betreibt oder ihn unterlässt." Das Urteil des OVG Koblenz vom 22. April 2008 - 6 A 11354/07 -, auf das der Kläger sich insoweit unter gleichzeitigem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 - stützt, ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris, aufgehoben worden. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2655/09 - nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 16) hat ausgeführt: "Nach den Ausführungen des Urteils müsste ein steuerbarer Aufwand für eine weitere Wohnung auf einer Entscheidung beruhen, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat. Das Recht der Aufwandsteuer kennt jedoch kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines "allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen" veranlassten Aufwands. Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht. Zu Unrecht begründet das Berufungsgericht seine Auffassung mit Bezug auf die Entscheidung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 (BVerwG 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12). Dort wird nicht darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige den Aufwand für das Halten eines Diensthundes aus freiem Willen betreibt. Entscheidend war vielmehr, dass die Haltung eines Diensthundes deshalb keinen steuerbaren Aufwand darstellte, weil sie gerade nicht der persönlichen Lebensführung diente, sondern eine Dienstpflicht erfüllt wurde. Begründet wurde dies mit Umständen, auf die der Steuerpflichtige keinen oder nur einen begrenzten Einfluss hatte. Die Entscheidung, an einem Studienort eine Wohnung als Zweitwohnung vorzuhalten, ist demgegenüber dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzurechnen." Anders als es dem Kläger offenbar vorschwebt ist die Steuererhebung insbesondere nicht etwa nur dann rechtmäßig, wenn dem Betroffenen zuvor ein ausreichender Zeitraum gewährt worden ist, seine Verhältnisse so einzurichten, dass er der Steuerpflicht nicht unterfällt. Deshalb vermag auch der Hinweis des Klägers, ein Student, dem am Ende seines Studiums wenige Monate vor seinem Examen mit satzungsmäßiger Rückwirkung eine Zweitwohnungssteuer auferlegt werde, könne dieser Besteuerung faktisch nur entgehen, wenn er durch Wechsel des Studienortes einen erheblichen Eingriff in seine Berufsausbildung in Kauf nehme, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu wecken. Zu Unrecht rügt der Kläger ferner: Das Verwaltungsgericht habe den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich verkannt und sich "hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ... lediglich mit der Frage einer Vergleichbarkeit von aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen von Ehegatten mit Zweitwohnungen von Studenten befasst." Das Verwaltungsgericht hätte sich darüber hinaus mit der Frage auseinander setzen müssen, ob eine lediglich zu Ausbildungszwecken unterhaltene Zweitwohnung mit einem Nutzungsanteil von lediglich 20 % zur Aufgabe der grundrechtlich geschützten Familiengemeinschaft zwinge und die Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft belaste, und ob dieser Umstand durch eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung hätte Berücksichtigung finden müssen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts werden insoweit nicht geweckt. Die Zweitwohnungssteuer verletzt Art. 6 Abs. 1 GG im Falle des Klägers auch nicht, soweit das Grundrecht den Staat als Freiheitsrecht verpflichtet, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen zwar alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann aber der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen. So verhält es sich hier. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2010 ‑ 1 BvR 529/09 -, juris (dort Rn. 54, 55), betreffend die so genannten "Kinderzimmerfälle" der nur mit Nebenwohnsitz am Studienort gemeldeten Studenten, zu denen auch der vorliegende Sachverhalt gehört, ausgeführt: "Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen. ...Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen. Die Zweitwohnungsteuer hat auch in den so genannten "Kinderzimmerfällen" keinen solchen Eingriffscharakter. Die Zweitwohnungsteuer belastet den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt. Dieser Aufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, nicht aber am Heimatort der Eltern aufhalten wird. Im Übrigen erfasst die Zweitwohnungsteuer die Steuerpflichtigen völlig unabhängig von ihren familiären Verhältnissen und Bindungen am Haupt- oder Zweitwohnsitz. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 Prozent der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde." Der Kläger wird vorliegend durch die Zweitwohnungsbesteuerung in grundsätzlich gleicher Weise wie alle Personen betroffen, die mehrere Wohnsitze innehaben. Die Höhe der Steuer entfaltet auch hier keine eingriffsgleiche Wirkung. Mit zehn Prozent der monatlichen Nettokaltmiete (§§ 5 und 6 der Satzung) bringt sie keine so erhebliche Belastung mit sich, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten ließe. Vgl. zu insoweit gleich gelagerten Sachverhalten BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, a.a.O. (zehn Prozent der Nettokaltmiete), und - 1 BvR 2664/09 -, juris, Rn. 59 (neun Prozent der Nettokaltmiete). Auch der Hinweis darauf, die Wohnung werde nur mit einem Nutzungsanteil von 20 Prozent genutzt, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu wecken. Abgesehen davon, dass eine Wohnung mit einem Nutzungsanteil von mehr als 50 Prozent schon nicht mehr als Zweitwohnung in Betracht kommt, sondern definitionsgemäß als Hauptwohnung des Betroffenen anzusehen ist, setzt das "Innehaben" einer Zweitwohnung nicht zwingend voraus, dass eine Wohnung im in Rede stehenden Zeitabschnitt überhaupt vom Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt wird. Das Vorhalten in dem vom Willen umfassten Bewusstsein, die Wohnung gegebenenfalls selbst nutzen zu können, reicht als Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer aus. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. November 2011 - 4 B 08.1652 -, juris (dort Rn. 16), und VG München, Urteil vom 19. April 2012 - M 10 K 11.4145 ‑, juris (dort Rn. 27 und 29). 2. Anders als der Kläger unter I. 2. der Antragsbegründung geltend macht, ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Situation der Studierenden dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 der Satzung gleichzusetzen sei. Das Gebot der Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nämlich nicht verletzt, wenn ein Satzungsgeber die Zweitwohnung Studierender der Zweitwohnungssteuer unterwirft, dem therapeutischen Wohnen dienende Nebenwohnungen aber aus der Besteuerung herausnimmt. In der sozialpolitischen Zielsetzung, bestimmte hilfebedürftige Personengruppen von der Steuerpflicht auszunehmen, liegt ein zulässiges sachliches Differenzierungskriterium. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris (dort Leitsatz 6 und Rn. 28) 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ferner nicht mit dem Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und den Vortrag dargelegt, der Kläger habe während seines Studiums weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen verfügt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, juris (dort Rn. 18), der der Senat folgt, vgl. Beschluss vom 4. Februar 2009 - 14 A 1705/07 ‑, ist anerkannt, dass gegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studenten nicht eingewandt werden kann, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, ‑ 2 BvR 1275/79 -, juris (dort Rn. 73), und vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 -, juris (dort Rn. 87). Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., Rn. 97). Auch wenn ein Student Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhält oder ihm sonst nur eingeschränkte Mittel zur Verfügung stehen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit etwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO oder einer Stundung nach § 222 AO zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, Juris Rn. 16 f., sowie OVG NRW, Urteil vom 24. September 2009 - 14 A 3578/07 -. 4. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch nicht mit dem Vortrag dargetan, das Verwaltungsgericht habe eine Verletzung von Treu und Glauben abgetan, ohne auf das klägerische Vorbringen zum Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes einzugehen. Der entsprechende Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Das gilt zunächst für die Behauptung, das "im September 2005 mit Fristsetzung 11. Oktober 2005 übersandte Formular (sehe) ausdrücklich Möglichkeiten der Steuerbefreiung vor", aber auch für die Darlegung, die Beklagte habe "die Anwendbarkeit der steuerlichen Ausnahmetatbestände durch verzögerte Bearbeitung faktisch auszuschließen beabsichtigt", "versucht, die Verantwortung für die erhebliche zeitliche Verzögerung der Bearbeitung dem (Kläger) anzulasten, indem nach über zwei Jahren ein Mahnschreiben mit dreiwöchiger Fristsetzung und unter Androhung einer Steuerschätzung im Falle der Nichtabgabe aufgesetzt ... und der Eingang der früher eingegangenen Unterlagen konkludent wahrheitswidrig negiert" worden sei: Zum einen ist, solange die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO nicht abgelaufen ist, auch ein längeres Nichthandeln schwerlich geeignet, ein Vertrauen auf eine endgültige Nichtheranziehung zu begründen. Zum anderen spricht das Formular aus dem Jahre 2005 die Frage einer Steuerbefreiung nicht an, und eine Absicht, durch eine verzögerte Bearbeitung die Wahrnehmung der steuerlichen Ausnahmetatbestände faktisch auszuschließen, ist ebenso wenig plausibel gemacht wie letztlich ein Bestreben, die erhebliche zeitliche Verzögerung der Bearbeitung dem Kläger anzulasten. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beklagte sich mit Schreiben vom 11. August 2008 ausdrücklich für die verzögerte Bearbeitung entschuldigt und sie mit einem erheblichen Arbeitsanfall erklärt hat. Wenn durch verzögerte Bearbeitung vorläufig keine Steuerhebung erfolgt, kann Unrecht nicht darin gesehen werden, dass für den Verzögerungszeitraum keine Stundung beantragt werden kann. Schließlich kann nicht argumentiert werden, eine "unzulässige Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG" folge daraus, "dass einkommensschwache Studenten, die noch mindestens vier Jahre nach Beginn der Festsetzungsfrist studier(t)en, die Möglichkeit der Abgabenordnung auf Steuerbefreiung in Anspruch nehmen könn(t)en", nicht aber die, die ihr Studium schneller zum Abschluss gebracht hätten. Einen Antrag auf Erlass der Steuer kann auch der Kläger stellen. Dass sich bei ihm möglicherweise die Umstände, die einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen rechtfertigen könnten, zu seinen Ungunsten verändert haben, begründet keine Ungleichbehandlung zu Studenten, die noch eine längere Zeit zu studieren haben. Einen Anspruch aus Gleichheitsgesichtspunkten, dass Steuerbescheide zu einem Zeitpunkt ergehen, in dem Gründe für einen persönlichen Billigkeitserlass bestehen, gibt es nicht. II. 1. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung getroffen hat, "ohne die Beklagte zu befragen, weshalb sie den Anschein erwecken wollte, der Kläger habe seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht genügt, indem sie den Eingang der Unterlagen vom 8.10.2005 verneinte und stattdessen ein förmlich zugestelltes Schreiben vom 26.10.2007 mit der Androhung steuerlicher Schätzung im Fall der Nichtbeantwortung innerhalb einer Frist von drei Wochen verfasste." 2. Nachdem - wie dargestellt - in verschiedenen Entscheidungen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in den so genannten "Kinderzimmerfällen" der nur mit Nebenwohnsitz am Studienort gemeldeten Studenten als mit Verfassungs- und Bundesrecht vereinbar beurteilt haben und der beschließende Senat in den von ihm entschiedenen Fällen landes- und satzungsrechtliche Hindernisse ebenfalls nicht gesehen hat, sind auch bei Würdigung der Antragsbegründung weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ersichtlich oder dargetan noch ist erkennbar, dass sie grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Insbesondere die in der Antragsbegründung formulierten Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer nicht mehr mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, bzw. ob die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen für die Steuerfestsetzung auch dann uneingeschränkt ausüben darf, wenn erhebliche Grundrechte tangiert werden, würden sich - abgesehen davon, dass die Steuererhebung als solche nicht im Ermessen der Behörde steht - nach dem oben Ausgeführten in einem Berufungsverfahren nicht stellen, schon gar nicht in der wiedergegebenen allgemeinen Form. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.